Satzung der Heiligen-Geist-Stiftung zu Uelzen

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Transkript:

Satzung der Heiligen-Geist-Stiftung zu Uelzen P r ä a m b e l Die Heiligen-Geist-Stiftung ist eine selbständige Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit. Aus Urkunden des Stadtarchivs aus dem Jahre 1321 ist die Stiftung des Rectorats der Heiligen-Geist-Kapelle in der Lüneburger Straße in Uelzen durch Kirche und Rat der Stadt erkennbar. Der erste Propst von Uelzen, Propst Raven, stiftete eine Pfründe in der Kapelle. Aus diesen Mitteln wurde ein Haus gekauft und später zu einem Hospital gestaltet. Seither war es immer die wesentliche Aufgabe der Stiftung, ein Heim für hilfsbedürftige Menschen zu unterhalten. Das Haus wurde vom Rat der Stadt Uelzen von der Steuer befreit, so lange es für den ursprünglichen Zweck verwendet würde. Im Mittelalter wurde das Hospital zur Pflege von Alten und Kranken in klosterähnlicher Form geführt, die Pflege wurde von Beginen übernommen. Während der Pestzeit übernahmen die Beginen in aufopferungsvoller Weise auch die Pflege der Pestkranken in der Stadt Uelzen. Während des 2. Weltkrieges wurde das Heim in die Brauerstr. 32 verlegt. Im Jahre 1966 wurde das alte Gebäude aufgebaut und in der Waldstr. 9 das neu gebaute Altenheim Heiligen-Geist-Stift bezogen, welches die traditionelle Aufgabe der Altenpflege nach den Grundsätzen christlicher Diakonie fortsetzt. Aus dieser historischen Entwicklung resultiert noch heute die Zusammensetzung des Stiftungsvorstandes, der aus dem Ev.-luth. Propst von Uelzen und dem Hauptverwaltungsbeamten der Stadt Uelzen besteht. Im Jahre 1973 erhielt die Heiligen-Geist-Stiftung durch den Regierungspräsidenten Lüneburg den rechtlichen Status einer selbständigen kirchlichen Stiftung des Bürgerlichen Rechts gemäß 20 Niedersächsisches Stiftungsgesetz und ab Geschäftsjahr 1997 erfolgte die Umstellung von der bis dahin erfolgten kameralistischen Buchführung zur doppelten Kaufmännischen Buchführung. Die nunmehr durchgeführte Neufassung der Stiftungssatzung dient dazu, um den gegenwärtigen Anforderungen an die Stiftung besser gerecht zu werden und damit die Verwirklichung des Stiftungszweckes zu sichern. 1 Rechtsnorm, Name, Sitz, Zuständigkeit zum Diakonischen Werk (1) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und eine kirchliche Stiftung im Sinne von 20 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes. (2) Der Name der Stiftung lautet Heiligen-Geist-Stiftung. (3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Uelzen. (4) Die Stiftung ist dem Diakonischen Werk der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers e.v. und damit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.v. als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen. 1

2 Stiftungszweck (1) Zweck der Stiftung ist a) die Hilfe für Menschen, die infolge körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind, insbesondere der Betrieb einer eigenen stationären Altenhilfeeinrichtung und/oder die Förderung der stationären/ambulanten Altenhilfe im Geist christlicher Nächstenliebe, vor allem durch die Beschaffung von Mitteln, b) die Unterhaltung der Heiligen-Geist-Kapelle, c) die Pflege der Grabstätten von Stiftern/innen. (2) Zur Verfolgung des unter Absatz 1 lit. A genannten Zwecks will die Stiftung auf diesen Gebieten tätige und als steuerbegünstigt im Sinne der Abgabenordnung anerkannte Körperschaften fördern und stützen. In erster Linie soll die Arbeit der Altenhilfe gefördert werden. Dies geschieht insbesondere durch Spendensammlungen, aus Schenklungen, Vermächtnissen, sonstigen Zuwendungen und aus Erträgnissen des Stiftungsvermögens. Die Begünstigten können aus der Zuwendung der Mittel keinen Rechtsanspruch auf Förderung der Stiftung herleiten. (3) Die Stiftung kann alle Geschäfte eingehen, die der Erreichung und der Förderung des Stiftungszwecks dienen, insbesondere auf steuerbegünstigte Gesellschaften und weitere Einrichtungen und Dienste vorgenannter Art gründen oder übernehmen oder sich an bereits bestehenden steuerbegünstigten Gesellschaften und Einrichtungen mit gleichartiger Zielsetzung beteiligen. Auch kann sie rechtlich unselbständige Stiftungen unterhalten und verwalten, die vergleichbaren steuerbegünstigten Zwecken dienen. 3 Gemeinnützigkeitsbestimmungen (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und mittelbar gemeinnützige und mildtätige und kirchliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Vorstandsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Ausgabe, die den Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Auf die Gebäude anfallende Abschreibungen sollen einer Rücklage zugeführt werden, die für Verbesserungen am Gebäude und des Standards der stationären Altenpflegeeinrichtung sowie Instandsetzungsarbeiten am Gebäude zu verwenden sind. Vermögensumschichtungen sind zulässig, wobei der Grundsatz der Bestandserhaltung zu beachten ist. Die Erlöse auf Grundstücksverkäufen sind nach Möglichkeiten gesondert 2

einer Rücklage zuzuführen und zu gegebener Zeit zum Ankauf von Grundvermögen zu verwenden. Zustiftungen sind möglich. 2.2.03 (2) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes stehen ausschließlich die Vermögenserträge sowie etwaige Zuwendungen zur Verfügung, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. (3) Im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen kann eine freie Rücklage gebildet werden. Die in die freie Rücklage eingestellten Beträge gehören zum Stiftungsvermögen. (4) Zur nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks können die Mittel der Stiftung ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt werden, soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Zeit- und Zielvorstellungen bestehen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 5 Geschäftsjahr (1) Die Stiftung ist die Stiftsinspektion. 6 Stiftsinspektion (2) Die Stiftungsinspektion besteht aus dem Propst von Uelzen und dem Bürgermeister der Stadt Uelzen. Für den Fall der Verhinderung haben die Stiftsinspektoren einen Vertreter zu bestimmen. (3) Die Mitglieder der Stiftinspektion sind ehrenamtlich tätig. Die nachgewiesenen baren Auslagen werden ihnen erstattet. Stattdessen können Fahrt- und Reisekosten pauschal maximal in Höhe des lohnsteuerlich zugelassenen Umfangs ersetzt werden. (4) Sitzungen werden von der Stiftsinspektion nach Bedarf abgehalten. In jedem Geschäftsjahr hat mindestens eine Sitzung stattzufinden, in der der Haushaltsplan beschlossen wird. (5) Über die Beschlüsse der Stiftsinspektion ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von beiden Stiftsinspektoren zu unterschreiben ist. Die Stiftungsinspektion bestimmt eine/n Protokollführer/in. (6) Veränderungen innerhalb der Stiftsinspektion sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. (7) Die Stiftungsinspektion haftet gegenüber der Stiftung für ihre Handlungen nur im Falle von Vorsatz oder groben Fahrlässigkeit 7 Beschlussfassung Die Stiftinspektion kann nur einstimmig entscheiden. 3

8 Aufgaben der Stiftsinspektion (1) Der Stiftsinspektion steht der Leitung und Verwaltung der Stiftung und die Beschlussfassung über alle ihre Angelegenheiten zu, soweit nicht aus den Bestimmungen dieser Satzung etwas anderes ersichtlich ist. (2) Mit der Geschäftsführung kann die Stiftsinspektion Dritte beauftragen. (3) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Stiftsinspektion vertreten. (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 9 Geschäftsjahr (2) Die Stiftsinspektion hat grundsätzlich vor Beginn des Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan mit Stellenplan aufzustellen. In dem Wirtschaftsplan dürfen nur solche Ausgaben eingestellt werden, die nach gewissenhafter Prüfung zur Erfüllung des Stiftungszweckes erforderlich sind. Nach Abschluss des Geschäftsjahres sind Jahresabschlüsse nach den Grundsätzen der doppelten kaufmännischen Buchführung zu erstellen. Die Prüfung der Jahresabschlüsse erfolgt durch einen hierzu geeignetes Rechnungsprüfungsamt oder durch einen Wirtschaftsprüfer. 10 Satzungsänderungen (1) Beschlüsse über Änderungen dieser Satzung sind von der Stiftsinspektion einstimmig zu fassen. (2) Beschlüsse im Sinne von Abs. 1 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 11 Aufhebung oder Auflösung (1) Ein Beschluss der Stiftsinspektion über die Auflösung der Stiftung wird erst wirksam, wenn er von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist. (2) Bei Auflösung der Stiftung fällt ihr restliches Vermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an den Ev.-luth. Kirchenkreis Uelzen mit der Auflage, es im Sinne dieser Satzung zu unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zu verwenden. (3) Beschlüsse darüber, wie das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder Wegfall ihrer bisherigen Zwecke zu verwenden ist, dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. 12 Stiftungsaufsicht Die Stiftungsaufsicht führt das Landeskirchenamt der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers, vorbehaltlich der nach den Bestimmungen des niedersächsischen Stiftungsgesetzes bei der staatlichen Stiftungsbehörde verbleibenden Aufsichtsbehörden. 4

13 Schlussbestimmung Die Neufassung der Satzung tritt mit dem Tage der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 13. Dezember 1966 zuletzt geändert am 27.12.2005 außer Kraft. Uelzen, den 26. November 2007 Die Stiftsinspektion der Heiligen-Geist-Stiftung (L.S.) Wolf Dietrich von Nordheim Propst Otto Lukat Bürgermeister G e n e h m i g u n g Hiermit genehmigen wir die am 26.11.2007 von der Stiftsinspektion beschlossene Neufassung der Stiftungssatzung. Hannover, den 04. Dezember 2007 Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannover Das Landeskirchenamt In Vertretung: (L.S.) gez. Unterschrift (Drechsler) 5