Mitteilungen der Juristischen Zentrale REGIONALCLUB Nr. 34/2015 20.08.2015 Gs Fahrerlaubnisbefristungen im Ausland Sehr geehrte Damen und Herren, in zahlreichen Ländern wird die Gültigkeit des Führerscheins bis zu einem bestimmten Alter des Inhabers befristet. Für die Verlängerung ist dann häufig eine ärztliche Fahreignungsuntersuchung vorgeschrieben. Inhaber eines deutschen Führerscheins, die sich nur vorübergehend (z. B. anlässlich eines Urlaubs) in dem betreffenden Land aufhalten, sind von diesen Befristungen nicht betroffen. Eine wichtige Ausnahme gilt jedoch seit Anfang 2013 für Personen mit unbefristeten deutschen Führerscheinen, die ihren Hauptwohnsitz in Ländern haben, die eine Befristung vorsehen. Diese Pkw-Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 erteilt wurden, unterliegen nach deutschem Recht zwar keiner zeitlichen Befristung, jedoch nach Begründung des Hauptwohnsitzes nach einer gewissen und von den Ländern festgelegten Aufenthaltsdauer im Ausland nicht mehr anerkannt und müssen in der Folge umgeschrieben (z. B. in Belgien, Italien und Spanien nach zwei Jahren). Deutsche Fahrerlaubnisinhaber mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und einem Ausstellungsdatum nach dem 19.01.2013 unterliegen zwar ebenfalls den im Ausland geltenden Befristungen für die ärztlichen en, müssen aber den (auf 15 Jahre befristeten) deutschen Führerschein nicht in eine ausländische Fahrerlaubnis umschreiben lassen. Ungeachtet dessen müssen nationale Fristen, die in den jeweiligen Ländern für eine Verlängerung der Fahrerlaubnis nach einem gewissen Zeitraum vorgeschrieben sind, aber trotzdem auch von deutschen Führerscheinbesitzern in jedem Fall unbedingt beachtet und eingehalten. Die beigefügte Übersicht informiert Sie über die einschlägigen Regelungen im europäischen Ausland. Sie beschränkt sich hierbei auf die Führerscheinklasse B (also Pkw mit einem zgg bis 3,5 t). Wenn Sie noch weitere Fragen rund um das Thema haben, helfen Ihnen die Club-Juristen unter der gerne weiter. Mit freundlichen Grüßen Rufnummer (0 89) 76 76 24 23 Ulrich May Leiter Juristische Zentrale
2 Land Gültigkeit der Führerscheinklasse B Belgien Bulgarien Dänemark Estland Finnland Frankreich Griechenland Großbritannien Irland Bis 2013 ausgestellte FS: Unbefristet Ab 2013 ausgestellte FS: 10 Jahre, formelle Verlängerung ohne medizinische Ab 2013: 10 Jahre, formelle Verlängerung ohne medizinische Inhabers; Verlängerung nach ärztlicher Ab 2013: Klasse B-FS muss alle 15 Jahre erneuert Führerscheine unterliegen generell einer Befristung auf 10 Jahre Inhabers; Verlängerung (5 Jahre) nach ärztlicher ; Ab 2013: Klasse B-FS muss alle 15 Jahre erneuert Ab 2013: 15 Jahre, formelle Verlängerung ohne medizinische Bis 2013: Befristung bis zum 65. Lebensjahr des Inhabers; Verlängerung nach ärztlicher Ab 2013: 15 Jahre, Verlängerung mit medizinischer Inhabers; Verlängerung für weitere 3 Jahre nach ärztlicher Ab 2013: Befristung auf 10 Jahre bis zum 70. Lebensjahr des Inhabers; Verlängerung für weitere drei Jahre nach ärztlicher Inhabers, Verlängerung nach ärztlicher Ab 2013: 15 Jahre, formelle Verlängerung ohne medizinische Italien Bis 2013: Befristung auf zehn Jahre bis zum 50. Lebensjahr des Inhabers; Verlängerung für fünf Jahre, wenn der Inhaber 51 bis 70 Jahre alt ist; Verlängerung für drei Jahre, wenn der Inhaber über 70 Jahre alt ist; Verlängerung jeweils nach ärztlicher Ab 2013: Befristung auf zehn Jahre bis zum 50. Lebensjahr des Inhabers; Verlängerung für fünf Jahre, wenn der Inhaber 51 bis 70 Jahre alt ist; Verlängerung für drei Jahre, wenn der Inhaber über 70 Jahre alt ist; Verlängerung um zwei Jahre, wenn der Inhaber über 80 Jahre alt ist; Verlängerung jeweils nach ärztlicher
3 Kroatien Lettland Litauen Malta Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich Polen Bis 30.06.2013:Befristung bis zum 65. Lebensjahr des Inhabers; Verlängerung nach ärztlicher Ab 01.07.2013: Befristung auf 10 Jahre Bis 2013: Befristung auf 10 Jahre Ab 2013: Befristung auf 10 Jahre e Gültigkeit Ab 2013: Befristung auf 10 Jahre, formelle Verlängerung mit ärztlicher e Gültigkeit Ab 2013: Befristung auf 15 Jahre bis zum 70. Lebensjahr, danach 5 Jahre Befristung; ab dem 70. Lebensjahr Verlängerung nach ärztlicher Bis 2013: Befristung bis zum 50. Lebensjahr des Inhabers; danach Befristung auf 10 Jahre nach ärztlicher. Nach dem 70. Lebensjahr Befristungen auf 5 Jahre Ab 2013: Befristung auf 10 Jahre bis zum 70. Lebensjahr, 3 Jahre bis 79. Lebensjahr, danach jährliche Verlängerung; ab 60. Lebensjahr mit medizinischer Bis 2013: Befristung auf 10 Jahre; ab 65. Lebensjahr Verlängerung (5 Jahre) nach ärztlicher Ab 2013: Befristung auf 10 Jahre; ab 70. Lebensjahr Befristung 5 Jahre nach ärztlicher Seit Januar 2014: Unter 60 Jahren: Gültigkeit 10 Jahre, Verlängerung ohne ärztliche Zwischen 60 65 Jahren: Verlängerung um 10 Jahre (ohne ärztliche ) Zwischen 65 70 Jahren: Verlängerung bis 75. Lebensjahr um max. 10 Jahre (ohne ärztliche ) Zwischen 70 75 Jahren: Verlängerung um max. 5 Jahre (ärztliche notwendig, wenn die Verlängerung über das 75. Lebensjahr hinausgeht) Ab 75 Jahren: Verlängerung um jeweils 5 Jahre nach ärztlicher Bis 2013: Führerschein grundsätzlich unbefristet, ab dem 70. Lebensjahr jährliche ärztliche Fahreignungsbestätigung Ab 2013: Befristung auf 15 Jahre bis zum 70. Lebensjahr, danach jährliche ärztliche Fahreignungsuntersuchung Ab 2013: Befristung auf 15 Jahre, formelle Verlängerung ohne medizinische Ab 2013: Befristung auf 15 Jahre, Verlängerung mit medizinischer
4 Portugal Rumänien Schweden Schweiz Slowakei Slowenien Bis 2013: Befristung bis zum 50. Lebensjahr des Inhabers, danach alle 10 Jahre bis zum 70. Lebensjahr, danach Befristung auf jeweils 2 Jahre; Verlängerung jeweils nach ärztlicher Ab 2013: Befristung bis 30. Lebensjahr, danach Befristung jeweils 10 Jahre bis zum 60. Lebensjahr, danach Befristung um jeweils 5 Jahre bis zum 70. Lebensjahr, danach Befristung auf jeweils 2 Jahre; formelle Verlängerung bis 50. Lebensjahr; danach Verlängerung nach ärztlichem und psychologischem Test e Gültigkeit Ab 2013: Befristung auf 10 Jahre, Verlängerung nach ärztlicher Bis 2013: Befristung auf 10 Jahre, Verlängerung ohne medizinische Ab 2013: Befristung auf 10 Jahre, Verlängerung ohne medizinische Befristung bis zum 70. Lebensjahr, Verlängerung nach ärztlicher, danach Verlängerung alle 2 Jahre nach ärztlicher Bis 2013: Befristung bis zum 65. Lebensjahr, danach Verlängerung alle 2 Jahre mit medizinischer und psychologischer Ab 2013: Befristung auf 15 Jahre bis 65. Lebensjahr, danach Verlängerung alle 5 Jahre mit medizinischer und psychologischer Bis 2013: Alle 10 Jahre bis zum 80. Lebensjahr des Inhabers; Verlängerung für 3 Jahre nach ärztlicher Ab 2013: Befristung auf 10 Jahre, ab 80. Lebensjahr Verlängerung nach medizinischer Spanien Bis 2013: Befristung auf zehn Jahre bis zum 45. Lebensjahr des Inhabers; auf fünf Jahre bis zum 70. Lebensjahr; danach alle 2 Jahre; Verlängerung nach ärztlicher Ab 2013: Befristung auf 10 Jahre bis 65. Lebensjahr, danach Befristung auf 5 Jahre, Verlängerung jeweils nach medizinischer Tschechische Republik Türkei Ungarn Bis 2013: Befristung auf 10 Jahre. Inhaber eines tschechischen Führerscheins müssen aber ab dem 60. Lebensjahr eine ärztliche Fahrtauglichkeitsbescheinigung mitführen Ab 2013: Befristung auf 10 Jahre, ab dem 60. Lebensjahr Befristung auf jeweils 2 Jahre nach medizinischer Alle 5 Jahre muss das Foto im Führerschein erneuert, Inhaber muss sich aber in bestimmten Intervallen einer medizinischen Fahrtauglichkeitsuntersuchung unterziehen; bis zum 40. Lebensjahr alle zehn Jahre; bis zum 59. Lebensjahr alle fünf Jahre; bis zum 69. Lebensjahr alle drei Jahre; ab dem 70. Lebensjahr alle zwei Jahre
5 Ungarn Ab 2013: Befristung auf 10 Jahre bis 40. Lebensjahr, auf 5 Jahre zwischen 40. und 60. Lebensjahr, auf 3 Jahre zwischen 60. und 70. Lebensjahr, auf 2 Jahre über 70. Lebensjahr. Verlängerung jeweils nach medizinischer Stand August 2015 Quelle: FIA, Europäische Kommission Alle Angaben ohne Gewähr!