Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen. Ministerium für Bau und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt

Ähnliche Dokumente
Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg. Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern

~ I. Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern. Finanzministerium Baden-Württemberg

~ I. Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Irmern. Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg

AfB. Oberfinanzdirektion Karlsruhe -Abteilung Bundesbau- Betriebsleitung. Landesbaudirektion an der Autobahndirektion Nordbayern

Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt Abteilung 5 Staatliches Liegenschafts- und Baumanagement

Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr Abteilung 2 Städte- und Wohnungsbau, Staatlicher Hochbau

Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern. Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg

Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg. Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des lnnem

Brandenburgischer Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen Zentrale Fachbereich Bundesbau

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg

Finanzminister (-senatoren) der Länder - ohne Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Nordrhein-Westfalen und Saarland

Bauministerium konkretisiert Abrechnung von HOAI-Stufenverträgen

Thüringer Ministerium für Bau und Verkehr Abteilung 3 Staatlicher Hochbau, Kataster- und Vermessungswesen - Bereich Staatlicher Hochbau -

Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg. Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr

Service steuertip Info-Paket st

Anordnung einer bundesweiten Trauerbeflaggung am Freitag, dem 18. August 2017

Erlaß vom 1. September 1998

Aus diesem Anlass ordne ich auf Grundlage von Abschnitt III. Abs. 1 des Beflaggungserlasses

Oberfinanzdirektion Karlsruhe - Bundesbau Baden-Württemberg - Landesbaudirektion an der Autobahndirektion Nordbayern

- IV A /16/ DOK 2017/ (BStBl I S. 487)

Oberfinanzdirektion Karlsruhe - Bundesbau Baden-Württemberg - Landesbaudirektion an der Autobahndirektion Nordbayern

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 2. Januar 2007 über Steuererklärungsfristen

Oberfinanzdirektion Hannover. Postfach Hannover. Landesbaudirektion an der Autobahndirektion Nordbayern Krelingstr.

Aktuelle Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A im Bund und in den Ländern

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 2. Januar 2009 über Steuererklärungsfristen

Finanzminister (-senatoren) der Länder - ohne Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Sachsen-Anhalt, Thllringen, Nordhrein-Westfalen und Saarland

Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr

Verwaltungsvereinbarung

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 2. Januar 2017 über Steuererklärungsfristen

JÄHRLICHE STATISTISCHE GESAMTAUFSTELLUNG nach 30a Nr. 2 VOL/A

Vorab per . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 24. März 2017

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 16. Dezember 2015

Aktuelle Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A im Bund und in den Ländern

Bautätigkeitsstatistik

Zuständige Behörden der Länder der Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung der EU-Rechtsvorschriften für die ökologische Produktion

Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg. Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern

Marktüberwachung der Bundesländer in 2014 [Energieverbrauchskennzeichnung und Ökodesign] *

Bevölkerungsentwicklung im Freistaat Sachsen 1990 bis 2025

Gewerbliche Unternehmensgründungen nach Bundesländern

Gewerbeanmeldungen nach Bundesländern

Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 28.

Innenministerium Baden-Württemberg Dorotheenstraße Stuttgart. Bayerisches Staatsministerium des Innern Odeonsplatz München

Marktüberwachung nach EnVKG Ergebnisse der DUH-Umfrage vom 26. Mai 2014 (Stand 12. August 2014) auf der Basis der LUIG

Prüfung von deutschen Verteidigungs-, Stationierungs-, sonstigen öffentlichen Aufträgen und Zuwendungen in den Monaten Januar - Dezember 2016

Bekanntmachung Nr. 6 über die Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung im Jahre 2005

Bundesministerium der Verteidigung Bonn, 09.Mai 2000 WV II 7 Az /02 Telefon: (02 28) ,3324 Telefax: (02 28)

Standarddeckungsbeiträge nach der EU-Typologie Schleswig-

Pionierprojekte für Straßenbau und -erhaltung am 19. Februar 2010 in Berlin

DEUTSCHES SPORTABZEICHEN

Aktualisierung - Stand Dezember

Verwaltungsabkommen. zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Beratung. von grundsätzlichen Angelegenheiten der Raumordnung

Nutzung pro Jahr [1000 m³/a; Efm o.r.] nach Land und Bestandesschicht

Bundesland Zuständiges Ministerium Zuständige Vollzugsbehörde

Die Evangelische Kirche in Deutschland Die Gliedkirchen und ihre Lage in den Bundesländern

3. Quartalsbericht 2001 für den stationären Bereich

Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 1.

Grunderwerbsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder

Hinweise zum Ausfüllen des Meldebogens

Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2011

Erbschaftsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 5. Dezember 2012

4. Quartalsbericht 2001 für den stationären Bereich

Informationsblatt für Bewirtschafter von GVO-Anbauflächen zur Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung

1.493 Spielhallenkonzessionen Spielhallenstandorte Geldspielgeräte in Spielhallen

Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L)

Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach 52 a UrhG. Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land

Die Evangelische Kirche in Deutschland Die Gliedkirchen und ihre Lage in den Bundesländern

Grafikanhang zur Vorausberechnung der Studienanfängerzahlen

Auswertung. Fachabteilung Entwicklung 1991 bis 2003 Kinderheilkunde -14,09% Kinderchirurgie -29,29% Kinder- und Jugendpsychiatrie 5,35% Gesamt -13,00%

Hinweise zum Ausfüllen des Meldebogens

Hinweise zum Ausfüllen des Meldebogens

Marktüberwachung der Bundesländer nach 28. BImSchV

Energieeinsparverordnung: EnEV

Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L)

Geburten je Frau im Freistaat Sachsen

Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin 1999/2000: Anzahl registrierter Stellen und Maßnahmen im stationären Bereich - Stand:

Spielhallenkonzessionen Spielhallenstandorte Geldspielgeräte in Spielhallen

Gründungsstatistik des IfM Bonn im gewerblichen Bereich

Bundesland Ministerium Abteilung Kontaktinformationen Weitere Zuständigkeiten der Abteilung Baden- Württemberg

Bundesministerium für Gesundheit

zu Punkt... der 827. Sitzung des Bundesrates am 3. November 2006

Tabelle C Arbeitslosigkeit: Übersicht über die Kennziffern

Markner-Seminare Dipl.-Ing. Sabine Markner Bildungsurlaub Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, HOAI 2009/13, - Grundlagen Zielgruppe:

Grunderwerbsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. Anwendung der 3 und 6 GrEStG in den Fällen des 1 Abs.

Bestand an gemeldeten Arbeitsstellen darunter Kinderbetreuung, -erziehung - Fachkraft. Region. Aggregat Kinderpfleger.

Kapitel 5 Finanzierung und Aufsicht


schließen nachfolgende Vereinbarung:

Auftragseingang im Bauhauptgewerbe (Betriebe mit 20 und mehr Beschäftigten) August 2016 (Veränderung in % zum Vorjahr)

Energieeinsparverordnung: EnEV

Oberfinanzdirektion Karlsruhe - Bundesbau Baden-Württemberg - Landesbaudirektion an der Autobahndirektion Nordbayern

Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. November 2012

Bezug: Erlass WS 13/ / vom Aktenzeichen: WS 13/5257.6/2 Datum: Bonn, Seite 1 von 3

Gemeinsames Registerportal der Länder nutzen

ARCHITEKTENVERTRAG FÜR FREIANLAGEN

Transkript:

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung 11030 Berlin MDir Michael Halstenberg Leiter der Abteilung Bauwesen, Bauwirtschaft und Bundesbauten Finanzministerium Baden-Württemberg Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Invalidenstraße 44, 10115 Berlin 11030 Berlin TEL 030 2008-7104 FAX 030 2008-1972 Karl-Heinz Collmeier Andreas Schork Referat B 10 ref-b10@bmvbw.bund.de REFL BEARBEITET VON Ministerium der Finanzen des Landes INTERNET www.bmvbw.de Brandenburg Senator für Bau, Umwelt und Verkehr der Freien Hansestadt Bremen Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt der Freien und Hansestadt Hamburg Hessisches Ministerium der Finanzen Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein Niedersächsisches Finanzministerium E-MAIL Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz Ministerium für Finanzen des Saarlandes Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Ministerium für Bau und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt Thüringer Ministerium für Bau und Verkehr Oberfinanzdirektion Karlsruhe - Bundesbau Baden-Württemberg - Landesbaudirektion an der Autobahndirektion Nordbayern

SEITE 2 VON 6 Brandenburgischer Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen - Fachbereich Bundesbau - Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr der Freien Hansestadt Bremen - Geschäftsbereich Bundesbau Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt der Freien und Hansestadt Hamburg Amt für Bauordnung und Hochbau - Bundesbauabteilung - Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main - Abteilung Landesdienste, Referat Projektbetreuung Bund - Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern - Abteilung Bundesbau - Oberfinanzdirektion Hannover - Landesbauabteilung, Baugruppe Bund - Oberfinanzdirektion Münster - Bauabteilung - Oberfinanzdirektion Koblenz - Geschäftsbereich Bundesbau Landesamt für Bau und Liegenschaften des Saarlandes - Abteilung Baumaßnahmen Bund - Oberfinanzdirektion Chemnitz - Abteilung Bundesbau und Sonderaufgaben - Landesbetrieb Bau Sachsen-Anhalt - Geschäftsbereich 3 Hochbau - Bund - Gebäudemanagement Schleswig-Holstein AöR - Geschäftsbereich Bundesbau - Thüringer Ministerium für Bau und Verkehr Referat Bundesbau Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

SEITE 3 VON 6 nachrichtlich: Oberste Bundesbehörden (ohne BMF, BMVg) Bundesministerium der Finanzen - Referat II B 4 Bundesministerium der Verteidigung - Referat WV II 1 Bundesrechnungshof Bundesagentur für Arbeit Bauabteilung der Max-Planck-Gesellschaft Deutsche Bundesbank Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

SEITE 4 VON 6 BETREFF BEZUG Durchführung von Bauaufgaben des Bundes hier: Erhöhung der Umsatzsteuer zum 01.01.2007 Erlass des BMBau vom 26. Februar 1998 - B I 1 - B 1000-00 / B I 2 - O 1080-410 / 20 AZ B10-8111.1/0 DATUM Berlin, 08.09.2006 Nach Artikel 4 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402) erfolgt in Abänderung des Umsatzsteuergesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2007 eine Anhebung des allgemeinen Steuersatzes ( 12 Abs. 1 UStG) von 16 auf 19 v.h.. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 v.h. ( 12 Abs. 2 UStG) bleibt unverändert. Damit werden folgende Verfahrensregelungen wirksam: 1. Verträge mit freiberuflich Tätigen 1.1 Nach RBBau Anhang 9 (Entscheidungsunterlage-Bau), 10 (Gebäude), 11 (Technische Ausrüstung), 12 (Tragwerksplanung), 12/1 (Prüfung der Tragwerksplanung), 13 (Freianlagen), 14 (Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen) und 15 (Ingenieurvermessung). Die freiberuflich Tätigen, deren Verträge durch die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) abgedeckt sind, erhalten Nettohonorare. Die Umsatzsteuer ist gemäß 9 HOAI in den berechneten Honoraren nicht enthalten. Für die mit diesen Verträgen vereinbarten Leistungen beträgt die zu erstattende Umsatzsteuer ab 01. Januar 2007 19 v.h.. Die jeweils in den Hinweisen zu den Vertragsmustern aufgeführten und mit v.h.- Sätzen bewerteten Leistungen werden umsatzsteuerlich als Teilleistungen anerkannt. Voraussetzung ist, dass das jeweilige Teilentgelt gesondert abgerechnet wird. Soweit Teilleistungen vor dem 01. Januar 2007 bewirkt werden, muss außerdem die Vereinbarung über ihre gesonderte Abrechnung vor diesem Zeitpunkt getroffen werden.

SEITE 5 VON 6 Freiberuflich Tätige können in diesen Fällen für ihre nach dem 31. Dezember 2006 bewirkten Teilleistungen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung - die Umsatzsteuer von 19.v.H. dem Entgelt (Teilentgelt) hinzurechnen. 1.2 Ermittlung der Nebenkostenpauschale (RBBau Anhang 8) Die zu pauschalierenden Nebenkosten umfassen im wesentlichen Vervielfältigungskosten, Post- und Fernmeldegebühren sowie Reisekosten. Pauschalen für den Vorsteuerabzug sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Mein Erlass vom 11. Mai 1979 - B I 1 - B1000-17/79 einschließlich seiner Änderungen (Anhang 8 RBBau) wird damit gegenstandslos. 1.3 Für sonstige Verträge mit freiberuflich Tätigen (K12 RBBau) gelten die vorgenannten Regelungen unter den Nummern 1.1 und 1.2 sinngemäß. 2. Werke bildender Künstler (K 7 RBBau) Die Umsatzsteuerermäßigung von 7 v.h. gilt nach wie vor für die Umsätze von bestimmten Kunstgegenständen ( 12 Abs. 2 UStG). Begünstigt ist z.b. auch die Lieferung des Unternehmers, der das Kunstwerk (z.b. eine Plastik) im Auftrag des Künstlers/der Künstlerin nach dessen Modell (z.b. einer Gießerei) hergestellt hat. Der ermäßigte Steuersatz kann außerdem in den Fällen in Betracht kommen, in denen urheberrechtliche Nutzungsrechte eingeräumt, übertragen und wahrgenommen werden ( 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG). 3. Bau- und Lieferleistungen Nach den Vereinbarungen in Nr. 17.3. EVM (B) ZVB/E, Nr. 11.2 EVM (Z) ZVB bzw. Nr. 11.1 EVM (L) ZVB ist für alle Leistungen des Auftragnehmers, die nach dem 31. Dezember 2006 bewirkt werden, die Umsatzsteuer mit dem Satz von 19 v. H. zu vergüten, soweit nicht für bestimmte Leistungen der ermäßigte Steuersatz gilt.

SEITE 6 VON 6 Gemäß 27 Abs. 1 UStG gilt der erhöhte Steuersatz für ab dem 1. Januar 2007 bewirkte Leistungen auch insoweit, als Abschlags- oder Vorauszahlungen vor diesem Zeitpunkt geleistet worden sind. Fordert der Auftragnehmer daher aus Verträgen, deren Leistungen nach dem 1. Januar 2007 bewirkt werden, die Umsatzsteuer- Differenzbeträge nach, sind diese zu vergüten. Leistungen können umsatzsteuerlich geteilt werden, wenn es sich um wirtschaftlich abgrenzbare, in sich geschlossene Teile der Leistungen handelt, für die die Voraussetzungen des 12 Nr. 2 VOB/B bzw. 13 Nr. 2 Abs. 4 VOL/B vorliegen. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass alle Leistungen, die nach den vertraglichen Vereinbarungen bis zum 31. Dezember 2006 fertig gestellt werden müssen und bei denen die Voraussetzungen des 12 VOB/B bzw. 13 VOL/B für Abnahme oder Teilabnahme vorliegen, bis spätestens 31. Dezember 2006 abgenommen werden. Gegebenenfalls sind für die bis zu diesem Datum möglichen Abnahmen bzw. Teilabnahmen rechtzeitig Vertragsfristen unter Beachtung von 5 Nr. 1 VOB/B zu vereinbaren. Bei einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Überschreitung der Vertragsfristen ist mit dem bei Fristablauf maßgebenden Steuersatz gemäß EVM (B) ZVB/E Nr. 17.3 Satz 2, EVM (Z) ZVB Nr. 11.2 Satz 2 bzw. EVM (L) ZVB Nr. 11.1, Satz 2 unter Beachtung und Anwendung von 5 VOB/B bzw. 7 VOL/B abzurechnen. Der Erlass wird in Kürze im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Im Auftrag beglaubigt Michael Halstenberg