SUMMER MUSIC CAMP STUTTGART 31.08-06.09.2015



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Teilnahmebedingungen

Transkript:

31.08-06.09.2015 ANMELDUNG Stuttgarter Jugendhaus ggmbh Kegelenstraße 21 70372 Stuttgart WORKSHOPS Bitte kreuze den gewünschten Workshop an. Pop Klassik Rock Singer/Songwriter PERSÖNLICHE ANGABEN Name Anschrift Telefon Vorname Geburtsdatum E-Mail Beeinträchtigungen? (z.b. Allergien) KENNTNISSE Welches Instrument spielst Du? Seit wann?

TEILNAHMEBEDINGUNGEN Bitte schicken Sie die Anmeldung bis 7. August 2015 an die oben genannte Adresse oder an anmeldung@summer-music-camp.de. Bis spätestens 7. August erhalten Sie die Teilnahmebestätigung per Mail, in der wir Sie über den offenen Betrag von 200,00 informieren. Diesen bitten wir auf nachfolgendes Konto unter dem Verwendungszweck (SMC + gewählter Workshop) innerhalb von 10 Tagen zu überweisen. Inhaber des Kontos Iban Bankleitzahl Verwendungszweck Stuttgarter Jugendhaus ggmbh DE41600501010002111784 SOLADEST600 SMC + gewählter Workshop UNTERSCHRIFT Hiermit melde ich meinen Sohn/meine Tochter verbindlich für den oben genannten Workshop vom 31.08. - 06.09.2015 an. Unterschrift des Kursteilnehmers und zusätzlicher Name des Erziehungsberechtigten Ort, Datum, Unterschrift des Erziehungsberechtigten Mit Ihrer Unterschrift als Erziehungsberechtigter akzeptieren Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von. Diese finden Sie nachfolgend und auf unserer Homepage www.summer-music-camp.de. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an info@summer-music-camp.de.

Allgemeine Teilnahmebedingungen Summer Music Camp Stuttgart : die folgenden allgemeinen Teilnahmebedingungen werden, sofern wirksam vereinbart, Inhalt des mit dem Rechtsträger Stuttgarter Jugendhausgesellschaft (kurz STJG) zu Stande kommenden Vertrages. Bitte lesen Sie die Teilnahmebedingungen sorgfältig durch. Der Teilnehmer wird nachfolgend mit TN abgekürzt, der Träger des Summer Music Camps, die Stuttgarter Jugendhausgesellschaft mit STJG. 1. Anmeldung / Vertragsabschluss: 1.1 Mit der Anmeldung zum Summer Music Camp bietet der / die TeilnehmerIn (bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter) den Veranstaltern des Camps die Teilnahme verbindlich an. Der Vertrag ist zustande gekommen, wenn die Anmeldung durch das Organisationsteam schriftlich bestätigt wird. 1.2 Das Summer Music Camp richtet sich an Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 12 und 15 Jahren. Ausnahmen können von der Workshop-Leitung formlos genehmigt werden. 1.3 Die Anmeldung kann schriftlich oder auf elektronischem Weg (Internet/Mail) erfolgen. Die Anmeldebestätigung erfolgt per E-mail. 1.4 Es entspricht nicht nur den gesetzlichen Vorgaben, sondern auch den Grundsaẗzen des Summer Music Camps, TN mit gesundheitlichen Beeintra chtigungen oder Behinderungen die Teilnahme an den Workshops zu ermo glichen. Hierzu ist es jedoch unerla sslich, dass der TN in der Anmeldung genaue Angaben u ber Art und Umfang bestehender Behinderungen oder gesundheitlicher Beeintra chtigungen macht, damit die STJG pru fen kann, ob eine Teilnahme und Anmeldebestaẗigung mo glich ist. Sollten der STJG solche Angaben nicht gemacht werden, kann keine Anmeldebestaẗigung erfolgen. Erfolgt durch die STJG eine Teilnahmebestaẗigung, weil ihr u ber eine solche gesundheitliche Beeintra chtigung nichts mitgeteilt wurde, so beha lt sich der Veranstalter vor, aus diesem Grund die Anmeldung mit dem TN zu ku ndigen, falls eine Teilnahme nach dem pflichtgema ßen Ermessen der STJG aufgrund der besonderen Umsta nde der Freizeit nicht mo glich oder zumutbar ist. 1.5 Sollte der TN einen erhoḧten pa dagogischen Betreuungsbedarf benoẗigen, so tra gt der TN bzw. dessen gesetzlicher Vertreter die Kosten fu r den erhoḧten Betreuungsaufwand. Die Teilnahme des TN erfolgt unter Vorbehalt, dass geeignetes Betreuungspersonal waḧrend der Freizeit vorhanden ist und der TN in die Freizeit ohne Einschra nkung fu r die anderen TN integriert werden kann. 1.6 Der Anmelder hat fu r alle Vertragsverpflichtungen von Teilnehmern, fu r die er die Buchung vornimmt, wie fu r seine eigenen einzustehen. 1.7 Der Vertrag kommt mit dem TN und, bei Minderjaḧrigen zugleich mit dessen gesetzlichen Vertretern, durch den Zugang der schriftlichen Bestätigung (E-Mail) des STJG zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. 1.8 Sollten mehr Anmeldungen von Teilnehmern eingehen, als Plaẗze zur Verfu gung stehen, beha lt sich die STJG vor, Teilnehmern abzusagen. Auf Wunsch kann der Teilnehmer auf eine Warteliste gesetzt werden. 1.9 TN, welche einen Freizeitplatz erhalten haben, ko nnen diesen im Falle des Nichtantrittes nicht an andere Personen abtreten.

1.10 Frist für die Anmeldung ist der 7. August 2015. Bis dahin muss das Anmeldeformular eingegangen sein. 2. Bezahlung 2.1 Nach Bestätigung der Anmeldung muss die Zahlung innerhalb von 10 Tagen erfolgen. 2.1 Leistet der TN die Zahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfa lligkeiten, so ist die STJG berechtigt, formlos vom Vertrag zuru ckzutreten. 3. Rücktritt 3.1 Der Rücktritt ist jederzeit möglich und muss schriftlich (per E-Mail) erfolgen. 3.2 Erfolgt der Rücktritt vor dem 17. August 2015, so werden 150 Euro erstattet. Bei einem späteren Rücktrittsdatum behält der Veranstalter die vollständige Teilnahmegebühr als Entschädigung für seine Aufwendungen und getroffene Vorkehrungen. 4. Nicht in Anspruch genommene Leistung Nimmt der TN einzelne Leistungen, die ihm ordnungsgema ß angeboten wurden, aus Gru nden, die ihm zuzurechnen sind nicht in Anspruch (z. B. keine Ausflugteilnahme, Busfahrkarte, etc.), so hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Teilnehmerbeitrages. 5. Ku ndigung aus verhaltensbedingten Gru nden 5.1 Die STJG kann die Anmeldung des Teilnehmers ohne Einhaltung einer Frist ku ndigen, wenn der TN ungeachtet einer formlosen Abmahnung der Workshopleitung nachhaltig den Freizeitablauf bzw. das Gruppenprogramm sto rt oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verha lt, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. 5.2 Die von der STJG eingesetzte Freizeitleitung ist ausdrücklich bevollmächtigt, die Interessen des Veranstalters in diesen Fällen wahrzunehmen. 5.3 Kündigt die STJG, so behält sie den Anspruch auf den Teilnehmerbeitrag. 6. Beschränkung der Haftung, Aufsichtspflicht 6.1 Die vertragliche Haftung der STJG für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist maximal auf den Teilnehmerbeitrag beschränkt, soweit ein Schaden des TN weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird. 6.2 Die deliktische Haftung der STJG für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist maximal auf den Teilnahmepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je TN. 6.3 Die STJG haftet nur für einen Schaden des TN, wenn hier die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten der Workshopleitung ursächlich geworden ist. 6.4 Die STJG trifft keine gesetzliche oder vertragliche Aufsichtspflicht im Zusammenhang mit Aktivitäten des TN außerhalb des Workshops. Dies gilt auch für den Weg des TN von dessen Wohnort zum Veranstaltungsort (Musikhochschule Stuttgart). 6.5 Soweit die STJG eine vertragliche oder gesetzliche Aufsichtspflicht trifft, besteht keine Verpflichtung, insbesondere auch nicht der Freizeitleitung, einen minderjährigen TN von bestimmten Aktivitäten abzuhalten oder von deren Anteilnahme auszuschließen, soweit mit den gesetzlichen Vertretern des TN nicht zuvor eine entsprechende ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Die STJG ist weder in der Lage, noch dazu verpflichtet, den gesetzlichen Vertreter über alle möglichen Aktivitäten am Ort der Freizeit zu unterrichten. Die gesetzlichen Vertreter erhalten jedoch auf Nachfrage jederzeit Auskunft über den aktuellen Stand der angebotenen Aktivitäten und sind berechtigt, entsprechende Weisungen über die Teilnahme oder Nichtteilnahme des minderjährigen TN zu erteilen.

6.6 Für während der Freizeit verbotene Gegenstände und/oder für Wertgegenstände wie Schmuck, Armbanduhren, Geldbörsen oder ähnliches übernimmt die STJG keine Haftung. 6.7 Die Erziehungsberechtigten des TN sind darüber informiert und damit einverstanden, dass die Betreuung des Kindes von volljährigem Betreuungspersonal übernommen wird. 6.9 Die Erziehungsberechtigten des TN haben den TN davon in Kenntnis gesetzt, dass er den Anweisungen des Betreuungspersonals Folge zu leisten hat. 7. Einnahme von Medikamenten im Regel- und/oder Notfall Wenn der TN während der Freizeit medizinisch unvermeidliche Medikamente benötigt und diese nicht vor oder nach Besuch der Freizeit eingenommen werden können, so wird der folgenden Vorgehensweise der STJG vom Erziehungsberechtigten zugestimmt: a) Die Lagerung und Aufbewahrung aller Medikamente, auch von vergleichsweise harmlosen, erfolgt beim Sanitätsdienst oder im Büro der Freizeitleitung. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Freizeitleitung. b) Die Medikamente müssen vom Erziehungsberechtigten namentlich gekennzeichnet und mit einer verständlichen Einnahmeanweisung versehen sein. Diese sollte schriftlich durch den betreuenden Arzt des TN erfolgen. Sie ist so eindeutig zu gestalten, dass keine Abwägungsentscheidung beispielsweise bezüglich der Dosierung erforderlich ist und zweifelsfreie Vorgaben existieren. Muss das Medikament gekühlt gelagert werden, muss dies ebenfalls gut sichtbar vermerkt werden. c) Der Erziehungsberechtigte achtet darauf, dass das Verfallsdatum nicht überschritten wird. Dies gilt im besonderen Maße für Medikamente, die nur im Bedarfsfall/Notfall angewendet werden. d) Die Übergabe der Medikamente erfolgt am ersten Tag des Freizeitbesuches durch den Erziehungsberechtigen des TN an die Freizeitleitung. e) Die Freizeitleitung entscheidet, wer dem TN die Medikamente zur Einnahme übergibt und diese überwacht. f) Sollte der TN sein Medikament nicht einnehmen, so wird dies vom STJG hingenommen, sofern keine Gesundheitsgefährdung damit verbunden ist; hat die Nichteinnahme des Medikamentes gesundheitliche Konsequenzen, so wird vom STJG umgehend der Erziehungsberechtigte oder eine in der Anmeldung genannte Kontaktperson benachrichtigt. g) Injektionen werden grundsätzlich nur durch medizinisch geschulte Fachkräfte verabreicht. Diese werden nicht vom STJG gestellt und sind vom Erziehungsberechtigten selbst zu organisieren und finanzieren. h) Sieht sich die Freizeitleitung nicht in der Lage, eine Medikamentierung durch- bzw. weiterzuführen oder weiterhin zu überwachen, unterrichtet sie unverzüglich die Erziehungsberechtigten. Der Erziehungsberechtigte hat dann dafür Sorge zu tragen, dass der TN die entsprechende Medikamentierung erhält, ohne dass es Einflüsse auf den Ablauf der Freizeit oder andere Teilnehmer nimmt. 8 Verpflegung 8.1 Es wird ein Mittagessen und eine optionale Zwischenmahlzeit zubereitet. Getränke (z.b. Tee und Wasser) stehen den ganzen Tag über zur Verfügung. 8.2 Der Erziehungsberechtigte muss bereits bei der Anmeldung auf Allergien, Unverträglichkeiten oder Besonderheiten bei der Ernährung des TN hinweisen. Aufgrund der Größe der Freizeit kann hier nicht auf jeden TN gesondert eingegangen werden. 9. Abholung Wird ein TN während der Freizeitprogrammes von einem Erziehungsberechtigten abgeholt, so muss der Erziehungsberechtigte die Abholung bei der Freizeitleitung anmelden. 10. verbotene Gegenstände Das Mitbringen von gefährlichen Gegenständen oder Waffen ist generell untersagt.

11. Bildmaterial Mit der Anmeldung des TN wird vereinbart, dass unwiderruflich sämtliche Rechte für jegliche Nutzung und Veröffentlichung von Personenabbildungen der TN übertragen werden, sofern diese während der Freizeit erstellt wurden. Personenabbildungen in diesem Sinne sind Fotos, Grafiken, Zeichnungen oder Videoaufzeichnungen, die TN erkennbar abbilden. Veröffentlicht werden sollen Personenabbildungen, die im Rahmen der Freizeit durch die STJG oder durch einen beauftragten Fotografen angefertigt wurden oder die von den TN zur Verfügung gestellt wurden. Abbildungen dürfen ohne jede zeitliche, örtliche und inhaltliche Einschränkung auch in veränderter Form (insbesondere elektronische Bildverarbeitung) publizistisch zur Illustration und zu Werbezwecken verwenden. Der Fotograf bzw. die Fotografin überträgt gleichzeitig alle Nutzungsrechte einschließlich Nachdruck und Weitergabe an dem aufgrund dieser Vereinbarung zustande gekommenen Bildmaterial ohne zeitliche Beschränkung. 12. Gerichtsstandsvereinbarung Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen TN und der STJG findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Für Klagen des STJG, bzw. dessen Rechtsträger, gegen den TN ist der Wohnsitz des TN maßgebend. Für Klagen gegen TN wird als Gerichtsstand der Sitz des STJG bzw. dessen Rechtsträgers in Stuttgart vereinbart. 13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung 13.1 Ansprüche des TN nach den 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der STJG oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der STJG beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der STJG oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. 13.2 Schweben zwischen dem TN und der STJG Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder die STJG die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. 14. Fehlzeiten und tage von TN 14.1 Das Betreuungspersonal prüft die Anwesenheit der TN zu Beginn des Freizeittages. 14.2 Sollte ein TN nicht teilnehmen können, so muss dies frühzeitig bzw. schnellstmöglich schriftlich oder mündlich der Freizeitleitung mitgeteilt werden. 14.3 Bei zwei Fehltagen in Folge, informiert die Freizeitleitung die Erziehungsberechtigten. 15. Datenverarbeitung Es wird darauf hingewiesen, dass Daten über die TN und die Erziehungsberechtigten verarbeitet und gespeichert werden. Die STJG behält sich das Recht vor, die zur Erlangung einer Kreditsicherung erforderlichen Daten dem Versicherungsgeber zu übermitteln. Die STJG darf zudem im Rahmen der Übertragung von Verwaltungsaufgaben an Dritte nötigen Personendaten zur Verfügung stellen.