Verordnung über Pflanzenschutz

Ähnliche Dokumente
Amtsblatt der Europäischen Union L 309/9

02000L0029 DE M27 ANHANG IV

erzeugt Holz(-Produkte) ergänzt das Angebot durch Zukauf ist ein ausschließliches Handelsunternehmen

1.2. Pflanzen von Beta vulgaris L. und Humulus lupulus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen.

RL 2000/29/EG ANHANG V A I ANHANG V

Verordnung über Pflanzenschutz

Verordnung des BLW über die vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen

EU-BESTIMMUNGEN ÜBER ZUSÄTZLICHE ERKLÄRUNGEN IN PFLANZENGESUNDHEITSZEUGNISSEN

PFLANZENGESUNDHEITLICHE REGELUNGEN VON UKRAINE. Kurzfassung

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/204 DER KOMMISSION

(4) Die Mitgliedstaaten sollten gegebenenfalls ihre Rechtsvorschriften anpassen, um diesem Beschluss nachzukommen.

Chalara fraxinea einschließlich seiner Teleomorphe Hymenoscyphus pseudoalbidus dürfen nicht in das VK eingeschleppt oder darin verbreitet werden.

Phytosanitäre Kontrollen des LfULG bei der Erzeugung und beim Import von Zier- und Gemüsejungpflanzen

Abschnitt 8 Massnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster)

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit das JKI keine Gewähr übernimmt.

ANTRAG zur REGISTRIERUNG/AUTORISIERUNG des BETRIEBES zum HANDEL mit PFLANZEN, -ERZEUGNISSEN im EU-BINNENMARKT / DRITTLAND

Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft zur Änderung der Anlagen 1, 2 und 4 des Anhangs 4.

Verordnung über Pflanzenschutz

BBA-AG 2005/04. 1 ABl. Nr. L 26 vom , S ABl. Nr. L 70 vom , S. 27

Leitfaden für Unternehmen, die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse einführen, und Anforderungen an Pflanzengesundheitszeugnisse

Artikel 1. Definitionen

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Bekanntmachung

Verordnung des BLW über die vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen

ANHANG II. 1. Aculops fuchsiae Keifer Pflanzen von Fuchsia L., zum Anpflanzen bestimmt,

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Abschnitt 1 Massnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in t Veld sp. nov.

Quarantäneschadorganismen im Zierpflanzenbau

Verordnung über Pflanzenschutz

Verordnung Nr. 750 vom über die Verabschiedung der pflanzengesundheitlichen Bestimmungen für die Quarantänekontrolle

Antrag zur Registrierung eines Betriebes für den Pflanzenhandel

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/715 DER KOMMISSION

Norwegen, dürfen nur verkauft und in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen des Anhangs 5 erfüllen.

2. Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Kiefernholznematode Bursaphelenchus xylophilus

Antrag zur Registrierung eines Betriebes für den Pflanzenhandel

Antrag zur Registrierung eines Betriebes für den Pflanzenhandel

Amtsblatt der Europäischen Union. (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Registrierung für die Einfuhr von pflanzlichen Produkten in die EU. planta Pflanzen neu VB_I_1/ za. Beta vulgaris Rübe neu VB_II_1/ gp

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/474 DER KOMMISSION

Passpflichtige Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände - innerhalb der EU erzeugt

Antrag zur Registrierung eines Betriebes für den Pflanzenhandel

Verordnung des BVET (1/06) über vorübergehende Massnahmen an der Grenze zur Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/893 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora glabripennis (ALB)

L 313/16 Amtsblatt der Europäischen Union

Pflanzenschutz bei der Einfuhr

Verordnung des BVET über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche aus Bulgarien

Verordnung des BVET über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche aus Bulgarien

Verordnung des BLW über die vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen

Amtl.Pfl.Best., (Braunschweig), NF 1

Verordnung des BVET über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche aus Bulgarien

a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien

2000L0029 DE M27 M21 M21 ANHANG I

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 20. Juli 2017 (OR. en)

Einfuhr von Waren, die Pflanzenschutzbestimmungen unterliegen

vom 10. April 2017 Zweck und Gegenstand disease) in die Schweiz verhindern.

Das Pflanzenschutzamt Berlin informiert

ANTRAG zur REGISTRIERUNG/AUTORISIERUNG zum HANDEL. für die EINFUHR aus DRITTLÄNDERN

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) verordnet:

auf Gebieten der Gemeinde Altdorf und Holzgerlingen vom , Aktenzeichen: _2

Verordnung des BLW über die vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen

vom 18. Dezember 2017

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Mitteilungen, Angaben und Erhebungen zu Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse.

Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten

Listen der Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und geregelten Gegenstände

Pflanzenschutzinformation. Phytosanitäre Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel - Anforderungen nach dem ISPM 15 -

Frau Marianne KLINGBEIL, Direktorin a.i., im Auftrag der Generalsekretärin der Europäischen Kommission Eingangsdatum: 28.

Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea

Einfuhr von Waren, die Pflanzenschutzbestimmungen unterliegen

Passpflichtige Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände - innerhalb der EU erzeugt

(Text von Bedeutung für den EWR)

Pflanzenbeschauverordnung

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 20. Juli 2017 (OR. en)

Änderung des NÖ Kulturpflanzenschutzgesetzes Das NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, LGBl. 6130, wird wie folgt geändert:

HOLZWERK & INDUSTRIEVERPACKUNGEN. Erwin Schmid. Ilgentaler Straße Sauldorf / Boll. Fon Fax

Phytosanitäre Anforderungen an die Produktion und das Inverkehrbringen von Pflanzkartoffeln und anderen knollenbildenden

Pflanzenbeschauverordnung

1. Verordnung der Landesregierung vom 20. Dezember 2010, mit der die Verordnung der

Verordnung des BLV über die Einfuhr von Lebensmitteln mit Ursprung oder Herkunft Japan

Amtsblatt der Europäischen Union L 346/61

Amtsblatt der Europäischen Union L 373/1. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte)

Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten

(Text von Bedeutung für den EWR)

Luftreinhalte-Verordnung

Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten

Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit

vom 28. Mai 1997 (Stand am 23. Januar 2001)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 15. Juli 2015 (OR. en)

Das Pflanzenschutzamt Berlin informiert

Tierseuchenverordnung

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Einfuhr von pflanzlichen Produkten sowie Saatgut aus Drittländern - auf dem Pflanzengesundheitszeugnis verlangte "Zusätzliche Erklärungen"

Zeugnis- und untersuchungspflichtige Waren mit Ursprung aus Nicht-EU- Ländern (RL 2000/29/EG Anhang V B)

Verordnung des BLW über die vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 188/1999 vom 17. Dezember 1999

KARTOFFELZYSTENNEMATODENVERORDNUNG

Verordnung des BLW über die vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen

Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen

(Text von Bedeutung für den EWR) (2005/779/EG) (ABl. L 293 vom , S. 28)

Transkript:

Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV) Änderung vom 16. März 2010 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 40 Absatz 3 der Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 2001 1, verordnet: I Die Anhänge 1 5 der Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 2001 werden gemäss Beilage geändert. II Diese Änderung tritt am 1. April 2010 in Kraft. 16. März 2010 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Doris Leuthard 1 SR 916.20 2010-0198 1057

Anhang 1 (Art. 1, 3 5, 16, 17, 20, 22, 24, 26 30, 34, 40, 41 und 46) Teil A Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in der ganzen Schweiz verboten ist Abschnitt I Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten nirgends in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien 10. 10.0 Dendrolimus sibiricus Tschetverikov 10.4 Diabrotica virgifera zeae Krysan & Smith 19. 19.1 Rhynchophorus palmarum (L.) Abschnitt II Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien 0.1 Diabrotica virgifera virgifera Le Conte 3. Aufgehoben 1058

Anhang 2 (Art. 1, 3 5, 16, 17, 20, 22, 24, 26 30, 34, 40, 41 und 46) Teil A Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in der ganzen Schweiz bei Befall bestimmter Waren verboten ist Abschnitt I Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten nirgends in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Art Befallsgegenstand 1. 1.1 Agrilus planipennis Fairmaire Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen in Gewebekultur und Samen, Holz und Rinde von Fraxinus L., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch., Ulmus parvifolia Jacq. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc, mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA 21. 21.1 Paysandisia archon (Burmeister) Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, deren Stamm an der Basis einen Durchmesser von über 5 cm aufweist und die zu den folgenden Gattungen gehören: Brahea Mart., Butia Becc., Chamaerops L., Jubaea Kunth, Livistona R. Br., Phoenix L., Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachycarpus H. Wendl., Trithrinax Mart., Washingtonia Raf. 28. 28.1 Scrobipalpopsis solanivora Knollen von Solanum tuberosum L. Povolny 1059

c. Pilze Art 10. Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kilian et Maire) Gordon 14. Aufgehoben 14.1 Stegophora ulmea (Schweinitz: Fries) Sydow & Sydow Befallsgegenstand Pflanzen von Phoenix spp., ausser Samen und Früchten Pflanzen von Ulmus L. und Zelkova L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen d. Viren und virusähnliche Krankheitserreger Art Befallsgegenstand 4. Cadang-Cadang viroid Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern 5. 5.1 Chrysanthemum stem necrosis virus Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul. und Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 7.1 Aufgehoben 11. Palm lethal yellowing mycoplasm Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern 11.1 Aufgehoben 1060

Abschnitt II Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Art Befallsgegenstand 6.2. Helicoverpa armigera (Hübner) Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul, Dianthus L., Pelargonium l Hérit. ex Ait. und der Familie Solanaceae, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen c. Pilze Art Befallsgegenstand 2. Aufgehoben 9. 9.1 Scirrhia acicola (Dearn.) Siggers Pflanzen von Pinus L., ausser Früchte und Samen d. Viren und virusähnliche Krankheitserreger Art Befallsgegenstand 6. Grapevine flavescence dorée Pflanzen von Vitis L., ausser Samen und Früchte MLO 7. Plum pox virus (Sharka) Pflanzen von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 1061

Teil B Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebiete(n) bei Befall bestimmter Waren verboten ist d. Viren und virusähnliche Krankheitserreger Art Befallsgegenstand Schutzgebiet(e) 2. Grapevine flavescence dorée MLO Pflanzen von Vitis L., ausser Samen und Früchte Alle Kantone ausser TI und das Misox Tal (Kanton GR) 1062

Teil A Waren, deren Einfuhr verboten ist Anhang 3 (Art. 4 und 40) Bezeichnung 17. Pflanzen von Phoenix spp. ausser Samen und Früchte Ursprungsland Algerien, Marokko 1063

Teil A Besondere Anforderungen für die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Waren Abschnitt I Waren ausländischen Ursprungs aus Nichtmitgliedstaaten der EuropäischenUnion Anhang 4 (Art. 5, 8, 11, 17, 20 und 40) Waren 2. Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern sowie Palettenaufsatzwänden, das tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt wird, ausgenommen Rohholz von 6 mm Stärke weniger und verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze und Druck einer Kombination davon hergestellt wurde 2.3 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz von Fraxinus L., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch., Ulmus parvifolia Jacq. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., ausser Holz in Form von Hackschnitzel, die ganz teilweise aus diesen Bäumen gewonnen wurden, Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern sowie Palettenaufsatzwänden, das tatsächlich beim Transport Besondere Anforderungen Das Verpackungsmaterial aus Holz muss: rindenfrei sein, mit Ausnahme einzelner Rindenstücke, wenn diese weniger als 3 cm breit sind (unabhängig von ihrer Länge), wenn sie mehr als 3 cm breit sind, nicht über 50 cm 2 aufweisen, und einer der zugelassenen Behandlungen gemäss Anhang I des Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen Nr. 15 der FAO über Guidelines for regulating wood packaging material in international trade unterzogen worden sein und ein Kennzeichen gemäss Anhang II des Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen Nr. 15 der FAO Guidelines for regulating wood packaging material in international trade tragen, aus dem hervorgeht, dass das Verpackungsmaterial aus Holz einer zugelassenen phytosanitären Behandlung unterzogen wurde. Amtliche Feststellung, dass das Holz: a) seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ausfuhrlandes nach den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt wurde; b) bis zur völligen Beseitigung der Rundungen abgeviert wurde. 1064

Waren von Gegenständen aller Art eingesetzt wird, Holz, das zum Verkeilen Abstützen der nicht aus Holz bestehenden Ladung verwendet wird, jedoch auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA 2.4 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in Form von Hackschnitzeln, die ganz teilweise aus Fraxinus L., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch., Ulmus parvifolia Jacq. Und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc. mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA gewonnen wurden 2.5 Lose Rinde von Fraxinus L., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch., Ulmus parvifolia Jacq. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc. Mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA 8. Holz, das zum Verkeilen Abstützen der nicht aus Holz bestehenden Ladung verwendet wird, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, ausgenommen Rohholz von 6 mm Stärke weniger und verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze und Druck einer Kombination davon hergestellt wurde Besondere Anforderungen Amtliche Feststellung, dass das Holz: a) seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ausfuhrlandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt wurde; b) zu Stücken von nicht mehr als 2,5 cm Dicke und Breite verarbeitet wurde. Amtliche Feststellung, dass das Holz. a) seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ausfuhrlandes nach den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt wurde; b) zu Stücken von nicht mehr als 2,5 cm Dicke und Breite verarbeitet wurde. Das Holz muss: rindenfrei sein, mit Ausnahme einzelner Rindenstücke, wenn diese weniger als 3 cm breit sind (unabhängig von ihrer Länge), wenn sie mehr als 3 cm breit sind, nicht über 50 cm 2 aufweisen, und einer der zugelassenen Behandlungen gemäss Anhang I des Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen Nr. 15 der FAO Guidelines for regulating wood packaging material in international trade unterzogen worden sein, und ein Kennzeichen gemäss Anhang II des Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen Nr. 15 der FAO über Guidelines for regulating wood packaging material in international trade tragen, aus dem hervorgeht, dass das Holz einer zugelassenen phytosanitären Behandlung unterzogen wurde. 1065

Waren Besondere Anforderungen 11.4 Pflanzen von Fraxinus L., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch., Ulmus parvifolia Jacq. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen und Pflanzen in Gewebekultur, mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA 14. Pflanzen von Ulmus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern Nordamerikas 25.4 25.4.1 Knollen von Solanum tuberosum L., nicht zum Anpflanzen bestimmt Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: a) ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt wurde; b) während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Ausfuhr an einem Ort der Erzeugung gestanden haben, an dem bei zwei amtlichen Kontrollen pro Jahr, die zu geeigneter Zeit auch unmittelbar vor der Ausfuhr durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Agrilus planipennis Fairmaire festgestellt wurden. Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Kapitel I Ziffer 11.4 gelten, amtliche Feststellung, dass weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen von Elm phloem necrosis mycoplasm festgestellt wurden. Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Knollen in Anhang 3 Teil A Ziffer 12 sowie Anhang 4 Teil A Kapitel I Ziffern 25.1, 25.2 und 25.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Knollen ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith nicht bekannt ist. 25.4.2 Knollen von Solanum tuberosum L. Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Knollen in Anhang 3 Teil A Ziffern 10, 11 und 12 sowie Anhang 4 Teil A Kapitel I Ziffern 25.1, 25.2, 25.3, 25.4 und 25.4.1 gelten, amtliche Feststellung, dass: a) die Knollen ihren Ursprung in einem Land haben, in dem das Auftreten von Scrobipalpopsis solanivora Povolny nicht bekannt ist; b) die Knollen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Scrobipalpopsis solanivora Povolny anerkannt wurde. 25.8 Aufgehoben 1066

Waren 28. 28.1 Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul. und Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 37. Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern Besondere Anforderungen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Ziffer 13, Anhang 4 Teil A Kapitel I Ziffern 25.5, 25.6, 25.7, 27.1, 27.2 und 28 gelten, amtliche Feststellung, dass: a) die Pflanzen ununterbrochen in einem Land gestanden haben, das frei von Chrysanthemum stem necrosis virus ist; b) die Pflanzen ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ausfuhrlandes nach den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Chrysanthemum stem necrosis virus anerkannt wurde; c) die Pflanzen ununterbrochen an einem Ort der Erzeugung gestanden haben, für den die Freiheit von Chrysanthemum stem necrosis virus festgestellt und dies durch amtliche Kontrollen und gegebenenfalls Testungen überprüft wurde. Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Ziffer 17 gelten, amtliche Feststellung, dass; a) die Pflanzen entweder aus einem Gebiet stammen, das als frei von Palm lethal yellowing mycoplasm und Cadang-Cadang viroid bekannt ist, und weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen dafür festgestellt wurden; b) an den Pflanzen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen für Palm lethal yellowing mycoplasm und Cadang-Cadang viroid festgestellt wurden, und dass Pflanzen am Ort der Erzeugung, die den Verdacht begründen, dass diese Krankheitserreger eingeschleppt sein könnten, an diesem Ort gerodet wurden und die Pflanzen einer geeigneten Behandlung zur Tilgung von Myndus crudus Van Duzee unterzogen wurden; c) Gewebekulturen von Material stammen, das die Bedingungen gemäss den Buchstaben a) und b) erfüllt. 1067

Waren 37.1 Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, die an der Basis des Stammes einen Durchmesser von über 5 cm aufweisen und zu den folgenden Gattungen gehören: Brahea Mart., Butia Becc., Chamaerops L., Jubaea Kunth, Livistona R. Br., Phoenix L., Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachycarpus H. Wendl., Trithrinax Mart., Washingtonia Raf. Besondere Anforderungen Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Ziffer 17 gelten, und unbeschadet der Anforderungen in Anhang 4 Teil A Kapitel I Ziffer 37, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: a) ununterbrochen in einem Land gestanden haben, in dem das Auftreten von Paysandisia archon (Burmeister) nicht bekannt ist; b) ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Paysandisia archon (Burmeister) anerkannt wurde; c) während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Ausfuhr an einem Ort der Erzeugung gestanden haben, der eingetragen ist und von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland überwacht wird, und an dem die Pflanzen auf einer Fläche gestanden haben, die einen vollständigen physischen Schutz gegen die Einschleppung von Paysandisia archon (Burmeister) aufwies auf der geeignete Präventivbehandlungen durchgeführt wurden, und an dem bei drei amtlichen Kontrollen pro Jahr, die zu geeigneter Zeit auch unmittelbar vor der Ausfuhr durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Paysandisia archon (Burmeister) festgestellt wurden. 1068

Abschnitt II Waren schweizerischen Ursprungs aus Mitgliedstaaten der EuropäischenUnion Waren 3.1 Holz und lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales), ausgenommen Thuja L., ausser in Form von: Schnitzeln, Spänen, Holzabfall Holzausschuss, die/der ganz teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen wurde(n), Verpackungskisten, Lattenkisten Fässern, Paletten, Kistenpaletten anderen Ladehölzern, Stauholz, Abstandshaltern und Böcken, jedoch einschliesslich Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung mit Ursprung in abgegrenzten Gebieten Portugals gemäss der Entscheidung der Europäischen Kommission 2006/133/EG vom 13. Februar 2006 2, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2009/420/EG 3, zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Massnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner und Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermassen nicht vorkommt 3.2 Holz von Nadelbäumen (Coniferales), ausser Thuja L., in Form von Schnitzeln, Spänen, Holzabfall Holzausschuss, die/der ganz teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen wurde(n), mit Ursprung in abgegrenzten Gebieten Portugals gemäss der Entscheidung der Europäischen Kommission 2006/133/EG vom 13. Februar 2006 4, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2009/420/EG 5, zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Massnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus Besondere Anforderungen Amtliche Feststellung, dass das Holz die lose Rinde in geeigneter Weise mindestens 30 Minuten lang bis auf eine Kerntemperatur von 56 C erhitzt wurde, um zu gewährleisten, dass es/sie frei von lebendem Kiefernfadenwurm ist. Amtliche Feststellung, dass das Holz sachgerecht begast wurde, um zu gewährleisten, dass es frei von lebendem Kiefernfadenwurm ist. 2 ABl. L 52 vom 23.2.2006, S. 34 38 3 ABl. L 130 vom 30.5.2009, S. 29 32 4 ABl. L 52 vom 23.2.2006, S. 34 38 5 ABl. L 130 vom 30.5.2009, S. 29 32 1069

Waren xylophilus (Steiner und Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermassen nicht vorkommt 3.3 Holz von Nadelbäumen (Coniferales), ausser Thuja L., in Form von Stauholz, Abstandshaltern und Böcken, auch ohne natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in abgegrenzten Gebieten Portugals gemäss der Entscheidung der Europäischen Kommission 2006/133/EG vom 13. Februar 2006 6, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2009/420/EG 7, zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Massnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner und Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermassen nicht vorkommt 3.4 Holz von Nadelbäumen (Coniferales), ausser Thuja L., in Form von Verpackungskisten, Kästen, mit der Ausnahme von Kästen, die gänzlich aus Holz mit einer Dicke von 6 mm weniger gefertigt sind Lattenkisten, Fässern und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Kistenpaletten und anderen Ladehölzern sowie Palettenaufsetzrahmen, unabhängig davon, ob diese tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet werden, mit Ursprung in abgegrenzten Gebieten Portugals gemäss der Entscheidung der Europäischen Kommission 2006/133/EG vom 13. Februar 2006 8, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2009/420/EG 9, zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Massnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner und Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen Besondere Anforderungen Das Holz muss: einem der zugelassenen Verfahren gemäss Anhang I des Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen Nr. 15 der FAO (Guidelines for regulating wood packaging material in international trade) unterzogen worden sein, und das Kennzeichen gemäss Anhang II des vorgenannten FAO Standards tragen. Das Holz muss: einem der zugelassenen Verfahren gemäss Anhang I des Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen Nr. 15 der FAO (Guidelines for regulating wood packaging material in international trade) unterzogen worden sein, und das Kennzeichen gemäss Anhang II des vorgenannten FAO Standards tragen. 6 ABl. L 52 vom 23.2.2006, S. 34 38 7 ABl. L 130 vom 30.5.2009, S. 29 32 8 ABl. L 52 vom 23.2.2006, S. 34 38 9 ABl. L 130 vom 30.5.2009, S. 29 32 1070

Waren als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermassen nicht vorkommt 5.1 Pflanzen von Abies Mill., Cedrus Trew, Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr., ausser Früchte und Samen, mit Ursprung in abgegrenzten Gebieten Portugals gemäss der Entscheidung der Europäischen Kommission 2006/133/EG vom 13. Februar 2006 10, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2009/420/EG 11, zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Massnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner und Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermassen nicht vorkommt 19. 19.1 Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, die an der Basis des Stammes einen Durchmesser von über 5 cm aufweisen und zu den folgenden Gattungen gehören: Brahea Mart., Butia Becc., Chamaerops L., Jubaea Kunth, Livistona R. Br., Phoenix L., Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachycarpus H. Wendl., Trithrinax Mart., Washingtonia Raf. Besondere Anforderungen Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Ziffern 4 und 5 gelten, amtliche Feststellung, dass: die Pflanzen einer amtlichen Untersuchung unterzogen wurden und als frei von Anzeichen des Kiefernfadenwurms befunden wurden, am Produktionsort in seiner unmittelbaren Umgebung seit Beginn des letzten abgeschlossenen Vegetationszyklus keine Anzeichen für den Kiefernfadenwurm festgestellt wurden. Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: a) ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Paysandisia archon (Burmeister) anerkannt wurde; b) während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Verbringung an einem Ort der Erzeugung gestanden haben: der eingetragen ist und von der zuständigen amtlichen Stelle im Ursprungs- Mitgliedstaat überwacht wird, und an dem die Pflanzen auf einer Fläche gestanden haben, die einen vollständigen physischen Schutz gegen die Einschleppung von Paysandisia archon (Burmeister) aufwies auf der geeignete Präventivbehandlungen durchgeführt wurden, und an dem bei drei amtlichen Kontrollen pro Jahr, die zu geeigneter Zeit durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Paysandisia archon (Burmeister) festgestellt wurden. 10 ABl. L 52 vom 23.2.2006, S. 34 38 11 ABl. L 130 vom 30.5.2009, S. 29 32 1071

Waren 20. Pflanzen von Dendranthema (DC) Des Moul., Dianthus L. und Pelargonium l Herit, ex Ait., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Besondere Anforderungen Amtliche Feststellung, dass: a) auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Helicoverpa armigera Hübner Spodoptera littoralis (Boisd.) festgestellt wurden; b) die Pflanzen einer geeigneten Behandlung gegen diese Organismen unterzogen wurden. 1072

Anhang 5 (Art. 5, 9, 17, 23, 24 und 40) Teil A Waren schweizerischen Ursprungs aus Mitgliedstaaten der EuropäischenUnion, die am Produktionsort einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen sind Abschnitt I Waren, die potenzielle Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen für die ganze Schweiz sind und mit einem Pflanzenpass versehen sein müssen 1.5 Pflanzen von Abies Mill., Cedrus Trew, Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr., ausser Früchte und Samen, mit Ursprung in abgegrenzten Gebieten Portugals gemäss der Entscheidung der Europäischen Kommission 2006/133/EG vom 13. Februar 2006 12, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2009/420/EG 13, zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Massnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner und Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermassen nicht vorkommt. 1.8 Holz und lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales), ausgenommen Thuja L., mit Ursprung in abgegrenzten Gebieten Portugals 14 gemäss der Entscheidung der Europäischen Kommission 2006/133/EG vom 13. Februar 2006 15, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2009/420/EG 16, zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Massnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner und Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermassen nicht vorkommt. 12 ABl. L 52 vom 23.2.2006, S. 34-38 13 ABl. L 130 vom 30.5.2009, S. 29 32 14 Bei Verpackungsholz im Sinne von Anhang 4 Teil A Abschnitt II Ziffer 3.3 und 3.4 ersetzt das Kennzeichen gemäss Anhang II des Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen Nr. 15 der FAO [Guidelines for regulating wood packaging material in international trade (ISPM No. 15)] den Pflanzenpass. 15 ABl. L 52 vom 23.2.2006, S. 34 38 16 ABl. L 130 vom 30.5.2009, S. 29 32 1073

2.3 2.3.1 Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, die an der Basis des Stammes einen Durchmesser von über 5 cm aufweisen und zu den folgenden Gattungen gehören: Brahea Mart., Butia Becc., Chamaerops L., Jubaea Kunth, Livistona R. Br., Phoenix L., Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachycarpus H. Wendl., Trithrinax Mart., Washingtonia Raf. Teil B Waren ausländischen Ursprungs aus Nichtmitgliedstaaten der europäischenunion, die im Ursprungs- Absenderland einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen sind Abschnitt I Waren, die potenzielle Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen sind, die für die ganze Schweiz von Belang sind 2. Pflanzenteile, ausgenommen Früchte und Samen, von: Castanea Mill., Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L., Gypsophila L., Pelargonium L Hérit ex Ait, Phoenix spp., Populus L., Quercus L., Solidago L. und Schnittblumen von Orchidaceae, 5. Lose Rinde von: Nadelbäumen (Coniferales) mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern Acer saccharum Marsh., Populus L. und Quercus L., ausser Quercus suber L. Fraxinus L., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch., Ulmus parvifolia Jacq. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA 6. Holz, das: a) ganz teilweise aus einer der folgenden Gattungen und Arten gewonnen wurde, ausgenommen Verpackungsmaterial aus Holz gemäss der Begriffsbestimmung von Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ziffer 2: Quercus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA, ausgenommen Holz, das der unter Buchstabe b) aufgeführten Warenbezeichnung im HS-Code 4416.00 00 entspricht, und wenn nachgewiesen werden kann, dass das Holz unter Anwendung einer Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 176 ºC für 20 Minuten verarbeitet hergestellt worden ist, 1074

Platanus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA Armenien, Populus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Ländern des amerikanischen Kontinents, Acer saccharum Marsh., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA und Kanada, Nadelbäumen (Coniferales), auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern, Kasachstan, Russland und der Türkei Fraxinus L., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch., Ulmus parvifolia Jacq. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA; und b) einer der folgenden Warenbezeichnungen entspricht: HS-Code Warenbezeichnung ex 4407.93 Holz von Acer saccharum Marsh, in der Längsrichtung gesägt gesäumt, gemessert geschält, auch gehobelt, geschliffen an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm 4407.95 Eschenholz (Fraxinus spp.), in der Längsrichtung gesägt gesäumt, gemessert geschält, auch gehobelt, geschliffen an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm ex 4407.99 Holz von anderen als Nadelbäumen, [anderes als von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 genannten tropischen Hölzern von anderen tropischen Hölzern, Eiche (Quercus spp.), Buche (Fagus spp.), Ahorn (Acer spp.), Kirschbaum (Prunus spp.) Esche (Fraxinus spp.)], in der Längsrichtung gesägt gesäumt, gemessert geschält, auch gehobelt, geschliffen an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6mm 1075

1076