Phytosanitäre Anforderungen an die Produktion und das Inverkehrbringen von Pflanzkartoffeln und anderen knollenbildenden

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1 Bundesamt für Landwirtschaft BLW Bundesamt für Umwelt BAFU Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst EPSD Merkblatt Nr. 5 Pflanzenschutzdienst Datum: 19. Februar 2014 Referenz/Aktenzeichen: /137 / kly Dokument und Version: MB Phytosanitäre Anforderungen an die Produktion und das Inverkehrbringen von Pflanzkartoffeln und anderen knollenbildenden Solanum-Arten 1. Geltungsbereich Das vorliegende Merkblatt legt die phytosanitären Anforderungen an die Produktion und das Inverkehrbringen von Pflanzkartoffeln und anderen knollenbildenden Solanum-Arten fest. Es definiert die Pflichten der Produzenten, Vermehrungsorganisationen, Importeure und Händler von Pflanzkartoffeln und anderen knollenbildenden Solanum-Arten. Es regelt des Weiteren die Verwendung des Pflanzenpasses. 2. Rechtsgrundlagen Das vorliegende Merkblatt stützt sich auf die Verordnung vom 27. Oktober 2010 über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung) 1 und Artikel 21, 22, 28 und 29 der Verordnung des WBF vom 7. Dezember 1998 über Saat- und Pflanzgut von Acker- und Futterpflanzenarten (Saat- und Pflanzgut- Verordnung) 2. Die Bestimmungen der Pflanzenschutzverordnung und der Saat- und Pflanzgut- Verordnung bleiben vorbehalten. 3. Zulassung Produzenten, Vermehrungsorganisationen, Importeure und Händler von Pflanzkartoffeln und anderen knollenbildenden Solanum-Arten benötigen für deren Inverkehrbringen mit einem Pflanzenpass eine Zulassung des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW). Sie erhalten hierzu eine amtliche Zulassungsnummer. Produzenten und Vermehrungsorganisationen, die bereits im Rahmen der Zertifizierung von Pflanzkartoffeln zugelassen sind, sind automatisch für den Pflanzenpass zugelassen. Die ihnen im Rahmen der Zertifizierung zugeteilte Zulassungsnummer gilt auch für den Pflanzenpass. 1 SR SR Pflanzenschutzdienst Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern Tel , Fax phyto@blw.admin.ch

2 4. Produktion von Pflanzkartoffeln und anderen knollenbildenden Solanum-Arten 4.1 Phytosanitäre Anforderungen Die für die Erzeugung von Pflanzkartoffeln und anderen knollenbildenden Solanum-Arten bestimmten Parzellen sind dort anzulegen, wo während mindestens drei vorhergehenden Jahren weder Kartoffeln noch andere knollenbildende Solanum-Arten angebaut wurden. Die Parzellen müssen frei sein von: - Epitrix sp.(erdflöhe der Kartoffel) - Globodera pallida (Zystennematode) - Globodera rostochiensis (Kartoffelnematode) - Meloidogyne chitwoodi (Wurzelgallennematode) - Meloidogyne fallax (Kolumbianischer Wurzelgallennematode) - Synchytrium endobioticum (Kartoffelkrebs) Parzellen, in welchen das Auftreten dieser Schadorganismen festgestellt wurde, dürfen erst nach amtlicher Freigabe für die Produktion von Pflanzkartoffeln und anderen knollenbildenden Solanum-Arten wieder genutzt werden. Ebenso müssen die Kulturen sowie die aus diesen hervorgehenden zum Anpflanzen bestimmten Knollen frei von diesen Organismen wie auch von den übrigen Schadorganismen nach Anhang 1 befunden worden sein. 4.2 Anmeldung und phytosanitäre Kontrolle der Parzellen Die Produktionsparzellen unterliegen einer amtlichen Kontrolle durch den Eidg. Pflanzenschutzdienst (EPSD) oder durch eine von diesem beauftragte Organisation. Sie müssen hierzu jedes Jahr bis spätestens Ende April beim EPSD ( angemeldet werden. Die Betriebe werden im Voraus über den Zeitpunkt der Kontrollen informiert. Produktionsparzellen, die im Rahmen der Zertifizierung von Pflanzkartoffeln angemeldet werden, sind von der Anmeldepflicht beim EPSD ausgenommen. 5. Inverkehrbringen von Pflanzkartoffeln und Pflanzgut anderer knollenbildenden Solanum- Arten mit dem Pflanzenpass 5.1 Inverkehrbringen im engeren Sinn (Weitergabe) Für jede Weitergabe von Pflanzkartoffeln und Pflanzgut anderer knollenbildender Solanum-Arten ist ein Pflanzenpass erforderlich, ausser: - bei der Lieferung vom Produzenten zur Aufbereitungsstelle; - beim Verkauf an Endverbraucher, die nicht gewerblich in der Pflanzenproduktion tätig sind (Detailhandel). Pflanzkartoffeln und Pflanzgut anderer knollenbildender Solanum-Arten dürfen mit einem Pflanzenpass in Verkehr gebracht werden, wenn die phytosanitären Anforderungen nach Punkt 4.1 erfüllt sind. Für die Ausstellung und den Umgang mit dem Pflanzenpass gelten die Bestimmungen gemäss Merkblatt Nr. 8 Richtlinien für die Ausstellung und den Umgang mit dem Pflanzenpass. Die für zertifizierte Pflanzkartoffeln ausgestellten Etiketten werden als Pflanzenpass anerkannt, wenn sie dem Muster nach Anhang 2 entsprechen. Die für Pflanzkartoffeln von Nischensorten gemäss Artikel 29 der Verordnung über Saat- und Pflanzgut verwendeten Etiketten werden als Pflanzenpass anerkannt, wenn sie die für den Pflanzenpass erforderlichen Informationen gemäss Merkblatt Nr. 8 Richtlinien für die Ausstellung und den Umgang 2/7

3 mit dem Pflanzenpass enthalten (s. Beispiel im Anhang 3 des vorliegenden Merkblattes) und bezüglich Farbe und Kennzeichnung der Ware die Vorschriften nach Artikel 29 der vorgenannten- Verordnung einhalten. Die für Pflanzgut anderer knollenbildender Solanum-Arten verwendeten Etiketten werden als Pflanzenpass anerkannt, wenn sie die für den Pflanzenpass erforderlichen Informationen gemäss Merkblatt Nr. 8 Richtlinien für die Ausstellung und den Umgang mit dem Pflanzenpass enthalten (s. Beispiel im Anhang 4 des vorliegenden Merkblattes). 5.2 Einfuhr von Pflanzkartoffeln und Pflanzgut anderer knollenbildender Solanum-Arten Einfuhrsendungen von Pflanzkartoffeln und Pflanzgut anderer knollenbildender Solanum-Arten aus der Europäischen Union (EU) müssen von einem gültigen Pflanzenpass begleitet sein. Die amtlichen Etiketten zur Kennzeichnung zertifizierter Pflanzkartoffeln in der EU werden in der Schweiz als Pflanzenpass anerkannt, wenn sie die Angabe EG-Pflanzenpass enthalten. Die Einfuhr von Pflanzkartoffeln und Pflanzgut anderer knollenbildender Solanum-Arten aus Nicht-EU- Ländern ist verboten. 6. Pflichten Die Produktionsparzellen und ggf. ihre nähere Umgebung sind regelmässig visuell durch den Produzenten auf die in Anhang 1, Punkt 1 aufgeführten Schadorganismen zu prüfen. Bei Verdacht auf das Auftreten von Schadorganismen nach Anhang 1, Punkt 1 sowie auf Bakterienringfäule (Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus) und Braunfäule der Kartoffel (Ralstonia solanacearum) auf Produktionsparzellen, in Aufbereitungs- und Lagerungsstellen ist der EPSD unverzüglich zu benachrichtigen (Telefon ). Es dürfen vor der Feststellung durch einen vom EPSD befugten Experten keine befallsverdächtigen Pflanzen entfernt werden. Die durch Importeure, Vermehrungsorganisationen und Händler erworbenen Pflanzkartoffeln und Pflanzgut anderer knollenbildender Solanum-Arten, die zur Anpflanzung oder für den Weiterverkauf bestimmt sind, müssen jeweils von einem Pflanzenpass begleitet sein. Der Zukauf, der Verkauf und/oder Weiterverkauf pflanzenpasspflichtiger Waren unterliegt der Auszeichnungspflicht gemäss Merkblatt Nr. 7 Buchführung über den Kauf, Verkauf und Weiterverkauf pflanzenpasspflichtiger Waren. Die erhaltenen Pflanzenpässe sind während mindestens drei Jahren aufzubewahren. Die Betriebe müssen dem EPSD jederzeit den Zugang zu den Produktionsparzellen, den Sortierungs-, Aufbereitungs- und Lagerungsorten sowie zu den Registern, gewähren. Auf Verlangen begleiten sie den EPSD bei seinen Kontrollen. Das vorliegende Merkblatt ersetzt das Merkblatt Nr. 5 vom 15. März Bundesamt für Landwirtschaft BLW sig. Hans Dreyer Für die Geschäftsleitung EPSD 3/7

4 Anhang 1 Liste der für die Kartoffel besonders gefährlichen Schadorganismen 3 1. Organismen, deren Auftreten in der Schweiz bekannt ist Nematoden: Ditylenchus destructor Thorne Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens Globodera pallida (Stone) Behrens Meloidogyne chitwoodi Golden et al. Meloidogyne fallax Karssen Pilze: Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival, Rasse 1 Phytoplasmen: Potato stolbur mycoplasm ('Ca. Phytoplasma solani') Viren: Tomato spotted wilt virus. 2. Organismen, deren Auftreten in der Schweiz nie festgestellt wurde Insekten: Epitrix spp. [E.cucumeris (Harris), E. similaris (Gentner), E. subcrinita (Lec.) und E. tuberis (Gentner)] Pilze: Puccinia pittieriana Henning Thecaphora solani Barrus Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival (andere Rassen als die Rasse 1) Bakterien: Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus, (Spieckermann & Kotthoff) Davis et al., Ralstonia (= Pseudomonas) solanacearum (Smith) Smith Viren und virusähnliche Organismen: Andean potato latent virus Andean potato mottle virus Arracacha virus B (oca strain) Potato black ringspot virus Potato leaf roll virus Potato spindle tuber viroid Potato virus T Aussereuropäische Isolate der folgenden Kartoffelviren: - Virus A - Virus M - Virus S - Virus V - Virus X - Virus Y (einschliesslich Y o, Y n und Y c ) 3 Gemäss den Anhängen 1 und 2 der Pflanzenschutzverordnung (Stand ). 4/7

5 Anhang 2 Als Pflanzenpass anerkannte offizielle Zertifizierungsetikette (Muster) EIDG. DIENST FÜR SAAT- UND PFLANZGUT CH - SCHWEIZERISCHER PFLANZENPASS SERVICE FEDERAL SEMENCES ET PLANTS 3) CH 2) - PASSEPORT PHYTOSANITAIRE SUISSE 1) PFLANZKARTOFFELN ZERTIFIZIERT PLANTS DE POMMES DE TERRE CERTIFIES EU NORMEN / REGLES ET NORMES UE PRODUKTIONSLAND PAYS DE PRODUCTION SCHWEIZ/SUISSE ERNTE 2014 RECOLTE GEWICHT 50 KG 5) POIDS SORTE VARIETE KALIBER CALIBRE KLASSE CLASSE AGRIA mm A PROD. NR ) PROD. NO. VERSCHLUSS FERMETURE OKTOBER SEMAG RP ) Für den Pflanzenpass erforderliche Angaben, unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Etiketten: 1. Vermerk: Schweizerischer Pflanzenpass 2. Vermerk: CH 3. Name oder Code der zuständigen amtlichen Stelle 4. Zulassungsnummer des Betriebes, der die Ware in Verkehr bringt (ggf. Produzenten-Nr., wenn keinen RP-Pass benötigt wird) 5. Menge 6. Bei Austausch eines Pflanzenpasses im Sinne von Merkblatt Nr. 8: Vermerk RP 5/7

6 Anhang 3 Als Pflanzenpass anerkannte nicht offizielle Zertifizierungsetikette (Beispiel) SCHWEIZERISCHER PFLANZENPASS 1) PASSEPORT PHYTOSANITAIRE SUISSE CH 2) EIDG. PFLANZENSCHUTZDIENST3) SERVICE PHYTOSANITAIRE FÉDÉRAL PFLANZKARTOFFELN Nicht zertifiziertes Material - Nischensorte Inverkehrbringung auf die Schweiz beschränkt PLANTS DE POMMES DE TERRE Matériel non certifié Variété de niche Mise en circulation restreinte au territoire suisse Solanum tuberosum L. 6) ERNTE 2014 RECOLTE GEWICHT 50 kg 7) POIDS SORTE VARIETE XYZ BETRIEB-NR ) ENTREPRISE N POSTEN-NR ) LOT N RP ) Für den Pflanzenpass erforderliche Angaben: 1. Vermerk: Schweizerischer Pflanzenpass 2. Vermerk: CH 3. Name oder Code der zuständigen amtlichen Stelle 4. Zulassungsnummer des Betriebes, der die Ware in Verkehr bringt (ggf. Produzenten-Nr., wenn keinen RP-Pass benötigt wird) 5. Nummer des Postens 6. Botanischer Name der betreffenden Solanum-Art 7. Menge 8. Bei Austausch eines Pflanzenpasses im Sinne von Merkblatt Nr. 8 Vermerk RP 6/7

7 Anhang 4 Pflanzenpass für Pflanzgut von knollenbildenden Solanum-Arten ausser Pflanzkartoffeln (Solanum tuberosum) (Beispiel) SCHWEIZERISCHER PFLANZENPASS 1) PASSEPORT PHYTOSANITAIRE SUISSE CH 2) EIDG. PFLANZENSCHUTZDIENST3) SERVICE PHYTOSANITAIRE FÉDÉRAL Pflanzgut von knollenbildenden Solanum-Arten Plants de Solanum sp. à racines tubéreuses Solanum andigenum 6) ERNTE 2014 RECOLTE GEWICHT 50 kg 7) POIDS BETRIEB-NR ) ENTREPRISE N POSTEN-NR ) LOT N RP ) Für den Pflanzenpass erforderliche Angaben: 1. Vermerk: Schweizerischer Pflanzenpass 2. Vermerk: CH 3. Name der zuständigen amtlichen Stelle 4. Zulassungsnummer des Betriebes, der die Ware in Verkehr bringt (ggf. Produzenten-Nr., wenn keinen RP-Pass benötigt wird) 5. Nummer des Postens 6. Botanischer Name der betreffenden Solanum-Art 7. Menge 8. Bei Austausch eines Pflanzenpasses im Sinne von Merkblatt Nr. 8 Vermerk RP 7/7

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