Aktuelle Entwicklungen zum Thema Bankenrestrukturierung. Andreas Steck / Dr. Sven Schelo Frankfurt am Main, 14. Juli 2015

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Transkript:

Aktuelle Entwicklungen zum Thema Bankenrestrukturierung Andreas Steck / Dr. Sven Schelo Frankfurt am Main, 14. Juli 2015

Agenda A. Abwicklungsmechanismus B. Abwicklungsinstrumente insb. Bail-in C. MREL/TLAC D. No Creditor Worse Off Prinzip 1

A. Abwicklungsmechanismus 2

State of play: Internationale und europäische Entwicklungen FSB Term Sheet TLAC Vorschlag (vorm. GLAC) EBA RTS zu MREL FSB Vorschlag zu gesetzlicher Anerkennung d. Bail-ins FSB TLAC Phase-In beginnt EBA Konsultation zu MREL EBA RTS zur vertraglichen Anerkennung Bail-in 2014 2015 2016 2019 2020 Jun Juli Nov Dez Jan Feb Mär Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Jan Feb Mär Jan Dez Jan Feb Mär BRRD im EU Abl. veröffentlicht * BRRD sieht das Inkrafttreten des Bail-in-tool vor SRM-VO im EU Abl. veröffentlicht * BRRD Umsetzungsgesetz veröffentlicht SAG in Kraft getreten (inkl. Bailin-tool) RefE SRM- AnpG-E Veröffentlichung des RegE AbwMechG Inkrafttreten AbwMechG erwartet MREL Phase-In beginnt SRM-VO gilt in wesentlichen Teilen SRB nimmt Tätigkeit auf MREL Phase-In endet * Inkrafttreten am zwanzigsten Tag nach Veröffentlichung 3

SRM-VO > Kernstück des SRM ist die SRM-Verordnung (in Kraft seit 19.08.2014, in wichtigen Bereichen z.t. auch erst ab 01.01.2016 > baut auf Bankenabwicklungsrichtlinie (Bank Recovery and Resolution Directive, BRRD) auf > Die SRM-VO gilt spiegelbildlich zur SSM-VO für alle bedeutenden Banken und solchen mit grenzüberschreitendem Kontext, die von der EZB direkt beaufsichtigt werden und ersetzt in diesem Umfang die Regelungen der BRRD (des SAG) > Ergänzend zur SRM-VO besteht eine intergouvernementale Vereinbarung (Intergovernmental Agreement, IGA) zwischen den teilnehmenden Mitgliedsstaaten vom 21.05.2014, die eine Übertragung von national erhobenen Bankabgaben auf einen europäischen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund, SRF) vorsieht 4

BRRD/SAG > BRRD vom 15.05.2014 zur europaweiten Harmonisierung der Vorschriften zur Sanierung/Abwicklung von Banken > Im Gegensatz zur SRM-VO, die unmittelbar in den teilnehmenden Mitgliedstaaten wirkt, war die BRRD bis zum 31.12.2014 in nationales Recht umzusetzen. > In Deutschland BRRD-Umsetzungsgesetz, welches das Sanierungs-und Abwicklungsgesetz (SAG) implementiert > seit dem 01.01.2015 mit Bail-in-Regelungen in Kraft > Das SAG findet Anwendung auf alle Banken, die nicht dem Anwendungsbereich der SRM-VO unterfallen > Verhältnis zur SRM-VO wird durch das AbwMechG, welches den Anwendungsbereich in 1 SAG konkretisiert, nunmehr klargestellt. 5

Abwicklungsmechanismus des SRM Präsidiumsitzung (Beschluss) 3 Präsidium (5) 4 Weitere (X) 5 informiert¹ Single Resolution Board (SRB) Abwicklunskonzept Kommission/ Rat Mitwirkungsbefugnisse² Single Resolution Board (SRB) EZB Konsultation Abwicklungspläne 6 Abwicklung 7 überwacht weist an weist an Banken NAB NAB NAB 1 Über fällt aus oder fällt wahrscheinlich aus (Art. 18 Abs. 4 SRM-VO) 2 Art.18 Abs. 7 SRM-VO: Einwendungen müssen innerhalb von 24 h erhoben werden 3 Entscheidung ergeht durch das Präsidium in einer Präsidiumssitzung (nicht Plenarsitzung), vgl. Art. 54 Abs. 1, 2 d) SRM-VO 4 Art. 55 Abs.1 SRM-VO 5 z. B. Art. 55 Abs. 3, 4 SRM-VO 6 In Kraft seit 01.01.2015 (Übergangsregelung) 7 Tritt in Kraft am 01.01.2016 Abwicklung nach nationalem Recht 6

B. Abwicklungsinstrumente insb. Bail-in 7

Abwicklungsinstrumente (Resolution Tools) > Das SAG sieht folgende Abwicklungsinstrumente vor: 1. Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente ( 89 SAG/Art. 59 ff. BRRD/Art. 21 SRM-VO, wobei die Möglichkeit zur Herabschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten in der SRM- VO selbst nicht als Abwicklungsinstrument im engeren Sinne vorgesehen ist) 2. Instrument der Gläubigerbeteiligung (Bail-in Tool, vgl. 90 ff. SAG/ Art. 43 ff. BRRD/Art. 27 SRM-VO) 3. Instrument der Unternehmensveräußerung (Sale of Business Tool, vgl. 107 Abs. 1 Nr. 1 a) SAG/Art. 38 BRRD/Art. 24 SRM-VO) 4. Instrument des Brückeninstituts (Bridge Institution Tool, vgl. 107 Abs. 1 Nr. 1 b) SAG/Art. 40 BRRD/Art. 25 SRM-VO) 5. Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten (Asset Separation Tool, vgl. 107 Abs. 1 Nr. 2 SAG/Art. 41 BRRD/Art. 26 SRM-VO) 8

Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente > Relevante Kapitalinstrumente eines Instituts oder eines gruppenangehörigen Unternehmens in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals am Institut oder am gruppenangehörigen Unternehmen umzuwandeln > Trotz der strukturellen Ähnlichkeit zum Instrument der Gläubigerbeteiligung kein Abwicklungsinstrument im eigentliche Sinne, da die betreffenden Passiva bereits von vornherein mit der Maßgabe der Nachrangigkeit und Verlustabsorption emittiert wurden > Ist die Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente ausreichend um die Abwicklungsziele zu erreichen, ordnet die Abwicklungsbehörde keine weiteren Abwicklungsinstrumente an (vgl. 77 Abs. 6 SAG) 9

Instrument der Gläubigerbeteiligung Bail-in-Tool (1) > Möglichkeit der Abwicklungsbehörde, Eigenkapital herunterzuschreiben und Verbindlichkeiten oder Finanzinstrumente einer Bank in Eigenkapital umzuwandeln (oder zu reduzieren) > Bestimmte Verbindlichkeiten sind jedoch von vornherein nicht einzubeziehen ( 91 Abs. 2 SAG/Art. 44 Abs. 2 BRRD/Art. 27 Abs. 3 SRM-VO), wie z. B. > Verbindlichkeiten, die einem gesetzlichen Einlagensicherungssystem unterliegen (covered deposits) > Gesicherte und gedeckte Verbindlichkeiten (einschließlich Pfandbriefe) > Verbindlichkeiten, die treuhänderisch gebunden sind > Kurzfristverbindlichkeiten mit Laufzeiten von weniger als sieben Tagen (z. B. Interbankenverbindlichkeiten) 10

Instrument der Gläubigerbeteiligung Bail-in-Tool (2) > Alle anderen Verbindlichkeiten sind sog. eligible liabilities und damit bail-in fähig > Gedeckte Einlagen bleiben ungekürzt als Forderungen gegen das Institut bestehen > Jedoch findet indirekt eine Kostentragung insoweit statt, dass die für die geschützten Einleger zuständigen Einlagensicherungssysteme zur Tragung der Kosten der Abwicklung eine Barleistung in Höhe des Betrags leisten, der auf die Einleger entfallen wäre, wenn sie nicht vom Bail-in befreit wären (Art. 145 SAG/Art. 109 BRRD/Art. 79 Abs. 1 SRM-VO) 11

Instrument der Gläubigerbeteiligung Bail-in-Tool (3) > Unter bestimmten Voraussetzungen ist es zudem möglich, dass Verbindlichkeiten oder Finanzinstrumente trotz grundsätzlicher Eligibilität (teilweise) doch nicht einem Bail-in unterfallen, z. B. aus systemischen Erwägungen ( 92 Abs. 1, 2 SAG/Art. 44 Abs. 3 BRRD/Art. 27 Abs. 5 SRM-VO) > Anwendung des Instruments innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich; > Sicherstellung der kritischen Funktionen und wesentlichen Geschäftsaktivitäten; > Vermeidung einer Ansteckungsgefahr; > Unverhältnismäßige Wertvernichtung. 12

Instrument der Gläubigerbeteiligung Bail-in-Tool (4) > Ist dies der Fall, kann die dadurch entstehende Lücke > entweder auf andere Gläubiger verteilt werden, deren Last entsprechend steigt, wobei der no-creditor-worse-off -Grundsatz zu beachten ist oder > durch Mittel aus dem europäischen Abwicklungsfond (SRF) aufgefangen werden ( 94 SAG/Art. 44 Abs. 4, 5 BRRD/Art. 27 Abs. 6 SRM-VO). 13

Instrument der Gläubigerbeteiligung Bail-in-Tool (5) > Voraussetzung für die zweite Variante ist aber, dass > (i) bereits eine Kostentragung durch die Anteilseigener und ggf. Gläubiger von insgesamt mindestens 8% der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel stattgefunden hat und > (ii) der Beitrag des SRF auf 5% der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel beschränkt bleibt ( 7 a Abs. 3, 4 RStruktFG/Art. 44 Abs. 4, 5 BRRD/Art. 27 Abs. 7 SRM-VO) 14

Übertragung ( 107-135 SAG) Abwicklungsbehörden können Anteile, Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnisse übertragen Übertragung von systemrelevanten Verbindlichkeiten und Geschäften > Instrument der Unternehmensveräußerung ( 126 f. SAG) Übertragung auf einen Dritten (privater Käufer) > Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut ( 128 ff. SAG) Vorrübergehende Übertragung erlaubt das zurück oder weiter Übertragen Übertragung von ("toxischen") Vermögenswerten zur Stabilisierung des Instituts > Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft ( 132 ff. SAG) 15

Übertragungsanordnung Übertragung: Brückeninstitut ( 128 ff. SAG) Bank NAB 1 2 3 Brückeninstitut Bank Brückeninstitut Bank Brückeninstitut Anteilsinhaber Behörde/NAB Anteilsinhaber Behörde/NAB Anteilsinhaber Behörde/NAB Aktiva Passiva Aktiva Passiva Aktiva Passiva Aktiva Passiva Aktiva Passiva Aktiva Passiva Cash? EK? Abwägung EK EK T > Bank ist in ihrem Bestand gefährdet > Bestandsgefährdung lässt sich durch andere Maßnahmen nicht Abwenden > Abwicklung ist im öffentlichen Interesse > Moratorium > Insolvenzverfahren über Bank > Übertragene Passiva sollen nicht Aktiva übersteigen > [Wie wird mit bestehenden Passiva verfahren?] > Anteilsinhaber und Gläubiger, dessen Verbindlichkeiten nicht übertragen oder herabgeschrieben oder in Eigenkapital umgewandelt wurden, erhalten Zahlung nur in dem Maße wie sie es in einem ordinären Insolvenzverfahren vor der Übertragung, Herabschreibung oder Umwandlung erhalten hätten 16

C. MREL/TLAC 17

MREL: Zweck (1) > Minimum requirement for eligible liabilities and own funds > Idee hinter beiden Konzepten ist die Sicherstellung einer ausreichenden Verlustabsorptionskapazität, die im Krisenfall eine Durchführung der erstellten Abwicklungspläne und der darin vorgesehenen Maßnahmen (z. B. Bail-in) überhaupt erst ermöglichen sowie die Gesamtabwicklung glaubwürdig machen soll > Nach MREL müssen Institute eine Quote vorhalten, wobei diese für jedes Institut individuell festgelegt wird (Art. 12 Abs. 6 SRM-VO) > Abschließende technische Standards vom 3. Juli 2015 > Konkretisieren die RTS in dem Konsultationspapier vom 28.11. 2014 und werden vss. Anfang Dezember 2015 veröffentlicht 18

MREL: Zweck (2) > Bei der Bemessung der MREL-Quote spielen folgende Kriterien eine Rolle (Art. 12 Abs. 7 SRM-VO): > Größe, Risikoprofil und Geschäftsmodelle der Bank > Auswirkung einer Abwicklung des Instituts auf Stabilität des Finanzsystems > Beitrag des Einlagensicherungssystems zur Restrukturierung 19

MREL: Ausgestaltung (1) > Eligible liabilities sind dann bei der MREL-Quote zu berücksichtigen, wenn insbesondere folgende Bedingungen erfüllt sind: > Instrument ist ausgegeben und voll einbezahlt > Verbindlichkeit hat eine verbleibende Laufzeit von mindestens einem Jahr > Verbindlichkeit resultiert nicht aus einem Derivat > Verbindlichkeit ist keine Einlage, welche von einer Vorrangigkeit gem. nationaler Insolvenzordnung profitiert > Resultat: Verbindlichkeiten können im Einzelfall Bail-in fähig, jedoch nicht MREL fähig sein 20

TLAC (1) > Bei TLAC (Total Loss Absorbency Capacity) handelt es sich um von der FSB für G-SIBSs (global systimatically important banks) entwickelte internationale Kriterien zur Gewährleistung einer ausreichenden Verlustabsorptionskapazität im Krisenfall > Der Anwendungsbereich von TLAC erstreckt sich nur auf G-SIBSs und bleibt damit in seinem persönlichen Anwendungsbereich hinter dem europäischen MREL Konzept > Nach TLAC ist grds. eine Absorbtionsquote von 16-20% der risk-weightedassets (RWA) einzuhalten 21

TLAC (2) > TLAC-fähig sind nach dem FSB Proposal vom 10.11.2014 zur Wahrung der nocreditor-worse-off-rule u.a. nur vertraglich oder strukturell subordinierte Verbindlichkeiten (vgl. Nr. 13, Abs. 2, a., wobei eine Ausnahme in Abs. 4 besteht) > Laut den EBA Final Draft RTS 2015/05 ist offenbar eine Subordinierung nicht zwingend. Vielmehr verfolgt Art. 3 einem differenzierten Ansatz. Dort heißt es in Art. 3 Nr. 3: The resolution authority shall determine whether liabilities identified in accordance with paragraph 1, rank equally or junior in the insolvency creditor hierarchy to any class of liability which qualifies for inclusion in MREL and whether the amount of liabilities identified totals more than 10% of any one class of liabilities which ranks equally in insolvency. ( ) 22

TLAC: Ausgestaltung (3) Strukturell Vertraglich Gesetzlich Ziel: Verbesserung Verlustausgleichsfähigkeit (loss absorbing capacity) > Strukturelle Nachrangigkeit > Bail-in Verbindlichkeiten werden von Holding emittiert > Vertragliche Nachrangigkeit > Bail-in Verbindlichkeiten bedingt durch vertragliche Nachrangigkeitsklauseln > Vertragliche Nachrangigkeit > Bail-in Verbindlichkeiten bedingt durch automatische Nachrangigkeit im Fall von Insolvenz 23

D. No Creditor Worse Off Prinzip 24

The No Creditor Worse Off-Prinzip (NCWO) > Gemeinsames Prinzip der Abwicklungsinstrumente ist, dass kein Gläubiger schlechter dastehen darf als er in einer hypothetischen Insolvenz stünde (vgl. 68 Abs. 1 Nr. 1 SAG; Art. 34 Abs. 1 g BRRD; Art. 15 Abs. 1 g SRM-VO) > Ratio: Rechtfertigt die Anwendung der Instrumente, da Gläubigerverluste unvermeintlich sind; garantiert gleichzeitig die Einhaltung der Haftungs-kaskade und Entschädigung bei Abweichung > Grds. sind auch alle Gläubiger in einer "Klasse" (class) gleich zu behandeln, allerdings können hier Ausnahmen gemacht werden, insb. aus systemischen Gründen, d.h., wenn bestimmte Verbindlichkeiten einem Bail-in nicht unterworfen werden können (vgl. 92 SAG, Art. 43 Abs. 3 BRRD, Art. 27 Abs. 5 Satz 2 SRM-VO) > bei Anwendung der Abwicklungsinstrumente muss stets die "hypothetische" Insolvenzquote errechnet werden > dies gilt nicht nur in einem (unwahrscheinlichen) Abwicklungsszenario, sondern auch bei der Ermittlung (Kalibrierung) der MREL-fähigen Verbindlichkeiten, denn eine Verbindlichkeit ist dann nicht MREL-fähig, wenn bei der Anwendung des Bailin keine Ansprüche wegen Verletzung des NCWO-Prinzips entstehen 25

Die Ermittlung der hypothetischen Insolvenzquote Aktivseite > Aktiva, die im Insolvenzfall den Insolvenzgläubigern zur Verfügung stünden (Aussonderungs-/Absonderungsrechte) sind abzuziehen > Vermögenswerte sind zu Zerschlagungswerten zu aktivieren, da auch in einer Insolvenz keine going concern-werte angesetzt werden dürfen > Stille Reserven sind zu aktivieren, da auch sie in einer Insolvenz in die Masse fallen > Insolvenzspezifische Ansprüche, z. B. Ansprüche gemäß Insolvenzanfechtung wären zu berücksichtigen, da auch sie die Quote für die Gläubiger nennenswert erhöhen können 26

Die Ermittlung der hypothetischen Insolvenzquote Passivseite Gesicherte Gläubiger: hierunter fallen beispielsweise Gesicherte Interbankverbindlichkeiten, gesicherte Zentralbankverbindlichkeiten und sonstige gesicherte Verbindlichkeiten Derivate nach close-out netting, sofern gesichert Verbindlichkeiten, die von einem Deckungsstock gedeckt sind (Pfandbriefe) Sonstige strukturierte Verbindlichkeiten, sofern gesichert Jeweils nur in Höhe des Wertes der maßgeblichen Sicherheit mit dem anzunehmenden Ausfall bleibt der gesicherte Gläubiger Insolvenzgläubiger Des Weiteren sind auf der Passivseite die gesetzlichen Ränge der Gläubiger zu berücksichtigen (s. nächste Folien) 27

Die gesetzlichen Ränge in einer Bankinsolvenz 38 InsO: Insolvenzgläubiger: Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger). 39 InsO Abs. 1: (1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt: 1. die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger; 2. die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen; 3. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten; 4. Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners; 5. nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen. (2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Abs. 1 bezeichneten Forderungen berichtigt. 28

Die gesetzlichen Ränge in einer Bankinsolvenz Sonderregel für Bankinsolvenzen in 46 f Abs. 4 KWG Im Rang vor den übrigen Insolvenzforderungen werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt: 1. gedeckte Einlagen im Sinne von 2 Abs. 23 SAG sowie Ansprüche, die auf Grund der Erfüllung eines Entschädigungsanspruchs nach 16 des Einlagensicherungsgesetzes auf das Einlagensicherungssystem übergegangen sind; 2. entschädigungsfähige Einlagen im Sinne des 2 Abs. 18 SAG sowie Einlagen von Instituten mit Sitz in der Europäischen Union, die entschädigungsfähige Einlagen wären, wenn sie nicht von deren Niederlassungen außerhalb der Europäischen Union angenommen worden wären. 29

Rangfolge in der Insolvenz Unbesicherte Verbindlichkeiten IR 5 Klassifizierung Bail in MREL TLAC Aktiva Passiva 1. Einlagen 100 TEUR Nein Nein Nein Besicherte Verbindlichkeiten Unbesicherte Verbindlichkeiten Tier 2 und Nachrangige Verbindlichkeiten AT1 Kapital CET1 Kapital 1. Ursprungslaufzeit von 7 < 2. Falls unbesichert und Derivate in Saldierungsvereinbarung 3. Außer unter Art. 44 Abs. 2 BRRD aufgelistete 4. Zusätzlicher Verlust aufgrund von Ausschluss von weiteren Gläubigern 5. IR = Rangreihenfolge in Insolvenz 6. Insbesondere für Derivate 7. Weitgefasst, FSB TS Art. 12e 2. Einlagen > 100 TEUR (KMUs) Ja Nein Nein 3. Einlagen> 100 TEUR (Großunternehmen) Ja Nein Nein 3. Schuldverschreibungen Ja Ja Ja 3. Interbankenkredite (Ja)¹ (Nein) (Nein) 3. Strukturierte Finanzierung Ja² (Nein) 6 Nein 3. Verschiedenes (Ja)³ (Ja) (Nein) 7 Hypothetische Insolvenzquote bail in 4 Tier 2 und andere nachrangige Verbindlichkeiten AT1 Kapital CET1 Kapital 30

Vorschläge aus dem AbwMechG-E 46 f Abs. 5-8 KWG (5) Im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines CRR-Instituts werden Forderungen aus unbesicherten Schuldtiteln im Sinne von Absatz 7 als nachrangige Forderungen vor den Forderungen im Rang des 39 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt, soweit nicht ein weitergehender Nachrang vereinbart oder gesetzlich vorgegeben ist. Sieht ein vertraglicher Rangrücktritt eine Rangstelle unmittelbar hinter den nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern vor, so gilt als vereinbart, dass die Forderungen unmittelbar hinter den Forderungen im Rang des S.1 stehen sollen. (6) Absatz 5 gilt nicht für Schuldtitel, für die vereinbart ist, 1. dass die Rückzahlung oder die Höhe des Rückzahlungsbetrages vom Eintritt oder Nichteintritt eines zum Zeitpunkt der Begebung des Schuldtitels noch unsicheren Ereignisses abhängig ist oder die Erfüllung auf andere Weise als durch Geldzahlung erfolgt, oder 2. dass die Zinszahlung oder die Höhe des Zinszahlungsbetrages vom Eintritt oder Nichteintritt eines zum Zeitpunkt der Begebung des Schuldtitels noch unsicheren Ereignisses abhängt, es sei denn, die Zinszahlung oder die Höhe des Zinszahlungsbetrages ist ausschließlich von einem festen oder variablen Referenzzins abhängig und die Erfüllung erfolgt durch Geldzahlung. (7) Schuldtitel im Sinne von Absatz 5 sind auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen und Orderschuldverschreibungen und diesen Schuldtiteln vergleichbare Rechte, die ihrer Art nach auf den Kapitalmärkten handelbar sind, sowie Schuldscheindarlehen und Namensschuldverschreibungen, die nicht als Einlagen unter Absatz 4 Nummern 1 oder 2 fallen. Geldmarktinstrumente zählen nicht zu den Schuldtiteln des Absatzes 5. (8) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2016 eröffnet worden sind, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. 31

Geänderte Rangfolge in der Insolvenz Änderungen durch das AbwMechG Unbesicherte Verbindlichkeiten IR 5 Klassifizierung Bail in MREL TLAC Aktiva Passiva 1. Einlagen 100 TEUR Nein Nein Nein Besicherte Verbindlichkeiten Unbesicherte Verbindlichkeiten Tier 2 und Nachrangige Verbindlichkeiten AT1 Kapital CET1 Kapital 2. Einlagen > 100 TEUR (KMUs) Ja Nein Nein 3. Einlagen> 100 TEUR (Großunternehmen) Ja Nein Nein 3. Schuldverschreibungen bail Ja Ja Ja in 4 3. Interbankenkredite (Ja)¹ (Nein) (Nein) 3. Strukturierte Finanzierung Ja² (Nein) 6 Nein 1. Ursprungslaufzeit von 7 < 2. Falls unbesichert und Derivate in Saldierungsvereinbarung 3. Außer unter Art. 44 Abs. 2 BRRD aufgelistete 4. Zusätzlicher Verlust aufgrund von Ausschluss von weiteren Gläubigern 5. IR = Rangreihenfolge in Insolvenz 6. Insbesondere für Derivate 7. Weitgefasst, FSB TS Art. 12e 3. Verschiedenes (Ja)³ (Ja) (Nein) 7 4. Schuldverschreibungen Ja Ja Ja Hypothetische Insolvenzquote Tier 2 und andere nachrangige Verbindlichkeiten AT1 Kapital CET1 Kapital 32

Übersicht BRRD-Umsetzung Land Umsetzung Nachrang England Bis auf wenige Ausnahmen erfolgt strukturell 1, vertraglich Frankreich Vorschlag wurde vorgelegt und Umsetzung wird erwartet n. A. Italien Vorschlag wurde vorgelegt und Umsetzung wird erwartet n. A. Spanien Bis auf wenige Ausnahmen erfolgt > Anerkennung nationale Maßnahmen durch Drittstaatvertragspartner vertraglich; Gesetz ermöglicht zusätzliche Emission von Tier 3 Instrumenten (vorrangige nachrangige Verbindlichkeiten) 1 Falls HoldCo-Struktur 33

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Andreas Steck Partner Frankfurt Tel.: +49 69 710 03 416 andreas.steck@linklaters.com Dr. Sven Schelo Partner Frankfurt Tel.: +49 69 710 03 214 sven.schelo@linklaters.com Diese Veröffentlichung enthält nur allgemeine und ausgewählte Hinweise zu ausgewählten Rechtsfragen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Diese Veröffentlichung stellt keine Rechtsberatung dar und es wird keine Gewähr für ihre Richtigkeit übernommen. Sollten Sie weitere Fragen bezüglich der hier behandelten Themen haben, so wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner bei Linklaters LLP. Sollte diese Veröffentlichung Links zu externen Webseiten Dritter enthalten, weisen wir darauf hin, dass wir auf deren Inhalte keinen Einfluss haben. Deshalb können wir für diese fremden Inhalte auch keine Gewähr übernehmen. Für die Inhalte der verlinkten Seiten ist stets der jeweilige Anbieter oder Betreiber der Seiten verantwortlich. Linklaters LLP. Alle Rechte vorbehalten 2015 Linklaters ist seit dem 1. Mai 2007 eine Limited Liability Partnership (LLP) englischen Rechts. Die Bezugnahme auf Linklaters in diesem Dokument meint Linklaters LLP und ggf. verbundene Gesellschaften weltweit. Linklaters LLP ist eine in England und Wales unter OC326345 registrierte Limited Liability Partnership und unterliegt als Anwaltskanzlei den Bestimmungen der Solicitors Regulation Authority. Der Begriff "Partner" bezeichnet in Bezug auf die Linklaters LLP Gesellschafter sowie Mitarbeiter der LLP oder der mit ihr verbundenen Kanzleien oder sonstigen Gesellschaften mit entsprechender Position und Qualifikation. Eine Liste der Namen der Gesellschafter der Linklaters LLP und der Personen, die zwar nicht Gesellschafter sind, aber als Partner bezeichnet werden, sowie ihrer jeweiligen fachlichen Qualifikation steht am eingetragenen Sitz der Firma in One Silk Street, London EC2Y 8HQ, England, oder unter www.linklaters.com zur Verfügung. Bei diesen Personen handelt es sich um deutsche oder ausländische Rechtsanwälte, die an ihrem jeweiligen Standort als nationale, europäische oder ausländische Anwälte registriert sind. Wichtige Informationen bezüglich unserer aufsichtsrechtlichen Stellung finden Sie unter www.linklaters.com/regulation. 34