Bail-in? Bail-out? Wie sicher sind die Anlagen bei Banken? Jochen Weiss Produktservice Institutionelle Kunden DekaBank
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1 Bail-in? Bail-out? Wie sicher sind die Anlagen bei Banken? Jochen Weiss Produktservice Institutionelle Kunden DekaBank
2 Agenda Einleitung Verlustabsorptionskapazität bei Banken Bail-in in Deutschland Bail-in für VAG-Investoren Interaktion Bail-in und Einlagensicherungssysteme Zusammenfassung & Fazit
3 Agenda Einleitung Verlustabsorptionskapazität bei Banken Bail-in in Deutschland Bail-in für VAG-Investoren Interaktion Bail-in und Einlagensicherungssysteme Zusammenfassung & Fazit
4 Gläubigerbeteiligung Nachwirkung der Bankenkrise 10 Jahre Krise: Banken stehen immer noch im Fokus der Regulierung Einigkeit auf den G20-Gipfeln (insb. Pittsburgh, Seoul): Im Rahmen von Schieflagen bei Banken darf too big to fail kein Kriterium mehr für den Einsatz von Steuermitteln sein Basel 3 als aufsichtsrechtliches Regime für Banken zur Verhinderung weiterer Krisen definiert höhere Anforderungen an: Eigenkapital / Haftungsmasse Transparenz Liquidität Aus den Anforderungen an verfügbare Eigenmittel leitet sich die Gläubigerbeteiligung ab Fremdkapital als zusätzliche Haftungsmasse statt Eingriff des Staates Die Auswirkungen der Bankenregulierung sind auch für Investoren spürbar. Unterschiedliche Ansätze (z.b. auf nationaler oder auf europäischer Ebene) erschweren eigene Risikoeinschätzung 4
5 Agenda Einleitung Verlustabsorptionskapazität bei Banken Bail-in in Deutschland Bail-in für VAG-Investoren Interaktion Bail-in und Einlagensicherungssysteme Zusammenfassung & Fazit
6 Definitionen Bail-out BRRD Bail-in TLAC CRR MREL Quelle: Bundesbank 6
7 Definitionen Bail-out: Schulden- oder Haftungsübernahme durch Dritte, v.a. durch den Staat o.ä. öffentliche Institutionen im Fall von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung BRRD: Bank Recovery and Resolution Directive Abwicklungsrichtlinie für Institute Bail-in: Beteiligung von Gläubigern eines Instituts an dessen Verlusten bei der Sanierung oder Abwicklung im Fall drohender Zahlungsunfähigkeit TLAC: Total Loss Absorbing Capacity, verlustabsorptionsfähige Mittel für globale (systemrelevante) Banken, Regelung des FSB (ab ) CRR: Capital Requirement Regulation, EU Bankenverordnung zur Regulierung aller in der EU niedergelassenen Institute MREL: Minimum Requirement for Own Funds and Eligible Liabilities, Anforderung der EU, Umsetzung in der BRRD (ab ) Quelle: Bundesbank 7
8 Ursprung EU-Bankenunion als Reaktion auf die Bankenkrise EU-Bankenunion 1. SSM Single Supervisory Mechanism 2. SRM Single Resolution Mechanism Europäische Bankenabgabe 3. BRRD Umsetzung von EU in nationales Recht 4. Einlagensicherung Gemeinsame Betrachtung, da gemeinsame Haftung für Bankenabwicklungen auch eine zentralisierte Kontrolle durch die Bankenaufsicht erfordert. Einheitlicher Aufsichtsmechanismus. Für alle Banken die Kredit und Einlagengeschäft betreiben. Alle EU-Staaten Aufsicht durch EZB und NCA s (Vertreter der nationalen Aufsicht oder Zentralbank) Restrukturierung und Abwicklung für Banken. Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) Erstellung eines Sanierungsplans gilt für alle Institute Befreiung Haftungsverbund Antrag muss gestellt werden Inhaltlich aufbauend auf 47a KWG. Bail-In-Tool. Haftungskaskade vorgesehen (Eigentümer, Aktionäre, Gläubiger) dann Zugriff auf SRM. Ausgenommen Einlagen bis 100 T Einlagensicherung bis 100 T je Kunde und Institut, sog. gedeckte Einlagen. Die Beiträge sollen 0,8 Prozent der gesicherten Einlagen betragen. Angestrebt ist ein Gesamtbetrag von 45 Milliarden Euro. Bisher sind die Fonds aber national aufgestellt. Anders als in Deutschland existieren sie in etlichen Ländern noch gar nicht oder sind noch nicht ausreichend gefüllt. 55 Mrd. bis 2024 für Euro- Zone. Anteil Deutschland 13,85 Mrd. Bankenabgabe Ende Q
9 Ziele der Neuregelungen Schaffung eines europäischen einheitlichen Abwicklungsmechanismus für Banken Geordnete Abwicklung als stabilisierendes Element des Finanzsystems Vermeidung von Ansteckungsgefahren bei anderen Banken Verhinderung staatlicher Eingriffe bzw. Rettung von Banken mit Steuergeldern Schaffung von Vertrauen MREL / TLAC als zusätzlicher Verlustpuffer von Banken und damit Stabilisierung von Banken 9
10 TLAC / MREL Absorption von Verlusten und Rekapitalisierung im Abwicklungsfall Bankbilanz nach Verlust nach Abschreibung / Wandlung Aktiva Sonstige Verbindlichkeiten Aktiva Sonstige Verbindlichkeiten Aktiva Sonstige Verbindlichkeiten TLAC / MREL Verluste TLAC / MREL Verluste CET 1 Im Abwicklungsfall werden die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten erfolgswirksam abgeschrieben bzw. in hartes Eigenkapital gewandelt und stellen so einen wirksamen Verlustpuffer dar. Quelle: Bundesbank 10
11 Agenda Einleitung Verlustabsorptionskapazität bei Banken Bail-in in Deutschland Bail-in für VAG-Investoren Interaktion Bail-in und Einlagensicherungssysteme Zusammenfassung & Fazit
12 Umsetzung in Deutschland Gläubigerbeteiligung durch neue Bail-in Regelungen Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG) von 2015 als Umsetzung der europäischen Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie (BRRD) in deutsches Recht Änderung des 46f Kreditwesengesetz (KWG) und damit der Haftungsrangfolge von Verbindlichkeiten bei Bankeninsolvenzen und -Abwicklungen Mit Inkrafttreten am 1. Januar 2017 können im Fall von Abwicklung bzw. Insolvenz von deutschen Kreditinstituten auch deren unbesicherte Schuldtitel herangezogen werden (Gläubigerbeteiligung = Bail-in). Als Bail-in-fähig werden im Allgemeinen nicht derivative und nicht strukturierte Verbindlichkeiten angesehen. Hierzu gehören insbesondere langfristige unbesicherte Schuldtitel, wie Anleihen, Namensschuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen, sofern sie kein derivatives Element besitzen. Einen Bestandsschutz für bestehende Anlagen gibt es nicht Neue Haftungskaskade NCWO Prinzip Insolvenzrangfolge in Deutschland Hartes Kernkapital (CET 1) Zusätzliches Kernkapital (AT 1) Ergänzungskapital (T2) Nachrangige Verbindlichkeiten Unbesicherte Verbindlichkeiten mit gesetzlichem Nachrang Übrige unbesicherte Verbindlichkeiten Bevorzugte Einlagen 12
13 Umsetzung in Deutschland Strukturierte Produkte bevorzugt? Beispiel: Keine Einordnung als strukturiertes Produkt Feste oder variable Verzinsung Zero-Kupon Stufenzins Fest vereinbarte individuelle Zins- und Rückzahlungsströme Verpflichtung in Fremdwährung aber sichere bewertbare Zahlungsströme Investfloater Faktorisierung FRN mit Floor bei 0% Einseitiges ordentliches oder außerordentliches Kündigungsrecht Schuldner (Callable) Einseitiges ordentliches oder außerordentliches Kündigungsrecht Gläubiger Beispiel: Einordnung als strukturiertes Produkt Berechnungsgrundlage für Zinszahlung enthält Derivate Berechnungsgrundlage für Rückzahlung enthält Derivate Indexierte Anleihe Verpflichtung in nicht lieferbarer Fremdwährung, deren Verzinsung in lieferbarer Währung erfüllt wird Variable Verzinsung mit Zinsunter- oder -obergrenze bzw. Zinsspanne Verzinsung ändert sich gemäß Ausübung Wahlrecht des Schuldners / Gläubigers Verzinsung ändert sich zwischen Verzinsungstypen gemäß Entwicklung eines Indexes Variable Verzinsung ist abhängig von alternativem Referenzzinssatz Quelle: BaFin, FMSA, Bundesbank 13
14 Umsetzung in Deutschland Konsequenzen Für Kreditinstitute Mit Inkrafttreten des Gesetzes wird ein großer Teil der Bankenverbindlichkeiten bail-in-fähig. Quantitative Anforderungen (Bail-in Quote) werden im Gegensatz zum europäischen Modell ab Tag 1 erfüllt. Für Investoren: Eingriff in bestehende Gläubigerrechte durch den Gesetzgeber Ex Post falsches Pricing bei Erwerb: Das neue Rangverhältnis bestand zum Zeitpunkt der Emission noch nicht und wurde deshalb auch nicht im Emissionspreis berücksichtigt. Die vorrangige Bedienung anderer Verbindlichkeiten könnte etwa nachträglich die Anforderungen an die Eigenmittelunterlegung für Investitionen in solche Schuldtitel erhöhen etwa für Versicherer oder Institute, die solche Schuldtitel halten. Der Nachrangcharakter wurde bislang von der EZB und der Bundesbank nicht als signifikant eingestuft. Es besteht weiterhin die Einstufung solcher vorrangiger ungedeckter, einem gesetzlichen Nachrang unterliegender Verbindlichkeiten als notenbankfähige Instrumente. Diese Einstufung wird Ende 2017 erneut überprüft. Quelle: BaFin, EZB 14
15 Umsetzung in Europa Unterschiedliche Behandlung innerhalb Europas CET 1 AT 1 CET 1 AT 1 Gesetzlicher Nachrang vs. vertraglicher Nachrang Das französische Modell sieht die Neueinführung einer weiteren Verbindlichkeits-Kategorie in Form von Senior Non-Preferred Anleihen vor Tier 2 Nachrangige Verbindlichkeiten Unbesicherte Verbindlichkeiten mit gesetzlichem Nachrang Übrige unbesicherte Verbindlichkeiten Bevorzugte Einlagen Tier 2 Nachrangige Verbindlichkeiten Non-Preferred Senior (vertraglicher Nachrang) Übrige unbesicherte Verbindlichkeiten Bevorzugte Einlagen Einführung einer neuen Gläubigerklasse Dieser Anleihetyp entspricht den europäischen Bail-in Vorschriften, ohne bestehende Anleihen gesetzlich umzuqualifizieren MREL / TLAC Bestände werden entsprechend sukzessive aufgebaut Titel mit vertraglichem Nachrang sind b.a.w. nicht notenbankfähig. Die EU-Kommission bevorzugt das französische Modell, da hierdurch die wirtschaftliche Gläubigerposition unangetastet bleibt 15
16 Agenda Einleitung Verlustabsorptionskapazität bei Banken Bail-in in Deutschland Bail-in für VAG-Investoren Interaktion Bail-in und Einlagensicherungssysteme Zusammenfassung & Fazit
17 Umsetzung in Deutschland Konsequenzen für VAG-Investoren Solvency-I-Investoren: Bezüglich der Konsequenzen für Solvency I Anleger hat die BaFin in ihrem Journal vom Mai 2017 angemerkt, dass a. geprüft wird, in wie weit diese Regeländerung dazu führt, dass eine Neueinordnung in die Nr. 9 des Anlagekatalogs erfolgen muss. Konsequenz wäre eine Mitberücksichtigung der direkten und indirekten Anlagen in der 35% Risikokapitalanlagequote des 3 Abs. 3 S. 1 AnlV. Darüber hinaus erfolgt eine Zurechnung in die 15%-Quote für illiquide Anlagen der Nummern 9 und 13 ( 3 Abs. 3 Nr. 3 AnlV). Hinsichtlich der Streuung gilt die 1%-Quote des 4 Abs. 4 S. 1 AnlV, b. geprüft wird, in wie weit Bestandsschutzregeln für Titel greifen, die vor dem erworben wurden Die Auswirkungen (insb. die quantitative Limitierung bei fehlendem Bestandsschutz) können für Solvency I Anleger signifikant sein, da Anlagen in Bankentitel in der Vergangenheit z.t. umfangreich getätigt wurden Umsetzung im neuen Kapitalanlagerundschreiben? 17
18 Umsetzung in Deutschland Konsequenzen für VAG-Investoren Solvency-II-Investoren: Maßgeblich ist die Kreditrisikobewertung des jeweiligen Titels Berücksichtig des erhöhten Risikos im Rahmen der Risikomessung und -steuerung Ggf. Berücksichtigung risikomindernder Maßnahmen Ggf. Anpassung von internen Mischungs- und Streuungsquoten Einordnung in das gesamte Finanzmarktumfeld Die Auswirkungen auf Solvency-II-Anwender ist deutlich weniger restriktiv und eher qualitativ. Ausgangspunkt für die aufsichtsrechtliche Einstufung bleibt die Kreditrisikoeinschätzung. 18
19 Agenda Einleitung Verlustabsorptionskapazität bei Banken Bail-in in Deutschland Bail-in für VAG-Investoren Interaktion Bail-in und Einlagensicherungssysteme Zusammenfassung & Fazit
20 und wie steht dies im Verhältnis zur Einlagensicherung? Gesetzl. Einlagensicherung Einlagensicherungsfonds der Privatbanken Institutssichernde Einrichtungen Freiwillige Einlagensicherungssysteme der Banken mit präventivem Charakter (Institutssicherung) Entschädigungscharakter (Einlagensicherung) Gesetzl. Einlagensicherung Gesetzliche Entschädigungseinrichtung gemäß 8 EinSiG. Absicherung der gesetzlichen Mindest-Einlagensicherung in Höhe von EUR bzw. EUR
21 Gesetzliche Einlagensicherung Einlagensicherungsgesetz EinSiG Anlegerentschädigungsgesetz AnlEntG Umsetzung der europäischen Einlagensicherungsrichtlinie in nationales Recht Schutz von Einlagen bis zu einem Betrag von EUR (in besonderen Fällen bis zu EUR ). Darüber hinaus Wertpapiere bis zu EUR Geschützt sind Einlagen bei allen Instituten in Deutschland, inkl. Sparkassen und Genossenschaftsbanken, auch ausl. Banken, die Mitglied einer Entschädigungseinrichtung sind sowie die Einlagen bei ausländischen Niederlassungen deutscher Banken sowie emittierte Wertpapiere Schutz von Einlagen in Fremdwährung Entschädigung innerhalb von 7 Tagen Die Entschädigungseinrichtungen finanzieren sich aus den jährlichen Beiträgen ihrer Mitglieder Wessen Einlagen werden geschützt? Privatkunden Personengesellschaften Kapitalgesellschaften Priv. Stiftungen, Vereine, Kirchen Wer wird nicht geschützt? Kreditinstitute Finanzdienstleister Versicherungen Kapitalanlagegesellschaften Einlagen der öffentlichen Hand Quelle: EdB, DSGV, 21
22 Einlagensicherungsfonds der Privatbanken Situation bis Der Einlagensicherungsfonds der Privatbanken wird vom Bankenverband e.v. verwaltet und von den Mitgliedern etwa 150 Mitgliedsbanken getragen. Die Mitgliedschaft ist freiwillig Dabei werden laufende Beiträge an den Fonds entrichtet. Darüber hinaus bestehen Nachschusspflichten im Fall einer Inanspruchnahme Abgesichert sind die Einlagen bei den jeweiligen Kreditinstituten: Sicht-, Termin- und Spareinlagen (Guthaben auf Girokonten, Sparkonten, Tagesgeldkonten, Festgeldkonten) Darüber hinaus sind auch Namensschuldverschreibungen, auf den Namen lautende Sparbriefe und Schuldscheindarlehen geschützt Ebenfalls geschützt sind die daraus resultierenden Zinsansprüche Nicht geschützt sind Inhabertitel, Derivate, Zertifikate Geschützt werden alle Einlagen von Nichtbanken (Privatpersonen, Wirtschaftsunternehmen und öffentliche Stellen) Die Sicherungsgrenze liegt bei 20% der regulatorischen Eigenmittel einer Bank Ein Rechtsanspruch auf die Entschädigung besteht nicht Quelle: Bankenverband 22
23 Einlagensicherungsfonds der Privatbanken Situation ab Reform des Einlagensicherungsfonds Weitere Änderungen: Stufenweise Reduzierung des Schutzumfangs (jew. mit Bestandsschutz): bis : 30% bis : 20% bis : 15% danach 8,75% Quelle: Bankenverband 23
24 Institutssicherung (Haftungsverbund) inkl. Einlagensicherungsfunktion Kontrollorgan DSGV - Vorstand Neu Institutssicherungsfunktion Einlagensicherungsfunktion DSGV als zentraler Ansprechpartner für Instituts- und Einlagensicherung Beschleunigte Haftungs- und Entscheidungskaskade analog Status Quo ermöglichen unverzügliche Übertragung von Mitteln im Stützungsfall Direkter Durchgriff in beschleunigten Prozessen binnen max. 7 Tagen ohne Entscheidungsvorbehalt der S-Finanzgruppe 11 Regionalverbände Landesbanken LBS Gemeinsam Aufbringung der Zielausstattung von 0,8% der gedeckten Einlagen Dezentrale Struktur mit Einheit von Haftung (Vermögen) und Verantwortung (Prüfung und Monitoring) der Sicherungseinrichtung gewährleisten hohes Maß an Risikomitigation. Weiterführende Informationen: 24
25 Einlagensicherung vs. Bail-in Implikationen zur Sicherheit von Anlagen bei Banken Freiwilliger Einlagensicherungsfonds der Privatbanken Sicherungssystem mit Entschädigungscharakter Einleger in Bankenverbindlichkeiten werden im Rahmen der Abwicklung gemäß der Haftungskaskade zur Stabilisierung der Bank herangezogen Die Entschädigung der Einleger durch den freiwilligen Einlagensicherungsfonds erfolgt gemäß 6 des Statuts für alle Verbindlichkeiten gegenüber Kunden Das Statut des Einlagensicherungsfonds unterscheidet nicht nach der neuen Haftungskaskade Unbesicherte Verbindlichkeiten mit gesetzlichem Nachrang unterliegen derselben Entschädigung wie übrige unbesicherte Verbindlichkeiten Nur in dem Fall, in dem der Einlagensicherungsfonds nicht ausreicht, würde eine Entschädigung nach Rang erfolgen Freiwillige Institutssicherung Sicherungssystem mit präventivem Charakter Die Institutssicherung stützt das Institut vor dem Einleiten einer Abwicklung Ein Bail-in wird dementsprechend im Rahmen der Institutssicherung nicht durchgeführt Bail-in nur als theoretisches Konstrukt solange die Einlagensicherung greift 25
26 Agenda Einleitung Verlustabsorptionskapazität bei Banken Bail-in in Deutschland Bail-in für VAG-Investoren Interaktion Bail-in und Einlagensicherungssysteme Zusammenfassung & Fazit
27 Zusammenfassung & Fazit Mit dem Single Resolution Mechanism (SRM) wurden einheitliche Regeln für die geordnete Abwicklung oder Sanierung von in Schieflage geratenen europäischen Banken eingeführt. Dabei wird mit dem Bail-in bzw. der Gläubigerbeteiligung ein weiteres Instrument zur Stabilisierung des Finanzsystems implementiert. Der Praxistest in Italien ist mit dem EUR 17 Mrd. Bail-out der Banken Monte dei Paschi di Siena, Banca Popolare di Vicenza und Veneto Banca mit Zustimmung der EU fehlgeschlagen. In Spanien (Banco Popular) wurde die Gläubigerbeteiligung erstmalig eingesetzt. In Deutschland gilt: Für Gläubiger deutscher Banken ergibt sich durch die gesetzliche Nachrangigkeit wirtschaftlich gesehen eine nachträgliche Schlechterstellung, die im Preis nicht berücksichtigt war. Eine drohende Umwidmung für Bankentitel in die Nr. 9 der Anlageverordnung ist dabei mehr als nur ein Detail hierdurch können für Anwender der Anlageverordnung wichtige Quoten überschritten werden und wirtschaftlich nachteilige Veräußerungen erforderlich sein. Bislang steht eine diesbezüglich finale Aussage der BaFin noch aus. Der Theorie nach führt ein Bail-in aber aufgrund der freiwilligen Einlagensicherung / freiwilligen Institutssicherung zu keinen Nachteilen: Einleger werden weiterhin (ohne Berücksichtigung der neuen Haftungskaskade) entschädigt oder Ein Bail-in findet aufgrund der Institutssicherung nicht statt 27
28 Ihr Ansprechpartner Jochen Weiss Produktservice Institutionelle Kunden Mainzer Landstraße Frankfurt am Main +49 (0) (0)
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