Reform des freiwilligen Einlagensicherungsfonds. Pressegespräch Michael Kemmer
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- Laura Geier
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1 Reform des freiwilligen Einlagensicherungsfonds Pressegespräch Michael Kemmer Frankfurt am Main 17. Februar 2017
2 Ziele der Reform des Einlagensicherungsfonds Schutz für Privatkunden stärken Voller Schutzerhalt für private Kunden. ESF garantiert weiterhin volle Absicherung für Einlagen von natürlichen Personen. Leistungsfähigkeit sichern Gefahr des Moral Hazard begegnen. Professionelle Investoren verfügen über notwendige Ressourcen für informierte Anlageentscheidung. Berücksichtigung des neuen regulatorischen Umfeldes Seit 2014 haben sich die Kosten privater Banken für die Bankenabgabe und die gesetzliche Einlagensicherung in D auf rund 1,4 Mrd. Euro (2016) mehr als verdreifacht. Zudem Ertragsdruck durch Niedrigzinsphase. 2
3 Unverändert: Schutzumfang für Privatkunden Natürliche Personen Qualifizierte Stiftungen Einlagensicherungsfonds schützt unverändert alle Einlagen von Privatpersonen. Die Sicherungsgrenze entspricht pro Kunde 20 Prozent des haftenden Eigenkapitals der jeweiligen Bank. In der Regel sind damit pro Kunde mindestens 1 Million Euro geschützt. Bei vielen Banken liegt die Sicherungsgrenze jedoch deutlich höher. Der Schutz von Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen und auf den Namen lautende Sparbriefe bleibt für private Einleger durch die freiwillige Einlagensicherung erhalten. Stiftungen die ausschließlich eigenes Vermögen verwalten verfügen über den gleichen Schutz wie private Kunden. 3
4 Ab dem 1. Oktober 2017: Ausschluss professioneller Marktteilnehmer Staatliche Stellen (Bund, Länder, Kommunen) Bankähnliche Kunden Bund, Länder und Kommunen unterliegen nicht mehr dem Schutz des freiwilligen Einlagensicherungsfonds. Gleiches gilt für bankähnliche Kunden¹. Sie verfügen als professionelle Investoren über die notwendigen Kenntnisse, um Risiken einschätzen zu können. Für bestehende Einlagen dieser Kundengruppen, die über den 1. Oktober 2017 hinaus laufen, gilt ein Bestandsschutz. ¹ Bei den bankähnlichen Kunden handelt es sich z.b. um Finanzholdinggesellschaften, Vermögensverwaltungsgesellschaften sowie Unternehmen, die Factoring- oder Depotgeschäft tätigen. 4
5 Ab dem 1. Oktober 2017: Änderungen beim Schutzumfang Schuldscheindarlehen Ab dem 1. September 2017 Schuldscheindarlehen und Namensschuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen unterliegen nicht mehr und dem Schutz des freiwilligen Namensschuldverschreibungen unterliegen Einlagensicherungsfonds. nicht Für Papiere, mehr dem die vor Schutzumfang gilt ein Bestandsschutz. des freiwilligen dem 1. Oktober 2017 erworben wurden, Einlagensicherungsfonds. Diese Regelung gilt nicht für natürliche Personen und Diese qualifizierte Regelung Stiftungen, gilt nicht so für dass auf den Namen lautende natürliche Banksparbriefe Personen in jedem und Fall weiter geschützt bleiben. qualifizierte Stiftungen, so dass auf den Namen lautende Banksparbriefe in jedem Fall weiter geschützt bleiben. 5
6 Ab dem 1. Januar 2020: Änderungen beim Schutzumfang Laufzeitbegrenzung Einlagen von Unternehmen, institutionellen Anlegern und halbstaatlichen Stellen mit einer Laufzeit von über 18 Monaten werden nicht mehr durch den freiwilligen Einlagensicherungsfonds geschützt. Für Einlagen die vor dem 1. Januar 2020 getätigt wurden gilt ein Bestandsschutz. Diese Regelung gilt nicht für natürliche Personen und qualifizierte Stiftungen. 6
7 Zeitlicher Überblick der Reform Feb. Beschluss des Vorstandes 5. April Delegiertenversammlung 1. Oktober Staatliche Stellen und bankähnliche Kunden unterliegen nicht mehr dem Schutz des ESF. Schuldscheindarlehen und Namensschuldverschreibungen, die von Unternehmen, institutionellen Anlegern und halbstaatlichen Stellen erworben werden, unterliegen nicht mehr dem Schutz des ESF. 1. Januar Einlagen von Unternehmen, institutionellen Anlegern und halbstaatlichen Stellen mit einer Laufzeit von über 18 Monaten werden nicht mehr durch den ESF geschützt. Bestandsschutz Bestandsschutz Bestandschutz 7
8 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 8
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