Gemeinde Läufelfingen Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum

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Transkript:

Abteilung Kantonsplanung Amt für Raumplanung Kreuzbodenweg 2 Postfach 4410 Liestal T 061 552 59 33 kantonsplanung@bl.ch www.raumplanung.bl.ch Gemeinde Läufelfingen Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum Planungsbericht Mitwirkung 28.09.2017

ARP/KP / LCh, Hb P:\ARP\12 Raumentw kantonal\124 Planungsprojekte\124_020_KNP_Gewaesserraum\7_Mitwirkung\22_Los_2\Läufelfingen\Laeufelfingen_KNP- GWR_Bericht.docx

DER GEWÄSSERRAUM IN KÜRZE Was ist der Gewässerraum? Der Gewässerraum umfasst die natürliche Gerinnesohle, die Uferbereiche und die gewässernahe Bereiche, welche in direkter Beziehung zum Gewässer stehen. Er dient dem Gewässer- und Hochwasserschutz und ermöglicht die langfristige Nutzung der Gewässer. Der Gewässerraum muss naturnah und gewässergerecht gestaltet sein. Die Änderungen des Gewässerschutzgesetzes und der Gewässerschutzverordnung des Bundes, welche am 1. Januar bzw. am 1. Juni 2011 in Kraft traten, sehen die Festlegung des Gewässerraumes durch die Kantone bis Ende 2018 vor. Welche Nutzungen sind im Gewässerraum erlaubt? Der Gewässerraum darf landwirtschaftlich extensiv genutzt werden. Das Ausbringen von Dünger- und Pflanzenschutzmittel sowie der Bodenumbruch sind im Gewässerraum nicht zulässig. Der Gewässerraum kann als eine der entsprechenden Biodiversitätsförderflächen-Typen angemeldet werden. Bei der Bewirtschaftung als sogenannte Uferwiese sind die Schnittzeitpunkte nicht vorgegeben. Im Gewässerraum gilt grundsätzlich ein Bauverbot. Es sind nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Brücken oder Anlageteilen für die Wasserentnahme und -einleitung zulässig. Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen sowie Dauerkulturen innerhalb des Gewässerraumes sind in ihrem Bestand geschützt. Wie wird der Gewässerraum dimensioniert? Die minimale Breite des Gewässerraumes wird nach den Vorgaben in der Gewässerschutzverordnung (Artikel 41a) berechnet. Demnach ist die Gewässerraumbreite von der Breite der sogenannten natürlichen Gerinnesohle abhängig und beträgt mindestens 11 m. Die natürliche Gerinnesohlenbreite wird bei eingeengten und kanalisierten Gewässern durch die Multiplikation der effektiven Gerinnesohlenbreite mit einem Korrekturfaktor von 1,5 oder 2 bestimmt. Für Gewässer in Natur- und Landschaftsschutzgebieten von übergeordneter Bedeutung werden generell breitere Gewässerräume ausgeschieden als in den übrigen Gebieten. Wieso ein kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum? Das Gewässerschutzgesetz verpflichtet die Kantone, den Raumbedarf oberirdischer Gewässer zu ermitteln und zu sichern. Da der Gewässerraum grundeigentümerverbindliche Wirkung hat, ist die Ausscheidung im Rahmen eines Nutzungsplanungsverfahrens zweckmässig. In 12a Abs. 1 des Raumplanungs- und Baugesetzes ist festgehalten, dass es Aufgabe des Kantons ist, den Gewässerraum in Form kantonaler Nutzungspläne auszuscheiden. Dieses gesamtkantonale Vorgehen ermöglicht eine einheitliche und Gemeindegrenzen überschreitende Ausscheidung des Gewässerraumes. Für welche Gewässer wird ein Gewässerraum ausgeschieden? Grundsätzlich gelten die Bestimmungen zum Gewässerraum für alle fliessenden und stehenden Gewässer. Soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann bei gewissen Gewässern auf die Festlegung eines Gewässerraumes verzichtet werden. Im Kanton Basel-Landschaft wird der Gewässerraum für sämtliche öffentliche Fliessgewässer ausgeschieden. Die künstlichen, privaten Fliessgewässer, wie z. B. Gewerbekanäle, stehende Gewässer, Gewässer in Wald- und Sömmerungsgebiete werden von der Gewässerraumausscheidung ausgenommen. Der Wirkungsbereich des vorliegenden Kantonalen Nutzungsplanes beschränkt sich auf die Gewässer ausserhalb der Bauzone. Läufelfingen Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum - Planungsbericht 3

INHALTSVERZEICHNIS 1 Einleitung... 7 1.1 Gesetzlicher Auftrag... 7 1.2 Bedeutung des Gewässerraumes... 8 1.3 Ablauf und Organisation der Planung... 10 1.3.1 Planungsorganisation... 10 1.3.2 Ablauf... 11 1.4 Materielle Aspekte der Festlegung des Gewässerraumes... 12 1.4.1 Festlegung Gewässerraum nach Gewässertyp... 12 1.4.2 Dimensionierung des Gewässerraums... 17 1.4.3 Umsetzung KRIP-Auftrag Raumbedarf Fliessgewässer... 19 2 Planungsinhalte... 20 2.1 Gegenstand und Bestandteile der Planung... 20 2.1.1 Perimeter und Gegenstand der Planung... 20 2.1.2 Bestandteile des kantonalen Nutzungsplanes... 21 2.1.3 Planungsrechtlicher Stellenwert des Gewässerraumes... 21 2.2 Rechtsverbindliche Planinhalte... 21 2.2.1 Festgelegte Gewässerräume... 21 2.2.2 Freiraum Fliessgewässer... 22 2.3 Orientierende Planinhalte... 22 2.4 Nutzung des Gewässerraums... 22 2.5 Auswirkungen und Umsetzung... 24 2.5.1 Kantonale Planungen... 24 2.5.2 Kommunale Planungen... 24 2.5.3 Gewässerraum und Landwirtschaft... 24 3 Planungsverfahren... 27 3.1 Information und Mitwirkung... 27 3.2 Beschlussfassung... 27 3.3 Auflage- und Einspracheverfahren... 27 3.4 Inkraftsetzung... 27 Abkürzungen... 28 Weiterführende Informationen... 28 Anhang... 29 Anhang 1 Rechtliche Grundlagen... 29 Anhang 2 Eingrenzung der Spielräume bei der Gewässerraum-Definition... 35 Anhang 3 Landwirtschaftliche Bewirtschaftung des Gewässerraumes... 37 Anhang 4 Harmonisierung der Abstandsvorschriften (GSchV, ChemRRV, DZV)... 39

1 EINLEITUNG Das revidierte Gewässerschutzrecht 1 verpflichtet die Kantone, den Gewässerraum bis zum 31. Dezember 2018 nach einheitlichen Kriterien festzulegen. Der Gewässerraum ist eine von der Gewässerbreite abhängige Pufferzone entlang der Gewässer. Die baulichen und anderen Nutzungen innerhalb des Gewässerraumes sind bundesrechtlich abschliessend geregelt. Deshalb erübrigt sich die Erarbeitung eines Zonenreglements und das raumplanerische Verfahren konzentriert sich auf die räumliche Festlegung des Gewässerraumes. Im Kanton Basel-Landschaft wird der Gewässerraum, gestützt auf 12a des Raumplanungs- und Baugesetzes, mit dem Instrument eines kantonalen Nutzungsplanes festgelegt. Diese erlässt die Bau- und Umweltschutzdirektion. 1.1 GESETZLICHER AUFTRAG Gewässerschutzrecht des Bundes Gemäss Gewässerschutzgesetz GSchG müssen die Kantone den Raumbedarf oberirdischer Gewässer bis Ende 2018 so festlegen, dass die natürlichen Funktionen, der Hochwasserschutz und die Gewässernutzung gewährleistet sind. Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird (Art. 36a GSchG). Die Gewässerschutzverordnung GSchV regelt in den Artikeln 41a 41c die Breite des Gewässerraumes für Fliess- und Stehgewässer sowie dessen Nutzung (vgl. Anhang 1). Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) Weil der Gewässerraum durch die Nutzungseinschränkung grundeigentümerverbindliche Wirkung entfaltet, ist es zweckmässig, diesen in Form eines Nutzungsplans auszuscheiden. Es sollen über den ganzen Kanton einheitliche Kriterien angewandt und für gemeindegrenzüberschreitende Gewässer der Gewässerraum durchgehend festgelegt werden. Mit dem Landratsbeschluss vom 27. Juni 2013 wurde die Ausscheidung des Gewässerraumes durch den Kanton in Form von kantonalen Nutzungsplänen beschlossen und entsprechend in 12a Abs. 1 RBG festgesetzt (vgl. Anhang 1). 12a RBG legt fest, dass es dem Kanton obliegt, dem Gewässerraum ausserhalb der Bauzone 2 in Form von kantonalen Nutzungsplänen auszuscheiden. 1 2 Änderung GSchG in Kraft seit 1. Januar 2011 / Bestimmungen in GSchV in Kraft seit 1. Juni 2011 Die Regelung in 12a Abs. 2 RBG, wonach innerhalb Bauzonen die ausgeschiedenen kommunalen Uferschutzzonen und Gewässerbaulinien oder die gesetzlichen Abstandsvorschriften als vom Kanton ausgeschiedener Gewässerraum gelten, wurde vom Kantonsgericht mit Urteil vom 22. März 2017 als bundesrechtwidrig qualifiziert, und findet keine Anwendung mehr. Läufelfingen Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum - Planungsbericht 7

1.2 BEDEUTUNG DES GEWÄSSERRAUMES Gewährleistung der Gewässerfunktionen Offene Gewässer im Kanton Basel-Landschaft vor allem Bäche und Flüsse sind die Lebensadern unserer Landschaft. Sie sind bedeutsame Lebensräume für Tiere und Pflanzen und leisten einen wichtigen Beitrag zur Siedlungsqualität und zur Naherholung, speziell im Agglomerationsbereich. Obwohl in den letzten Jahrzehnten viele Gewässerabschnitte renaturiert wurden, fehlt den Fliessgewässern vielfach genügend Raum zur Gewährleistung ihrer Funktionen. Diese sind: Transport von Wasser und Geschiebe: Ein genügend breites Gewässer ermöglicht Wasser und Geschiebe schadlos abzuleiten. Gleichzeitig übt es bei Hochwasser eine ausgleichende Wirkung aus. Bildung Strukturvielfalt und Vernetzung der Lebensräume: Die Gewässersohle und die Uferbereiche sind Lebensräume für verschiedene Pflanzen- und Tierarten. Das Fliessgewässer verbindet und vernetzt Landschaftsteile und Lebensräume. Entwicklung standorttypischer Lebensgemeinschaften: Viele Arten sind an die spezifischen Lebensräume von Fliessgewässern gebunden. Neben dem Gewässer an sich, sind auch die gewässerbezogenen Lebensräume wie Uferbereiche und deren Bestockungen, alte Flussarme und Kiesbänke sowie deren Vernetzung für den Lebenszyklus vieler Arten von Bedeutung. Dynamische Entwicklung der Gewässer: Gewässer benötigen genügend Raum für die freie Entwicklung und Veränderung ihres Laufes, für das Abtragen und Ablagern, für die Überschwemmung von Ufern und Auen sowie für die Entwicklung naturnaher Strukturen. Reduktion des Nähr- und Schadstoffeintrags: Durch ein ausreichender Abstand der Bodennutzung zum Gewässer wird der Eintrag von Nähr- und Schadstoffen ins Gewässer verringert. Erholungsraum: Naturnahe Gewässer mit einem breiten Uferbereich bilden markante Landschaftselemente und sind für Erholungssuchende sehr attraktiv. Gewässerunterhalt: Der Gewässerraum sichert den Zugang für den periodischen Unterhalt sowie auch für Interventionen im Schadensfall. Schutz vor Hochwasser: Ein ausreichender Gewässerraum dient der Gefahrenprävention und ermöglicht, dass auf erforderliche Hochwasserschutzbauten teilweise oder ganz verzichtet werden kann. Mit der Gewässerraumausscheidung soll der für die Erfüllung dieser Funktionen notwendige Raum sichergestellt werden. Nutzung und Gestaltung des Gewässerraumes Damit die obengenannten Funktionen erfüllt werden können, ist der Gewässerraum grundsätzlich von Bauten und Anlagen freizuhalten und landwirtschaftlich extensiv zu nutzen (vgl. Art. 41c GSchV sowie Kap. 2.4). Läufelfingen Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum - Planungsbericht 8

Die Gewässer im Kanton Basel Landschaft Das Netz der oberirdischen Gewässer des Kantons Basel-Landschaft besitzt keine grösseren stehenden Gewässer, jedoch ein Fliessgewässernetz mit einer Gesamtlänge von rund 840 km. Der grösste Teil, 820 km, sind in öffentlichem Eigentum. Lediglich 20 km sind private Gewässer. Der Rhein und die weiteren grösseren Fliessgewässer des Kantons (Birs, Birsig, Diegterbach, Eibach, Ergolz, Frenke, Hintere und Vordere Frenke, Homburgerbach, Lüssel, Lützel usw.) erreichen eine Gesamtlänge von ca. 200 km. Die Fliessgewässer verlaufen zu 48 % (ca. 400 km) durch Landwirtschaftsland. 33 % oder 280 km fliessen durch Waldareal und 19 % oder ca. 160 km durch Siedlungsgebiet. Abb. 1 Gewässernetz des Kantons Basel-Landschaft. (Quelle: TBA, 01.06.2014) Aus gewässerökologischer Sicht sind die grösseren Gewässer mehrheitlich vom Menschen stark verändert und nicht mehr naturnah gestaltet. Im Gegensatz dazu sind die kleineren Gewässer, welche oft als wertvolle Laichgründe dienen, mehrheitlich naturnah und wenig beeinflusst. Bei der Ermittlung der Gestaltung der Gewässer (Ökomorphologie) hat sich gezeigt, dass sich nur noch 32 % der Fliesstrecken in einem naturnahen Zustand befinden. Rund 30 % sind wenig und 14 % stark beeinträchtigt. 6 % der Fliessstrecken sind naturfern und 18 % gänzlich eingedolt (Stand Erhebungen 31.12.2015). Läufelfingen Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum - Planungsbericht 9

1.3 ABLAUF UND ORGANISATION DER PLANUNG 1.3.1 Planungsorganisation Verwaltungsinterne Arbeitsgruppe Innerhalb der kantonalen Verwaltung liegt die Federführung für die Erarbeitung der Nutzungspläne Gewässerraum im Amt für Raumplanung. Dieses wurde beim Erarbeitungsprozess der kantonalen Nutzungspläne durch eine verwaltungsinternen Arbeitsgruppe mit folgenden Amtsstellen begleitet: Amt für Umweltschutz und Energie, Ressort Wasser und Geologie Tiefbauamt, Geschäftsbereich Wasserbau Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain, Natur und Landschaft Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain, Ländliche Entwicklung und Ressourcen Jagd- und Fischereiverwaltung Amt für Wald beider Basel Rechtsabteilung Bau- und Umweltschutzdirektion Amt für Raumplanung, Abteilung Ortsplanung Amt für Raumplanung, Abteilung Kantonsplanung Amt für Raumplanung, Abteilung Rauminformation Begleitung durch verwaltungsexterne Partner Verbände Die in der verwaltungsinternen Arbeitsgruppe erarbeiteten Ergebnisse wurden zudem regelmässig durch externe Partner gespiegelt. Inhaltlich ging es dabei primär um den Umgang mit kantonalen Spielräumen, welche die Gewässerschutzverordnung gewährt. Folgende Verbände waren involviert: Waldwirtschaftsverband beider Basel Pro natura Basel Landschaft Verband basellandschaftlicher Gemeinden Bauernverband beider Basel Fischereiverband Basel Landschaft Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband WWF Region Basel Gemeinden Die wichtigen Zwischenergebnisse wurden in der Testphase anhand von Pilotgemeinden umgesetzt und mit den Verbänden und den betroffenen Gemeinden jeweils diskutiert. Je nach Fragestellung wurden dabei unterschiedliche Pilotgemeinden herangezogen (siehe Kap. 1.3.2, Schritt 2 und 3). Zudem wurden die Gemeinden, welche vom KRIP-Objektblatt L 1.2 Raumbedarf Fliessgewässer, Planungsanweisung a) betroffen sind, bei der Umsetzung dieses Auftrags im kantonalen Nutzungsplan frühzeitig einbezogen (siehe Kap. 1.3.2, Schritt 4). Diese sind: Liestal, Seltisberg, Lupsingen, Gelterkinden, Tecknau, Roggenburg, Zwingen, Laufen, Röschenz, Liesberg, Grellingen, Brislach, Oberwil, Therwil, Duggingen, Aesch, Reinach, Münchenstein, Muttenz und Augst. Ergebnisse der externen Begleitung Die in Kapitel 1.4 und Anhang 2 beschriebenen Kriterien und Grundsätze zur Festlegung der Gewässerräume im Kanton Basel-Landschaft sowie die Inhalte im 2. Kapitel, sind Ergebnis des Erarbeitungsprozesses der verwaltungsinternen und -externen Begleitung. Läufelfingen Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum - Planungsbericht 10

Beschlussfassung durch BUD In 13 Abs. 2 RBG wird die Kompetenz zur Ausscheidung des Gewässerraumes der Bau- und Umweltschutzdirektion (BUD) übertragen. Die kantonalen Nutzungspläne werden von der BUD erlassen. Das Auflage- und Rechtsmittelprozedere entspricht demjenigen der kommunalen Nutzungspläne ( 13 RBG). Mit einer Rechtskraftbescheinigung der BUD treten die kantonalen Nutzungspläne in Kraft und lösen den provisorisch ausgeschiedenen Gewässerraum nach Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 Abs. 2 GSchV ab. 1.3.2 Ablauf Die Erarbeitung der Nutzungspläne erfolgt in folgenden Schritten: Schritte Schritt 1 Grundsätze und Methodik Inhalt Erörterung und Einschränkung Spielräume, Festlegung Grundsätze, Kriterien, Methodik und Datengrundlagen 19. Mai 2014 1. Informations- und Mitwirkungsveranstaltung Verbände Schritt 2 Testphase Anwendung der festgelegten Methodik bei Pilotgemeinden 5. Juni 2015 2. Informations- und Mitwirkungsveranstaltung Verbände Schritt 3 Entwurf Nutzungsplan Anpassungen und Ergänzungen Methodik aufgrund Erkenntnisse Testphase Entwurf der Planungsdokumente (Nutzungsplan und Erläuterungsbericht) für die Pilotgemeinden 17. Dezember 2015 3. Informations- und Mitwirkungsveranstaltung Verbände und Pilotgemeinden Schritt 4 Erarbeitung Nutzungspläne (losweise) Schritt 5 Planungsverfahren Teil 1 (losweise) Erarbeitung der Planungsdokumente Koordination Gemeinden bzgl. Umsetzung KRIP-Auftrag Raumbedarf Fliessgewässer Mitwirkung (Information und Planauflage) Verwaltungsinternes Mitberichtsverfahren Mitwirkungsbericht und Bereinigung Planungsdokumente 18. September 2017 4. Informations- und Mitwirkungsveranstaltung Verbände und Pilotgemeinden 26. Oktober 2017 Informationsabend Grundeigentümer und Bevölkerung Los 2 Schritt 6 Planungsverfahren Teil 2 Beschluss BUD Auflage- und Einspracheverfahren Rechtskraftbescheinigung BUD Läufelfingen Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum - Planungsbericht 11

1.4 MATERIELLE ASPEKTE DER FESTLEGUNG DES GEWÄSSERRAUMES 1.4.1 Festlegung Gewässerraum nach Gewässertyp Grundsätzlich gelten die Bestimmungen zum Gewässerraum (GSchV / GSchG) für alle oberirdischen, fliessenden und stehenden Gewässern. Stehende Gewässer Der Gewässerraum für stehende Gewässer wird in Art. 41b GSchV geregelt. Es kann, unter anderem bei künstlich angelegten Gewässern und Gewässern mit einer Wasserfläche von weniger als 0,5 ha, auf die Festlegung des Gewässerraumes verzichtet werden, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft befinden sich keine natürlichen, stehende Gewässer mit einer Wasserfläche grösser als 0,5 ha. Aus diesem Grund wird generell auf die Festlegung des Gewässerraumes bei stehenden Gewässern verzichtet. 3 Fliessgewässer Das Bundesrecht (Art. 41a Abs. 5 GSchV) sieht vor, dass - wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen - auf die Festlegung von Gewässerräumen bei Fliessgewässern verzichtet werden kann, sofern das Gewässer: sich im Wald oder in einem Sömmerungsgebiet befindet, eingedolt ist, künstlich angelegt ist, sehr klein ist. Damit soll der Aufwand für die Festlegung des Gewässerraumes begrenzt und auf jene Gewässer konzentriert werden, bei denen Konflikte zwischen Schutz und Nutzung wahrscheinlich sind. Die übergeordneten Vorschriften wie ChemRRV, DZV, NHG, Fischereigesetz usw. sind bei diesen Gewässern, auch wenn auf eine Gewässerraumausscheidung verzichtet wird, nach wie vor einzuhalten (vgl. Anhang 4). Zudem sind die Bauabstände gemäss kantonalem Raumplanungs- und Baugesetz 95 zu respektieren. Dieser vom Bund gegebene Spielraum wird im Kanton Basel-Landschaft wie folgt berücksichtigt: Fliessgewässer im Wald Verzicht Fliessgewässer in Sömmerungsgebiete Verzicht Eingedolte Fliessgewässer kein Verzicht Künstlich angelegte Fliessgewässer Verzicht Sehr kleine Fliessgewässer kein Verzicht Verzicht auf Ausscheidung des Gewässerraumes im Wald Im Wald bestehen in der Regel keine Konflikte zwischen Schutz und Nutzung der Gewässern und der Gewässernahen Bereiche, weshalb generell auf die Gewässerraumausscheidung im Wald verzichtet wird. Die theoretische Gewässerraumbreite gemäss, Art. 41a Abs. 1-2 GSchV, wird jedoch zur besseren Lesbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Gewässerräume als orientierender Inhalt dargestellt. 3 Ausnahme bilden Weiher mit einem Zu-, Durch- und / oder Abfluss (vgl. Anhang 2). Läufelfingen Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum - Planungsbericht 12

Abb. 2 Gewässernetz und Waldflächen des Kantons Basel-Landschaft Verzicht auf Ausscheidung des Gewässerraumes in Sömmerungsgebieten Nur wenige Gebiete im Kanton sind gemäss Bundesamt für Landwirtschaft als Sömmerungsgebiet bezeichnet. In diesen Gebieten gibt es im Offenland nur vereinzelte Gewässer. Zudem werden diese Sömmerungsgebiete bereits extensiv beweidet. Aus Sicht des Kantons liegen hier keine überwiegenden Interessen vor, welche einem Verzicht auf die Gewässerraumausscheidung entgegenstehen. Die natürlichen Funktionen der Gewässer werden durch die heutige Bewirtschaftungsform nicht beeinträchtigt und es gibt in den betroffenen Gebieten kein spezifischer Raumbedarf für Gewässernutzungen oder Hochwasserschutzmassnahmen. Die theoretische Gewässerraumbreite gemäss, Art. 41a Abs. 1-2 GSchV, wird zur besseren Lesbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Gewässerräume als orientierender Inhalt dargestellt. Abb. 3 Gewässernetz und Sömmerungsgebiete des Kantons Basel-Landschaft Läufelfingen Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum - Planungsbericht 13

Verzicht auf Ausscheidung des Gewässerraumes bei künstlich angelegten Gewässern Als künstliche Gewässer werden die im Gewässerverzeichnis bezeichneten privaten Gewässer verstanden. Dies sind u. A. Gewerbekanäle, Entwässerungskanäle usw. Aus Sicht des Kantons gibt es keinen generellen überwiegenden Interessen (Hochwasserschutz, Natur- und Landschaftsschutz, Gewässernutzung, Gewässerunterhalt, Sicherung der Funktionen des Gewässers etc.), welche die Gewässerraumausscheidung bei diesen Gewässern erfordern. Abb. 4 Öffentliche (blau) und private resp. künstliche (rot) Gewässer des Kantons Basel-Landschaft Läufelfingen Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum - Planungsbericht 14

Kein Verzicht auf die Festlegung des Gewässerraumes bei eingedolten Gewässern Rund 164 km der Fliessgewässer im Kanton Basel- Landschaft sind eingedolt, davon befinden sich 85 km im Offenland. Abb. 5 Offene (blau) und eingedolte (rot) Gewässerabschnitte im Kanton Basel-Landschaft Die Interessen der Landwirtschaft werden durch die Ausscheidung der Gewässerräume über eingedolten Gewässern kaum beeinträchtigt, da die Bewirtschaftungseinschränkungen (Art. 41c Abs. 6 GSchV) in diesen Bereichen nicht gelten. Einzig der Bauabstand erhöht sich bei der Gewässerraumfestlegung bei eingedolten Gewässern von 3 m ab äusserstem Rand der Dole auf mindestens 5,5 m ab Gewässerachse. Die Kantone haben für die Revitalisierung der Gewässer zu sorgen haben (Art. 38a GSchG, 1 Abs. 1 lit. c. WBauG). Die Ausscheidung des Gewässerraumes stellt ein Schritt zur Sicherung der dafür notwendigen Flächen dar. Dabei ist die minimale Breite des Gewässerraums von 11 m von grosser Bedeutung, um die Rückführung des betreffenden Gewässers in den natürlichen Zustand zu ermöglichen und die Beeinträchtigungen bei einer Offenlegung des Gewässers möglichst gering zu halten. Der künftige Bachverlauf wird im Falle einer Ausdolung durch den ausgeschiedenen Gewässerraum nicht vorweggenommen. Bei einer Ausdolung ist auf der Grundlage des neuen Gerinnes der Gewässerraum grundsätzlich neu auszuscheiden. Kein Verzicht auf die Festlegung des Gewässerraumes bei sehr kleinen Gewässern Eine Definition was unter sehr kleinen Gewässern zu verstehen ist, wird durch das Bundesrecht nicht vorgegeben. Die Kantone sollen sich bei der Einstufung auf die kantonalen Planungsgrundlagen stützen. Es kann sich dabei aber keinesfalls um Gewässer handeln, die sich auf der Landeskarte 1:25 000 (LK25) befinden 4. Die Grundlage der Ausscheidung des Gewässerraumes im Kanton Basel-Landschaft bildet das Gewässerinventar gemäss 9 Wasserbaugesetz bzw. 6 Wasserbauverordnung. 4 Erläuterung zur Änderung der GSchV vom 23. Mai 2016 Läufelfingen Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum - Planungsbericht 15

Abb. 6 Offene Fliessgewässer gemäss Gewässernetz des Kantons Basel-Landschaft, welche nicht in der Landeskarte 1:25 000 eingetragen sind (rot) Im Kanton Basel-Landschaft sind rund 90 km der öffentlichen Fliessgewässer gemäss Gewässerinventar nicht in der LK25 eingetragen. Diese Gewässer weisen typischerweise eine natürliche Gerinnesohlenbreite von 1 m oder weniger auf; deren Gewässerraumbreite beträgt von Gesetzeswegen 11 m. Im Vergleich zu den heute geltenden Regelungen, ergeben sich für diese Gewässer nur geringe zusätzliche Nutzungseinschränkungen: Erstellen von neuen Bauten und Anlagen: keine zusätzliche Einschränkung. Bereits heute ist mit 95 Abs. 1 Bst. d. RBG ein Bauabstand von 6 m ab Oberkante Uferböschung bzw. ab Gewässerparzelle einzuhalten. Gegenüber dem 3-m-Pufferstreifen gemäss ChemRRV / DZV darf beidseitig zusätzlich je eine ca. 2 m breiten Fläche nicht gedüngt werden. Extensive Bewirtschaftung gemäss Auflagen der DZV auf einem je 5,5 m breiten Streifen. Bei Bewirtschaftung nach ökologischem Leistungsnachweis (ÖLN) beträgt der Abstand zu oberirdischen Gewässern für Bodenumbruch und Pflanzenschutzmitteleinsatz allerdings bereits heute 6 m. Mit einer Gesamtlänge von etwa 12 % des offenen Gewässernetzes im Offenland haben die sehr kleinen Gewässer einen bedeutenden Anteil am gesamten Gewässernetz des Kantons. Sie tragen damit grossflächig zur Entwässerung der Landschaft bei und haben einen nicht zu vernachlässigenden Einfluss auf die Wasserqualität auch der grösseren Gewässer und des Grundwassers. Die sehr kleinen Gewässer haben zudem in ihrer Gesamtheit eine grosse Bedeutung als Lebensraum in einer intensiv genutzten Landschaft. Sie können als Rückzugsgebiete für empfindliche Arten und als Reservoir zur Wiederbesiedlung von grösseren Gewässern nach Havarien und Unfällen dienen. Auf Grund ihrer feinen Verästelung in der Landschaft dienen die sehr kleinen Gewässer zudem als Vernetzungs- und Wanderkorridore insbesondere für Arten, welche an die Gewässer gebunden sind. Mit der Ausscheidung des Gewässerraums auch für sehr kleine Gewässer wird deren Schutz verbessert und die Bedeutung des Gewässersystems als Ganzes hervorgehoben. Durch die Erhöhung des Abstandes von 3 m (gemäss ChemRRV) auf 5,5 m für die Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmittel wird zudem der Nähr- und Schadstoffeintrag reduziert. Läufelfingen Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum - Planungsbericht 16

Diffuser Bachlauf Für Gewässerabschnitte, bei denen im Sinne von Art. 4 GSchG keine Gewässerrinne (weder Sohle noch Uferböschung) sichtbar ist, kann keine Gewässerachse festgestellt werden und wird somit auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes verzichtet. 1.4.2 Dimensionierung des Gewässerraums Die minimal erforderliche Breite des Gewässerraumes ist in Art. 41a GSchV geregelt. Sie wird in Abhängigkeit von der natürlichen Gerinnesohlenbreite bemessen. Für Gewässer in Schutzgebieten mit gewässerbezogenen Schutzzielen sind dabei breitere Gewässerräume auszuscheiden als in den übrigen Gebieten. Natürliche Gerinnesohlenbreite Die Breite des Gewässerraumes wird in Abhängigkeit vom Zustand des betrachteten Fliessgewässers ermittelt. Massgebend für die Festlegung eines ausreichenden Gewässerraumes ist die natürliche Gerinnesohlenbreite (ngsb). Dieser theoretische Wert wird je nach ökomorphologischem Zustand des Gewässers aus der bemessenen Gerinnesohlenbreite (bgsb) abgeleitet. Die bgsb wird bei beeinträchtigtem oder kanalisiertem Gerinne mit einem Korrekturfaktor multipliziert: Breitenvariabilität Merkmale Faktor ausgeprägte Breitenvariabilität eingeschränkte Breitenvariabilität fehlende Breitenvariabilität natürliche, naturnahe Bäche und Flüsse, unverbaute Gewässer mit wechselnder, dynamischer Sohlenbreite wenig beeinträchtigte Bäche und Flüsse, teilweise begradigte Ufer mit kleinen Ausbuchtungen, punktuell verbaut, schmale Streifen mit Ufervegetation vorhanden stark beeinträchtigte naturfremde bis künstliche Bäche und Flüsse (Klasse 3); begradigte bis vollständig verbaute Gerinne (Klasse 4) 1 1,5 2 fehlende Breitenvariabilität bei Überlagerung mit Fruchtfolgeflächen 1,5 Korrekturfaktor bei Überlagerung mit Fruchtfolgeflächen Im Rahmen einer Güterabwägung entschied die Arbeitsgruppe, bei einer Überlagerung von Fruchtfolgeflächen mit Gewässerraum auch bei kanalisierten bzw. wenig natürlichen Gewässern ein Korrekturfaktor von höchsten 1,5 für die Berechnung der natürlichen Gerinnesohlenbreite anzuwenden. Falls entlang der betroffenen Gewässerabschnitte kommunale Uferschutzzonen ausgeschieden sind, sind diese (im Bereich zwischen dem Gewässerraum mit Faktor 2,0 und dem Gewässerraum mit Faktor 1,5) für die Gewässerraumabgrenzung massgebend. Die Auswirkungen dieser Anpassung bleiben -mit kantonsweit rund 1 ha weniger Gewässerraum- flächenmässig gering. Die Funktionen, welche der Gewässerraum erfüllen soll (vgl. Kap. 1.2) werden kaum beeinträchtigt. Für die einzelnen betroffenen Landwirte und Landwirtinnen sind die Auswirkungen, vor allem bei längeren, parallel zum Gewässer verlaufenden Parzellen dennoch bedeutend. Sowohl die Angaben zur bemessenen Gerinnesohlenbreite als auch die Angaben zur ökomorphologischen Zustand der Gewässer wurden dem Datensatz Gewässerzustand des Amts für Umweltschutz und Energie 5 entnommen (Stand Erhebungen 31.12.2015) und gegebenenfalls mittels Begehung überprüft und angepasst. Die dem Gewässerraum zugrunde liegenden Gewässerdaten können dem beigefügten Grundlagenplan entnommen werden. 5 Abrufbar unter geoview.bl.ch Läufelfingen Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum - Planungsbericht 17

Gewässerraum in Gebieten mit gewässerbezogenen Schutzzielen Die minimale Breite des Gewässerraumes beträgt für Fliessgewässer bis 1 m natürlicher Gerinnesohlenbreite insgesamt 11 m. Für Gewässer mit einer breiteren ngsb werden folgende Formeln angewendet: Natürliche Gerinnesohlenbreite (ngsb) < 1 m 1-5 m > 5 m Breite Gewässerraum 11 m 6 x ngsb + 5 m ngsb + 30 m Als Schutzgebiete werden die national und kantonal festgelegten Naturschutzgebiete sowie die Vorranggebiete Natur gemäss kantonalem Richtplan, Objektblatt L 3.1 bezeichnet. Abb. 7 Gewässernetz und Vorranggebiete Natur gemäss kantonalem Richtplan des Kantons Basel-Landschaft Gewässerraum in übrigen Gebieten In Gebieten ohne spezifische Schutzziele wird ein Gewässerraum von 11 m für Fliessgewässer bis 2 m ngsb ausgeschieden. Für Gewässer mit einer natürlichen Breite zwischen 2 m und 15 m gilt die Formel gemäss untenstehender Tabelle. Bei Fliessgewässern mit einer natürlichen Gerinnesohlenbreite von mehr als 15 m gibt das Bundesrecht keine minimale Breite vor. Im Rahmen der Arbeitsgruppe wurde entschieden für diese Gewässer grundsätzlich ein Gewässerraum von 30 m plus die Breite der natürlichen Gerinnesohle festzulegen. Natürliche Gerinnesohlenbreite (ngsb) < 2 m 2-15 m > 15 m Breite Gewässerraum 11 m 2,5 x ngsb + 7 m ngsb + 30 m * * kantonale Vorgabe Symmetrischer Gewässerraum Im Gegensatz zu der minimalen Breite des auszuscheidenden Gewässerraumes, wird die Lage des Gewässerraumes in der Gewässerschutzverordnung nicht festgeschrieben. Der Gewässerraum ist als Korridor auszuscheiden, wobei das Gerinne nicht in der Mitte liegen muss. Läufelfingen Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum - Planungsbericht 18

Grundsätzlich wird der Gewässerraum im Kanton Basel-Landschaft symmetrisch auf die Gewässerachse gelegt. So gelten, beispielsweise bei einem Gewässerraum von 11,0 m, die Nutzungseinschränkungen gemäss Art. 41c GSchV beidseitig der Gewässerachse auf einer Breite von 5,5 m. Im Einzelfall, mit Einverständnis der beidseitig betroffenen Grundeigentümer, können jedoch asymmetrische Gewässerräume geprüft werden. Es sind aber immer beidseitig im Minimum 3 Meter ab Uferlinie als Gewässerraum auszuscheiden. 1.4.3 Umsetzung KRIP-Auftrag Raumbedarf Fliessgewässer Im KRIP-Objektblatt L 1.2 Raumbedarf Fliessgewässer werden sogenannte Freiräume Fliessgewässer festgelegt. Diese Freiräume Fliessgewässer dienen der langfristigen Erhaltung des Gewässernetzes in seinen ökologischen, landschaftlichen, sozialen sowie Hochwasserschutz-Funktionen und sind im Grundsatz von neuen Bauten und Anlagen freizuhalten. Die Freiräume Fliessgewässer sind in Form eines kantonalen Nutzungsplanes zu verankern (vgl. Planungsanweisung a). Die Integration dieses KRIP-Auftrages in den kantonalen Nutzungspläne Gewässerraum ist naheliegend und wurde in der kantonsinterne Arbeitsgruppe beschlossen. Da jedoch die Freiräume Fliessgewässer im Gegensatz zum Gewässerraum nach Art. 36a GSchG nicht zwingend extensiv zu bewirtschaften sind, ist eine Eins-zu-eins-Umsetzung dieser Freiräume als Gewässerraum nicht zielführend. Die genaue Umsetzung der Freiräume Fliessgewässer (Abgrenzung, Nutzungsbestimmungen) wird deshalb im Einzelfall geprüft und erfolgt nach Rücksprache mit den Gemeinden. Abb. 8 Gewässernetz und Gebiete mit Raumbedarf Fliessgewässer (rot) gemäss kantonalem Richtplan Basel-Landschaft, Objektblatt L 1.2. Läufelfingen Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum - Planungsbericht 19

2 PLANUNGSINHALTE 2.1 GEGENSTAND UND BESTANDTEILE DER PLANUNG 2.1.1 Perimeter und Gegenstand der Planung Inhalt der vorliegenden Nutzungsplanung ist die grundeigentümerverbindliche Festlegung der Gewässerräume ausserhalb der Bauzone für die Gemeinde Läufelfingen. Grundlage der Gewässerraumfestlegung ist das Netz der öffentlichen Fliessgewässer gemäss kantonalem Gewässerinventar ( 6 Wasserbauverordnung BL). Abb. 9 Öffentliche Fliessgewässer der Gemeinde Läufelfingen (Quelle: Gewässernetz, TBA, 2016) Läufelfingen Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum - Planungsbericht 20

2.1.2 Bestandteile des kantonalen Nutzungsplanes Der vorliegende Nutzungsplan Gewässerraum Läufelfingen ist ein kantonaler Nutzungsplan im Sinne von 12 und 12a RBG. Die Karte Nutzungsplan Gewässerraum Läufelfingen im Massstab 1:5 000 bildet die öffentlich-rechtliche Grundlage mit den eigentümerverbindlichen Inhalten. Der Grundlagenplan und der vorliegende Erläuterungsbericht haben orientierenden Charakter. 2.1.3 Planungsrechtlicher Stellenwert des Gewässerraumes Der Gewässerraum ist eine aus dem revidierten GSchV entstandene Arealbezeichnung. Seine Wirkung ist vergleichbar mit der einer überlagernden Schutzzone im Sinne von 29 RBG. Der Gewässerraum ist jedoch nicht mit kommunalen Uferschutzzonen geleichzusetzen (vgl. 2.5.2). In den rechtsverbindlichen Planinhalten wird zwischen Gewässerräumen eingedolter Gewässer und Gewässerräume offener Gewässer unterschieden. Aufgrund der Bundesgesetzgebung gelten für eingedolte Gewässer andere Nutzungsvorgaben. Die landwirtschaftliche Nutzung ist hier ohne Einschränkung möglich (siehe Kap. 2.4). 2.2 RECHTSVERBINDLICHE PLANINHALTE 2.2.1 Festgelegte Gewässerräume Die ausgeschiedenen Gewässerräume entsprechen den Regeln und Grundsätzen gemäss Kapitel 1. Detaillierte Angaben zur Methodik und zu den Datengrundlagen können dem Anhang 2 dieses Berichtes entnommen werden.für die Gemeinde Läufelfingen werden die Gewässerräume gemäss Tabelle 1 festgelegt. Sämtliche Gewässerräume sind symmetrisch auf der Gewässerachse ausgeschieden. Tab. 1 In der Gemeinde Läufelfingen ausgeschiedene Gewässerräume Gewässername Verlauf Breitenvariabilität bgsb ngsb Breite GWR Adlikenbach offen eingedolt ausgeprägt fehlend 0,8 m k. A. 0,8 m k. A. 11 m Bulstenbach offen eingedolt fehlend 0,4 m k. A. 0,8 m k. A. 11 m Bütschenmattbächli offen, eingedolt k. A. k. A. k. A: 11 m Chillebach eingedolt k. A. k. A. k. A: 11 m Chrätzigerbächli offen eingedolt ausgeprägt fehlend 0,5 m k. A. 0,5 m k. A. 11 m Chürzibächli offen ausgeprägt 0,3 m 0,3 m 11 m Dieg in der Bauzone, Gewässerraumausscheidung nach 12a Abs. 2 RBG Eimattbach offen eingedolt ausgeprägt fehlend 0,5 m k. A. 0,5 m k. A. 11 m Gipsgrubenbächli eingedolt k. A. k. A. k. A: 11 m Grienacherbächli offen eingedolt ausgeprägt fehlend 0,5 m k. A. 0,5 m k. A. 11 m Hauensteinbach offen eingedolt eingeschränkt; k. A. fehlend 0,6 m; k. A. k. A. 0,9 m; k. A. k. A. 11 m Läufelfingen Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum - Planungsbericht 21

Gewässername Verlauf Breitenvariabilität bgsb ngsb Breite GWR Hirzenbächli Hofmattbächli in der Bauzone, Gewässerraumausscheidung nach 12a Abs. 2 RBG in der Bauzone, Gewässerraumausscheidung nach 12a Abs. 2 RBG Holdenbächli offen k. A. k. A. k. A: 11 m Höllbach offen eingedolt eingeschränkt; k. A. fehlend 0,6 m; k. A. k. A. 0,9 m; k. A. k. A. 11 m Homburgerbach offen ausgeprägt - fehlend 3 4 m 3 6 m 15 22 m Murenbach offen eingedolt ausgeprägt fehlend 0,8-1 m k. A. 0,8-1 m k. A. 11 m Reisenbächli offen, eingedolt k. A. k. A. k. A: 11 m bgsb = bemessene Gerinnesohlenbreite, ngsb = natürliche Gerinnesohlenbreite, GWR = Gewässerraum 2.2.2 Freiraum Fliessgewässer Die Richtplaneinträge gemäss Objektblatt L 1.2, Raumbedarf Fliessgewässer, werden im Rahmen des vorliegenden kantonalen Nutzungsplanes Gewässerraum umgesetzt (vgl. Kap. 1.4.3). Für die Gemeinde Läufelfingen sind im KRIP keine Freiräume für Fliessgewässer ausgeschieden. 2.3 ORIENTIERENDE PLANINHALTE Folgende Planungsinhalte werden orientierend dargestellt: Perimeter Nutzungsplan Theoretischer symmetrischer Gewässerraum nach Art. 41a Abs. 1 und 2 GSchV (auch im Wald) Gewässerachsen gemäss Gewässernetz (Februar 2017) Gewässerraumbreite der verbindlich festgelegten Gewässerräume Parzellengrenzen (Amtliche Vermessung) Vorranggebiete Natur gemäss kantonalem Richtplan (März 2009) Rechtskräftige kommunale Natur- und Uferschutzzonen (ZPL, 2017 / ZPS, 2016) Wald- und Bauzonenfläche (Februar 2017) Fruchtfolgeflächen gemäss kantonalem Richtplan (Nov. 2014) Weiter Informationen zu den Datengrundlagen, siehe Anhang 2. 2.4 NUTZUNG DES GEWÄSSERRAUMS Die Kantone sorgen dafür, dass der Gewässerraum extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird (Art. 36a GSchG). Art. 41c GSchV präzisiert die Nutzungsmöglichkeiten abschliessend. Neue Bauten und Anlagen Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen erstellt werden. Dazu zählen unter anderem folgende Anlagen bzw. ihre standortgebundene Teile: Fuss- und Wanderwege, soweit sie von kommunaler Bedeutung, auf einen Standort entlang vom Gewässer angewiesen und mit einem Naturbelag versehen sind, Brücken, Flusskraftwerke. Läufelfingen Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum - Planungsbericht 22

Weitere Anlagen bzw. Anlagenteile von öffentlichem Interesse, welche im konkreten Fall aus objektiven Gründen auf einen Standort im Gewässerraum angewiesen sind 6, können ebenfalls bewilligt werden. Zudem sind Bauten und Anlagen gegen die Ufererosion zugelassen, soweit diese erforderlich sind für den Schutz vor Hochwasser, zur Verhinderung von einem unverhältnismässigen Verlust an landwirtschaftlicher Nutzfläche, im Bereich von Grundwasserpumpwerken und von zu Trinkwasserzwecken genutzten Quellen. Ausserdem kann die kantonale Behörde, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, in folgende Fällen Ausnahmen gewähren: zonenkonforme Anlagen in dicht überbauten Gebieten oder auf Baulücken, land- und forstwirtschaftliche Wege bei topografisch beschränkten Platzverhältnissen, standortgebundene Anlageteile für die Wasserentnahme oder -einleitung, der Gewässernutzung 7 dienende Kleinanlagen. Bestehende Bauten und Anlagen Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen wie auch Dauerkulturen im Gewässerraum sind in ihrem Bestand geschützt. Da die bauliche Bestandesgarantie im Gewässerraum ausserhalb der Bauzone sich nach Art. 24c RPG richtet 8, dürfen bestehende Bauten und Anlagen im Gewässerraum erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden. 9 Landwirtschaftliche Nutzung bei offenen Gewässern Im Gewässerraum dürfen laut Art. 41c Abs. 3 und 4 GSchV keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Der Gewässerraum darf allerdings landwirtschaftlich extensiv genutzt werden, soweit dieser gemäss den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung (DZV) als eine der folgenden Biodiversitätsflächen bewirtschaftet wird: Uferwiesen entlang von Fliessgewässern Extensiv genutzte Wiesen Streuefläche Hecke, Feld- und Ufergehölz Extensiv genutzte Weiden, Waldweiden Welche Auflagen bei den oben aufgeführten Bewirtschaftungsformen gelten (z. B. Schnitt- und Weidezeitpunkte) ist dem Anhang 3 zu entnehmen. Landwirtschaftliche Nutzung bei eingedolten Gewässern Für eingedolte Gewässer gelten die Bestimmungen gemäss Art. 41c Abs. 3 und 4 GSchV nicht (Art. 41c Abs. 6 GSchV). Die landwirtschaftliche Nutzung ist somit ohne Einschränkung möglich. 6 7 8 9 Es genügt der Nachweis einer relativen Standortgebundenheit. Das heisst, es ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt. Es müssen jedoch besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten als viel vorteilhafter erscheinen lassen. Vgl. Urteil BVGer A-5459/2015 vom 27. Dezember 2016. Unter Gewässernutzung sind sämtliche Nutzungen, wie sie in Kapitel Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. ufgeführt sind, zu verstehen. Vgl. Urteil BGer 1C_345/2014 vom 17. Juni 2015 Im Rahmen der raumplanerischen Interessenabwägung können im Zusammenhang mit bestehenden Anlagen im Gewässerraum insbesondere folgende Interessen einem Änderungsvorhaben entgegenstehen: Schutz vor Hochwasser, Schutz der natürlichen Gewässerfunktionen (z. B. Revitalisierungsinteressen) oder Gewässernutzungen. Interessen, die für ein Erneuerungs-, Änderungsoder Erweiterungsvorhaben sprechen können, sind ebenfalls in Betracht zu ziehen. Läufelfingen Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum - Planungsbericht 23

Randstreifen entlang Verkehrsinfrastrukturen Wenn der Gewässerraum bei Verkehrsanlagen (Strassen und Wegen mit einer Tragschicht oder Eisenbahnlinien) entlang von Gewässern nur wenige Meter über die Verkehrsanlage hinausragt, können die Bewirtschaftungseinschränkungen gemäss Art. 41c Abs. 3 und 4 GSchV für diese Randstreifen aufgehoben werden. Die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme sind: dass keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ins Gewässer gelangen können, die Verkehrsanlage eine Tragschicht aufweist (Kofferung mit Tragschicht, Mergel oder Hartbelag), diese Randstreifen eine Breite von mindestens 0,5 m und höchstens 3,0 m aufweisen. Auf Antrag des Bewirtschaftenden prüft das Landwirtschaftliche Zentrum Ebenrain das Erfüllen dieser Voraussetzungen und entscheidet über die Bewilligung der Ausnahme. 2.5 AUSWIRKUNGEN UND UMSETZUNG 2.5.1 Kantonale Planungen Durch den kantonalen Nutzungsplan Gewässerraum Läufelfingen werden keine kantonalen Planungen tangiert, welche angepasst werden müssen. 2.5.2 Kommunale Planungen Zonenplan Landschaft Bei der nächsten Revision oder Teilrevision des Zonenplanes Landschaft nehmen die Gemeinden den Gewässerraum als orientierenden Inhalt auf. Verhältnis zwischen kommunalen Uferschutzzonen und Gewässerraum Teilweise haben die Gemeinden entlang von Fliessgewässern kommunale Uferschutzzonen ausgeschieden. Deren Zweck wird in 13 Abs. 1 RBG, zusätzlich zur Erhaltung und Renaturierung von Fliessgewässern und Hochwasserschutz, mit dem Schutz der Uferbereiche als Lebensräume für Pflanzen und Tiere umschrieben. Die Uferschutzzonen entsprechen der Forderung in Art. 18 Abs. 1 bis NHG der besonders zu schützenden Standorte. Die Zielsetzung und Funktion der Uferschutzzonen sind somit, mit denjenigen des bundesrechtlichen Gewässerraumes, nicht identisch. Gemäss 12 Abs. 4 RBG verdrängen kantonale Nutzungspläne die kommunale Nutzungspläne, wenn sie zueinander in Widerspruch stehen. Die kommunalen Uferschutzvorschriften bleiben, soweit sie den eidgenössischen Vorschriften über den Gewässerraum nicht widersprechen, in Kraft. Die kommunalen Uferschutzzonen bleiben demnach im Grundsatz bestehen und werden lediglich mit der vom Kanton ausgeschiedener Gewässerraum überlagert. 2.5.3 Gewässerraum und Landwirtschaft Folgen für die Bewirtschaftung Insgesamt werden in der Gemeinde Läufelfingen 4,8 ha Gewässerraum für offene Gewässer ausgeschieden. Rund 3,2 ha dieser Fläche liegen in kantonal geschützten Naturobjekten, Grundwasserschutzzonen und / oder in kommunalen Ufer- und Naturschutzzonen. Mindestens 2,8 ha werden durch die Bestimmungen der ChemRRV / DZV in ihre Bewirtschaftung eingeschränkt. Fast die gesamte Gewässerraumfläche (4,7 ha) liegt zudem innerhalb des 6-m-Pufferstreifens, in welchem für ÖLN-Betriebe bereits heute der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (PSM) unzulässig ist (vgl. Anhang 4). Läufelfingen Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum - Planungsbericht 24

Tab. 2 Übersicht über die von der Gewässerraumausscheidung betroffenen Flächen in der Gemeinde Läufelfingen. Gesamt Fruchtfolgefläche Insgesamt ausgeschiedener Gewässerraum (entlang offener Gewässer) 4,8 ha 1,6 ha Nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen Gewässer / Gerinne 0,7 ha 0,1 ha Überbaute Flächen (Gebäude, Strassen, Wege, Bahnanlagen) 0,2 ha 0,1 ha Schutzzonen und -objekte Kantonal geschützte Naturobjekte 0,0 ha - Kommunale Naturschutzzonen - - Kommunale Uferschutzzonen 3,2 ha 1,2 ha Grundwasserschutzzonen S1 und S2 - - Pufferstreifen gemäss DZV / ChemRRV 3-m-Pufferstreifen entlang Gewässer 2,8 ha 0,9 ha 3-m-Pufferstreifen entlang Wald 0,3 ha 0,0 ha 6-m-Pufferstreifen (PSM) entlang Gewässer 4,7 ha 1,6 ha Im untenstehenden Diagramm ist ersichtlich, dass nahezu im gesamten Gewässerraum bereits heute gewisse Einschränkungen in der Bewirtschaftung einzuhalten sind. Vor allem bei kleineren Gewässern verändert die Ausscheidung des Gewässerraumes die mögliche Bewirtschaftung kaum, weil die Direktzahlungsverordnung (DZV) und die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) die Bewirtschaftung entlang der Gewässer bereits in einer ähnlichen Grössenordnung wie im Gewässerraum einschränken (keine Dünger, keine Pflanzenschutzmittel). Da sich die in Tab. 2 aufgezeigten Einschränkungen teilweise überlagern entsprechen die Zahlen im Diagramm nicht immer den Flächensummen aus der Tabelle. 0.4 ha 0.3 ha 0.0 ha 0.9 ha Nicht landwirtschaftlich genutzt Schutzzonen und -objekte 3-m-Pufferstreifen gemäss DZV / ChemRRV 6-m-Pufferstreifen gemäss DZV Landwirtschaftsflächen ohne Bewirtschaftungseinschränkung 3.2 ha Fruchtfolgeflächen im Gewässerraum Insgesamt werden in der Gemeinde Läufelfingen 1,6 ha Fruchtfolgeflächen mit Gewässerraum überlagert. Bei einer Gesamt-Fruchtfolgefläche in der Gemeinde von 137,4 ha ist das ein Anteil von 1,2 %. Läufelfingen Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum - Planungsbericht 25

Der Gewässerraum gilt nach Art. 36a Abs. 3 GSchG nicht als Fruchtfolgeflächen (FFF). Für deren Verlust ist nach den Vorgaben des Bundes zum Sachplan FFF Ersatz zu leisten. In Art. 41c bis GSchV wird präzisiert, dass nur effektive Verluste von Böden mit FFF-Qualität (Verlust Bodenfruchtbarkeit, zerstörter Boden durch Erosion oder konkrete Hochwasserschutzmassnahmen oder Revitalisierungsprojekte) zu kompensieren sind. Die Kantone müssen aber die Böden im Gewässerraum, welche weiterhin FFF- Qualität haben, separat ausweisen. Diese Böden können als potenzielle FFF weiter zum Kontingent gezählt werden. Im Krisenfall sind sie laut Notfallbeschluss als letzte und nur im äussersten Notfall zur intensiven Bewirtschaftung beizuziehen. Beiträge gemäss Direktzahlungsverordnung Mit der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft DZV sind Möglichkeiten für den finanziellen Ausgleich gegeben. Durch die Anmeldung von Biodiversitätsförderflächen (BFF) mit höheren Beiträgen, und wo möglich deren Integration in Vernetzungsprojekten, können allfällige Ertragseinbussen durch Nutzungseinschränkungen kompensiert werden. Heute sind 0,2 ha der ausgeschiedene Gewässerräume in der Gemeinde Läufelfingen als Biodiversitätsförderflächen mit kantonalem Vertrag (gem. Art. 55 ff. DZV, Kulturen nach Art. 41c Abs. 4 GSchV) angemeldet. Gewässerraum im Gelände Art. 36a Abs. 3 GSchG beinhaltet die Verpflichtung, den Gewässerraum extensiv zu gestalten und zu bewirtschaften. Häufig wird daher die Begrenzung des Gewässerraumes mit einem Übergang von intensiv zu extensiv bewirtschafteten Flächen zusammenfallen. Die Umsetzung der raumplanerisch festgelegten Gewässerräume ins Gelände sowie die Pflege der extensiven Flächen, liegen in der Verantwortung der Bewirtschaftenden und haben bei der nächsten Vegetationsperiode nach Inkrafttreten des vorliegenden Nutzungsplanes zu erfolgen. Läufelfingen Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum - Planungsbericht 26

3 PLANUNGSVERFAHREN Gemäss 13 Absatz 2 RBG erlässt die Bau- und Umweltschutzdirektion die kantonalen Nutzungspläne. Das Planungsverfahren wird losweise durchgeführt. Der kantonale Nutzungsplan Gewässerraum Läufelfingen ist Teil des Los 2 Oberes Baselbiet. 3.1 INFORMATION UND MITWIRKUNG Ausstehend 3.2 BESCHLUSSFASSUNG Ausstehend 3.3 AUFLAGE- UND EINSPRACHEVERFAHREN Ausstehend 3.4 INKRAFTSETZUNG Ausstehend Läufelfingen Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum - Planungsbericht 27

ABKÜRZUNGEN RBG Raumplanungs- und Baugesetz vom 8. Januar 1998 (400) GSchG Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991 (SR 814.20) GSchV Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201) DZV Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordung) vom 23. Oktober 2013 (SR 910.13) NHG Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (SR 451) ChemRRV Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen vom 18. Mai 2015 (SR 814.81) KRIP Kantonaler Richtplan des Kantons Basel-Landschaft vom 26. März 2009 ngsb bgsb GR FFF BFF PSM ÖLN natürliche Gerinnesohlenbreite bemessener Gerinnesohlenbreite Gewässerraum Fruchtfolgefläche Biodiversitätsförderfläche Pflanzenschutzmittel ökologischer Leistungsnachweis BUD ARP KP TBA AUE Bau- und Umweltschutzdirektion Amt für Raumplanung Abteilung Kantonsplanung Tiefbauamt Amt für Umweltschutz und Energie WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN Geoportal Kanton Basel-Landschaft: http://geoview.bl.ch/ Kantonaler Richtplan Basel-Landschaft vom 26. März 2009: https://www.baselland.ch/richtplanung.310068.0.html Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum Basel-Landschaft www.raumplanung.bl.ch > kantonale Nutzungsplanung Bundesamt für Umwelt www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Wasser > Fachinformationen > Massnahmen > Renaturierung > Gewässerraum Läufelfingen Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum - Planungsbericht 28

ANHANG ANHANG 1 RECHTLICHE GRUNDLAGEN Läufelfingen Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum - Planungsbericht 29

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Läufelfingen Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum - Planungsbericht 31

Läufelfingen Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum - Planungsbericht 32

Läufelfingen Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum - Planungsbericht 33

ANHANG 2 EINGRENZUNG DER SPIELRÄUME BEI DER GEWÄSSERRAUM-DEFINITION Beschluss Arbeitsgruppe vom 5. April 2016, ergänzt aufgrund Ergebnisse Einspracheverhandlungen Thema Grundsatz Bemerkung Datengrundlage / Umsetzung Art. 41a GSchV Gewässerraum für Fliessgewässer Fliessgewässer die im kantonalen Gewässerverzeichnis erfassten öffentlichen Gewässer Datengrundlage: Gewässernetz, BUD/TBA, überprüft und angepasst anhand Orthofoto, digitales Terrainmodell und AV-Daten sowie Augenscheine vor Ort Art. 41a Abs. 1 und 2 GSchV 1 Die Breite des Gewässerraums muss in Biotopen von nationaler Bedeutung, in kantonalen Naturschutzgebieten, in Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung, in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler oder nationaler Bedeutung sowie, bei gewässerbezogenen Schutzzielen, in Landschaften von nationaler Bedeutung und kantonalen Landschaftsschutzgebieten mindestens betragen: a. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 1 m natürlicher Breite: 11 m; b. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 1-5 m natürlicher Breite: die 6-fache Breite der Gerinnesohle plus 5 m; c. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von mehr als 5 m natürlicher Breite: die Breite der Gerinnesohle plus 30 m 2 In den übrigen Gebieten muss die Breite des Gewässerraums mindestens betragen: a. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m natürlicher Breite: 11 m; b. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2-15 m natürlicher Breite: die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m. Natürliche Breite Korrekturfaktoren gemäss Erläuterungsbericht zur GSchV: ngsb = bgsb * Korrekturfaktor (f) - Breitenvar. natürlich: f = 1,0 - Breitenvar. eingeschränkt: f = 1,5 - Breitenvar. fehlend: f = 2,0 Datengrundlage: Gewässerzustand: Lebensraumgestaltung, BUD/AUE, überprüft anhand Orthofoto Digitales Terrainmodell und AV-Daten Annahme: - Breitenvar. nicht bestimmt: f = 1,0 - Bei Überlagerung mit FFF: f = max. 1,5 - GSB nicht bestimmt: bgsb = 1 m GRB innerhalb Schutzgebieten (Abs. 1) Schutzgebiete = - Naturschutzgebiete national - Naturschutzgebiete kantonal - Vorranggebiete Natur gem. KRIP - Keine kommunale Naturschutzund/oder Uferschutzzonen - Weitere Schutzinteressen sind perimetergenau zu definieren und ihre mindestens regionale Bedeutung ist nachzuweisen. Datengrundlage: - Kantonaler Richtplan, BUD/ARP - Die Grundlagen der KRIP-Daten sind auf die Landeskarte optimiert und weisen daher eine andere Genauigkeit als die Gewässerdaten auf. Umsetzung - Berücksichtigung Abschnitte ab Mindestlänge von 50 m GRB ausserhalb Schutzgebiete (Abs. 2) GRB, wenn ngsb > 15 m: - ngsb + 30 m Betroffen sind Rhein, Birs, Ergolz (Liestal, Füllinsdorf, Pratteln, Augst) und die Lüssel (Brislach, Zwingen) - Für Rhein, Ergolz und Birs wird der Gewässerraum im Einzelfall festgelegt (Lage Gewässerachse z. T. unklar). Art. 41a Abs. 3 GSchV 3 Die nach den Absätzen 1 und 2 berechnete Breite des Gewässerraums muss erhöht werden, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung: a. des Schutzes vor Hochwasser; b. des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes; c. der Schutzziele von Objekten nach Absatz 1 sowie anderer überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes; d. einer Gewässernutzung. a. Hochwasser Freiräume Fliessgewässer gemäss KRIP (Retentionsflächen) werden als Gewässerraum und Freihaltebereiche ausgeschieden. b. Revitalisierung Freiräume Fliessgewässer gemäss KRIP werden als Gewässerraum und Freihaltebereiche ausgeschieden - weitere ökologisch bedingte Verbreiterungen müssen individuell begründet sein - Einzelfalllösung, Nutzungsvorschriften und Abgrenzung der Flächen in Absprache mit Gemeinde - Einzelfalllösung, Nutzungsvorschriften und Abgrenzung der Flächen in Absprache mit Gemeinde c. Natur- und Landschaftsschutz Siehe Gewässerraum gem. Abs. 1, ansonsten kein Breitenkorrektur d. Gewässernutzung Umgehungsgerinnen werden wie übrige Gewässer berücksichtigt Läufelfingen Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum - Planungsbericht 35

Thema Grundsatz Bemerkung Datengrundlage / Umsetzung Art. 41a Abs. 4 GSchV 4 Soweit der Hochwasserschutz gewährleistet ist, kann die Breite des Gewässerraums angepasst werden: a. den baulichen Gegebenheiten in dicht überbauten Gebieten; b. den topografischen Verhältnissen in Gewässerabschnitten: 1. in denen das Gewässer den Talboden weitgehend ausfüllt, und 2. die beidseitig von Hängen gesäumt sind, deren Steilheit keine landwirtschaftliche Bewirtschaftung zulässt. Dicht überbaute Gebiete Innerhalb Bauzonen Gewässerraumfestlegung durch RBG abgedeckt Datengrundlage: BZ-Geviert-Datensatz BUD/ARP Abgrenzung Bauzone: - alle Bauzonen innerhalb und ausserhalb des Perimeters des Zonenplans Siedlung - alle Spezialzonen mit Bauzonencharakter - Perimeter des Zonenplans Siedlung gilt als geschlossenes Baugebiet. Ausnahme: Zonen nach Art. 19 Abs. 1 lit. f RPG Art. 41a Abs. 5 GSchV 5 Soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden, wenn das Gewässer: a. sich im Wald oder in Gebieten, die im landwirtschaftlichen Produktionskataster gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung nicht dem Berg- oder Talgebiet zugeordnet sind, befindet; b. eingedolt ist; oder c. künstlich angelegt; oder d. sehr klein ist. Verzicht auf Ausscheidung GR Kein GR wird ausgeschieden: - im Wald - bei künstlichen Gewässern - in Sömmerungsgebieten (marginal) Private Gewässer gelten als künstliche Gewässer. Datengrundlagen: - Wald: Bestandeskarte aufgrund Befliegung 2012, AfW - Priv. Gew.: Gewässernetz, BUD/TBA Kein Verzicht: - bei eingedolten Gewässern - GR als Verbindungskorridor zw. ober- und unterliegendem Gewässerabschnitt. - Ggf. Anpassung im Rahmen Öffnungsprojekt. - Landwirtschaftliche Nutzung ohne Einschränkung Datengrundlage eingedolte Gewässer: Gewässerzustand: Lebensraumgestaltung, BUD/AUE, überprüft anhand Orthofoto Digitales Terrainmodell und AV- Daten Umsetzung: - Für eingedolte Gewässerabschnitte bis 50 m wird der GR durch die Verbindung der GR der ober- und unterliegenden Abschnitte festgelegt. - Für eingedolte Gewässerabschnitte länger als 50 m wird der Gewässerraum individuell berechnet. Art. 41b GSchV Gewässerraum für stehende Gewässer ( ) 4 Soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden, wenn das Gewässer: a. sich im Wald oder in Gebieten, die im landwirtschaftlichen Produktionskataster gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung nicht dem Bergoder Talgebiet zugeordnet sind, befindet; b. eine Wasserfläche von weniger als 0,5 ha hat; oder c. künstlich angelegt ist. Stehende Gewässer Umgang mit Weihern in BL nicht relevant, da zu kleine Wasserfläche und / oder künstlich angelegt Für Weiher mit einem Durch-, Zu- oder Ausfluss wird ein Gewässerraum ausgeschieden, wenn das Gewässer nicht umgeleitet wird. Datengrundlage: Gewässernetz, BUD/TBA Umsetzung: Es wird der GR für den Durchfluss (die halbe ausserhalb der Gerinnesohlenbreite liegenden Gewässerraum) ab Weiherrand dazugeschlagen. Lage Gewässerraum Keine gesetzliche Vorgabe Anpassung an bestehende Bauten und Anlagen inkl. Wege und Strassen Anpassung an Gewässerparzelle Grundsätzlich symmetrisch auf Gewässerachse (= Gewässermitte) keine bauten- oder anlagenbedingten Anpassung des GR - keine Anpassung des GR an Gewässerparzelle keine Anpassung an Topographie bzw. Verschiebung in Richtung Gleitufer: - Rechtsgleichheit - Risiko Schadstoffeintrag bei Prallufer grösser - Problem der Abgrenzung (ab welcher Neigungs- oder Höhenunterschied ist Verschiebung richtig und sinnvoll) - Laterale Verschiebung kann nach Wunsch aller betroffenen Grundeigentümer im Einzelfall geprüft werden. - könnte im Einzelfall geprüft werden Gewässerachse gemäss Gewässernetz, BUD/TBA, überprüft und angepasst anhand Orthofoto, digitales Terrainmodell und AV-Daten sowie Augenscheine vor Ort Läufelfingen Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum - Planungsbericht 36

ANHANG 3 LANDWIRTSCHAFTLICHE BEWIRTSCHAFTUNG DES GEWÄSSERRAUMES Der Gewässerraum kann landwirtschaftlich extensiv genutzt werden. Dies bedeutet, dass: keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden dürfen. (Ausnahme: Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen ausserhalb 3-m-Streifen, wenn diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.) kein Bodenumbruch erfolgen darf und die Nutzung den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung (DZV) an bestimmte Biodiversitätsförderflächen (BFF) entsprechen muss. (Ausnahme: Erneuerung von Wiesen gemäss Anhang 4, Ziff. 1.1.4 DZV). Für Gewässerräume entlang eingedolter Gewässer gelten diese Bewirtschaftungseinschränkungen nicht. Zulässige Biodiversitätsförderflächen Die nachfolgenden BFF-Typen sind im Gewässerraum zulässig. Die detaillierten Anforderungen werden in Art. 55 ff. und Anhang 4 Ziff. 1-7 DZV geregelt. Uferwiese entlang von Fliessgewässern Die Flächen müssen jährlich mindestens einmal gemäht werden, das Schnittgut ist abzuführen. Es gelten keine Vorgaben zum Schnittzeitpunkt. Die Flächen dürfen nur gemäht werden. Eine Herbstweide kann analog den Bestimmungen zur extensiven Wiese erfolgen. Extensiv genutzte Wiese Die Flächen müssen jährlich mindestens einmal gemäht werden, das Schnittgut ist abzuführen. Der früheste Schnittzeitpunkt ist abhängig von der landwirtschaftlichen Produktionszone (im Talgebiet nicht vor dem 15. Juni; in höher gelegenen Zonen später). Die Flächen dürfen nur gemäht werden. Bei günstigen Bodenverhältnissen und sofern nichts anderes vereinbart ist, kann zwischen 1. September und 30. November geweidet werden. Extensiv genutzte Weide, Waldweide Die Düngung durch die Weidetiere ist erlaubt, es darf keine Zufütterung auf der Weide stattfinden. Die Flächen müssen mindestens einmal jährlich beweidet werden. Säuberungsschnitte sind erlaubt. Nicht zugelassen sind breitflächig artenarme Bestände, z. B. intensive Wiesenpflanzen wie Raigras oder Knaulgras oder Zeigerpflanzen für Übernutzung oder Lägerflächen wie Blacken oder Brennnesseln. Wo die Gefahr von nachteiligen Einwirkungen auf das Gewässer durch Weidetiere besteht, ist die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um solche Einwirkungen zu vermeiden. Trittschäden an der Vegetation und der Bodenstruktur durch Grossvieh, die zur Gefährdung der Uferstabilität führen, sind zu verhindern. Sogenannte Mähweiden können als extensiv genutzte Weiden angemeldet werden. Streuefläche Streueflächen sind extensive Flächen an Nass- oder Feuchtstandorten, die alle ein bis drei Jahre geschnitten werden. Streueflächen dürfen nicht vor dem 1. September geschnitten werden. Das Schnittgut ist abzuführen. Hecken, Feld- und Ufergehölz Die sachgerechte Pflege des Gehölzes erfolgt mindestens alle acht Jahre abschnittsweise und selektiv während der Vegetationsruhe auf maximal einem Drittel der Fläche. Hecken, Feld- und Ufergehölze weisen einen mindestens 3 Meter breiten Grün- oder Streueflächestreifen auf, der gemäss den Schnittzeitpunkten der extensiven Wiese mindestens alle drei Jahre genutzt wird. Läufelfingen Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum - Planungsbericht 37

Abgeltung Die im Gewässerraum liegenden Flächen können als BFF bei den Direktzahlungen angemeldet werden. Zum Ausgleich der Ertragsausfälle durch die extensive Bewirtschaftung ist die Anmeldung als kantonale Ökofläche (mit zusätzlichen Beiträgen QII und Vernetzung) möglich. Die höheren Anforderungen dieser Programme sind dann einzuhalten. Alle oben beschriebenen BFF sind beitragsberechtigt und zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN). 10 Landwirtschaftlich genutzte Randstreifen entlang Verkehrsinfrastrukturen Wenn der Gewässerraum bei Verkehrsanlagen (Strassen und Wegen mit einer Tragschicht oder Eisenbahnlinien) entlang von Gewässern nur wenige Meter über die Verkehrsanlage hinausragt, können die Bewirtschaftungseinschränkungen für diese Randstreifen aufgehoben werden. Die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme sind: dass keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ins Gewässer gelangen können, die Verkehrsanlage eine Tragschicht aufweist (Kofferung mit Tragschicht, Mergel oder Hartbelag), diese Randstreifen eine Breite von mindestens 0,5 m und höchstens 3,0 m aufweisen. Auf Antrag des Bewirtschaftenden prüft das Landwirtschaftliche Zentrum Ebenrain das Erfüllen dieser Voraussetzungen und entscheidet über die Bewilligung der Ausnahme. Umgang mit bestehenden Dauerkulturen im Gewässerraum Dauerkulturen wie u. a. Reben, Obstanlagen, mehrjährige Beerenkulturen, Hopfen, gärtnerische Freilandkulturen wie Baumschulen und Forstgärten sowie mehrjährige Kulturen wie Christbäume und Chinaschilf erfordern i. d. R. Investitionen, die nur längerfristig amortisiert werden können. Sofern sie rechtmässig erstellt sind und bestimmungsgemäss genutzt werden, sind sie in ihrem Bestand geschützt. Solche Dauerkulturen dürfen ersetzt, erneuert oder geändert werden, soweit dem keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.. 10 Der Ausschluss von LN im ausgemarchten Bereich von Fliessgewässern (Art. 16 Abs. 1 Bst. f LBV) und Flächen im Uferbereich von Fliessgewässern mit einer Neigung von mehr als 50 % (Art. 14 Abs. 1 Bst. g LBV) wurde mit der Agrarpolitik 2014-2017 abgeschafft. Läufelfingen Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum - Planungsbericht 38

ANHANG 4 HARMONISIERUNG DER ABSTANDSVORSCHRIFTEN (GSCHV, CHEMRRV, DZV) Sobald der Gewässerraum ausgeschieden ist werden die Abstände entlang der Gewässer, auf denen gemäss ChemRRV und DZV keine Dünger und keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden dürfen, ab der Uferlinie und nicht mehr ab Böschungsoberkante gemessen. Als Uferlinie gilt die Grenze zwischen dem Böschungsfuss und der Gerinnesohle des Gewässers. Kleine Fliessgewässer (natürliche Gerinnesohlenbreite 2 m) Mittelgrosse Fliessgewässer (Bsp. natürliche Gerinnesohlenbreite 10 m) Läufelfingen Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum - Planungsbericht 39