4.09 Stand am 1. Januar 2004 1 Berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV Allgemeines Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen Massnahmen zur Integration in die freie Wirtschaft. Lässt das Ausmass der Behinderung dies nicht zu, können Ausbildungen und Arbeitsplätze in einem geschützten Rahmen vermittelt werden. Zu beachten ist, dass die berufliche Eingliederung Vorrang vor der Ausrichtung einer Rente hat. Es besteht keine gesetzliche Wartefrist für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen. 2 Die versicherten Personen haben aus eigenem Antrieb (Pflicht zur Selbsteingliederung) alles vorzukehren, um die entsprechenden Kosten möglichst in Grenzen zu halten. Sie sind verpflichtet, mitzuwirken und die Durchführung aller zumutbaren Massnahmen zu erleichtern. 3 Generell erlischt der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bei Erreichen des AHV-Rentenalters oder wenn vom Rentenvorbezug Gebrauch gemacht wurde. 4 Die erforderlichen Massnahmen müssen grundsätzlich in der Schweiz durchgeführt werden und können nur ausnahmsweise im Ausland erfolgen. 1
5 Berufsberatung Die Berufsberatung dient der Erfassung der Persönlichkeit und der Feststellung der Fähigkeiten und Neigungen im Hinblick auf die Ausübung einer geeigneten beruflichen Tätigkeit. Anspruch auf Berufsberatung der IV haben Personen, die wegen Invalidität in ihrer Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit beeinträchtigt und daher auf spezialisierte Beratung angewiesen sind. Die Leistung beinhaltet Beratungsgespräche sowie je nach Bedarf psychologische Eignungs- und Neigungstests. Unter gewissen Umständen können praktische berufliche Abklärungsmassnahmen in der freien Wirtschaft oder in spezialisierten Institutionen durchgeführt werden. 6 Die persönlichen Voraussetzungen, Neigungen und Fähigkeiten sowie die aufgrund der Behinderung geeigneten beruflichen Möglichkeiten werden bei der Wahl der beruflichen Eingliederungsmassnahmen berücksichtigt. 7 Erstmalige berufliche Ausbildung Erstmalige berufliche Ausbildungen erfolgen im Anschluss an abgeschlossene schulische Ausbildungen und beinhalten eine gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht. Anspruch haben Personen, welche noch nicht erwerbstätig waren und denen wegen Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung zusätzliche Kosten von mindestens 400 Franken im Jahr entstehen. Die Leistungen beschränken sich auf die nachgewiesenen invaliditätsbedingten Mehrkosten gegenüber einer gleichen Ausbildung für nichtbehinderte Personen. Kein Anspruch besteht, wenn die fehlende Berufsausbildung nicht auf Invalidität zurückzuführen ist. Die erstmalige berufliche Ausbildung muss den Fähigkeiten und der Behinderung der Person angepasst sein. Die invaliditätsbedingten Mehrkosten übernimmt die IV auch bei der beruflichen Weiterausbildung, allerdings gewährt sie in diesem Fall keine Taggelder. 2
8 Umschulung Umschulungen der IV umfassen sämtliche Massnahmen, welche notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern, wenn diese durch Invalidität unmittelbar bedroht oder verhindert wird. Die IV übernimmt sämtliche Kosten für die Umschulung auf eine den noch vorhandenen Fähigkeiten angepasste Tätigkeit. Der Umschulung gleichgestellt sind Massnahmen, die der Wiedereinschulung in die bisherige Erwerbstätigkeit oder der Eingliederung in einen Aufgabenbereich dienen. Es besteht ein Anspruch auf Leistungen, welche eine gleichwertige Tätigkeit insbesondere in Bezug auf die Verdienstmöglichkeiten gewährleisten. 9 Arbeitsvermittlung Die Arbeitsvermittlung umfasst die Bemühungen der IV- Stellen, eingliederungsfähige, invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Personen bei der Suche nach einer geeigneten Stelle zu unterstützen unabhängig davon, ob berufliche Massnahmen vorausgegangen sind oder nicht. Anspruch auf Arbeitsvermittlung der IV haben Personen, die wegen ihres Gesundheitsschadens Schwierigkeiten bei der Stellensuche haben. Die Leistungen beinhalten Beratung und aktive Unterstützung bei Stellenbewerbungen und bei der Wahl geeigneter Einsatzmöglichkeiten. Weiter besteht auch Anspruch auf begleitende Beratung für die Erhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes. Im Idealfall kann auch eine geeignete Stelle direkt vermittelt oder es kann in Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber eine Umplatzierung im bisherigen Betrieb realisiert werden. Es besteht jedoch kein Anspruch auf die Vermittlung eines Arbeitsplatzes. 3
10 Kapitalhilfe Wenn eine Eingliederung in eine unselbständige Tätigkeit nicht möglich ist, wenn die fachliche sowie charakterliche Eignung zur Aufnahme oder zur Weiterführung einer selbständigen Tätigkeit ausgewiesen ist und weitere spezifische Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Kapitalhilfe gewährt werden. Sie erfolgt in der Regel in Form eines verzinslichen und rückzahlbaren Darlehens. 11 Taggelder Taggelder ergänzen Eingliederungsmassnahmen der IV. Sie sollen den Lebensunterhalt der Versicherten und ihrer Familienangehörigen während der Eingliederung sicherstellen. In bestimmten Fällen (z. B. keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse, Bezug einer Rente) gewährt die IV kein Taggeld. Anspruch auf Taggelder haben Versicherte erst, wenn sie das 18. Altersjahr vollendet haben. Der Anspruch auf Taggelder erlischt spätestens am Ende des Monats, in dem der Anspruch auf eine Altersrente entsteht. Zusätzliche Angaben enthält das Merkblatt 4.02 Taggelder der IV. 12 Anmeldung Um Leistungen der IV zu beanspruchen, müssen Versicherte sich bei der IV-Stelle ihres Wohnsitzkantons anmelden. Sie können das Anmeldeformular bei den IV-Stellen, den Ausgleichskassen und ihren Zweigstellen beziehen. Anmeldungen für berufliche Massnahmen sollen möglichst rechtzeitig eingereicht werden; es gibt diesbezüglich keine gesetzlichen Wartefristen. 4
13 Weitere Informationen Die IV-Stellen, die Ausgleichskassen und ihre Zweigstellen geben gerne Auskunft. Auch Arbeitgeber können sich bei Fragen im Zusammenhang mit Problemen bei drohender Invalidität jederzeit an die IV-Stellen wenden. 14 Dieses Merkblatt vermittelt nur eine Übersicht. Für die Beurteilung von Einzelfällen sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend. Herausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherung BSV. Nachdruck November 2004. Auszugsweiser Abdruck unter Quellenangabe erlaubt. Dieses Merkblatt kann bei den Ausgleichskassen und deren Zweigstellen sowie den IV-Stellen bezogen werden. Bestellnummer 4.09/d. Es ist ebenfalls auf Internet www.ahv-iv.info verfügbar. 5