Verkündungsblatt. Ausgabedatum: 10/

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Transkript:

Verkündungsblatt Ausgabedatum: 10/2006 11.09.2006 Inhaltsübersicht A. Bekanntmachungen nach dem NHG Schließung von Diplomstudiengängen an der Leibniz Universität Hannover: Diplomstudiengang Physik, Diplomstudiengang Physik mit der Studienrichtung Technische Physik, Diplomstudiengang Meteorologie, Diplomstudiengang Erwachsenenbildung und außerschulische Jugendbildung, Diplomstudiengang Wirtschaftswissenschaften, Diplomstudiengang Wirtschaftsingenieur. Ordnung zur Verleihung des Hochschulgrades Diplom-Juristin oder Diplom-Jurist an der Leibniz Universität Hannover Fünfte Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftsingenieur Seite 2 Seite 3 Seite 5 B. Bekanntmachungen nach 78 Abs. 2 NPersVG C. Hochschulinformationen Geschäftsordnung der Promotionskommission der Philosophischen Fakultät Seite 6 Herausgeber: Das Präsidium der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover, Welfengarten 1, 30167 Hannover Redaktion: Zentrale Universitätsverwaltung, Dezernat 4 (Justiziariat) Auflage: 434 http://www.uni-hannover.de/de/universitaet/veroeffentlichungen/verkuendungsblaetter/

10/2006 Verkündungsblatt der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover vom 11.09.2006 Seite 2 Schließung von Diplomstudiengängen an der Leibniz Universität Hannover Auf Beschluss des Präsidiums am 26.07.2006 gemäß 37 Abs. 1 Ziffer 5 Buchstabe a nach zustimmender Stellungnahme des Senats vom 19.07.2006 werden folgende Diplomstudiengänge zum WS 2006/07 geschlossen: - Diplomstudiengang Physik, - Diplomstudiengang Physik mit der Studienrichtung Technische Physik, - Diplomstudiengang Meteorologie, - Diplomstudiengang Erwachsenenbildung und außerschulische Jugendbildung, - Diplomstudiengang Wirtschaftswissenschaften, - Diplomstudiengang Wirtschaftsingenieur.

10/2006 Verkündungsblatt der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover vom 11.09.2006 Seite 3 Der Fakultätsrat der Juristischen Fakultät der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover hat am 05.07.2006 die nachfolgende Ordnung zur Verleihung des Hochschulgrades "Diplom-Juristin" oder "Diplom-Jurist" beschlossen. Das Präsidium hat die Ordnung am 23.08.2006 genehmigt. Die Ordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover in Kraft. Ordnung zur Verleihung des Hochschulgrades Diplom-Juristin oder Diplom-Jurist an der Leibniz Universität Hannover 1 Hochschulgrad (1) Die Leibniz Universität Hannover verleiht durch die Juristische Fakultät den Hochschulgrad Diplom- Juristin oder Diplom-Jurist (Dipl.-Jur.) in der jeweils zutreffenden Sprachform. (2) Über den Erwerb des Hochschulgrades wird eine Diplomurkunde ausgestellt (Anlage). Für die Verleihung des Hochschulgrades wird Antragstellern, die nicht Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind, gemäß 3 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG), 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO) i. V. m. Nr. 13.2.1.3 der Anlage (Kostentarif) eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50 Euro erhoben. 2 Berechtigte Der Hochschulgrad gem. 1 wird auf Antrag der oder des Berechtigten verliehen. Berechtigt sind Absolventinnen und Absolventen des Studiengang Rechtswissenschaft an der Leibniz Universität Hannover, die 1. unmittelbar vor der Meldung zum Ersten Juristischen Staatsexamen/zur Ersten Prüfung mindestens zwei Semester an der Leibniz Universität Hannover studiert und 2. erfolgreich an einem Seminar im Sinne von 4 Abs. 1 Nr. 1 c) NJAG (2001) oder an einem Seminar im Rahmen der Schwerpunktbereichsprüfung ( 10 Abs. 2 der Ordnung über die Durchführung der Schwerpunktbereichsprüfung an der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität Hannover) an der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität Hannover teilgenommen und 3. erfolgreich die Erste Juristische Staatsprüfung/die Erste Prüfung gemäß dem NJAG und der NJAVO abgelegt haben. 3 Verfahrensvorschriften Der Antrag nach 2 bedarf der Schriftform. Er ist unter Beifügung von Nachweisen über die in 2 Nr. 1-3 genannten Voraussetzungen an die Dekanin / den Dekan der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität Hannover zu richten. Dem Antrag ist die Versicherung beizufügen, dass er oder sie keinen solchen Antrag bei einer anderen Fakultät/einem anderen Fachbereich gestellt hat. 4 Diplomfeier, Vollzug der Diplomierung (1) Der Vollzug der Diplomierung soll im Rahmen einer öffentlichen Diplomfeier erfolgen. Die Diplomierung wird durch Aushändigung der Diplomurkunde vollzogen, sobald die Nachweise nach 3 erbracht sind. Ist die Antragstellerin/der Antragsteller nicht Mitglied oder Angehörige(r) der Hochschule, ist als Voraussetzung für die Diplomierung noch die Entrichtung der Verwaltungsgebühr gem. 1 Abs. 2 erforderlich. (2) In dringlichen Fällen ist der Vollzug durch eine vorläufige Diplomurkunde zu gestalten. (3) Der Diplomgrad darf erst nach Vollzug der Diplomierung geführt werden. Der Vollzug mehrerer Diplomierungen soll im Rahmen einer öffentlichen Diplomfeier einmal im Jahr erfolgen, die mit weiteren Veranstaltungen der Fakultät verbunden werden darf. 5 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Leibniz Universität Hannover in Kraft.

10/2006 Verkündungsblatt der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover vom 11.09.2006 Seite 4 Anlage zu 1 der Ordnung zur Verleihung des Hochschulgrades Diplom-Juristin oder Diplom- Jurist an der Leibniz Universität Hannover Leibniz Universität Hannover Diplomurkunde Die Leibniz Universität Hannover verleiht durch die Juristische Fakultät mit dieser Urkunde Frau/Herrn*)... geboren am... in... den Hochschulgrad Diplom-Juristin / Diplom-Jurist*) (Dipl.-Jur.) aufgrund der am... bestandenen Ersten Juristischen Staatsprüfung/Ersten Prüfung gemäß dem NJAG und der NJAVO in der jeweils gültigen Fassung. (Siegel der Universität) Hannover, den...... Die Dekanin / Der Dekan der Juristischen Fakultät --------------------------------------- *) Zutreffendes bitte einfügen

10/2006 Verkündungsblatt der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover vom 11.09.2006 Seite 5 Der Fakultätsrat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover hat am 28.07.2006 die nachfolgende Fünfte Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftsingenieur beschlossen. Das Präsidium der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover hat die Änderung am 19.07.2006 gemäß 37 Abs. 1 Nr. 5. b) NHG genehmigt. Die Änderung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover in Kraft. Fünfte Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftsingenieur an der Universität Hannover Die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang "Wirtschaftsingenieur" der Universität Hannover, veröffentlicht am 05.07.2000 im Verkündungsblatt der Universität Hannover Nr. 3/2000, zuletzt geändert am 26.09.2005, veröffentlicht im Verkündungsblatt der Universität Hannover Nr. 6/2005 wird wie folgt geändert: Es wird folgender neuer 27 ergänzt: Abschnitt I 27 Außerkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am 31.03.2012 außer Kraft. Abschnitt II Diese Änderung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Universität Hannover in Kraft.

10/2006 Verkündungsblatt der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover vom 11.09.2006 Seite 6 Hochschulinformationen Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover hat auf seiner Sitzung am 12.07.2006 gemäß 6 Abs. 3 der Grundordnung der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover die nachstehende Geschäftsordnung für die Promotionskommission der Philosophischen Fakultät beschlossen. Die Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover in Kraft. Geschäftsordnung für die Promotionskommission der Philosophischen Fakultät 1 Einberufung Die Promotionskommission tagt in der Regel in der Vorlesungszeit einmal im Monat. Die Einberufung erfolgt durch die Forschungsdekanin oder den Forschungsdekan. Die Promotionskommission ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel ihrer Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellt. 2 Tagesordnung (1) Die Tagesordnung wird von der Forschungsdekanin oder dem Forschungsdekan aufgestellt und spätestens 8 Werktage vor dem Sitzungstermin den Mitgliedern zugänglich gemacht. (2) Anträge und sonstige Anmeldungen zur Tagesordnung sind spätestens 10 Werktage vor dem Sitzungstermin schriftlich (auch in elektronischer Form) im Forschungsdekanat einzureichen; etwaige Unterlagen sind beizufügen. (3) In dringenden Fällen kann die Forschungsdekanin oder der Forschungsdekan zu Beginn der Sitzung verlangen, dass auch Gegenstände behandelt werden, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind. Auf Antrag eines Mitglieds der Promotionskommission können weitere Gegenstände in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn die Promotionskommission mit Mehrheit zustimmt. Die Dringlichkeit ist zu begründen. 3 Beschlussfähigkeit (1) Den Vorsitz in der Promotionskommission führt die Forschungsdekanin oder der Forschungsdekan. Ist sie oder er verhindert, so bestimmt sie oder er eine Stellvertretung. (2) Die Promotionskommission ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Forschungsdekanin oder der Forschungsdekan stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. Die Promotionskommission gilt sodann, auch wenn sich die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder im Laufe der Sitzung verringert, als beschlussfähig, so lange nicht ein Mitglied Beschlussunfähigkeit geltend macht; dieses Mitglied zählt bei der Feststellung, ob das Gremium noch beschlussfähig ist, zu den anwesenden Mitgliedern. (3) Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so beruft die Forschungsdekanin oder der Forschungsdekan zur Behandlung der noch nicht erledigten Tagesordnungspunkte eine zweite Sitzung zu einem späteren Termin ein. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen. (4) Der Einwand, die Sitzung sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden, kann nur zu Beginn der Sitzung schriftlich oder mündlich erhoben werden. Über die Berechtigung des Einwandes entscheidet die Promotionskommission mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

10/2006 Verkündungsblatt der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover vom 11.09.2006 Seite 7 4 Öffentlichkeit Die Kommission tagt in hochschulöffentlicher Sitzung. Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. 5 Verhandlung und Abstimmung (1) Die oder der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen. Sie oder er selbst ist berechtigt, außerhalb der Reihenfolge das Wort zu nehmen. (2) Beschlüsse kommen nur zustande, wenn sich eine einfache Mehrheit von Ja- oder Nein-Stimmen aus den abgegebenen Stimmen ergibt. Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Auf Antrag ist das Votum einer Minderheit dem Beschluss beizufügen. (3) Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen. (4) Die Beschlussfassung kann in begründeten Ausnahmefällen außerhalb der Sitzung durch Umlauf herbeigeführt werden. Im Umlaufverfahren gilt ein Antrag als angenommen, wenn ihm eine Mehrheit der Mitglieder zustimmt. Die Umlaufzeit muss mindestens zwei Wochen, im Falle eines elektronischen Umlaufverfahrens mindestens 10 Tage betragen. 6 Entscheidungsfindung und Beratung (1) Die Promotionskommission wird bei der Entscheidung über die Zulassung von Promotionsverfahren hinzugezogen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren/seinen Hochschulabschluss nicht in Hannover erworben hat und/oder der Abschluss in einem anderen Fach als dem angestrebten Promotionsfach abgelegt wurde und/oder die Note des Abschlusses nicht mindestens 2,0 war. In diesen Fällen wird die Betreuerin oder der Betreuer der Dissertation geladen, um gemeinsam mit der Kommission über die Zulassung und über etwaige Auflagen zu beraten. (2) Um ein Promotionsverfahren zu eröffnen lädt die Promotionskommission die betreuende Hochschullehrerin oder den betreuenden Hochschullehrer für eine kurze Stellungnahme zur Arbeit. In Ausnahmefällen kann die Betreuerin oder der Betreuer durch eine fachnahe Vertreterin oder einen Vertreter ersetzt werden, die oder der mit der Arbeit gut vertraut ist. (3) Die Annahme oder Ablehnung einer Dissertation erfolgt in der Promotionskommission auf der Basis der Gutachten zur Arbeit. Die betreuende Hochschullehrerin oder der betreuende Hochschullehrer ist nur vor die Promotionskommission zu laden, wenn die Referentinnen oder Referenten der Dissertation zu deutlich abweichenden Urteilen oder unterschiedlichen Prädikaten für die Arbeit gelangen, oder ein entsprechender Antrag eines Mitglieds der Promotionskommission vorliegt. 7 Protokoll (1) Es wird ein Ergebnisprotokoll über die Sitzung der Promotionskommission geführt, aus dem die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse ihrem wesentlichen Inhalt nach hervorgehen müssen. (2) In dem Protokoll sind alle Anwesenden zu nennen. Die Zahl der jeweils abgegebenen Ja- und Nein- Stimmen sowie der Stimmenthaltungen ist nur dann festzuhalten, wenn dies durch ein Kommissionsmitglied beantragt wird. (3) Jedes Kommissionsmitglied ist berechtigt, eine Erklärung zu Protokoll zu geben, wie es bei einer Beschlussfassung gestimmt hat. Es kann verlangen, dass seine von dem gefassten Beschluss abweichende Meinung in der Niederschrift erwähnt wird und ein Sondervotum beigefügt wird. Das Sondervotum soll in der Sitzung angemeldet werden und muss in der Regel innerhalb einer Woche bei der Forschungsdekanin oder dem Forschungsdekan eingereicht werden. (4) Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden und ggf. von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterschreiben, sofern es nicht elektronisch verschickt wird. Es ist unverzüglich den Mitgliedern der Promotionskommission zugänglich zu machen. (5) Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung Einwände erhoben werden.

10/2006 Verkündungsblatt der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover vom 11.09.2006 Seite 8 8 Vertraulichkeit (1) Die Mitglieder der Promotionskommission sind unbeschadet der beamten- und tarifrechtlichen Bestimmungen zur Verschwiegenheit über die Beratung und Beschlussfassung und zur vertraulichen Behandlung von Beratungsunterlagen verpflichtet, 1. wenn diese durch Rechtsvorschrift bestimmt ist, 2. wenn es sich um persönliche Angelegenheiten handelt oder 3. wenn die Verschwiegenheit oder vertrauliche Behandlung durch Beschluss mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder besonders angeordnet ist. (2) Die Pflichten nach Abs. 1 bestehen auch nach Beendigung der Mitgliedschaft fort. 9 Rücktritt, vorzeitiges Ausscheiden und Nachwahl Der Rücktritt eines gewählten Mitgliedes ist gegenüber der Forschungsdekanin oder dem Forschungsdekan anzuzeigen. In diesem Fall rückt auf Vorschlag der Forschungsdekanin oder des Forschungsdekans ein Mitglied aus der Gruppe der gewählten Stellvertreterinnen oder Stellvertreter in die Promotionskommission nach. 10 Änderung der Geschäftsordnung Änderungen der Geschäftsordnung der Promotionskommission werden auf Vorschlag der Promotionskommission vom Fakultätsrat beschlossen. 11 Inkrafttreten Die Geschäftsordnung tritt am Tag nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Universität Hannover in Kraft.