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Transkript:

4. MÄRZ 2005 - Königlicher Erlass über die Bezeichnungen und die Merkmale von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen für Motorfahrzeuge und für nicht für die Straße bestimmte mobile Maschinen (offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 13. Juni 2005) Inoffizielle koordinierte Fassung Die vorliegende inoffizielle koordinierte Fassung enthält die Abänderungen, die vorgenommen worden sind durch: den Königlichen Erlass vom 22. November 2006 zur Ergänzung des Königlichen Erlasses vom 4. März 2005 über die Bezeichnungen und die Merkmale von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen für Motorfahrzeuge und für nicht für die Straße bestimmte mobile Maschinen (deutsche Übersetzung: noch nicht veröffentlicht). Diese inoffizielle koordinierte Fassung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen des Beigeordneten Bezirkskommissariats in Malmedy erstellt worden.

4. MÄRZ 2005 - Königlicher Erlass über die Bezeichnungen und die Merkmale von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen für Motorfahrzeuge und für nicht für die Straße bestimmte mobile Maschinen KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 1-1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Biokraftstoffe: flüssige oder gasförmige Verkehrskraftstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden, 2. Biomasse: den biologisch abbaubaren Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen aus Industrie und Haushalten, 3. anderen erneuerbaren Kraftstoffen: erneuerbare Kraftstoffe, die keine Biokraftstoffe sind, aus erneuerbaren Energiequellen gemäß der Definition in Richtlinie 2001/77/EG stammen und im Verkehrssektor verwendet werden, 4. Energieinhalt: den unteren Heizwert eines Brennstoffs, 5. Diesel: Erdölerzeugnisse, die den Spezifikationen der Normen NBN EN 590 in ihrer letzten Ausgabe entsprechen, 6. Benzin: Erdölerzeugnisse, die den Spezifikationen der Normen NBN EN 228 in ihrer letzten Ausgabe entsprechen, 7. Biodiesel: Methylester eines pflanzlichen oder tierischen Öls mit Dieselkraftstoffqualität, der für die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist und den Spezifikationen der Normen NBN EN 14214 entspricht, 8. Bio-ETBE (Ethyl-Tertiär-Butylether): ETBE, der auf der Grundlage von Bioethanol hergestellt wird. Der Volumenprozentanteil des Biokraftstoffs an Bio-ETBE beträgt 47 %, 9. Bioethanol: Ethanol, das aus Biomasse und/oder dem biologisch abbaubaren Teil von Abfällen hergestellt wird und für die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist, 10. Biogas: Brenngas, das aus Biomasse und/oder aus dem biologisch abbaubaren Teil von Abfällen hergestellt wird, durch Reinigung Erdgasqualität erreichen kann und für die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist, oder Holzgas,

11. Biomethanol: Methanol, das aus Biomasse hergestellt wird und für die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist, 12. Biodimethylether: Dimethylether, der aus Biomasse hergestellt wird und für die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist, 13. Bio-MTBE (Methyl-Tertiär-Butylether): Kraftstoff, der auf der Grundlage von Biomethanol hergestellt wird. Der Volumenprozentanteil des Biokraftstoffs an Bio-MTBE beträgt 36 %, 14. synthetischen Biokraftstoffen: synthetische Kohlenwasserstoffe oder synthetische Kohlenwasserstoffgemische, die aus Biomasse gewonnen wurden, 15. Biowasserstoff: Wasserstoff, der aus Biomasse und/oder aus dem biologisch abbaubaren Teil von Abfällen hergestellt wird und für die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist, 16. reinem Pflanzenöl: Öl, das durch Auspressen, Extraktion oder vergleichbare Verfahren aus Ölsaaten gewonnen wird, roh oder raffiniert, jedoch chemisch unverändert, sofern es für den betreffenden Motorentyp geeignet ist und die entsprechenden Emissionsanforderungen erfüllt, 17. CEN: das Europäische Komitee für Normung, 18. [den zuständigen Behörden: - die Generaldirektion Energie, d.h. die Generaldirektion Energie des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, - die Generaldirektion Umwelt, d.h. die Generaldirektion Umwelt des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt,] 19. den Kontrolldiensten: die Dienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, die für die Überwachung und Kontrolle der Qualität der Erdölerzeugnisse zuständig sind, [20. Endnutzer: die natürliche oder juristische Person, die den in vorliegendem Erlass erwähnten Biokraftstoff verwendet, 21. betroffener Partei: jede natürliche oder juristische Person, die Produzent oder Endnutzer des in vorliegendem Erlass erwähnten Biokraftstoffs ist.]

2 - Die Begriffsbestimmungen, die im Gesetz vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit enthalten sind, finden auch im vorliegenden Erlass Anwendung. [Art. 1 1 einziger Absatz Nr. 18 ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 22. November 2006 (B.S. vom 7. Dezember 2006); 1 einziger Absatz Nr. 20 und 21 eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 22. November 2006 (B.S. vom 7. Dezember 2006)]

KAPITEL 2 - Mindestanteil an Biokraftstoffen Art. 2 - Das Auf-den-Markt-Bringen von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen, unvermischt oder als Benzin- oder Dieselgemisch, ist erlaubt, wenn und insofern diese Stoffe, unbeschadet der Bedingungen in Sachen Akzisen, die im vorliegenden Erlass festgelegten Bedingungen erfüllen. Art. 3-1 - Die Biokraftstoffe und anderen erneuerbaren Kraftstoffe müssen den durch das CEN festgelegten Normen gerecht werden. [Gibt es keine CEN-Norm für einen Kraftstoff, können die Minister der Energie und der Umwelt beschließen, eine belgische NBN-Norm zu entwickeln. Ein Biokraftstoff, für den eine belgische NBN-Norm besteht, muss dieser Norm entsprechen.] 2 - [Ein Biokraftstoff, der von der bestehenden CEN- beziehungsweise NBN-Norm abweicht oder für den keine CEN- beziehungsweise NBN-Norm besteht, darf nur dann auf den Markt gebracht werden, wenn die natürlichen oder juristischen Personen, die diesen Kraftstoff auf den Markt bringen möchten, von den zuständigen Behörden einen diesbezüglichen Abweichungsbeschluss erhalten haben. Dieser Abweichungsbeschluss kann gewährt werden: 1. für nicht normierte Biokraftstoffe, insofern sie im Rahmen eines spezifischen Projekts und unter den in 3 definierten Bedingungen unter einer begrenzten Anzahl bestimmter Parteien verkauft werden, 2. für das Auf-den-Markt-bringen von Rapsöl des KN-Codes 1514 mit dem Ziel, es dem Endnutzer zu verkaufen, unter den in 4 definierten Bedingungen.] [ 3 - Ein Biokraftstoff, der von der bestehenden CEN- beziehungsweise NBN-Norm abweicht oder für den keine CEN- beziehungsweise NBN-Norm besteht, darf nur dann unter einer begrenzten Anzahl bestimmter Parteien im Rahmen eines spezifischen Projekts verkauft werden, wenn die betreffenden Parteien von den zuständigen Behörden einen diesbezüglichen Abweichungsbeschluss erhalten haben. Unter Vorbehalt möglicher anderer von den zuständigen Behörden festgelegter Bedingungen beschränkt der von den zuständigen Behörden erteilte Abweichungsbeschluss das Auf-den-Marktbringen auf die betreffenden Parteien. Diese dürfen den Biokraftstoff auf keinen Fall an einer Vertriebsstelle anbieten, die anderen Endnutzern als denjenigen, die im spezifischen Projekt ausdrücklich einbezogen sind, oder anderen im Antrag nicht vermerkten Endnutzern zugänglich ist. Der Vertreiber sorgt für eine Etikettierung an der Vertriebsstelle. Mit einem Aufklebezettel warnt er den Endnutzer vor den möglichen Folgen der Verwendung des Biokraftstoffs in nicht geeigneten Fahrzeugen.

Vorerwähnter Abweichungsbeschluss gilt für drei Jahre. Durch einen erneuten Antrag kann er für eine neue Periode von drei Jahren verlängert werden. Er kann entzogen werden, wenn die der Zulassung zu Grunde liegenden Bedingungen nicht eingehalten werden. Um einen Abweichungsbeschluss im Hinblick auf den Verkauf eines Biokraftstoffs zu erhalten, reichen die im Projekt einbezogenen Parteien einen Antrag per Einschreiben bei der Generaldirektion Energie ein. Der Antrag wird anhand eines Formulars mit folgenden Angaben eingereicht: 1. einer genauen Beschreibung des Biokraftstoffs sowie mit seinen technischen Spezifikationen, 2. einer genauen Beschreibung des spezifischen Projekts, der Aufzählung der einbezogenen Parteien und den Bedingungen für den Verkauf des Biokraftstoffs unter diesen Parteien, 3. der Projekdauer. Das Formular für die Zulassung von Projekten oder Fahrzeugparks ist bei den zuständigen Behörden erhältlich. Die Generaldirektion Energie übermittelt der Generaldirektion Umwelt eine Kopie des Antrags binnen zehn Kalendertagen. Binnen drei Monaten nach dem Antrag stellt die Generaldirektion Energie den gemeinsamen Beschluss beider Generaldirektionen per Einschreiben zu. Sowohl ein Abweichungsbeschluss als eine Abweichungsablehnung werden mit Gründen versehen. Die Generaldirektion Energie prüft den Antrag nach den technischen Merkmalen des Biokraftstoffs und nach der Verkaufsweise. Die Generaldirektion Umwelt prüft den Antrag nach umweltbezogenen Kriterien. Der Antrag wird nur dann günstig bewertet, wenn sich die beiden zuständigen Behörden einig sind. Diese in 3 beschriebenen Modalitäten finden ebenfalls Anwendung auf: 1. Rapsöl des KN-Codes 1514, das als Kraftstoff erzeugt wird, 2. Kraftstoffe, deren Anteil an Biokraftstoffen höher liegt als derjenige, der für Diesel durch die Europäische Norm EN 590 und für Benzin durch die Eruropäische Norm EN 228 zugelassen ist. Was die regionalen Gesellschaften für öffentlichen Verkehr betrifft, beläuft sich die Frist für die Zustellung des gemeinsamen Beschlusses auf sechs Wochen.

4 - Unbeschadet der Bestimmungen von 3 und der Bestimmungen des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, insbesondere des Artikels 419bis 3, eingefügt durch das Programmgesetz vom 11. Juli 2005, und des Programmgesetzes vom 25. Juli 2005, insbesondere der Artikel 33 und 34, darf das Rapsöl des KN-Codes 1514, das als Kraftstoff erzeugt wird, auf den Markt gebracht werden, unter der Bedingung, dass die natürlichen oder juristischen Personen, die diesen Kraftstoff auf den Markt bringen möchten, 1. von den zuständigen Behörden einen diesbezüglichen Abweichungsbeschluss erhalten haben und 2. das Qualitätszeugnis für Rapsölkraftstoff unterzeichnen. In dem unter Nr. 1 erwähnten Abweichungsbeschluss werden, wenn keine belgische Norm für Rapsölkraftstoff besteht, die Qualitätsansprüche, denen dieser Biokraftstoff genügen muss, sowie die anderen möglichen Bedingungen und Beschränkungen für das Auf-den-Markt-bringen bestimmt. Vorerwähnter Abweichungsbeschluss gilt für drei Jahre. Durch einen erneuten Antrag kann er für eine neue Periode von drei Jahren verlängert werden. Er kann entzogen werden, wenn die dem Beschluss zu Grunde liegenden Bedingungen nicht eingehalten werden. Um einen Abweichungsbeschluss im Hinblick auf die Überführung von Rapsölkraftstoff in den steuerrechtlich freien Verkehr zu erhalten, reichen die natürlichen und juristischen Personen, die diesen Biokraftstoff auf den Markt bringen möchten, einen Antrag bei der Generaldirektion Energie ein, und zwar anhand des Formulars für die Zulassung von Rapsöl für Landwirte, das auf der Webseite der zuständigen Dienststellen verfügbar ist. Die Generaldirektion Energie übermittelt der Generaldirektion Umwelt eine Kopie des Antrags binnen zehn Kalendertagen. Binnen sechs Wochen nach dem Antrag stellt die Generaldirektion Energie den gemeinsamen Beschluss beider Generaldirektionen per Einschreiben zu. Sowohl ein Abweichungsbeschluss als eine Abweichungsablehnung werden mit Gründen versehen. Die Generaldirektion Energie prüft den Antrag nach den technischen Merkmalen des Biokraftstoffs und nach der Verkaufsweise. Die Generaldirektion Umwelt prüft den Antrag nach umweltbezogenen Kriterien. Der Antrag wird nur dann günstig bewertet, wenn sich die beiden zuständigen Behörden einig sind. Das unter Nr. 2 erwähnte Qualitätszeugnis wird von den zuständigen Behörden erstellt. Es enthält die von den antragstellenden Parteien eingegangenen Verpflichtungen in Sachen 1. Qualität des angebotenen Rapsöls, 2. Kontrolle der Qualität des angebotenen Rapsöls,

3. Weise, auf die dieses Rapsöl angeboten wird, 4. Aufklärung des Endnutzers. Das Qualitätszeugnis wird mit einer technischen Anlage ergänzt, in der die oben erwähnten Verpflichtungen erläutert werden. Die Minister der zuständigen Behörden legen das Qualitätszeugnis fest. Das Qualitätszeugnis wird von den antragstellenden Parteien unterschrieben und den zuständigen Behörden in doppelter Ausfertigung übermittelt. Ein Muster des Qualitätszeugnisses und seiner technischen Anlage sowie die Liste der natürlichen und juristischen Personen, die unter den in diesem Paragrafen erwähnten Bedingungen Rapsölkraftstoff auf den Markt bringen, sind auf den Webseiten der zuständigen Behörden verfügbar.] [Art. 3 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 22. November 2006 (B.S. vom 7. Dezember 2006); 2 ersetzt durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 22. November 2006 (B.S. vom 7. Dezember 2006); 3 und 4 eingefügt durch Art. 2 Nr. 3 des K.E. vom 22. November 2006 (B.S. vom 7. Dezember 2006)] Art. 4 - Damit ein Mindestanteil an Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen auf belgischem Gebiet verfügbar ist, werden folgende Richtwerte festgelegt: 1. zum 31. Dezember 2005: 2 % Biokraftstoffe und andere erneuerbare Kraftstoffe, gemessen am Energieinhalt der gesamten Benzin- oder Dieselmenge, die während des vorigen Kalenderjahres auf den Markt gebracht wurde, 2. dieser Prozentsatz wird jährlich und linear um 0,75 % erhöht. Die zwischenzeitlichen Richtwerte erhält man am 31. Dezember jeden Kalenderjahres bis zum Jahr 2010, in dem der Bezugswert 5,75 % erreicht haben wird.

KAPITEL 3 - Inkrafttreten und Ausführung Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art. 6 - Unser Minister der Finanzen, Unser Minister der Wirtschaft und der Energie, Unser Minister der Volksgesundheit, Unser Minister des Mittelstandes, Unser für den Verbraucherschutz zuständiger Minister und Unser Minister der Umwelt sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.