Seite 1 von 6 Liebe EHU-Eigentümer, auf Wunsch möchten wir Sie im Rahmen dieses Schreibens und bereits im Vorfeld der ETV am 30.11.2017 über die Eckpfeiler der erarbeiteten Inhalte zur Gestaltungssatzung informieren. Im Rahmen der Versammlung werden wir dann jeden Punkt detailliert erläutern und auf Ihre Fragen (die sie uns gerne schon vorab zukommen lassen können) antworten. Ziel der angestrebten Gestaltungssatzung als Ergänzung zur Bausatzung für die Eigenheimanlage Unterhaching am Rodelberg ist die Bewahrung des einzigartigen Siedlungscharakters durch den Erhalt der ursprünglichen Elemente, Ausführungen bzw. der Erhalt der ursprünglichen Gesamtoptik der Außengestaltung der einzelnen Reihenhäuser. Die erarbeitetet Inhalte basieren vorwiegend auf der ursprünglichen Archtitektenplanung (ausgenommen das Material, hier sollte es größtenteils aus Modernisierungsgründen keine Vorgaben geben) und beschränken sich ausschließlich auf das äussere Erscheinungsbild der Häuser/Fassaden: 1. Fassade Verputzung / 155 Häuser 2. Fensterrahmen Außenseite / 155 Häuser 3. Fensterläden / 155 Häuser 4. Haustüren / 155 Häuser 5. Grunddachdeckung / 155 Häuser 6. Garagentore bei innenliegenden Garagen (im Haus) / 102 Häuser 7. Garagentore bei externen Garagen / 61 Tore 8. Holzvertäfelung Front / 102 Häuser und Giebelseite / 20 Eckhäuser 9. Balkon / 53 Häuser Die weiteren Schritte: (vorbehaltlich eines Mehrheitsbeschlusses über die Inhalte in ETV am 30.11.2017) 1. Einreichung/Übergabe der Inhalte (mit Präambel) an die Gemeinde 2. Zustimmung Gemeinderat 3. Formulierung der Gestaltungssatzung (durch Gemeinde unter Beteiligung des Landratsamtes) 4. Bekanntmachung, in Kraft treten Allgemein: Eine Gestaltungssatzung gilt nicht rückwirkend! Das bedeutet: bisherige Veränderungen sind nicht betroffen. Rechtliche Hinweise/Einhaltung/Missachtung: (Analog zur Bausatzung, Art 76 und 77 BayBO) Ausnahmen müssen schriftlich bei der Gemeinde beantragt und genehmigt werden. Die Einhaltung wird durch das zuständige Landratsamt und durch die Gemeinde kontrolliert. Verstöße werden durch das Landratsamt geahndet: dies bedeutet i. d R. einen Rückbau, wenn einem (dann) nachträglich eingereichtem Antrag nicht stattgegeben wird.
Seite 2 von 6 PRÄAMBEL Sicher kennen Sie das Kompliment: Ihr wohnt aber in einer sehr schönen, gepflegten Anlage! oder: Eure Wohnanlage ist ein Schmuckstück; einheitlich und harmonisch - und dennoch abwechslungsreich! Solche oder ähnliche anerkennende Kommentare kann man jedenfalls immer wieder hören. Den meisten Eigentümern liegt offensichtlich auch sehr viel daran, dass der Charakter der Anlage, ihr Charme, den ihre dezente, unaufdringliche Gestaltung ausstrahlt, im Wesentlichen erhalten bleibt. Gerade auch unter dem Gesichtspunkt der Werterhaltung! Das kann man in vielen Gesprächen hören und es zeigt sich auch daran, dass sich bei der letzten Eigentümerversammlung am 9. Mai 2017 eine deutliche Mehrheit für die Erarbeitung einer verbindlichen Gestaltungssatzung als Ergänzung zur Bausatzung ausgesprochen hat. Der Entwurf für die Inhalte dieser Satzung liegt nun vor. Die 13-köpfige Arbeitsgruppe (freiwillige Meldungen nach der ETV im März 2017) stand vor einem schwierigen Spagat. Allen - und zwar ohne Ausnahme - war es ein Anliegen, den Charakter der Anlage in seiner Geschlossenheit zu bewahren, Wildwuchs und grelle Modernismen zu verhindern. Andererseits war man - ebenso unisono - auch darum bemüht, sich von einer als besonders deutsch geltenden Eigenschaft nicht leiten zu lassen: nämlich alles und jedes vorzuschreiben und bis ins Detail zu bestimmen. Der Teufel lauert aber gerade im Detail! Was dem einen als Geschmacksverirrung gilt, empfindet ein anderer als höchst gelungene individuelle Note. Nur ein Beispiel: Wollte man für den Anstrich der Fassade neben Weiß auch ockerfarbene Fassadentöne zulassen, hätte man wenig Gegenargumente, wenn da einer sagt: Und warum nicht Rot oder Blau?. Einig waren wir darin, dass die Siedlung, so wie sie vom Architekten konzipiert wurde, schön ist. Dass es Abweichungen und Modernisierungen geben darf, war keine Frage. Jedoch in welchem Umfang? Bald stellte sich heraus, dass schon sehr viel für die Geschlossenheit des Siedlungsbildes erreicht wäre, wenn folgender Dreiklang eingehalten würde: die Fassaden weiß (Rauputz), die Dächer rot (Ziegel) und dunkelbraun bzw. grün (Sicht-Elemente, wie Fensterrahmen, Läden, Balkone und Wandverkleidungen). Bei den Materialien kann man durchaus praktischen Erwägungen folgen, das kann auch Alu, Kunststoff etc. sein. Nur der Farbton sollte nicht grundlegend verändert werden. Deshalb haben wir u. a. eine große Palette an Braun-Farbtönen von Rotbraun bis hin zu Graubraun definiert. Es gilt ohnehin: Nichts Verändertes muss zurückgenommen werden. Die bislang sichtbaren Veränderungen und individuellen Akzente sind ja überwiegend moderat und passen meist gut in das Ensemble. Und über geringfügige Abweichungen von den Vorgaben wird man wohl auch künftig hinwegsehen. Ziel der Satzung ist vor allem zu verhindern, dass in Zukunft Eigentümer ihre Domizile mit bunten Fassaden- und Fensterladenfarben, Edelstahlverkleidungen, runden oder ovalen Glaseinsätzen etc. versehen. Wir hoffen, dass Sie die nachstehenden Inhalte für einen Entwurf der Gestaltungssatzung nicht als Gängelung, sondern als vorbeugende Maßnahme, ja gar als Gestaltungshilfe sehen. Die Arbeitsgruppe Gestaltungssatzung
Seite 3 von 6 INHALTE GESTALTUNGSSATZUNG zur Außengestaltung Eigenheimanlage Unterhaching am Rodelberg 1. Fassade Verputzung / 155 Häuser Ursprung: Münchner Rauputz 3-lagiger Kalkmörtelputz mit Anstrich 4 Material/Ausführung: Reibeputz mind. 3 mm Körnung Anstrich: Reinweiß RAL 9010 oder Verkehrsweiß RAL 9016 2. Fensterrahmen Außenseite / 155 Häuser Ursprung: Holz, Farbton: Tannengrün oder Braun (Glasorit Nuss lasiert 2 ) Ausführung: Formen, Größen und Anordnung gemäß Architektenplanung 3 Farbgebung/Anmutung: Braun- und Grüntöne, laut definierten RAL-Farben 1 Hinweis/Einschränkung: gültig für Erd- und Obergeschoss, ohne Erdgeschoß Gartenseite 3. Fensterläden / 155 Häuser Ursprung: Holz, Farbton: Tannengrün oder Braun (Glasorit Nuss lasiert 2 ) Hinweis/Einschränkung: Eine Anbringung auch ohne Funktion ist verpflichtend Ausführung: zweiteilig, Lamellen Farbgebung/Anmutung: Braun- und Grüntöne, laut definierten RAL-Farben 1 4. Haustüren / 155 Häuser Ursprung: Holz, Farbton: Braun (Glasorit Nuss lasiert 2 )
Seite 4 von 6 5. Grunddachdeckung / 155 Häuser Ursprung: Beton-Römerpfannen, Farbe Ziegelrot 5 Material: Betondachsteine Form/Art: Römerpfannen oder baugleiche Ausführung Farbgebung: lt. Bebauungsplan (Punkt 5.2): Ziegelrot 6. Garagentore bei innenliegenden Garagen (im Haus) / 102 Häuser Ursprung: Holz, Farbton: Braun (Glasorit Nuss lasiert 2 ) Ausführung: keine Belichtungsflächen zulässig 7. Garagentore bei externen Garagen / 61 Tore Ursprung: Aluminium, Farbton Braun Hinweis/Einschränkung: Garagentore innerhalb eines Hofes bzw. aneinanderreihende Tore sind in einem einheitlichen Farbton zu halten 8. Holzvertäfelung Front / 102 Häuser und Giebelseite / 20 Eckhäuser Ursprung: Holz, Farbton: Braun (Glasorit Nuss lasiert 2 ) Hinweis/Einschränkung: Bei Wegnahme der Vertäfelung an Giebelseite: Reibeputz mind. 3 mm Körnung, Reinweiß RAL 9010 oder Verkehrsweiß RAL 9016 9. Balkon / 53 Häuser Ursprung: Holz, Farbton: Tannengrün oder Braun (Glasorit Nuss lasiert 2 ) Form: gemäß Architektenplanung 3
Seite 5 von 6 Anlage 1: Definierte RAL-Töne Brauntöne: Mahagonibraun RAL 8016 Schokoladenbraun RAL 8017 Graubraun RAL 8019 Sepiabraun RAL 8014 Kastanienbraun RAL 8015 Grüntöne Moosgrün RAL 6005 Grauoliv RAL 6006 Flaschengrün RAL 6007 Braungrün RAL 6008 Tannengrün RAL 6009 Anlage 2: Farbton laut Architektenplanung
Seite 6 von 6 Anlage 3: Architektenplanung (Abb.: Verkaufsprospekt GEWOFAG) Anlage 4: Baubeschreibung (Quelle: Verkaufsprospekt GEWOFAG) Anlage 5: Ziegelfarbe laut Bausatzung (Bebauungsplan / Punkt 5.2)