I Bezirksregierung Münster Bezirksregierung Münster 48128 Münster An die Schulleitungen aller öffentlichen Schulen - außer den Grund- und Hauptschulen - des Bezirks Nachrichtlich: An die Schulämter der Kreise und kreisfreien Städte des Bezirks An die kommunalen Schulträger d. d. Schulämter des Bezirks An die Träger der Ersatzschulen des Bezirks An die Arbeitsgemeinschaft der Freien Waldorfschulen Mergelteichstr. 59 44225 Dortmund 20 August 2018 Seite 1 von 8 Aktenzeichen: 48.01.01.02 Auskunft erteilt: Clara Hesping ichael Sander Durchwahl: +49 (0)251 411-4206/4402 Telefax: +49 (0)251 411-8-4206 Raum: N2102/N2102 E-Mail: Clara.Hesping @brms.nrw.de Dienstgebäude und Lieferanschrift: Albrecht-Thaer-Str. 9 48147 Münster Telefon: +49 (0)251 411-0 Telefa : +49 (0)251 411-2525 Poststelle@brms.nrw.de www.brms.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: Vom Hbf Buslinie 17 Haltestelle Bezirksregierung II (Albrecht-Thaer-Str.) Mit der DB Richtung Gronau oder Rheine bis Haltepunkt Zentru Nord Überwachung der Schulpflicht und Ahndung von Schulpflicht verletzungen 126 SchuIG; Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 04.02.2007 (BASS 12-51 Nr. 5) Mit der Rundverfügung vom 15.11.2012 wurde die damalige Verwal tungspraxis bei der Überwachung der Schulpflicht und der Ahndung von Schulpflichtverletzungen im Regierungsbezirk Münster wegen der bishe rigen langen Verfahrenslaufzeiten geändert; insbesondere wurde die Anhörung gemäß 55 OWiG wegen möglicher Schulpflichtverletzungen auf die Schulen verlagert, auch um die Bedeutung der Schule für die Bewertung des Fehlverhaltens und die Sanktion auch in der Außenbe wertung zu stärken. Dieses Procedere hat sich bewährt. Bürgertelefon: +49 (0)251 411-4444 Grünes Umweltschutztelefon: +49 (0)251 411-3300 Konto der Landeskasse: Landesbank Hessen- Thüringen (Helaba) IBAN : DE24 3005 0000 0000 0618 20 BIG: WELADEDDXXX Gläubiger-ID DE59ZZZ00000094452
Mit dieser Rundverfügung soll daher das seinerzeit mitgeteilte Verwal tungsverfahren nochmals in Erinnerung gerufen werden. Der Verfah rensgang soll im Wesentlichen beibehalten und nur punktuell modifiziert werden. Seite 2 von 8 Nachfolgend ist somit nochmals der Ihnen bereits mit Rundverfügung vom 15.11.2012 vorgestellte Verfahrensgang aufgeführt. Darin enthalten sind einige im Kurs/Vdruc/r dargestellten Änderungen. Folgender Verfahrensqanq soll erfol en: Um auf Schulverweigerinnen und Schulverweigerer zeitnah und unmittelbar einzuwirken, soll weiterhin die Anhörung gemäß 55 OWiG durch die Schule selbst erfolgen. Damit wird die Bedeutung der Schule für die Bewertung des Fehlverhaltens und die Sanktion auch in der Außenbewertung gestärkt. Der Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 04.02.2007 Überwachung der Schulpflicht (BASS 12-51 Nr. 5) (Anlage 13) sieht in den Ziffern 3.1 bis 3.3 vor, welche Maßnahmen von der Schule vor der Einleitung eines Bußgeldverfahrens sukzessive ergriffen werden müssen: - erzieherische Einwirkung, - Ordnungsmaßnahmen und schließlich - die schriftliche Aufforderung zum Schulbesuch mit dem Hinweis auf ein drohendes Bußgeldverfahren. Parallel zum Bußgeldverfahren kann die zwangsweise Zuführung veranlasst werden. Bei vielen Schulen erfolgt die schriftliche Aufforderung ge. Pkt. 3.3 des Bezugserlasses dreimalig. Nach hiesiger Einschätzung ist nach der Durchführung einer einmaligen schriftlichen Aufforderung bereits eine Anhörung im Rahmen des Ordnungswidrigkeitsverfahrens möglich, so dass hier ein deutlicher Zeitgewinn erreicht werden kann. Für die Schulen bedeutet das eine spürbare Entlastung: die dritte Aufforderung fällt weg, die zweite Aufforderung wird durch die schriftliche Anhörung ersetzt.
Eine Anhörung ist erforderlich, damit ich als Schulaufsichtsbehörde einen Bußgeldbescheid erlassen kann. Seite 3 von 8 1. Anhörung Die Schulen führen die Anhörung der Betroffenen gemäß 55 Ordnungswidrigkeitengesetz - OWiG - durch. Betroffene im Sinne des 55 OWiG sind bei Schulpflichtverletzungen: Schüler nach Vollendung des 14. Lebensjahres bei unentschuldigtem Fehlen Eltern, weil sie ihre Kinder nicht in der Schule angemeldet oder die Schulpflicht nicht sichergestellt haben Ausbilder, die ihre Auszubildenden nicht für den Unterricht freigestellt haben Hierzu sind die beiliegenden Vordrucke zu verwenden. Es ist wichtig, dass die Elternteile jeweils ein separates Anhörungsschreiben erhalten. Anhörungsschreiben und Anhörungsbögen bei Schulpflicht verletzung in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I ( 37 SchuIG) Schülerinnen und Schüler ab dem Anlage 5 in Verbindung mit 14. Lebensjahr Anlage 1 Eltern (separate Anschreiben + Anhörungsbögen) Anlage 8 in Verbindung mit Anlage 3 Anhörungsschreiben und Anhörungsbögen bei Schulpflicht verletzung in der Sek ndarstufe II ( 38 SchuIG) (vollzeitschulpflichtige) Anlage 6 in Verbindung mit Schülerinnen und Schüler Anlage 1 Auszubildende Anlage 7 in Verbindung mit Anlage 2 Eltern (separate Anschreiben + Anlage 8 in Verbindung mit Anhörungsbögen) Anlage 3 Ausbildungsbetriebe Anlage 10 in Verbindung mit Anlage 4
Anhörungsschreiben und Anhörungsbögen bei "Ferienverletzern" Eltern (separate Anschreiben + Anlage 9 in Verbindung mit Anhorungsbögen) Anlage 3 Seite 4 von 8 In der Sekundarstufe I sind ausschließlich in diesem Fall die Eltern anzuhoren (Anlage 9 Anhörungsschreiben Eltern Ferienverletzer Eltern ) Für den Fall der Ferienverletzung in der Sekundarstufe II sowie von Auszubildenden sind die Schülerinnen und Schüler selbst anzuhören. Es wird empfohlen, das oben genannte Formular dementsprechend abzuwandeln. Vordrucke, die von den Schulen selbst entwickelt wurden, können, wenn sie mit den beigefügten inhaltlich übereinstimmen, auch verwendet werden. Bei Schulpflichtverletzungen von vollzeitschulpflichtigen Schüle rinnen und Schülern nach der Vollendung des 14. Lebensjahres, können diese selbst ( 126 Abs. 1 Nr. 5 SchuIG NRW) sowie deren Erziehungsberechtigte getrennt angehört werden. Für jüngere Schü ler sind nur die Eltern Betroffene des Bußgeldverfahrens. Bei den Schü lern aus der Überwachung entsprechend meiner Rundverfügung vom 28.04.2009/07.01.2010 bitte ich die Anhörung durchzuführen, wenn Sie nach den ersten 14 Tagen nach Schuljahresbeginn keine Reaktion der Eltern vorliegen haben. Es sind die Eltern immer einzeln, in etrenn ten Anschreiben mit Anhörunasboaen anzuhören. Bei schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe II sind diese selbst anzuhören. Zugleich erfolgt ein Informations schreiben an die Erziehungsberechtigten. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Ausbilder bzw. Arbeitgeber die Schulversäumnisse zu verantworten haben, so sind diese ebenfalls an zuhören. Bei der Anhörung sind ausschließlich die unentschuldigten Fehlta ge, einzeln aufgeführt, anzugeben. Fehltage, die mehr als sechs Monate zurückliegen, können nicht mehr berücksichtigt werden ( 31 ff OWIG - Verfolgungshindernis!).
Bei Schulpflichtverletzungen in Form von gehäuften Einzelfehlstunden bitte ich um Darlegung der Erheblichkeit der Fehlzeiten. Diese Fälle bitte ich vorrangig durch pädagogische Einwirkungen zu lösen. Seite 5 von 8 Für die Anhörung ist den Betroffenen eine angemessene Frist (ca. 14 Tage) einzuräumen. Ist die Schule nach der Anhörung der Auffassung, dass die Schulpflicht verletzung weiterverfolgt werden soll, sind mir die Versäumnisanzeige nebst Anlagen, eine Kopie des Anhörungsschreibens, aus dem die Fehl tage ersichtlich sind, und der gegebenenfalls ausgefüllte Anhörungsbo gen vorzulegen. Soweit der Betroffene im Rahmen der Anhörung zu den Vorwürfen Stellung genommen hat, bitte ich die Schule um schriftliche Begründung ihrer Bewertung der Einlassung und eine Angabe des Grundes, warum die Schulpflichtverletzung weiterver folgt werden soll. Darüber hinaus ist jeder Versäumnisanzeiae ein Bericht über die bisher veranlassten Maßnahmen und die darauf erfol ten Reaktionen beizufügen. 2. Versäumnisanzeige (erforderliche Angaben laut Pkt. 3.53 des Bezugserlasses) Zur Mitteilung des Schulversäumnisses bitte ich die beigefügten Vordru cke zu verwenden. (Anlage 11) Soweit Ihre selbst entwickelten Vordrucke inhaltlich übereinstimmen, können sie weiterverwendet werden. Die Anzeige ist maschinengeschrieben (z.b. PC) auszufüllen. Sie ist von der Schulleiterin/ dem Schulleiter oder der Stellvertreterin/dem Stellver treter zu unterschreiben. Zusätzlich ist der Name in Druckbuchstaben unter die eigenhändige Unterschrift zu setzen. 2.1 Daten der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehunasberechtioten Ich bitte um Mitteilung aller Erziehungsberechtigten mit Vor- und Nach namen, Adresse(n) sowie Geburtsdatum (falls vorliegend).
Wenn sich aus dem Vornamen nicht eindeutig erkennen lässt, ob es sich um einen Schüler oder eine Schülerin handelt, bitte ich um Kennt lichmachung durch Klammervermerk. 2.2 An abe der Fehltaoe Die unentschuldigten Fehltage sind einzeln zu benennen und müssen mit den Angaben im Anhörungsverfahren identisch sein. Ich bitte um Auflistung auf einem gesonderten Blatt bei mehr als zehn unentschuldigten Fehltagen. Nutzen Sie dazu bitte Anlage 12. Sollten Atteste oder Entschuldigungen für Fehltage vorliegen, die von Ihnen nicht anerkannt wurden, bitte ich um eine Begründung in der Versäumnisanzeige. Anhand der vollständig vorgelegten Unterlagen entscheide ich dann gemäß 47 Abs. 1 OWiG, ob die Ordnungswidrigkeit verfolgt wird. Ich werde immer dann einen Bußgeldbescheid erlassen, wenn er dazu geeignet ist, einen regelmäßigen Schulbesuch zu fördern und der Einsatz der dazu erforderlichen Mittel in einem angemessenen Verhältnis zu den Erfolgsaussichten steht. Achten Sie bitte unbedingt darauf, dass die Versäumnisanzeigen nebst Anlagen den vorgenannten Erfordernissen entsprechen, da ich sie andernfalls zur Vervollständigung zurückgeben werde. Für Schülerinnen und Schüler, die die Schule zum Ende des laufenden Schuljahres verlassen, soll die Versäumnisanzeige wegen des Verfolgungshindernisses gemäß 126 Abs. 2 Satz 2 SchuIG NRW spätestens am 01.03. eines Jahres vorliegen. Das betrifft sowohl den Personenkreis, der die Vollzeitschulpflicht beendet hat, als auch diejenigen Schüler, die das Ende der Berufsschulpflicht erreicht haben. Ob an diesem Zeitpunkt der letzten Meldung auch zukünftig festgehalten wird oder auch eine spätere Meldung wegen der zu erwartenden Zeitersparnis bei der Verfolgung in Frage kommt, wird nach den ersten Erfahrungen mit der Verfahrensstraffung entschieden.
3. Rechtliche Hinweise Seite 7 von 8 Unentschuldigtes Fehlen im Unterricht oder an den sonstigen verpflichtenden Schulveranstaltungen stellt einen Verstoß gegen das Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchuIG) dar. Dazu gehört auch die sogenannte Ferienverletzung, bei der es sich um Fehlen vor oder nach den jeweiligen Schulferien handelt. Ich habe Ihnen dazu den Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 29.5 2015 Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen (BASS 12-52- Nr. 1) beigefügt. 3.1 Rechts rundla en und Rechtspflichten: Schüler - Vollzeitschulpflicht in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I - 37 Abs. 1 SchuIG Schüler - Schulpflicht in der Sekundarstufe II - 38 Abs. 1 und Abs. 3 SchuIG bis zum Ende des Schuljahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird Schüler - Schulpflicht in der Sekundarstufe II bei Vorliegen eines Ausbildungsverhältnisses - 38 Abs.2 SchuIG bis zum Ende der Ausbildung, wenn sie vor dem 21. Lebensjahr begonnen wurde Eltern - Anmeldung an der Schule und Sicherstellung der Teilnahme am Unterricht 41 Abs. 1 SchuIG Ausbilder - Anzeige von Beginn und Beendigung der Ausbildung bei der Berufsschule sowie Verantwortung für die regelmäßige Teilnahme am Unterricht - 41 Abs. 2 SchuIG Die Ahndung einer Schulpflichtverletzung erfolgt in Verbindung mit dem Ordnungswidrigkeitsgesetz (OWiG). - 126 SchulG/ 35 OWiG - Danach ist es unerlässlich, dass der auf eine Versäumnisanzeige erlassene Bußgeldbescheid den Vorgaben des OWiG entspricht und somit Bestand in einem Gerichtsverfahren hat. Verfahrensfehler wie zum Beispiel eine nicht erfolgte Anhörung der Betroffenen, abweichende Fehlzeiten in der Versäumnisanzeige und der erfolgten Anhörung usw. führen dazu, dass ein Bußgeldverfahren alleine aufgrund eines
Mangels kostenpflichtig (Anwaltsgebühren usw.) zu Lasten der Bezirksregierung eingestellt werden muss. Seite 8 von 8 Eine Ordnungswidrigkeit liegt ge. 126 SchuIG nur dann vor, wenn vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wird. Bei einem durchgehenden Dauerverstoß gegen die Schulpflicht darf ein weiteres Bußgeldverfahren erst eingeleitet werden, wenn das vorhergehende rechtskräftig abgeschlossen geworden ist (14 Tage nach der Zustellung des Bußgeldbescheides bzw. im Falle der Einspruchserhebung nach Rechtskraft des Urteils). Bei mehrfachen Einzelverstößen ist es möglich, neue Verstöße ein laufendes Bußgeldverfahren aufzunehmen. Die Anlagen für das Ordnungswidrigkeitsverfahren auf der Internetseite der Bezirksregierung: htto'j/www. bezre - muenster.de/de/schule und bildung/schulrecht schulorganisation absc hluesse sprachen/schulpflicht/index.html im Bereich Downloads wurden überarbeitet. Bitte verwenden Sie die neuen Anlagen. Für Rückfragen stehen Ihnen gerne zur Verfügung: Frau Clara Hesping, 0251 411 4206 - clara.hesping@brms.nrw.de Herr Michael Sander, 0251 411 4402 - michael.sander@brms.nrw.de Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag