Merkblatt über den Anspruch erwerbstätiger Personen auf Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland (gültig ab 1.



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Transkript:

Merkblatt über den Anspruch erwerbstätiger Personen auf Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland (gültig ab 1. Januar 2013) 1. Grundsatz Das vorliegende Merkblatt gilt für Familienzulagen von Erwerbstätigen (Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende) ausserhalb der Landwirtschaft aufgrund internationaler Abkommen, des Bundesgesetzes über Familienzulagen und der dazu erfolgten kantonalen Gesetzgebung. 2. Bilaterales Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und den EU-Staaten sowie EFTA-Überein Übereinkommen Staatsangehörige der EU/EFTA erhalten Familienzulagen für ihre Kinder, wenn diese Wohnsitz in einem EU- oder EFTA-Staat haben. Der EU gehören folgende Staaten an: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern (Stand Januar 2013). Der EFTA gehören heute neben der Schweiz folgende Staaten an: Island, Norwegen und Fürstentum Lichtenstein. Besteht aufgrund einer im Wohnsitzstaat der Kinder ein Anspruch auf Familienzulagen, geht dieser immer vor. Staatsangehörige von anderen Staaten haben keinen Anspruch auf Familienzulagen nach dem FamZG, auch wenn ihre Kinder innerhalb der EU bzw. der EFTA wohnen. Es findet keine Kaufkraftanpassung statt. Beispiele Eltern und Kinder leben in einem EU-Staat. Die Mutter ist nicht erwerbstätig, der Vater, EU-Bürger, ist Grenzgänger in der Schweiz Die Schweiz muss die Zulagen ausrichten. Der EU-Wohnsitzstaat bezahlt eine Differenzzulage, wenn die Zulagen dort höher sind und dies vom Gesetz des betreffenden Staates vorgesehen ist. Eltern und Kinder leben in einem EU-Staat. Die Mutter ist am Wohnsitz erwerbstätig, der Vater, CH-Bürger, ist Grenzgänger in der Schweiz Der EU-Staat muss die Zulagen ausrichten. Sollten die Zulagen in der Schweiz höher sein, so hat die Schweiz eine Differenzzulage auszurichten. 1 von 5

Eltern und Kinder leben in einem EU-Staat. Die Mutter ist in einem anderen EU-Land erwerbstätig, der Vater, CH-Bürger, ist als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig Der Erwerbsstaat, der die höheren Zulagen gewährt, zahlt die volle Zulage. Der auszahlenden Stelle ist die Hälfte durch den anderen Erwerbsstaat zu vergüten (höchstens bis zum Betrag der dortigen Zulage). Geltendmachung von Differenzzulagen Die Abrechnung einer allfälligen Differenzzulage erfolgt einmal jährlich, in der Regel nach Ablauf des Kalenderjahres oder bei Dienstaustritt bzw. Aufgabe der selbständigen. Die für diese Periode am Wohnsitz bezogenen Zulagen müssen in ihrer Höhe durch die zuständige ausländische Stelle/Behörde offiziell bestätigt werden. Diese Bestätigung ist der zuständigen Familienausgleichskasse einzureichen. 3. Kinder von Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Serbien Für Kinder von Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, Montenegro und Serbien, die in ihrem Heimatland oder im übrigen Ausland wohnen, besteht Anspruch auf Familienzulagen, wie wenn sie in der Schweiz Wohnsitz hätten. Die Zulagen sind am Arbeitsort des Vaters zu beziehen. Ein Anspruch auf eine Differenzzulage besteht nicht. 4. Kinder von Staatsangehörigen von Slowenien Aufgrund eines Sozialversicherungsabkommens haben slowenische Staatsangehörige, unabhängig vom Wohnsitz ihrer Kinder Anspruch auf Familienzulagen, wie wenn sie in der Schweiz Wohnsitz hätten. Es findet keine Kaufkraftanpassung statt. 5. Kinder von entsandten Personen Arbeitnehmende, die im Ausland arbeiten und gemäss Artikel 1a Absatz 3 Bst. a AHVG obligatorisch versichert sind, sowie für einen Schweizer Arbeitgeber im Ausland arbeitende Personen, die aufgrund eines internationalen Abkommens in der AHV versichert sind, gelten AHV-rechtlich als entsandte Personen. Sie haben für leibliche und adoptierte Kinder unabhängig von deren Domizil Anspruch auf Familienzulagen, soweit nicht bereits am Wohnsitz der Kinder Anspruch auf entsprechende Zulagen besteht. Die Zulagen werden an die Kaufkraft im Wohnsitzstaat des Kindes angepasst. 6. Übrige Staaten mit Sozialversicherungsabkommen Staatsangehörige von Australien, Chile, Israel, Kanada/Quebec, Kroatien, Mazedonien, Philippinen, San Marino, Türkei und den USA, deren Kinder Wohnsitz ausserhalb der Schweiz haben, können keinen Anspruch auf Familienzulagen geltend machen. 2 von 5

7. Alle anderen Staaten Staatsangehörige von Ländern ohne Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz können für ihre Kinder mit Wohnsitz im Ausland keine Familienzulagen beziehen. 8. In der Schweiz tätige Arbeitnehmer welche Kinder mit Wohn- sitz im Ausland haben Kinder, die sich für eine beschränkte Zeit im Ausland aufhalten, zum Beispiel im Rahmen eines Sprachaufenthalts oder eines Studienjahres, behalten ihren Wohnsitz in der Schweiz in der Regel bei. Massgebend ist der Wohnsitz gemäss Art. 13 ATSG. Bei Kindern und Jugendlichen, welche die Schweiz zu Ausbildungszwecken verlassen, wird während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben. Während dieser Zeit besteht weiterhin Anspruch auf Familienzulagen. Es handelt sich um eine blosse Vermutung, dass der Wohnsitz in der Schweiz bleibt, die von der Familienausgleichskasse widerlegt werden kann. 9. Anmeldung zum Bezug von Familienzulagen Der Anspruch auf Familienzulagen wird mit dem Formular Anmeldung Familienzulagen der Familienausgleichskasse für das Basler Gewerbe geltend gemacht. Dieses Formular kann auf unserer Homepage www.fak-basel.ch unter Downloads/Formulare ausgedruckt werden. Dem Formular sind die gültigen Familienschriften beizulegen. 10. Meldepflicht Sowohl die Arbeitgebenden als auch die zulagenberechtigten Arbeitnehmenden haben der Familienausgleichskasse alle Änderungen, welche die Anspruchsvoraussetzungen (Punkte 2 bis 5) beeinflussen, unverzüglich zu melden. Dazu gehören insbesondere Austritte, Zivilstandsänderungen, Todesfall, Ausbildungsab- und unterbrüche, Obhutswechsel, Aufnahme oder Wegfall der beim anderen Elternteil. Bei Krankheiten und Unfällen mit Verhinderung an der Arbeitsleistung von eventuell mehr als drei Monaten ist spätestens 60 Tage nach Eintritt der Arbeitsverhinderung Meldung zu erstatten. Zu Unrecht bezogene Zulagen werden zurückgefordert. Arbeitgebende und Arbeitnehmende bzw. Selbständigerwerbende haben der Familienausgleichskasse auf Anfrage die für die Prüfung der Rückvergütungsansprüche ausländischer Staaten erforderlichen Unterlagen einzureichen. Arbeitgebende, Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende, welche durch unwahre oder unvollständige Angaben eine Leistung erwirken, die ihnen nicht zukommt, machen sich strafbar. 3 von 5

11. Auskünfte Weitere Auskünfte erteilen in der Schweiz die Arbeitgebenden oder die für diese bzw. für die Selb-ständigerwerbenden zuständigen Familienausgleichskassen. Im Ausland sind die dortigen Sozialversicherungsträger zuständig. Für Grenzgänger im Raum Basel wichtige Adressen: Frankreich: Deutschland: CAF du Haut-Rhin, 26 Av. Robert Schumann, F-68084 Mulhouse Cedex, Tel. 0033 0820 25 68 10 Arbeitsamt Lörrach, Brombacherstrasse 2, D-79539 Lörrach, Tel. 0049 01801 546 337 Dieses Merkblatt vermittelt nur einen allgemeinen Überblick. Für die Beurteilung von Einzelfällen sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend. 4 von 5

Familienzulagen nach FamZG Übersicht über den Anspruch von erwerbstätigen, in der AHV obligatorisch versicherten Personen Staatsangehörigkeit der erwerbstätigen¹, antragsstellenden Person Wohnsitz der Kinder Anspruch in der Schweiz Anspruch im Wohnsitzland EU/EFTA und CH Siehe nachfolgende Siehe nachfolgende EU/EFTA und CH Tabelle Tabelle Ausser EU/EFTA Kein Anspruch Nach Landesrecht und CH Bosnien-Herzegovina, Montenegro, Serbien des Vaters recht Ja, falls Arbeitsort Nach Landes- Überall CH Bosnien, Montenegro, Serbien des Vaters recht Ja, falls Arbeitsort Nach Landes- Slowenien Ausserhalb der EU Ja Nach Landesrecht Alle Staaten; im Ausland erwerbstätig aber in der Schweiz obligatorisch versichert Ausland Ja, sofern kein Anspruch im Wohnsitzland besteht² Geht vor Alle anderen Staaten Ausland Kein Anspruch Nach Landesrecht Erläuterungen 1 in der Schweiz aufgrund einer unselbständigen oder selbständigen obligatorisch versichert 2 Der Anspruch besteht nur für leibliche und Adoptivkinder und wird der Kaufkraft angepasst. Es besteht kein Anspruch auf Differenzzulagen. Bei Fragen im Zusammenhang mit Situationen, welche auf dieser Matrix nicht abgebildet sind, wenden Sie sich bitte an die zuständige Familienausgleichskasse. Wohnsitz der Kinder / Familie eines Elternteils des anderen Elternteils Ehegatte/in der Person, die das Kind in Obhut hat Erstbezug Allfällige Differenzzulagen In der CH Keine CH Wohnsitz In der CH Keine Keine CH Wohnsitz Erwerbstätig im In der CH Keine EU Wohnsitzstaat Wohnsitz CH In der CH Im Wohnsitzstaakeit Keine Erwerbstätig- Wohnsitz CH Keine Keine Erwerbstätig in der CH Wohnsitz CH CH In der EU In der CH CH EU Einer gleichgestellt sind Teilzeitbeschäftigungen, IV-Taggelder, Arbeitslosenentschädigungen, bezahlter Urlaub, Leistungen im Falle einer vorbezogenen Altersrente etc. 5 von 5