Amtsblatt. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 5. September 2017 Nummer 14

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Transkript:

Amtsblatt Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Coesfeld Ausgabe: in der Regel am 15. jeden Monats und bei Bedarf Bezug: einzeln kostenlos im Bürgerbüro, Markt 8, sowie in der Verwaltungsnebenstelle Lette, Bahnhofsallee 10 Abonnementpreis: jährlich bei Postversand 12,00 - Einzelstück 1,00, kostenlos im Internet: http://www.coesfeld.de/amtsblatt.html Bestellungen: Stadt Coesfeld, Fachbereich Zentraler Steuerungsdienst, Markt 8, 48653 Coesfeld, Tel.: (0 25 41) 9 39-11 03 oder -11 04, Fax: (0 25 41) 9 39-75 05, E-Mail: amtsblatt@coesfeld.de Jahrgang 2017 Ausgegeben am 5. September 2017 Nummer 14 Inhalt dieser Ausgabe: 52/2017 Neubau der Erdgasfernleitung ZEELINK 134 53/2017 Bekanntmachung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die kommunale Zusammenarbeit zwischen den Städten und Gemeinden im Kreis (außer der Stadt Lüdinghausen) und dem Kreis Coesfeld im Bereich der Sammlung und Beförderung von Abfällen; hier: Hinweis auf die Bekanntmachung nach 24 Abs. 3 S. 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) 137

Nummer 14/2017 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 134 52/2017 Neubau der Erdgasfernleitung ZEELINK Stadt Coesfeld Coesfeld, 01.09.2017 Bekanntmachung Neubau der Erdgasfernleitung ZEELINK von Lichtenbusch nach Legden im Abschnitt Station Dämmerwald (Gemeinde Schermbeck) bis Station Legden (Gemeinde Legden) Die ZEELINK GmbH Co.KG mit Sitz in 45141 Essen plant den Neubau einer rd. 215 km langen Erdgasfernleitung von Lichtenbusch in der Städteregion Aachen über St. Hubert im Kreis Viersen bis nach Legden im Kreis Borken. Das Projekt trägt den Namen "ZEELINK" und ist in drei Abschnitte unterteilt, die jeweils von den Bezirksregierungen Köln, Düsseldorf und Münster bearbeitet werden. Für den Abschnitt von ca. 49 km Länge beginnend bei der Station Dämmerwald bis zur Station Legden hat die ZEELINK GmbH Co.KG bei der Bezirksregierung Münster die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens gemäß 43 ff. des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz EnWG) in Verbindung mit den 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) beantragt. Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß 3 a i.v. m. 3 b und Anlage 1 Nr. 19.2.1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung i.d.f. dieses Gesetzes, die vor dem 16.05.2017 galt (UVPG). Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Städten und Gemeinden Borken, Coesfeld, Gescher, Heiden, Legden, Raesfeld, Rosendahl, Schermbeck, Velen in den Gemarkungen Dämmerwald, Erle, Marbeck, Heiden, Waldvelen, Tungerloh-Pröbsting, Tungerloh- Capellen, Coesfeld-Kirchspiel, Osterwick, Holtwick, und Legden beansprucht. Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit vom 18. September bis einschließlich 17. Oktober 2017. in der Stadt Coesfeld, Bürgerbüro, Zimmer 001, Markt 8, 48653 Coesfeld, während der Dienststunden Montag bis Freitag Samstag zur allgemeinen Einsichtnahme aus. 08:00 bis 18:00 Uhr und 10:00 bis 12:00 Uhr 1. Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich zum 02. November 2017, bei der Bezirksregierung Münster (Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde), Domplatz 1-3, 48143 Münster, oder bei der Stadt Coesfeld, Bürgerbüro, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen ( 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen ( 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG NRW). Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach 2 Abs. 1 (UVPG) beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

Nummer 14/2017 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 135 Die Bezirksregierung Münster bietet die Möglichkeit an, Einwendungen in rechtsverbindlicher elektronischer Form gemäß 3 a VwVfG NRW über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) zu senden. Dabei sind die organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen zur Nutzung der Virtuellen Poststelle (EGVP) zu beachten. Auf die Homepage der Bezirksre-gierung Münster, http://www.bezreg-muenster.de/de/service/egvp/index.html, wird hierzu verwiesen. Eine einfache E-Mail erfüllt diese Anforderungen nicht und bleibt daher unberücksichtigt. 2. Diese ortsübliche Bekanntmachung und der Hinweis auf die Präklusion ( 73 Abs. 4 Satz 3 und 5 VwVfG NRW) dienen auch der Benachrichtigung a) der nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Vereine sowie b) der sonstigen Vereinigungen, soweit sich diese für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind (Vereinigungen), von der Auslegung des Plans. 3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten ( 43a Nr. 2 EnWG). Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt ( 17 VwVfG NRW). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden ( 73 Abs. 6 Satz 4 VwVfG NRW). Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungs-termins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. 4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. 5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht im Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. 6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind ( 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG NRW). 7. Vom Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre nach 44a EnWG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu ( 44a, Abs. 3 EnWG).

Nummer 14/2017 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 136 8. Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen, dass die für das Vorhaben und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde die Bezirksregierung Münster, hier das Verkehrsdezernat, ist, dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird, dass die ausgelegten Planunterlagen die nach 6 Abs. 3 UVPG notwendigen Angaben enthalten. Dies sind insbesondere: Unterlagen Nr. Bezeichnung der Unterlage Verfasser Datum Kap. 1 Erläuterungsbericht Open Grid Europe 11.08.2017 Kap. 9 Wasserrechtliche Belange u. Beweissicherung Open Grid Europe Dipl.-Ing. Gajowski Gmhb Open Grid Europe 31.07.2017 Kap. 13 Gasdruckregel- und messanlagen, Schieberstationen s. einzelne Unterlagen Kap. 14 Kathodischer Korrosionsschutz Open Grid Europe 10.03.2017 Kap. 15 Umweltverträglichkeitsuntersuchung Bosch & Partner 04.08.2017 Kap. 16 Landschaftspflegerischer Begleitplan Bosch & Partner 04.08.2017 (LBP) Kap. 17 FFH-Verträglichkeitsstudie Bosch & Partner 04.08.2017 Kap. 18 Unterlagen zum speziellen Artenschutz Bosch & Partner Kap. 19 Fachgutachten (Wasserrahmenrichtlinie, I Bodenschutz, Archäologisches Fachgutachten) Bosch & Partner Archaeonet Kap. 20 Forstrecht Open Grid Europe, Bosch&Partner 04.08.2017 01.08.2017 04.08.2017 dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß 9 Abs. 1 UVPG ist. 9. Die Planunterlagen können für die Dauer der Auslegung in den betroffenen Städten und Gemeinden, außerdem im Internet auf der Seite der Bezirksregierung Münster unter www.brms.nrw.de/go/verfahren eingesehen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass verfahrensrechtlich allein die Auslegung bei den Städten und Gemeinden maßgeblich ist ( 27a Abs. 1 VwVfG NRW) Coesfeld, 01.09.2017 Stadt Coesfeld Der Bürgermeister Heinz Öhmann

Nummer 14/2017 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 137 53/2017 Bekanntmachung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die kommunale Zusammenarbeit zwischen den Städten und Gemeinden im Kreis (außer der Stadt Lüdinghausen) und dem Kreis Coesfeld im Bereich der Sammlung und Beförderung von Abfällen; hier: Hinweis auf die Bekanntmachung nach 24 Abs. 3 S. 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 09.06.2017 gemäß 23 Abs. 1 (Alternative 2) und 23 Abs. 2 Satz 2 GkG in Verbindung mit 5 Abs. 6 und 7 Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG) zwischen den Städten und Gemeinden Ascheberg, Billerbeck, Coesfeld, Dülmen, Havixbeck, Nordkirchen, Nottuln, Olfen, Rosendahl und Senden sowie dem Kreis Coesfeld über kommunale Zusammenarbeit im Bereich der Sammlung und Beförderung von Abfällen ist durch die Bezirksregierung Münster am 10.08.2017 genehmigt worden und im Amtsblatt Nummer 33 für den Regierungsbezirk Münster am 18.08.2017 öffentlich bekannt gemacht worden. Coesfeld, 23.08.2017 Der Bürgermeister Heinz Öhmann