AMTSBLATT DER GEMEINDE LEGDEN. 21. Jahrgang Herausgegeben in Legden am 07. September 2017 Nummer 10/2017. Datum Inhalt Seite

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1 AMTSBLATT DER GEMEINDE LEGDEN 21. Jahrgang Herausgegeben in Legden am 07. September 2017 Nummer 10/2017 Lfd. Nr. Datum Inhalt Seite Wahlbekanntmachung Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2016 der Legdener Grundstücksgesellschaft mbh i.l Bekanntmachung des Neubaus der Erdgasfernleitung ZEELINK von Lichtenbusch nach Legden im Abschnitt Station Dämmerwald (Gemeinde Schermbeck) bis Station Legden (Gemeinde Legden) Bekanntmachung der Aufstellung des Bebauungsplanes Östlich der Heeker Straße, Ortsteil Asbeck Nr. 8 im beschleunigten Verfahren gem. 13a BauGB Bekanntmachung der 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Up n Berge, Ortsteil Legden Nr. 22, 1. Bauabschnitt gem. 13 BauGB Herausgeber: DER BÜRGERMEISTER DER GEMEINDE LEGDEN Vertrieb: - Das Amtsblatt liegt im Rathaus in Legden - Foyer - und im Bürgerservice, Legden, Hauptstraße 32 und in den örtlichen Kreditinstituten zur kostenlosen Mitnahme aus. Außerdem ist das Amtsblatt im Internet unter einsehbar. - Einzellieferung erfolgt durch die Gemeinde Legden, Fachbereich Finanzen und Zentrale Dienste, Amtshausstraße 1, Legden, gegen pauschale Portokostenerstattung (zzt. 1,60 EUR pro Einzellieferung). - Laufender Bezug ist im Jahresabonnement gegen ein Entgelt von 10,00 EUR möglich; Abbestellungen müssen bis spätestens eines Jahres bei der Gemeindeverwaltung vorliegen.

2 2 Lfd. Nr. 29 Gemeinde Legden WAHLBEKANNTMACHUNG 1. Am 24. September 2017 findet die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr. 2. Die Gemeinde Legden gehört zum Wahlkreis 124 Steinfurt I Borken I und ist in 4 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 21. August 2017 bis 03. September 2017 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:30 Uhr in Legden, Rathaus, Amtshausstr. 1, Legden, Besprechungszimmer (Raum Nr. 6), zusammen. 3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

3 3 und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. 4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. 5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder b) durch Briefwahl teilnehmen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde Legden einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. 6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben ( 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar ( 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches) Legden, 30. August 2017 GEMEINDE LEGDEN Der Bürgermeister gez. Kleweken

4 4 Lfd. Nr. 30 Gemeinde Legden Legdener Grundstücks GmbH i. L. Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2016 der Legdener Grundstücksgesellschaft mbh i. L. Die Gesellschafterversammlung der Legdener Grundstücksgesellschaft mbh i. L. hat in ihrer Sitzung am 28. Juni 2017 folgenden Beschluss gefasst: Der Jahresabschluss der Legdener Grundstücksgesellschaft mbh i. L. zum 31. Dezember 2016 wird wie folgt festgestellt: Summe einer Bilanzseite: ,74 EUR Der Jahresüberschuss in Höhe von ,02 EUR wird auf neue Rechnung vorgetragen und mit dem bestehenden Verlustvortrag von ,39 EUR verrechnet Die Gemeindeprüfungsanstalt NRW hat den Prüfungsbericht zum Jahresabschluss 2016 mit folgendem abschließenden Vermerk versehen: Die GPA NRW ist gemäß 106 GO NRW gesetzlicher Abschlussprüfer der Legdener Grundstücks GmbH i. L.. Zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung zum hat sie sich der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft WIBERA AG, Bielefeld, bedient. Diese hat mit Datum vom den nachfolgend dargestellten uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers An die Legdener Grundstücksgesellschaft mbh i. L., Legden: Wir haben den Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang - unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der Legdener Grundstücksgesellschaft mbh i. L., Legden, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden gesellschaftsrechtlichen Vorschriften sowie den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags liegen in der Verantwortung der Liquidatoren der Gesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben.

5 5 Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gesellschaft sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der Liquidatoren sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den deutschen handelsrechtlichen und den ergänzenden gesellschaftsrechtlichen Vorschriften sowie den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den gesetzlichen Vorgaben, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Die GPA NRW hat den Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft WIBERA AG ausgewertet und eine Analyse anhand von Kennzahlen durchgeführt. Sie kommt dabei zu folgendem Ergebnis: Der Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers wird vollinhaltlich übernommen. Eine Ergänzung gemäß 3 der Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen (JAP DVO) ist aus Sicht der GPA NRW nicht erforderlich. Herne, den GPA NRW Im Auftrag gez. Matthias Middel Vorstehender Gesellschafterbeschluss über das Ergebnis des Jahresabschlusses 2016 der Legdener Grundstücksgesellschaft mbh i. L. einschl. Bestätigungsvermerk wird hiermit gem. 3 Abs. 5 der Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen vom in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 2012 (GV. NRW. S. 296) in Verbindung mit 26 Abs. 3 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juli 2016 (GV NRW S. 559 ff.) öffentlich bekannt gemacht. Der

6 6 Jahresabschluss 2016 mit Lagebericht wird bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar gehalten Legden, Legdener Grundstücksgesellschaft mbh i. L. gez. Höltker Liquidator gez. Schiermann Liquidator Lfd. Nr. 31 Gemeinde Legden Bekanntmachung Neubau der Erdgasfernleitung ZEELINK von Lichtenbusch nach Legden im Abschnitt Station Dämmerwald (Gemeinde Schermbeck) bis Station Legden (Gemeinde Legden) Die ZEELINK GmbH Co.KG mit Sitz in Essen plant den Neubau einer rd. 215 km langen Erdgasfernleitung von Lichtenbusch in der Städteregion Aachen über St. Hubert im Kreis Viersen bis nach Legden im Kreis Borken. Das Projekt trägt den Namen "ZEELINK" und ist in drei Abschnitte unterteilt, die jeweils von den Bezirksregierungen Köln, Düsseldorf und Münster bearbeitet werden. Für den Abschnitt von ca. 49 km Länge beginnend bei der Station Dämmerwald bis zur Station Legden hat die ZEELINK GmbH Co.KG bei der Bezirksregierung Münster die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens gemäß 43 ff. des Gesetzes über die Elektrizitätsund Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz EnWG) in Verbindung mit den 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) beantragt. Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß 3 a i.v. m. 3 b und Anlage 1 Nr des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung i.d.f. dieses Gesetzes, die vor dem galt (UVPG). Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Städten und Gemeinden Borken, Coesfeld, Gescher, Heiden, Legden, Raesfeld, Rosendahl, Schermbeck, Velen in den Gemarkungen Dämmerwald, Erle, Marbeck, Heiden, Waldvelen, Tungerloh-Pröbsting, Tungerloh- Capellen, Coesfeld-Kirchspiel, Osterwick, Holtwick, und Legden beansprucht. Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit vom 18. September bis einschließlich 17. Oktober 2017 in der Gemeinde Legden, Amtshausstraße 1, Legden, Zimmer 23, während der Dienststunden Montag bis Freitag Dienstag Donnerstag 8:30 bis 12:30 Uhr, 14:30 bis 18:00 Uhr und 14:30 bis 17:00 Uhr zur allgemeinen Einsichtnahme aus. 1. Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist

7 7 bis einschließlich zum 02. November 2017, bei der Bezirksregierung Münster (Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde), Domplatz 1-3, Münster, oder bei der Gemeinde Legden, Amtshausstraße 1, Legden Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen ( 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen ( 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG NRW). Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach 2 Abs. 1 (UVPG) beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. Die Bezirksregierung Münster bietet die Möglichkeit an, Einwendungen in rechtsverbindlicher elektronischer Form gemäß 3 a VwVfG NRW über das Elektronische Gerichtsund Verwaltungspostfach (EGVP) zu senden. Dabei sind die organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen zur Nutzung der Virtuellen Poststelle (EGVP) zu beachten. Auf die Homepage der Bezirksregierung Münster, wird hierzu verwiesen. Eine einfache erfüllt diese Anforderungen nicht und bleibt daher unberücksichtigt. 2. Diese ortsübliche Bekanntmachung und der Hinweis auf die Präklusion ( 73 Abs. 4 Satz 3 und 5 VwVfG NRW) dienen auch der Benachrichtigung a) der nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des 3 des Umwelt- Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Vereine sowie b) der sonstigen Vereinigungen, soweit sich diese für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind (Vereinigungen), von der Auslegung des Plans. 3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten ( 43a Nr. 2 EnWG). Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt ( 17 VwVfG NRW). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden ( 73 Abs. 6 Satz 4 VwVfG NRW). Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

8 8 Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. 4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. 5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht im Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. 6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind ( 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG NRW). 7. Vom Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre nach 44a EnWG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu ( 44a, Abs. 3 EnWG). 8. Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen, dass die für das Vorhaben und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde die Bezirksregierung Münster, hier das Verkehrsdezernat, ist, dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird, dass die ausgelegten Planunterlagen die nach 6 Abs. 3 UVPG notwendigen Angaben enthalten. Dies sind insbesondere: Unterlagen Nr. Bezeichnung der Unterlage Verfasser Datum Kap. 1 Erläuterungsbericht Open Grid Europe Kap. 9 Wasserrechtliche Belange u. Beweissicherung Open Grid Europe Dipl.-Ing. Gajowski Gmhb Open Grid Europe Kap. 13 Gasdruckregel- und messanlagen, s. einzelne Schieberstationen Unterlagen Kap. 14 Kathodischer Korrosionsschutz Open Grid Europe Kap. 15 Umweltverträglichkeitsuntersuchung Bosch & Partner Kap. 16 Landschaftspflegerischer Begleitplan Bosch & Partner (LBP) Ingenieurbüro Feldwisch Kap. 17 FFH-Verträglichkeitsstudie Bosch & Partner Kap. 18 Unterlagen zum speziellen Artenschutz Bosch & Partner Ingenieurbüro Feldwisch Kap. 19 Fachgutachten (Wasserrahmenrichtlinie, Bodenschutz, Archäologisches I Bosch & Partner

9 9 Fachgutachten) Ingenieurbüro Feldwisch Archaeonet Kap. 20 Forstrecht Open Grid Europe, Bosch&Partner dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß 9 Abs. 1 UVPG ist. 9. Die Planunterlagen können für die Dauer der Auslegung in den betroffenen Städten und Gemeinden außerdem im Internet auf der Seite der Bezirksregierung Münster unter eingesehen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass verfahrensrechtlich allein die Auslegung bei der Gemeinde Legden maßgeblich ist ( 27a Abs. 1 VwVfG NRW) Legden, gez. Friedhelm Kleweken Bürgermeister Lfd. Nr. 32 Gemeinde Legden Bekanntmachung Aufstellung des Bebauungsplanes Östlich der Heeker Straße, Ortsteil Asbeck Nr. 8 im beschleunigten Verfahren gem. 13a BauGB a) Aufstellungsbeschluss gem. 2 Abs. 1 BauGB i. V. m. 13a BauGB b) Öffentliche Auslegung gem. 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB und 3 Abs. 2 BauGB Zu a) Der Rat der Gemeinde Legden hat in seiner Sitzung am 06. März 2017 die Aufstellung des Bebauungsplanes Östlich der Heeker Straße, Ortsteil Asbeck Nr. 8 beschlossen. Die Aufstellung des Bebauungsplanes betrifft die Grundstücke Heeker Straße 6, 8, 10, 12 und 14 und Lindenweg 4, Gemarkung Asbeck, Flur 8, Flurstücke 5, 6, 200, 528, 529, 530, 531, 532, 533, 534 und 535. Die Angaben entsprechen dem Katasterstand von Januar Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes wird wie folgt begrenzt: Im Norden durch den Lindenweg (Gemarkung Asbeck, Flur 8, Flurstück 332), im Osten durch die Grundstücke Lindenweg 6, Erbdrostenweg 14, 16 und 18 (Gemarkung Asbeck, Flur 8, Flurstücke 178, 179, 180 und 199), im Süden durch das Grundstück Heeker Straße 4 (Gemarkung Asbeck, Flur 8, Flurstück 7)

10 10 und im Westen durch die Heeker Straße (Gemarkung Asbeck, Flur 8, Flurstück 509). Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes ist im nachfolgenden Übersichtsplan dargestellt. Übersichtsplan Ziel der Planung ist, für die betroffenen Grundstücke die planungsrechtliche Grundlage für eine Hinterland- und Grenzbebauung zu schaffen, was der Befriedigung der örtlichen Wohnbaulandnachfrage und der Nachverdichtung dient. Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Östlich der Heeker Straße, Ortsteil Asbeck Nr. 8 handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. 13a BauGB. Der Plan erfüllt die im Gesetz genannten Voraussetzungen zur Durchführung eines beschleunigten Verfahrens u. a. durch die zulässige Grundfläche, die unter m² bleibt. Die artenschutzrechtliche Prüfung ergab keine artenschutzrechtlichen Konflikte. Die Planung begründet zudem kein UVP-pflichtiges Vorhaben. Der Bebauungsplan wird deshalb ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB i. V. m. 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und 13 Abs. 3 BauGB aufgestellt. Der Öffentlichkeit wird im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB i. V. m. 3 Abs. 2 BauGB Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten zu lassen und sich innerhalb der Auslegungsfrist zur Planung zu äußern.

11 11 Darüber hinaus gelten im beschleunigten Verfahren Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Zu b) Weiterhin hat der Ausschuss für Planen, Bauen, Landwirtschaft und Umwelt des Rates der Gemeinde Legden in seiner Sitzung am 05. September 2017 den Entwurf des Bebauungsplanes Östlich der Heeker Straße, Ortsteil Asbeck Nr. 8 einschließlich der Begründung mit artenschutzrechtlicher Prüfung auf planungsrelevante Tierarten gebilligt und zur öffentlichen Auslegung gem. 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB und 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Der Entwurf des Bebauungsplanes Östlich der Heeker Straße, Ortsteil Asbeck Nr. 8 einschließlich der Begründung mit artenschutzrechtlicher Prüfung auf planungsrelevante Tierarten liegt nunmehr gem. 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB und 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats in der Zeit vom 18. September 2017 bis einschließlich 19. Oktober 2017 im Rathaus der Gemeinde Legden, Zimmer 23, Amtshausstraße 1, Legden, während der nachfolgenden Dienststunden bzw. nach telefonischer Vereinbarung zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. montags bis freitags von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr dienstags von 14:30 Uhr bis 18:00 Uhr donnerstags von 14:30 Uhr bis 17:00 Uhr Bei Einsichtnahme in die Planunterlagen am Dienstagnachmittag bitte am Seiteneingang des Rathauses (DRK-Heim) klingeln. Darüber hinaus können die Unterlagen ab dem 18. September 2017 unter folgender Internetadresse eingesehen werden (pdf-dateien): im Verfahren Parallel zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem. 3 Abs. 2 BauGB werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. 4 Abs. 2 BauGB an der Planung beteiligt. Während der Auslegungsfrist können bei der oben bezeichneten Dienststelle Stellungnahmen zu dem Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Die Abgabe einer Stellungnahme im Online-Verfahren über die o. a. Internetadresse oder per ist ebenfalls möglich. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Von der Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach 2a BauGB und von der Angabe nach 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, wird abgesehen; 4 c BauGB ist nicht anzuwenden. Anträge gem. 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO können innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt werden.

12 12 Bekanntmachungsanordnung: Der Beschluss des Rates der Gemeinde Legden vom 06. März 2017 gem. 2 Abs. 1 BauGB über die Aufstellung des Bebauungsplanes Östlich der Heeker Straße, Ortsteil Asbeck Nr. 8 im beschleunigten Verfahren gem. 13a BauGB sowie die Durchführung der öffentlichen Auslegung gem. 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB und 3 Abs. 2 BauGB werden hiermit gem. den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) i. V. m. 11 der Hauptsatzung der Gemeinde Legden öffentlich bekannt gemacht. Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung BekanntmVO) vom 26. August 1999 (GV. NRW S. 516), Hauptsatzung der Gemeinde Legden vom 03. Juli 2014 in den jeweils zurzeit gültigen Fassungen Legden, 07. September 2017 gez. Friedhelm Kleweken Bürgermeister Lfd. Nr. 33 Gemeinde Legden Bekanntmachung 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Up n Berge, Ortsteil Legden Nr. 22, 1. Bauabschnitt gem. 13 BauGB a) Änderungsbeschluss gem. 2 Abs. 1 BauGB i. V. m. 13 BauGB b) Öffentliche Auslegung gem. 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB und 3 Abs. 2 BauGB Zu a) Der Rat der Gemeinde Legden hat in seiner Sitzung am 24. April 2017 die Einleitung der 1.vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Up n Berge, Ortsteil Legden Nr. 22, 1. Bauabschnitt beschlossen. Der Geltungsbereich entspricht dem rechtswirksamen Bebauungsplan Up n Berge, Ortsteil Legden Nr. 22, 1. Bauabschnitt und wird wie folgt begrenzt: Im Norden durch die Grundstücke der Friedrich-Castelle-Straße gerade Zahlen von 42 bis 50, der Wagenfeldstraße ungerade Nummern 17 bis 45, die Grundstücke Eichendorffweg 3, 4, 5, 6 und 7, das Grundstück Osterwicker Straße 44 und die Osterwicker Straße bis zum östlichen Ende des Regenwasserrückhaltebeckens,

13 13 im Osten durch die Ost- und Südgrenze des Regenwasserrückhaltebeckens, die Ostgrenze der Grundstücke Melroseweg ungerade Zahlen 1 bis 35, der Grundstücksgrenze der Friedrich-Castelle-Straße östlich der zuvor genannten Grundstücke bis zur Landesstraße 574 und zurück, die Ostgrenze der Grundstücke Bergers Kamp bis zur südlich gelegenen Grünfläche, im Süden durch die festgesetzte Grünfläche inkl. Spielplatz und dem Südende des Fußweges und im Westen durch die Westgrenze des festgesetzten Fußweges und in Flucht auf die Grenze zwischen den Grundstücken Friedrich Castelle-Straße 40 und 42. Der Geltungsbereich umfasst die Flächen Gemarkung Legden Flur 11, Flurstück 517 tlw. und Flur 18, Flurstücke 263 tlw., 425 bis 432, 434 bis 439, 441 bis 461, 462 tlw., 466 bis 478, 481 bis 488, 490, 497, 511, 514 bis 521, 523 bis 526 bis 528 bis 531, 533 tlw. und 535. Die Angaben entsprechen dem Katasterstand von September Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes ist im nachfolgenden Übersichtsplan dargestellt. Übersichtsplan Ziel der Planung ist die Neufassung der Einfriedungsfestsetzung, die Ergänzung von Regelungen zu Garagen und Stellplätzen und die planungsrechtliche Sicherung eines Bürgersteiges entlang der Friedrich-Castelle-Straße.

14 14 Der Bebauungsplan wird im vereinfachen Verfahren gem. 13 BauGB geändert, sodass nach 13 Abs. 3 S. 1 BauGB von der Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach 2a BauGB, von der Angabe nach 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach 10 Abs. 4 BauGB abgesehen wird; 4 c BauGB ist nicht anzuwenden. Zu b) Weiterhin hat der Ausschuss für Planen, Bauen, Landwirtschaft und Umwelt des Rates der Gemeinde Legden in seiner Sitzung am 05. September 2017 den Entwurf der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Up n Berge, Ortsteil Legden Nr. 22, 1. Bauabschnitt einschließlich der Begründung gebilligt und zur öffentlichen Auslegung gem. 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB und 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Der Entwurf der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Up n Berge, Ortsteil Legden Nr. 22, 1. Bauabschnitt einschließlich der Begründung liegt nunmehr gem. 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB und 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats in der Zeit vom 18. September 2017 bis einschließlich 19. Oktober 2017 im Rathaus der Gemeinde Legden, Zimmer 23, Amtshausstraße 1, Legden, während der nachfolgenden Dienststunden bzw. nach telefonischer Vereinbarung zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. montags bis freitags von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr dienstags von 14:30 Uhr bis 18:00 Uhr donnerstags von 14:30 Uhr bis 17:00 Uhr Bei Einsichtnahme in die Planunterlagen am Dienstagnachmittag bitte am Seiteneingang des Rathauses (DRK-Heim) klingeln. Darüber hinaus können die Unterlagen ab dem 18. September 2017 unter folgender Internetadresse eingesehen werden (pdf-dateien): im Verfahren Parallel zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem. 3 Abs. 2 BauGB werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. 4 Abs. 2 BauGB an der Planung beteiligt. Während der Auslegungsfrist können bei der oben bezeichneten Dienststelle Stellungnahmen zu dem Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Die Abgabe einer Stellungnahme im Online-Verfahren über die o. a. Internetadresse oder per ist ebenfalls möglich. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Anträge gem. 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO können innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt werden. Bekanntmachungsanordnung: Der Beschluss des Rates der Gemeinde Legden vom 24. April 2017 gem. 2 Abs. 1 BauGB über die Einleitung der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Up n Berge, Ortsteil Legden Nr. 22, 1. Bauabschnitt gem. 13 BauGB sowie die Durchführung der öffentli-

15 15 chen Auslegung gem. 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB und 3 Abs. 2 BauGB werden hiermit gem. den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) i. V. m. 11 der Hauptsatzung der Gemeinde Legden öffentlich bekannt gemacht. Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung BekanntmVO) vom 26. August 1999 (GV. NRW S. 516), Hauptsatzung der Gemeinde Legden vom 03. Juli 2014 in den jeweils zurzeit gültigen Fassungen Legden, 07. September 2017 gez. Friedhelm Kleweken Bürgermeister

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