Amtsblatt der Stadt Dorsten

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1 Amtsblatt der Stadt Dorsten 40. Jahrgang vom Nr. 34 Nr. Inhaltsverzeichnis Seite 140 Planfeststellung für den Bau der A 52 AK Essen - N (B 224) AD Essen/Gladbeck Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Dorsten Nahversorgungseinrichtung Händelstraße 142 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Dorsten Nr. 216 Nahversorgungszentrum Händelstraße Herausgeber: Stadt Dorsten Der Bürgermeister Bürgermeisterbüro Halterner Straße 5, Dorsten, Telefon: / , buergermeisterbuero@dorsten.de Das Amtsblatt kann in der Stadtverwaltung - Bürgerbüro, Stadtbibliothek, im Bürgerhaus Alte Post Lembeck und im Carola-Martius-Haus Rhade eingesehen oder kostenlos abgeholt werden. Hinweis zur Einsicht in aktuelle Sitzungsunterlagen: Interessenten können die Unterlagen für den öffentlichen Teil von Ausschuss- und Ratssitzungen etwa eine Woche vor dem Sitzungstermin während der Öffnungszeiten an folgenden Stellen einsehen: Bürgermeisterbüro, Rathaus Stadtbibliothek, VHS-Gebäude Bücherei Wulfen, Gesamtschule Bürgerhaus Alte Post, Lembeck

2 Amtsblatt der Stadt Dorsten 40. Jahrgang Nr. 34 vom Inhalt Nr. 140 Seite 495 Planfeststellung für den Bau der A52 AK Essen - N (B224) AD Essen/Gladbeck (m) Teil 02: südlich AD Essen/Gladbeck (Stadtgrenze Bottrop/Gladbeck) - AD Essen/Gladbeck (inklusiv) von Bau - km ,000 bis Bau - km ,547 einschließlich - der Umbau der Anschlussstelle A 2 / B 224 zum Autobahndreieck A 2 / A 52 und Verknüpfung mit der Anschlussstelle Gladbeck / Ellinghorst - der Verlegung und Überführung der Straße Kösheide und Verknüpfung mit der Planstraße (Ersatzanbindung der Straße Kösheide) in Bau-km 0+133,358 der A 52 - dem Bau einer Planstraße von der Straße Kösheide bis zur Boye von Bau-km 0+550,000 bis Bau-km 0+000,000 der A 52 - der Verlegung des Wittringer Mühlenbaches von Bau-km 0+700,000 bis Bau-km 1+170,000 östlich der A 52 - der Überführung der Boye mit der A 52 und der Planstraße in Bau-km 0+017,308 der A 52 bzw ,548 der Planstraße - der Erneuerung der Brücke im Zuge der Ellinghorster Straße über die A 2 in Baukm ,586 der A 2 - der Erweiterung der Brücke im Zuge der A 2 und Nebenfahrbahnen über die Phönixstraße in Bau-km ,440 der A 2 - die Errichtung von Regenrückhaltebecken im Zuge der A 52: - bei Bau-km 0+150, östlich der Welheimer Straße, - bei Bau-km 0+950, östlich der A 52, - bei Bau-km 1+000, westlich der A 52, - bei Bau-km 1+150, östlich der A 52, - die Errichtung von Regenrückhaltebecken im Zuge der A 2: - bei Bau-km , südlich der A 2 zusammen mit den hiermit im Zusammenhang stehenden Änderungsmaßnahmen an dem Verkehrswegenetz, der Maßnahmen zum Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft, den wasserwirtschaftlichen Maßnahmen sowie notwendiger Folgemaßnahmen auch an Anlagen Dritter auf dem Gebiet der Stadt Bottrop, Gemarkung Bottrop, Flur 22 und Flur 26, der Stadt Gladbeck, Gemarkung Gladbeck, Flur 46, 63, 64, 65, 69, 70, 71, 72, 105, 106 und 107 sowie der Stadt Dorsten, Gemarkung Dorsten, Flur 20 und Flur 31. Der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen hat für das o. a. Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beantragt. Über die Zulassung des Bauvorhabens soll durch Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Münster entschieden werden. Alle betroffenen Rechte und Belange sind zu berücksichtigen. Hierzu wird zunächst die gebotene Anhörung im Planfeststellungsverfahren durchgeführt. Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in der Stadt Bottrop, Gemarkung Bottrop, der Stadt Gladbeck, Gemarkung Gladbeck und in der Stadt Dorsten, Gemarkung Dorsten beansprucht. Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit vom bis (einschließlich) bei der Stadt Dorsten, Dorsten, Verwaltungsgebäude Halterner Straße 28, Vermessungsamt, 1. OG., Zimmer 111, während der Dienststunden von montags bis donnerstags freitags von 8.00 Uhr bis Uhr und von 8.00 Uhr bis Uhr

3 Amtsblatt der Stadt Dorsten 40. Jahrgang Nr. 34 vom Inhalt Nr. 140 Seite 496 zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Zudem wird der Plan im Internet auf der Seite der Bezirksregierung Münster unter veröffentlicht; maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen ( 27a Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW, VwVfG NRW). 1. Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum bei der Bezirksregierung Münster (Anhörungsbehörde), Domplatz 1-3, Münster oder bei der Stadt Dorsten, Verwaltungsgebäude Halterner Straße 28, Vermessungsamt, 1. OG., Zimmer 111, Dorsten, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen ausgeschlossen ( 17a Nr. 7 Satz 1 Bundesfern-straßengesetz (FStrG)). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen ( 17a Nr. 7 Satz 2 FStrG). Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. Die Bezirksregierung Münster bietet die Möglichkeit an, Einwendungen in rechtsverbindlicher elektronischer Form gemäß 3 a Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) über das Elektronische Gerichtsund Verwaltungspostfach (EGVP) zu senden. Dabei sind aber die organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen zur Nutzung der Virtuellen Poststelle (EGVP) zu beachten. Auf die Homepage der Bezirksregierung Münster, wird hierzu verwiesen. Eine einfache erfüllt diese Anforderungen nicht und bleibt daher unberücksichtigt. 2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG NRW von der Auslegung des Plans. 3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten ( 17a Nr. 5 FStrG). Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt ( 17 VwVfG NRW). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

4 Amtsblatt der Stadt Dorsten 40. Jahrgang Nr. 34 vom Inhalt Nr. 140 Seite Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. 5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. 6. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenige, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. 7. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach 9 FStrG und die Veränderungssperre nach 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu ( 9a Abs. 6 FStrG). 8. Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen, - dass die für das Verfahren und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde die Bezirksregierung Münster, Dezernat 25 ist, - dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird, - dass die ausgelegten Planunterlagen die nach 6 Abs. 3 UVPG notwendigen Angaben enthalten und - dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gem. 9 Abs. 1 UVPG ist. Dorsten, Der Bürgermeister I. V. gez. Lohse Technischer Beigeordneter

5 Amtsblatt der Stadt Dorsten 40. Jahrgang Nr. 34 vom Inhalt Nr. 141 Seite Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Dorsten Nahversorgungseinrichtung Händelstraße - Bekanntmachung der Genehmigung und In-Kraft-Treten Der Rat der Stadt Dorsten hat in seiner Sitzung am gemäß 2 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S eite 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom (BGBl. I, S ) und 7 d er Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NRW. Seite 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Ges etzes vom (GV. NRW. S. 878) die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Dorsten Nahversorgungszentrum Händelstraße festgestellt und mit der dazugehörenden Begründung beschlossen. Dieser Feststellungsbeschluss wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Lage des Änderungsbereiches: Der Planbereich der 9 Änderung des Flächennutzungsplanes befindet sich im Stadtteil Dorsten-Feldmark, direkt an der Bochumer Straße. Er wird begrenzt: Im Norden im Osten im Süden im Westen von der Händelstraße, von der Händelstraße und dem Smetanaweg, durch die südliche Grenze des Flurstücks 809, Flur 55 in der Gemarkung Dorsten sowie von der Bochumer Straße. Das Plangebiet ist ca. 2,5 h a groß. Der räumliche Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung ist im abgedruckten Übersichtsplan dargestellt. Genehmigung Die Genehmigung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Dorsten Nahversorgungseinrichtung Händelstraße durch die Bezirksregierung Münster wird wie folgt bekannt gemacht: "Bezirksregierung Münster Genehmigung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Dorsten Gemäß 6 des Baugesetzbuches genehmige ich die vom Rat der Stadt Dorsten am beschlossene 9. Änderung des Flächennutzungsplanes Nahversorgungseinrichtung Händelstraße. Münster, den Bezirksregierung Münster Az.: RE - 06/14 Im Auftrag gez. Grewe

6 Amtsblatt der Stadt Dorsten 40. Jahrgang Nr. 34 vom Inhalt Nr. 141 Seite 500 Bekanntmachungsanordnung Die Genehmigung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Dorsten Nahversorgungseinrichtung Händelstraße gem. 6 BauGB durch die Bezirksregierung Münster wird hiermit aufgrund des 6 Abs. 5 BauGB öffentlich bekanntgemacht. Weiter wird hierdurch gem. 6 Abs. 5 BauGB bekanntgemacht, daß die o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes mit der Begründung und d er zusammenfassenden Erklärung ab dem Tag dieser Bekanntmachung bei der Stadtverwaltung Dorsten, Planungs- und Umweltamt, Halterner Straße 5 (Rathaus), Dorsten, Zimmer 201, während der Dienstzeit, zu jedermanns Einsicht bereit liegt und auf Verlangen über den Inhalt Auskunft gegeben wird. Mit dieser öffentlichen Bekanntmachung wird die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Dorsten wirksam. Es wird auf folgende Rechtsfolgen hingewiesen: 1. Hinweise auf die Fälligkeit und das Erlöschen der Entschädigungsansprüche gem. 44 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB). 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB: "Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des nspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt." 44 Abs. 4 BauGB: "Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bez eichneten Vermögens-nachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird." 2. Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und For mvorschriften und Mängeln der Abwägung ( 214 BauGB) sowie auf die Rechtsfolgen bei der Inkraftsetzung des Flächennutzungsplanes oder der Satzungen (Bebauungspläne) gemäß 215 Abs. 2 BauGB. 215 Abs. 1 BauGB: Unbeachtlich werden 1. eine nach 214 A bs.1 Satz 1 N r. 1 bi s 3 beachtl iche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und d es Flächennutzungsplans und 3. nach 214 Abs. 3 S atz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Fl ächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des di e Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

7 Amtsblatt der Stadt Dorsten 40. Jahrgang Nr. 34 vom Inhalt Nr. 141 Seite Hinweis auf die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen von Satzungen gem. 7 Abs. 6 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW). 7 Abs. 6 GO NRW: "Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt." Dorsten, gez. Tobias Stockhoff Der Bürgermeister

8 Amtsblatt der Stadt Dorsten 40. Jahrgang Nr. 34 vom Inhalt Nr. 141 Seite 502

9 Amtsblatt der Stadt Dorsten 40. Jahrgang Nr. 34 vom Inhalt Nr. 142 Seite 503 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Dorsten Nr. 216 Nahversorgungszentrum Händelstraße - Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und In-Kraft-Treten Satzung vom Der Rat der Stadt Dorsten hat in seiner Sitzung am den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Dorsten Nr. 216 Nahversorgungszentrum Händelstraße gem. 2 Abs. 1 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I. S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom (BGBl. I. S. 1548), in Verbindung mit 86 Abs. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Landesbauordnung (Bau O NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom (GV.NRW.S. 294) und 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom (GV.NRW. S. 878), als Satzung beschlossen. Das Gebiet des Bebauungsplanes liegt im Stadtteil Dorsten Feldmark unmittelbar an der Bochumer Straße. Es wird begrenzt: im Norden - durch die Händelstraße im Osten - durch die Händelstraße und die Smetanastraße im Westen - durch die Bochumer Straße (B 224) im Süden - durch die südliche grenze des Flurstücks 809, Flur 55 in der Gemarkung Dorsten Der Geltungsbereich ist im abgedruckten Übersichtsplan dargestellt. Bekanntmachungsanordnung Der Satzungsbeschluss der Stadt Dorsten zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Dorsten Nr. 216 Nahversorgungszentrum Händelstraße wird hiermit gem. 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Weiter wird hierdurch gem. 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht, dass die o.g. Satzung mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung gem. 10 Abs. 4 BauGB ab dem Tag der Bekanntmachung bei der Stadtverwaltung Dorsten, Planungs- und Umweltamt, Halterner Straße 5 (Rathaus), Dorsten, Zimmer 201, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit liegt und auf Verlangen über den Inhalt Auskunft gegeben wird. Gemäß 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wird auf folgende Rechtsfolgen hingewiesen: Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

10 Amtsblatt der Stadt Dorsten 40. Jahrgang Nr. 34 vom Inhalt Nr. 142 Seite 504 c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Hinweis auf die Fälligkeit und das Erlöschen der Entschädigungsansprüche gem. 44 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB). 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB: Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. 44 Abs. 4 BauGB: Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit herbeigeführt wird. Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und Mängeln der Abwägung ( 214 BauGB) sowie auf die Rechtsfolgen bei der Inkraftsetzung des Flächennutzungsplanes oder der Satzungen (Bebauungspläne) gemäß 215 Abs. 2 BauGB. 215 Abs. 1 BauGB: Unbeachtlich werden 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Abs. 2a (beschleunigtes Verfahren) beachtlich sind. Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan Dorsten Nr. 216 Nahversorgungszentrum Händelstraße gem. 10 Abs. 3 BauGB als Satzung in Kraft. Dorsten, gez. Tobias Stockhoff Der Bürgermeister

11 Amtsblatt der Stadt Dorsten 40. Jahrgang Nr. 34 vom Inhalt Nr. 142 Seite 505

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