Das kommunale Industriestammgleis

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Transkript:

Das kommunale Industriestammgleis XII. FER-Jahrestagung Die Eisenbahnen im Recht 2016 Die Eisenbahnen und die Kommunen am 18. und 19. Februar 2016 in Dortmund Seite 1

Begriff Industriegleise, Schienenwege, die Stationen mit größeren industriellen Fabrikanlagen verbinden und ausschließlich den Zwecken derselben dienen. von Röll, Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, 1914 Seite 2

Rechtliche Einordnung - Betriebsanlage der Eisenbahn - Eisenbahninfrastruktur ( 2 Abs. 3 AEG) - Betreiber einer Eisenbahn im Sinne des AEG! Seite 3

Problemkreise - Haftung - Eisenbahnrecht - Öffentlichkeit - Gleisanschlussrecht Seite 4

Haftung - zivilrechtliche Haftung - Gefährdungshaftung - Verschuldenshaftung - strafrechtliche Haftung Seite 5

Überblick Schaden (an Personen, Sachen oder Vermögen) Zivilrecht Ersatz der entstandenen Schäden Strafrecht Strafe für Schadensverursachung Seite 6

zivilrechtliche Verantwortung Zivilrecht Gefährdungshaftung Haftung wegen des bloßen Schaffens einer (legalen) Gefahrenquelle (insb. 1 HPflG) Verschuldenshaftung Haftung für das konkrete Herbeiführen eines Schadens (insb. 280, 823 BGB) Seite 7

öffentliche / nichtöffentliche Eisenbahn - Grundsatz der Öffentlichkeit - Ausnahmen - Folgen der Öffnung Seite 8

14 Abs. 1 S. 1 AEG Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, die diskriminierungsfreie Benutzung der von ihnen betriebenen Eisenbahninfrastruktur und die diskriminierungsfreie Erbringung der von ihnen angebotenen Leistungen in dem durch eine [ ] Rechtsverordnung bestimmten Umfang zu gewähren. Seite 9

Anspruchsberechtigte und -verpflichtete - Anspruchsberechtigte: - EVU mit Sitz im Inland - Unternehmen mit Sitz im Inland, die Güter verladen - (Aufgabenträger) - EVU mit Sitz im Ausland, 14 Abs. 3 AEG - Anspruchsverpflichtete: - jedenfalls EIU/BdS Seite 10

14 Abs. 1 S. 4 AEG Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Eisenbahninfrastrukturen, die ausschließlich zur Nutzung für den eigenen Güterverkehr betrieben werden, sofern es sich nicht um den Schienenzugang zu [ ] Terminals und Häfen, die mehr als einem Endnutzer dienen können, handelt. Seite 11

Eigener Güterverkehr - Eigener Güterverkehr der Kommune? - Eher kommunale (staatliche) Eisenbahninfrastruktur zur Nutzung für den Güterverkehr angeschlossener privater Unternehmen? Seite 12

3 Abs. 3b AEG Schienenwege, die zur Nutzung für den eigenen Güterverkehr betrieben werden, umfassen Schienenwege, die dem innerbetrieblichen Transport oder deren An- und Ablieferung von Gütern über die Schiene für ein oder mehrere bestimmte Unternehmen dienen. Eigener Güterverkehr liegt auch dann vor, wenn [ ] ein Dritter den Transport für das Unternehmen durchführt. Seite 13

Eigener Güterverkehr - Eigener Güterverkehr der Kommune? - Eher kommunale (staatliche) Eisenbahninfrastruktur zur Nutzung für den Güterverkehr angeschlossener privater Unternehmen? - allein der Betrieb des Stammgleises reicht aus Seite 14

14 Abs. 1 S. 4 AEG Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Eisenbahninfrastrukturen, die ausschließlich zur Nutzung für den eigenen Güterverkehr betrieben werden, sofern es sich nicht um den Schienenzugang zu [ ] Terminals und Häfen, die mehr als einem Endnutzer dienen können, handelt. Seite 15

Hafen - Umschlag von Gütern zwischen Eisenbahn und Schiff - In und aus einem Hafen führende Gleise - Gleise auf dem Hafengelände - wohl nicht: eisenbahnbahnbezogene Einrichtungen, die lediglich trockenen Verkehren dienen - Hafenbahn idr einheitliche Serviceeinrichtung Seite 16

Terminal - Jede Anlage, die es ermöglich Güter zwischen zwei Verkehrsträgern umzuschlagen - KLV-Terminal - Rampe zum Verladen von Kfz - Ladeanlage für Flüssigkeiten, Gase, Baustoffe, - Ladestraße, die von einem LKW befahren werden kann, um Rundholz in einen einzelnen Eisenbahn-wagen zu laden Seite 17

Mehr als einen Endbenutzer bedienen können - Gilt für Terminals und Häfen - Nutzbarkeit für einen Dritten - objektive Bewertung - bisher nicht erfolgte Benutzung irrelevant Seite 18

3 Abs. 3b AEG Schienenwege, die zur Nutzung für den eigenen Güterverkehr betrieben werden, umfassen Schienenwege, die dem innerbetrieblichen Transport oder deren An- und Ablieferung von Gütern über die Schiene für ein oder mehrere bestimmte Unternehmen dienen. Eigener Güterverkehr liegt auch dann vor, wenn [ ] ein Dritter den Transport für das Unternehmen durchführt. Seite 19

VG Köln, Urt. v. 01.10.2012 18 L 1087/12 - Grundsätzlich keine Öffentlichkeit bei Bestimmtheit der Unternehmen - Problem: Ein bestimmtes Unternehmen möchte ein anderes EVU zur An-/Ableiferung nutzen und diesem wird von dem kommunalen Stammgleisbetreiber der Infrastrukturzugang verweigert Seite 20

Verladergemeinschaft - mit BNetzA abgestimmte Lösung des Problems - Voraussetzungen: - Alle Unternehmen sind unmittelbar an die Infrastruktur angeschlossen. - Eines der Unternehmen ist Betreiber der Infrastruktur - Einigkeit der Endnutzer, dass der Betreiber allein über die Zugangsgewährung entscheidet Seite 21

Verladergemeinschaft - Konsequenzen - Bestehen/Gründung einer Verladergemeinschaft vermeidet die Öffentlichkeit im Einklang mit der BNetzA - Bestand dieser Lösung vor Gericht? Seite 22

Teilöffentlichkeit - Öffentlichkeit kann soweit wie möglich hergestellt werden - Öffentlichkeit muss nur soweit wie nötig hergestellt werden Seite 23

Folgen der Öffentlichkeit - Unabhängigkeit und Trennung EIU/EVU - Genehmigung nach AEG Betrieb nach EBO - Nutzungsbedingungen aufstellen - Entgelte entwickeln - Zugangsvertrag gestalten Seite 24

Nutzungsbedingungen - zwei Teile (allgemeiner und besonderer) - VDV-Vorlagen als Orientierungspunkt - Verfahren (Aufstellung und Veröffentlichung) Seite 25

Infrastrukturnutzungsverträge - Inhalt des Zugangsanspruchs - Anspruchsberechtigte - Anspruchsverpflichtete - Einzelheiten des Zugangs Seite 26

Übliche Inhalte - Vertragsgegenstand - Leistungsumfang - Leistungsbedingungen - Entgelt - Inkrafttreten, Laufzeit, Kündigung - Schriftformklausel - Ansprechpartner Seite 27

Zusammenfassung zur Öffentlichkeit - Häufig gegeben wegen des weiten Terminalbegriffs - kein Terminal => Verladergemeinschaft gründen! - Öffnung kann auch eine Chance sein Seite 28

Einleitung zum Gleisanschlussrecht - Anschlussrecht ergänzt Recht auf Zugang - jeweilige Grundlage: - Vertrag und/oder - Gesetz - zentrale Vorschrift: 13 AEG Seite 29

Begriff des Anschlusses - Technische Verbindung - Übergang von Betriebsmitteln - Ggf. Steuerungs- und Sicherungssysteme - Verschiedene Anschlusskategorien Seite 30

Kategorien des Anschlusses Hauptanschluss Hauptanschluss Nebenanschluss Streckengleisanschluss Bahnhofsgleisanschluss Seite 31

13 Abs. 1 AEG Jede Eisenbahn hat angrenzenden Eisenbahnen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland den Anschluss an ihre Eisenbahninfrastruktur unter billiger Regelung der Bedingungen und der Kosten zu gestatten. Im übrigen gilt 14. Seite 32

Anschlussverpflichtete - öffentliche und nichtöffentliche EIU Seite 33

Verpflichtung durch Nebenanschließer Hauptanschluss = Stammgleis Nebenanschluss = Industriebetrieb Seite 34

Anschlussverpflichtete - öffentliche und nichtöffentliche EIU - Laufender Betrieb nicht erforderlich - Betriebsgenehmigung erforderlich Seite 35

Anschlussberechtigte - öffentliche und nichtöffentliche EIU - Durchgriff des Nebenanschließers? Seite 36

Eisenbahn? Keine Nutzung Freistellung Abbindung Öffentliches Netz Seite 37

Anschlussberechtigte - öffentliche und nichtöffentliche EIU - kein Durchgriff des Nebenanschließers - keine EVU Seite 38

Infrastrukturanschlussverträge - Umfang des Anschlusses - Betriebs- und Instandhaltungspflichten - Mitbenutzung? - Billigkeit der Kosten und Bedingungen Seite 39

Wesentliche Inhalte - Vertragsgegenstand - Instandhaltungspflichten - Betriebsabwicklung - Änderung von Anschlussanlagen - Haftung - Entgelte - Inkrafttreten, Laufzeit, Kündigung - Rückbaupflichten Seite 40

13 Abs. 2 AEG Im Falle der Nichteinigung über die Bedingungen des Anschlusses sowie über die Angemessenheit der Kosten entscheidet, wenn eine Eisenbahn des Bundes beteiligt ist, das Eisenbahn-Bundesamt, in den übrigen Fällen die zuständige Landesbehörde. Seite 41

Zusammenfassung - kommunale Betreiber von Industriestammgleisen sind Eisenbahnen im Sinne des AEG - Haftungsrisiko beachten - Öffentlichkeit als zweischneidiges Damoklesschwert - Recht auf Anschluss aber keine Pflicht Seite 42

Zum Schluss die Relevanz Seite 43

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! F/E/R Postanschrift Hansastraße 30 44137 Dortmund Telefon: +49 (0) 221 39 84 08 7 Email: info@ Seite 63