STABSSTELLE FÜR CHANCENGLEICHHEIT FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN Gleichstellung lohnt sich Kampagne zur Gleichstellung im Erwerbsleben 6
Zahlen und Fakten Unabhängig von Geschlecht, Alter, Zivilstand, Aussehen, Ausbildung oder beruflicher Position können alle Menschen Opfer von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz werden. Eine im Jahr 2007 in der Schweiz durchgeführte Untersuchung zeigt, dass sich 28 Prozent der befragten Frauen und 10 Prozent der Männer im Verlauf ihres bisherigen Arbeitlebens sexuell belästigt oder durch entsprechendes Verhalten gestört gefühlt haben. Belästigende Situationen für Frauen gehen zu drei Vierteln von Männern aus, mehrheitlich von einzelnen Männern, aber auch von Gruppen von Männern. Frauen berichten auch von belästigendem Verhalten von gemischten Gruppen (Männern und Frauen) und selten von belästigendem Verhalten von Frauen. Männer geben an, dass die belästigenden Situationen zu rund der Hälfte von Männern (einzeln oder in Gruppen) ausgehen, zu rund einem Viertel von Frauen und zu einem weiteren Viertel von gemischten Gruppen 1. 1 Risiko und Verbreitung sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, eine repräsentative Erhebung in der Deutschschweiz und in der Romandie, Hrsg. Staatssekretariat für Wirtschaft SECO und Eidg. Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann.
Gleichbehandlung ist Chefsache Unternehmen sind zur Intervention verpflichtet. Sie als Arbeitgeberin bzw. als Arbeitgeber verhalten sich diskriminierend, wenn Sie sexuelle Belästigung oder die Anweisung dazu am Arbeitsplatz dulden. Das Gesetz verpflichtet Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, solches Verhalten zu verhindern und für ein belästigungsfreies Arbeitsklima zu sorgen. Es verleiht andererseits den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gegenüber den Arbeitgebenden daraus abgeleitete Rechte. Der Schutz vor sexueller Belästigung gehört zur Sorgfaltspflicht, die Sie als Arbeitgeberin bzw. als Arbeitgeber gegenüber den Mitarbeitenden wahrzunehmen haben. Sie können auch dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn die Belästigung oder die Anweisung dazu von Mitarbeitenden oder der Kundschaft ausgeht. Diese Verpflichtung ergibt sich aufgrund verschiedener Rechtserlasse: Gleichstellungsgesetz Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 3 Arbeitsvertragsrecht 1173a Artikel 27 Arbeitsgesetz Artikel 6
Ein Fall von sexueller Belästigung im Betrieb was tun? Betriebsintern: Hinweise auf sexuelle Belästigung müssen immer ernst genommen werden. Die Unternehmensleitung oder die damit betraute Fachperson soll bei einem Verdacht oder einer Beschwerde rasch, diskret und fair Abklärungen vornehmen. Manchmal kann der Konflikt in Gesprächen mit den Beteiligten einvernehmlich gelöst werden. Wird die Untersuchung eines Falles notwendig, muss die belästigte Person eine Beschwerde hinterlegen. Die Untersuchung kann eine interne Fachperson vornehmen. Bei kleinen Betrieben empfiehlt es sich jedoch für alle Beteiligten, eine externe Fachperson mit der Untersuchung zu betrauen. Betriebsextern: Lässt sich betriebsintern keine Lösung finden, kann die Schlichtungsstelle beim Landgericht angerufen werden. Diese versucht, zwischen den Parteien eine Einigung herbeizuführen. Kann keine Einigung erreicht werden, muss die klagende Partei ihre Ansprüche innert drei Monaten vor Gericht einklagen. Gemäss Gleichstellungsgesetz geniessen die klagende Partei sowie die Zeugen bzw. Zeuginnen bis zu sechs Monaten nach Abschluss eines innerbetrieblichen oder eines betriebsexternen Verfahrens Kündigungsschutz. Das Gericht kann Arbeitgebende zur Entschädigungszahlung und Leistung von Schadenersatz sowie Genugtuung verpflichten.
Weitere Informationen Folgende Informationsquellen orientieren Verantwortliche und Vorgesetze: Broschüre FL «Gleichstellung lohnt sich Infos zum Gesetz» sowie die Broschüre «Mit mir nicht» sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Erhältlich unter: www.scg.llv.li, www.infra.li, www.lanv.li Mit der Checkliste «Sexuelle Belästigung» können Sie testen, wie der Stand der Prävention zum Thema sexuelle Belästigung in Ihrem Betrieb ist und wo allenfalls noch Lücken bestehen (Bestellnummer: 301.928.d)* Informationen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in der Broschüre «Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz», wenn doch ein Fall von sexueller Belästigung in Ihrem Betrieb vorliegt oder vermutet wird (Bestellnummer: 301.926d)* * Die beiden genannten Publikationen sind unter nachfolgenden Adressen erhältlich: www.bundespublikationen.admin.ch, www.sexuellebelästigung.ch Kampagne «Gleichstellung lohnt sich Kampagne Gleichstellung im Erwerbsleben»; 2006 bis 2009; durchgeführt von der Stabsstelle für Chancengleichheit, der infra und dem LANV. Unterstützt wird die Kampagne von der Liechtensteinischen Industrie- und Handelskammer, der Wirtschaftskammer Liechtenstein und dem Liechtensteinischen Bankenverband. Oktober 2008
Anlaufstellen Stabsstelle für Chancengleichheit Äulestrasse 51 9490 Vaduz T +423 236 60 60 info@scg.llv.li www.scg.llv.li infra, Informations- und Kontaktstelle für Frauen Landstrasse 92 9494 Schaan T +423 232 08 80 info@infra.li www.infra.li LANV, Liechtensteinischer ArbeitnehmerInnenverband Dorfstr. 24 9495 Triesen T +423 399 38 38 info@lanv.li www.lanv.li