100-500 DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.1 Betreiben von Anlagen zur Drahtbe- und -verarbeitung (bisher BGR 500) Zusammenstellung ausgewählter Betriebsbestimmungen aus Unfallverhütungsvorschriften, die von den Berufsgenossenschaften seit dem 1. Januar 2004 außer Kraft gesetzt worden sind. März 2007
BGR 500 Kapitel 2.1 Impressum Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.v. (DGUV) Glinkastraße 40 10117 Berlin Tel.: 030 288763800 Fax: 030 288763808 E-Mail: info@dguv.de Internet: www.dguv.de Präventionsausschüsse der DGUV Ausgabe: März 2007 DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.1 (bisher BGR 500 Kapitel 2.1) zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen 2
BGR 500 Kapitel 2.1 Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen) und/oder berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften) und/oder technischen Spezifikationen und/oder den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit. BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Der Unternehmer kann bei Beachtung der in BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten. Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben. 3
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Vorbemerkung Die am 3. Oktober 2002 in Kraft getretene Betriebssicherheitsverordnung enthält für den Altbestand von Maschinen und sonstigen technischen Arbeitsmitteln die Regelung, dass für deren sicherheitstechnische Beurteilung die zum Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden Vorschriften heranzuziehen sind (siehe 7 Abs. 2 der Betriebssicherheitsverordnung). Damit bedarf es zur Geltung der in Alt-Unfallverhütungs vorschriften geregelten technischen Spezifikationen nicht mehr der Rechtsverbindlichkeit der Vorschriften selbst, sondern diese Vorschriften können als eigenständiges Recht zurückgezogen und außer Kraft gesetzt werden. Diese Zurückziehung von 43 maschinenbezogenen Vorschriften erfolgte zeitgleich mit dem Inkrafttreten der neuen Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (BGV A1) zum 1. Januar 2004. Mit diesem ersten Schritt wurde ein wesentlicher Teil des von der Mitgliederversammlung des HVBG im Jahr 1997 gefassten Beschlusses zur Umsetzung des Thesenpapiers von 1996 zur Neuordnung des berufsgenossenschaftlichen Vorschriftenwerks verwirklicht. Darüber hinaus gibt es weitere Unfallverhütungsvorschriften im Geltungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung, deren Anforderungen von den Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung grundsätzlich mit abgedeckt werden. Auch solche Vorschriften müssen demzufolge zurückgezogen werden. Zum Jahresende 2004 sind 22 weitere Unfallverhütungsvorschriften (siehe Kapitel 2.24 bis 2.38) sowie zum April 2006 eine weitere Unfallverhütungsvorschrift (siehe Kapitel 2.39) zurückgezogen worden. Um jedoch auch fortan den Zugriff auf unverzichtbare Schutzziele von zurückgezogenen Unfallverhütungsvorschriften zu ermöglichen, sind und werden in der BG-Regel Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500) die erhaltenswerten Inhalte der zurückgezogenen Unfallverhütungsvorschriften (Prüf- und Betriebsbestimmungen) zusammengestellt. Dabei folgt die BG-Regel in ihrem Aufbau im Wesentlichen der Gliederung nach Arbeitsmitteln oder Arbeitsverfahren entsprechend den zurückgezogenen Unfallverhütungsvorschriften. Die einzelnen Berufsgenossenschaften werden in den gedruckten Ausgaben dieser BG-Regel für ihre Mitgliedsunternehmen nur diejenigen Abschnitte wiedergeben, die für die Arbeitsmittel oder Arbeitsverfahren der jeweiligen Branche zutreffen. Daher werden bei den einzelnen Berufsgenossenschaften unterschiedliche Fassungen der BG-Regel anzutreffen sein, die eine nur auszugsweise Wiedergabe aller hier auf der HVBG-Website verfügbaren Kapitel dieser BG-Regel darstellen. 5
BGR 500 Kapitel 2.1 Von Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) ist vorgesehen, die Betriebssicherheitsverordnung mit einem noch zu entwickelnden Technischen Regelwerk zu unterlegen. Die Inhalte dieser BG-Regel werden als berufsgenossenschaftlicher Beitrag zügig in diesen Entwicklungsprozess eingebracht werden. 6
1 Anwendungsbereich Diese BG-Regel findet Anwendung auf das Betreiben von bzw. das Arbeiten an/mit den in Abschnitt 2 bezeichneten Arbeitsmitteln. Hinweis: Neben den Festlegungen dieser BG-Regel sind auch die Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung zu beachten. 7
2 Betriebsbestimmungen In den nachfolgend aufgelisteten Kapiteln dieser BG-Regel werden die aus den Inhalten zurückgezogener Unfallverhütungsvorschriften ausgewählten Betriebsbestimmungen wiedergegeben: Kapitel Betreiben von bzw. Arbeiten an/mit * ) Inhalte aus VBG-Nr. 2.1 Anlagen zur Drahtbe- und -ver arbeitung 7e 2.2 Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen 7i 2.3 Pressen der Metallbe- und -verarbeitung 7n5.1, 7n5.2, 7n5.3 2.4 Textilmaschinen 7v 2.6 Wäschereien 7y 2.7 Schmiedehämmern 7d und 7f 2.8 Lastaufnahmeeinrichtungen im 9a Hebezeugbetrieb 2.9 Stetigförderer 10 2.10 Hebebühnen 14 2.11 Maschinen der chemischen Verfahrenstechnik 22, 16, 7z 2.12 Erdbaumaschinen 40 2.13 Rammen (zurückgezogen; siehe BGR 161) 41 2.14 Chemischreinigungen 66 2.15 Bügeleimaschinen 67 2.16 Lederverarbeitungs- und Schuhmaschinen 69 2.17 Lege-, Zuschneide- und Nähmaschinen 71 2.18 Druck- und Spritzgießmaschinen 7n8, 7ac 2.19 Schleifmaschinen 7n6, 7t1 2.20 Maschinen der Metallbearbeitung 7n, 7n2 2.21 Gießereien 32 2.23 Maschinen zur Holzbe- und -verarbeitung für den Hoch- und Tiefbau 7j *) Titel siehe entsprechendes Kapitel 8
BGR 500 Kapitel 2.1 Kapitel Betreiben von bzw. Arbeiten an/mit * ) Inhalte aus VBG-Nr. 2.24 Strahlgeräten (Strahlarbeiten) 48 2.25 Schleif- und Bürstwerkzeugen 49 2.26 Schweißen, Schneiden und verwandte 15 Verfahren 2.28 Trocknern für Beschichtungsstoffe 24 2.29 Beschichtungsstoffen 23 2.31 an Gasleitungen 50 2.33 Anlagen für den Umgang mit Gasen 61 2.34 Silos (zurückgezogen; 112 siehe BGR 117-1 und BGR 117-2) 2.35 Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen 20 2.36 Flüssigkeitsstrahlern 87 2.37 Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen 76 2.39 Anlagen für Gase der öffentlichen Gasversorgung 52 *) Titel siehe entsprechendes Kapitel 9
3 Zeitpunkt der Anwendung Die Inhalte dieser BG-Regel sind wie folgt anzuwenden: Kapitel 2.1 bis 2.23 ab Januar 2004, Kapitel 2.24 bis 2.37 ab Februar 2005, Kapitel 2.39 ab April 2006, soweit nicht Inhalte dieser BG-Regel nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind. 10
Betreiben von Anlagen zur Drahtbeund -verarbeitung [Inhalte aus bisheriger VBG 7e] Fachausschuss Maschinenbau, Hebezeuge, Hüttenund Walzwerksanlagen (MHHW) der BGZ 11
Inhaltsverzeichnis Seite 1 Anwendungsbereich... 13 2 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit... 14 2.1 Überwachung... 14 2.2 Einziehzangen an Ziehmaschinen... 14 2.3 Ziehmaschinen mit automatischer Sammlungskontrolle... 14 2.4 Verseilmaschinen... 15 2.5 Beseitigung von Störungen am Draht... 16 2.6 Drahtbunde... 16 2.7 Verbot des Tragens von Handschuhen für das Arbeiten an Drahtverwindemaschinen... 16 2.8 Beschäftigungsbeschränkung... 17 12
1 Anwendungsbereich Dieses Kapitel findet Anwendung auf die Be- und Verarbeitung von Metalldraht und Ausgangsstoffen, wie Rohre, Bänder und Litzen, die wie Draht be- oder verarbeitet werden, soweit dabei die Produkte Draht oder Drahterzeugnisse sind. Als Draht kommt vorwiegend gewickelter Rund- und Profildraht in Betracht. Hierzu gehört auch ummantelter und überzogener Draht. Das Bearbeiten umfasst z.b. das Ziehen, Verwinden, Richten, Rippen, Kerben und Polieren. Das Verarbeiten umfasst z.b. das Wickeln, Verseilen, Flechten, Weben, Teilen sowie verschiedene Arten des Umformens, z.b. das Biegen. 13
2 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit 2.1 Überwachung 2.1.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sich vor Beginn einer jeden Schicht oder, wenn dies aus fertigungstechnischen Gründen nicht möglich ist, mindestens vor jedem Einrichten eine mit den Schutzeinrichtungen vertraute Person von deren ordnungsgemäßer Wirkungsweise überzeugt. Zu den mit den Schutzeinrichtungen vertrauten Personen gehören z.b. die an der Maschine tätigen Personen. 2.1.2 Beim Betrieb von Verseilmaschinen und Stacheldrahtherstellungsmaschinen mit Wickelrahmen hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass sich eine mit den Maschinen vertraute Person vor Beginn einer jeden Schicht oder, wenn dies aus fertigungstechnischen Gründen nicht möglich ist, mindestens nach jedem Einrichten, von der ordnungsgemäßen Schließstellung der Spulenbefestigung überzeugt. 2.2 Einziehzangen an Ziehmaschinen 2.2.1 Nichtabnehmbare Einziehzangen an Zieh- und Fertigscheiben von Ziehmaschinen müssen nach dem Einziehen des Drahtes gegen Abschleudern gesichert werden. 2.2.2 Einziehzangen, die von Zieh- und Fertigscheiben abgenommen werden, müssen so abgelegt werden, dass sie nicht vom Draht oder den Scheiben weggeschleudert werden können. 2.3 Ziehmaschinen mit automatischer Sammlungskontrolle Bei Ziehmaschinen mit automatischer Sammlungskontrolle dürfen Verrichtungen vor ziehenden Scheiben nur vorgenommen und der Raum zwischen Ablaufeinrichtung und Ziehmaschine nur betreten werden, nachdem die ziehende Scheibe durch die Bedienungsperson stillgesetzt worden ist. Ein Wiedereinschalten ist erst zulässig, nachdem sich die Bedienungsperson überzeugt hat, dass sich niemand in diesen Gefahrbereichen befindet. 14
BGR 500 Kapitel 2.1 2.4 Verseilmaschinen 2.4.1 Für die Durchführung von Rüstarbeiten an Korbverseilmaschinen sind die vorhandenen Einrichtungen bestimmungsgemäß zu benutzen. Können sich Personen zur Durchführung von Rüstarbeiten an Korbverseilmaschinen in Verseilkörbe begeben, sind die vorhandenen Einrichtungen zur Verhinderung von Bewegungen der Verseilkörbe zu benutzen. Einrichtungen zur Durchführung von Rüstarbeiten sind z.b. Arbeitsbühnen oder Beschickungseinrichtungen. Einrichtungen zur Verhinderung von Bewegungen der Verseilkörbe sind z.b. abschließbare Schalter zur Trennung der Antriebsenergie und sicher wirkende Bremsen oder Sperren. 2.4.2 Der Innenraum schnelllaufender Verseilmaschinen muss von Fremdkörpern und gefährlichen Ablagerungen, die eine Unwucht bilden oder bei hohen Drehzahlen herausgeschleudert werden können, freigehalten werden. 2.4.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei schnelllaufenden Verseilmaschinen die Lager der Gefahr bringenden Teile in den Zeitabständen abgeschmiert und gewechselt werden, die vom Hersteller der Verseilmaschine oder des Lagers angegeben sind. Sind solche Angaben nicht vorhanden, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Lager nach von ihm schriftlich festgelegten Angaben abgeschmiert und gewechselt werden. Schnelllaufende Verseilmaschinen sind Rohr-, Bügel- und rotorlose Verseilmaschinen. Auch Korb- und Sternverseilmaschinen können schnelllaufend sein. 15
BGR 500 Kapitel 2.1 2.5 Beseitigung von Störungen am Draht Die Beseitigung von Störungen am Draht darf nicht bei laufendem Draht vorgenommen werden. Störungen am Draht können z.b. durch die Bildung von Schlingen oder Knoten sowie beim Verwinden, Wickeln oder Verarbeiten entstehen. 2.6 Drahtbunde Beim Abnehmen von Drahtbunden von Maschinen und vor jedem Transport sind die Drahtenden festzulegen, sofern die Gefahr besteht, dass die Drahtenden hervorstehen oder sich lösen. Dies gilt nicht für Drahtbunde, deren Enden für die weitere Beoder Verarbeitung gerade sein müssen. Dies wird z.b. erreicht, wenn Drahtenden am Anfang der Drahtbunde so zwischen die Drahtumgänge gesteckt werden, dass sie nicht herausspringen können, Drahtenden so umgebogen werden, dass sie nicht aus dem Drahtbund herausstehen oder Drahtenden bzw. Drahtbunde mit Bindedraht oder dergleichen umwickelt und auch die Enden des Bindedrahtes verwahrt werden. 2.7 Verbot des Tragens von Handschuhen für das Arbeiten an Drahtverwindemaschinen Handschuhe dürfen an Arbeitsplätzen an Drahtverwindemaschinen, an denen Versicherte sich drehenden Draht anfassen können, nicht getragen werden. 16
BGR 500 Kapitel 2.1 2.8 Beschäftigungsbeschränkung 2.8.1 Jugendliche dürfen nicht an Zieh- und Verseilmaschinen beschäftigt werden. 2.8.2 Abschnitt 2.8.1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit 1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und 2. ihr Schutz durch einen Aufsichtführenden gewährleistet ist. Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die betriebssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein. Hinsichtlich Beschäftigungsbeschränkungen siehe Jugendarbeitsschutzgesetz. 2.8.3 Versicherte, die erstmals an Zieh- und Verseilmaschinen beschäftigt werden, müssen bis zum Abschluss der Einarbeitung durch einen Fachkundigen beaufsichtigt werden. Fachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Drahtbe- und -ver arbeitung hat, so dass er den arbeitssicheren Zustand von Anlagen zur Drahtbe- und -verarbeitung beurteilen kann. 17
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