Amtsblatt für die Landeshauptstadt Magdeburg

Ähnliche Dokumente
Friedhofsgebührensatzung

SATZUNG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofs Schmidtmannstraße der Stadt Aschersleben (Friedhofsgebührensatzung)

Satzung der Stadt Bautzen über die Gebühren für die Benutzung der städtischen Friedhöfe (Friedhofsgebührensatzung)

Friedhofsgebührensatzung

L e s e f a s s u n g

Öffentliche Einrichtungen SR G E B Ü H R E N S A T Z U N G für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Halle (Saale)

Friedhofsgebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Sandersdorf-Brehna verwalteten Friedhöfe

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Hannover

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Bernburg (Saale) (Friedhofsgebührensatzung)

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dessau-Roßlau

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Hannover

Satzung. der Stadt Bautzen über die Gebühren für die Benutzung der städtischen Friedhöfe (Friedhofsgebührensatzung)

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Meiningen (FrieGebSa-MGN) vom in der Fassung der 4. Änderung vom

1 Allgemeines Gebührenschuldner Leistungen, Gebührensätze, Gebührenmaßstäbe Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld...

Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Ilsede

SATZUNG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Nauen Friedhofsgebührensatzung (FHGebS)

Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Luisenthal

Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Ohrdruf

Friedhofsgebührensatzung. der Stadt Gotha

Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Grünhain Beierfeld vom 07. November 2005 (Friedhofsgebührensatzung)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Fredersdorf Vogelsdorf (Friedhofsgebührensatzung FGS)

F r i e d h o f s g e b ü h r e n s a t z u n g

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Korschenbroich vom

I. Gebührenpflicht. 1 Gebührenerhebung. 2 Gebührenschuldner

S A T Z U N G über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Worms vom

Satzung der Stadt Schneverdingen über Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung)

Gebührenordnung. I. Gebührenpflicht. 1 Gebührenerhebung

Neufassung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Hirschberg (Friedhofsgebührensatzung /Fassung in Euro)

Gebührensatzung für die städtischen Friedhöfe der Stadt Arnsberg vom

S T A D T F R I E D R I C H S D O R F

S A T Z U N G über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Worms vom

Friedhofsgebührensatzung. für die von der Landeshauptstadt Schwerin verwalteten Friedhöfe

(2) Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen der Friedhöfe erhebt die Stadt nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren.

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Friedhöfe der Kreisstadt Homburg vom 14. Dezember 2011

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Melsungen

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Wittenberge (Friedhofsgebührensatzung)

Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Zella-Mehlis (Friedhofsgebührensatzung)

S A T Z U N G. über die Erhebung von Gebühren. für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Wolfenbüttel. vom 03. März 1982

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Hildburghausen

Gebührensatzung der Stadt Bergneustadt für die Inanspruchnahme der Friedhöfe vom

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Wilhelmshaven vom

S a t z u n g 1 über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Friesenheim. vom:

GEBÜHRENSATZUNG. für die Friedhöfe der Stadt Burgdorf (Friedhofsgebührensatzung) in der Fassung der 5. Änderungssatzung*

Friedhofsgebührensatzung für den städtischen Friedhof Am Sausenhölzchen in Weißenfels (FriedhofsGebS-WSF) vom 27.November 2014

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Camberg

FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG der Gemeinde Isernhagen

Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Gemünden (Felda)

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Erzhausen

Weimarer Ortsrecht 67.2 Seite 1 Friedhofsgebührensatzung

STADT SALZKOTTEN. Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und der. Friedhofskapellen in der Stadt Salzkotten Seite: 1

Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Friedhofsgebühren

Gebührensatzung. für die Inanspruchnahme der Friedhöfe. der Gemeinde Kürten vom

Schöfferstadt Gernsheim Der Magistrat

Friedhofsgebührensatzung

Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Großkrotzenburg

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bad Nauheim

S a t z u n g über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Mommenheim. vom:

Satzung der Stadt Gladbeck

Friedhofsgebührensatzung

Gebührenanspruch. Gebührenpflichtige

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Eisenach (Friedhofsgebührensatzung) vom

Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung. Die Gebühren sind nach Zahlungsfrist entsprechend dem Gebührenbescheid zu zahlen.

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Stadtgebiet von Siegen - Friedhofsgebührensatzung -

7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW - in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NRW S.

Satzung zur 1. Änderung der F R I E D H O F S G E B Ü H R E N S A T Z U N G. für die Gemeinde Löwenberger Land vom

GEBÜHRENORDNUNG ZUR FRIEDHOFSORDNUNG DER STADT HAIGER

Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Ratekau

Satzung mit den eingearbeiteten Satzungsänderungen:

Gebührensatzung für die städtischen Friedhöfe der Stadt Arnsberg vom Stand:

(veröffentlicht im Abl. 10/01, Seite )

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Wächtersbach

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bad Nauheim

GEBÜHRENORDNUNG ZUR FRIEDHOFSORDNUNG

Friedhofsgebührenordnung (FriedhGO)

Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt 05/2003 für die Landeshauptstadt Potsdam

Friedhofsgebührensatzung

Gebührenssatzung für die Friedhöfe der Stadt Lehrte in der Fassung der 9.Änderung vom

Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Dillenburg

1 Gebührenerhebung. 2 Gebührenschuldner. (1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung

- Friedhofsgebührensatzung und Gebührentarif

Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Stadt Lindenfels

Gebührensatzung nebst Gebührenverzeichnis für die von der Stadt Zwickau verwalteten Friedhöfe. vom

Gebührensatzung zur Friedhofssatzung

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Balve vom

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln vom

über die Erhebung von Gebühren für den städtischen Friedhof in Bischofswerda - Friedhofsgebührensatzung -

Friedhofsgebührensatzung

Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Stadt Rosbach v.d.höhe

Friedhofsgebührenordnung der Stadt Gelnhausen

Stadtrecht der Stadt Fellbach 7/2 Bestattungsgebührensatzung. Satzung über die Erhebung von Bestattungsgebühren. (Bestattungsgebührensatzung)

Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung der Stadt Frankfurt am Main

Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Trittau

Gemeinde Schöffengrund GEBÜHRENORDNUNG ZUR FRIEDHOFSORDNUNG

Stadt Wetter (Hessen)

Nummer: ORTSRECHT UND WEITERE REGELUNGEN - Seite: 1 Stand: Gebührensatzung für den Stadtfriedhof Pinneberg

D 5. G e b ü h r e n s a t z u n g zur Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Stadt Espelkamp vom

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Sondershausen

S A T Z U N G. 1 Geltungsbereich

Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Nicolai zu Altengamme

Transkript:

Amtsblatt für die Landeshauptstadt Magdeburg 18. Jahrgang Magdeburg, den 18. Dezember 2008 Nr. 42 Inhalt: Friedhofsgebührensatzung für die städtischen Friedhöfe der Landeshauptstadt Magdeburg mit 1. Änderungssatzung (Lesefassung) Herausgegeben durch: Landeshauptstadt Magdeburg - Der Oberbürgermeister - Rathaus, Alter Markt 6, 39104 Magdeburg

Friedhofsgebührensatzung für die städtischen Friedhöfe der Landeshauptstadt Magdeburg Aufgrund des 4 Abs. 1 und der 6, 8 und 44 Abs. 3 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 05.Okt.1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform vom 14.02.2008 (GVBl. LSA S. 40, 46) und der Paragrafen 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 5 Abs. 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA Seite 405), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Ersten Rechts- und Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA Nr. 61, Seite 698) hat der Stadtrat der Landeshauptstadt Magdeburg in seiner Sitzung am 04.12.2008 folgende 1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung beschlossen: 1 Geltungsbereich Die Friedhofsgebührensatzung gilt für alle städtischen Friedhöfe der Landeshauptstadt Magdeburg. Die dazugehörigen Friedhöfe sind in der Anlage 1 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Magdeburg (veröffentlicht im Amtsblatt für die Landeshauptstadt Magdeburg vom 20.12.2006, Nr. 46) aufgeführt. 2 Gebührenpflicht (1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe der Landeshauptstadt Magdeburg und deren Einrichtungen sowie für Leistungen und damit verbundene Amtshandlungen werden Gebühren nach Maßgabe des dieser Gebührensatzung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses erhoben, das Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Für zusätzliche Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, wird die zu erhebende Gebühr im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt. 3 Gebührenpflichtige (1) Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, 1. der eine Leistung nach dieser Satzung beauftragt oder eine Einrichtung nach dieser Satzung in Anspruch genommen hat, 2. der nach den Vorschriften des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz) jeweils in seiner gültigen Fassung der Bestattungspflicht unterliegt, 3. der Erbe ist. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

4 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren entstehen mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- und Friedhofseinrichtungen und der Leistungen der Landeshauptstadt Magdeburg. (2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. (3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe der hierfür gültigen Bestimmungen beigetrieben. 5 Billigkeitsmaßnahmen Die Landeshauptstadt Magdeburg kann die Gebühren ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden. 6 Inkrafttreten/Außerkrafttreten Diese 1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung für die städtischen Friedhöfe der Landeshauptstadt Magdeburg tritt am 01. Januar 2009 in Kraft. Magdeburg, den 08.12.2008 gez. Dr. Trümper Oberbürgermeister Landeshauptstadt Magdeburg Dienstsiegel Anlage

zur Friedhofsgebührensatzung für die städtischen Friedhöfe der Landeshauptstadt Magdeburg vom 06. März 2008 Gebührenverzeichnis I. Grabstättengebühren (1) Erdreihengrabstätte für die Dauer von 20 Jahren 182,00 (2) Erdwahlgrabstätte für die Dauer von 20 Jahren 323,00 - bis zu zwei Urnen können je Stelle zusätzlich beigesetzt werden (3) Erdwahlgrabstätte in besonderer Lage 645,00 für die Dauer von 20 Jahren - bis zu zwei Urnen können je Stelle zusätzlich beigesetzt werden (4) Erdgemeinschaftsanlage (EGA) 887,00 (5) Gemeinschaftsanlage für Erdwahlgrabstätten (GEW) 1.643,00 - eine Urne je Stelle kann zusätzlich beigesetzt werden (6) Urnenreihengrabstätte für die Dauer von 20 Jahren 54,00 (7) Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 20 Jahren 161,00 - bis zu vier Urnen können beigesetzt werden (8) Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 20 Jahren 153,00 - bis zu zwei Urnen können beigesetzt werden (9) Urnenwahlgrabstätte in besonderer Lage 421,00 für die Dauer von 20 Jahren - bis zu vier Urnen können beigesetzt werden (10) Kindergemeinschaftsgrabanlage für Urnen (KGGA) 232,00 (11) Urnengemeinschaftsanlage (UGA) 223,00 (12) Urnengemeinschaftsgrabstätte (UGG) und Grabmalbeschriftung 706,00 (13) Gemeinschaftsanlage für Urnenwahlgrabstätten (GAW) - bis zu zwei Urnen können beigesetzt werden 676,00

(14) Naturgrabfeld 1.252,00 - bis zu zwei Urnen können beigesetzt werden (15) Kolumbarien (Grabkammer) 100,00 Nachkauf pro Jahr - bis zu zwei Urnen können beigesetzt werden (16) Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes für Wahlgrabstätten wird die Zeit der Nutzung vereinbart und die Gebühr nach den Jahresansätzen ermittelt. II. Bestattungs- und Beisetzungsgebühren (1) Erdbestattung/Erwachsene Öffnen und Schließen des Grabes einschl. Nachbereitung 491,00 (2) Erdbestattung/Kind (Sarg bis zu 1,50 m) Öffnen und Schließen des Grabes einschl. Nachbereitung 360,00 (3) Urnenbeisetzung - Öffnen des Grabes einschl. Nachbereitung 88,00 - Schließen des Grabes 23,00 (4) Anonyme Beisetzung in Urnengemeinschaftsanlagen UGA, UGG, KGGA 97,00 (5) Urnenausgrabung 137,00 (6) Umbettung einer Urne einschl. Beisetzung 234,00 (7) vorzeitige Einebnung einer - Erdgrabstätte 137,00 - Urnengrabstätte 86,00 (8) Unterhaltung einer vorzeitig (nach mind. 15 Jahren Ruhezeit) eingeebneten - Erdgrabstätte pro Jahr 76,00 - Urnengrabstätte pro Jahr 61,00 (9) Bestattungsservice ohne Nutzung der Räumlichkeiten (gemäß Punkt IV) 26,00 (10) Beisetzung ohne Angehörige (Urne) 34,00

III. Friedhofsunterhaltungsgebühr (1) Friedhofsunterhaltungsleistung pro Bestattung/Beisetzung 624,00 (außer für Grabstellenverkäufe im Zeitraum vom 01.06.1991 bis 06.03.2008. Bei Nutzungsrechtsverlängerungen im Zusammenhang mit einer Beisetzung/Bestattung bei Erwerb im oben genannten Zeitraum wird die Gebühr anteilig in Höhe von EUR 31,20 pro Jahr erhoben.) IV. Benutzungsgebühren 1. Benutzungsgebühren für die Feierhallen und Räume (1) Kapelle Hauptfriedhöfe 184,00 (2) Kapelle Vorortfriedhöfe 92,00 (3) Großer Urnenabschiedsraum 88,00 (4) Urnenabschiedsraum 78,00 (5) Schauraum 65,00 2. Benutzungsgebühren für andere Räumlichkeiten (1) Kommunikationszentrum Südfriedhof pro Tag inkl. Reinigung 51,00 (2) Kühlraum je Sterbefall/pro Tag 28,00 (3) Kühlzellen/Bereitschaftszellen pro Monat 88,00 V. Grabmalgebühren (einschl. der jährlich durchzuführenden Standfestigkeitsüberprüfung u. späteren Beräumung) (1) liegende Steine/Schriftplatten 85,00 (2) stehende Steine 143,00 (3) Einfassungen - Erdgrabstätte 160,00 - Urnengrabstätte 143,00 VI. Zusatz-/Verwaltungsgebühren (1) Urnenversand innerhalb des Stadtgebietes 34,00 (2) Urnenversand außerhalb des Stadtgebietes, inkl. Porto 40,00 (3) Bereitstellung von Streugrün/je Korb 12,00 (4) Fahrgenehmigungen/Jahresgebühr 20,00

(5) Sonstige hoheitliche Leistungen, die nicht in der Gebührensatzung aufgeführt sind, werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen berechnet - je Arbeitsstunde 41,00 (6) Nachbelegungsgebühr 27,00 (7) Gebühr für Graburkunde 10,00 (8) Zulassungsgebühr für Gewerbetreibende für 3 Jahre 92,00