VERTRAG. zwischen. und. der Stiftung Klimarappen (Stiftung) Freiestrasse Zürich. betreffend. Klimarappen

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Transkript:

VERTRAG zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) 3003 Bern und der Stiftung Klimarappen (Stiftung) Freiestrasse 167 8032 Zürich betreffend Klimarappen

- 2 - Präambel Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat sich mit der Ratifikation des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Kyoto-Protokoll, SR 0814.011) auf internationaler Ebene zum Schutz des Klimas verpflichtet. Auf nationaler Ebene müssen die CO 2 -Emissionen aus der Nutzung fossiler Energieträger gemäss CO 2 -Gesetz (SR 641.71) bis zum Jahr 2010 gegenüber 1990 gesamthaft um 10 Prozent reduziert werden. Das Reduktionsziel soll in erster Linie durch energie-, verkehrs-, umwelt- und finanzpolitische sowie durch freiwillige Massnahmen erreicht werden. Die Emissionsperspektiven für die Verpflichtungsperiode 2008 bis 2012 gemäss Kyoto-Protokoll zeigen, dass das Reduktionsziel des CO 2 -Gesetzes durch diese Massnahmen nicht erreicht wird. Der Bundesrat hat deshalb vier Varianten über Massnahmen zur Schliessung der Ziellücke in die Vernehmlassung gegeben. Gestützt auf die Ergebnisse der Vernehmlassung hat er am 23. März 2005 beschlossen, auf Brennstoffen eine CO 2 -Abgabe von 35 Franken pro Tonne CO 2 einzuführen. Auf die Einführung einer CO 2 -Abgabe auf Treibstoffen wird vorläufig verzichtet. Der Klimarappen erhält eine befristete Chance, um seine Wirkung nachzuweisen. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der Klimarappen so im öffentlichen Interesse und damit eine zulässige Wettbewerbsabrede ist. Beim Klimarappen handelt es sich um einen Vorschlag der Wirtschaft, mit Einnahmen der Stiftung aus einer freiwilligen Abgabe auf den Treibstoffen Benzin und Dieselöl Klimaschutzprojekte im In- und Ausland zu finanzieren. Damit soll ein Beitrag zur Schliessung der Ziellücke durch Emissionsverminderung mittels freiwilliger Massnahmen geleistet werden. Der Bundesrat hat am 23. März 2005 beschlossen, eine CO 2 -Abgabe auch auf Benzin einzuführen, falls der Klimarappen diese Wirkung in der Verpflichtungsperiode gemäss Kyoto-Protokoll nicht erbringen kann. Diesen Beschluss hat er auch in seiner Botschaft vom 22. Juni 2005 zur Genehmigung des CO 2 -Abgabesatzes für Brennstoffe (BBl 2005 4885) bekräftigt. 1. Vertragsgegenstand Dieser Vertrag regelt das Verhältnis zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Stiftung in Bezug auf den Beitrag des Klimarappens an das Erreichen der schweizerischen Reduktionsziele. Er legt insbesondere die Modalitäten zum Nachweis der Wirkung des Klimarappens fest.

- 3-2. Pflichten der Stiftung 2.1 Reduktion von CO 2 -Emissionen 2008-2012 2.1.1 Gesamtreduktion Die Stiftung verpflichtet sich, die CO 2 -Emissionen gesamthaft im Durchschnitt der Jahre 2008-2012 um mindestens 1,8 Mio. t zu vermindern. 2.1.2 Reduktion im Inland Von den 1,8 Mio. t CO 2 an Emissionsverminderungen müssen mindestens 0,2 Mio. t mit Projekten in der Schweiz erzielt werden. Dabei sind insbesondere Projekte aus den Bereichen Mobilität, Gebäude und Abwärme zu berücksichtigen. Über die Anrechenbarkeit entscheidet das Bundesamt für Energie (BFE). Als Grundlage dienen die Bestimmungen gemäss Anhang 1. 2.1.3 Reduktion im Ausland Der Umfang der anrechenbaren Emissionsverminderungen von Projekten im Ausland ist beschränkt. Über die Anrechenbarkeit entscheidet das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL). Als Grundlage dient die CO 2 - Anrechungsverordnung. Bis zu deren Inkrafttreten auf den 1. Januar 2006 gelten die Bestimmungen gemäss Anhang 2. 2.1.4 Abgrenzungen Erfolgen Massnahmen durch die Schweizerische Eidgenossenschaft, ist diese selbst für deren Emissionsverminderungen verantwortlich. Betroffen sind namentlich die CO 2 -Abgabe auf Brennstoffen, die Änderung des Mineralölsteuergesetzes zur Förderung von Erdgas- und Biotreibstoffen sowie die Änderung des Automobilsteuergesetzes zur Förderung von energieeffizienten und umweltschonenden Fahrzeugen mittels Bonus/Malus-System. Die vereinbarte Gesamtreduktion wird nicht beeinflusst, wenn das BUWAL Emissionsverminderungen im Ausland Dritten anrechnet. Die Dritten angerechneten Verminderungen müssen von der Stiftung mit Reduktionen im Inland kompensiert werden. Dabei werden die unterschiedlichen Kosten zwischen Projekten im Inland und Projekten im Ausland angemessen berücksichtigt. Die Vertragsparteien legen die erforderliche Reduktionsmenge gemeinsam fest.

- 4-2.2 Einhalten von Projektgrundsätzen 2.2.1 Kontinuität Die Stiftung unterstützt die von ihr ausgewählten Projekte zur Emissionsverminderung während der gesamten, im Businessplan festgelegten Dauer (siehe Ziffer 2.4). 2.2.2 Additionalität Bei von der Stiftung ausgewählten Projekten ist ausschliesslich die zusätzliche Wirkung anrechenbar. Dies gilt insbesondere für Projekte in Bereichen, die durch das Programm EnergieSchweiz und die Kantone finanziert werden. 2.2.3 Koordination Die von der Stiftung ausgewählten Projekte müssen mit den Strategien und Projekten des Programms EnergieSchweiz und der Kantone koordiniert werden. 2.3 Zusammenarbeit Zur Koordination der Projekte arbeitet die Vertretung der Stiftung in der Koordinationsgruppe Klimarappen des BFE und des BUWAL mit. 2.4 Erfüllen von Meilensteinen Meilenstein Termin Arbeitsschritt M1 31. Januar 2006 Die Stiftung legt dem UVEK den provisorischen Businessplan über die Umsetzung der Emissionsverminderung durch den Klimarappen für den Zeitraum 2008-2012 vor. Der Businessplan umfasst so weit möglich die in Anhang 3 aufgeführten Punkte, mindestens aber: - die Anforderungen an die Projekte, welche die Stiftung unterstützen wird; - einen Vorschlag, wie der Nachweis über die Sicherstellung der ausländischen Zertifikate erbracht werden soll. M2 1. März 2006 BFE und BUWAL geben eine Stellungnahme zum provisorischen Businessplan ab. Die Stiftung überarbeitet den provisorischen Businessplan aufgrund dieser Stellungnahme.

- 5 - M3 31. Dezember 2006 Die Stiftung legt dem UVEK den Entwurf des definitiven Businessplans vor. M4 30. Juni 2007 Die Stiftung legt dem UVEK vor: - den bereinigten, definitiven Businessplan; - die Wirkungsanalyse über die bisher durchgeführten Massnahmen; - den Jahresbericht über das Jahr 2006. 2.5 Wirkungsanalysen Die Stiftung legt dem UVEK jährlich eine Wirkungsanalyse zu ihren Projekten vor. Die Stiftung verpflichtet sich, Details zur Wirkungsanalyse (Methoden, Verfahren, Darstellung etc.) gemeinsam mit dem UVEK festzulegen. Sie kann zu ihrer Unterstützung Dritte herbeiziehen. Zeitlich erfolgt die Wirkungsanalyse erstmals bis am 30. Juni 2007 (siehe Ziffer 2.4, M4). Die nachfolgenden Wirkungsanalysen richten sich nach den Terminen des Prozesshandbuchs von EnergieSchweiz. Sie werden parallel zu denjenigen von EnergieSchweiz bearbeitet und publiziert. 2.6 Jahresberichte Die Stiftung legt dem UVEK jährlich einen Jahresbericht vor. Dessen Inhalt richtet sich nach Anhang 4, wobei für das Jahr 2006 die quantitative Beurteilung der Zielerreichung entfällt. Zeitlich erfolgt der Jahresbericht erstmals bis am 30. Juni 2007 (siehe Ziffer 2.4, M4). Die nachfolgenden Jahresberichte richten sich nach den Terminen des Prozesshandbuchs von EnergieSchweiz. Das UVEK ist berechtigt, die Jahresberichte zu veröffentlichen. 3. Pflichten der Schweizerischen Eidgenossenschaft 3.1 Zuwarten mit CO 2 -Abgabe auf Treibstoffen Die Schweizerische Eidgenossenschaft verpflichtet sich, mit dem Entscheid über das Einführen einer CO 2 -Abgabe auf Treibstoffen vorerst bis zum 30. Juni 2007 zuzuwarten (siehe Ziffer 2.4, M4). Vorbehalten bleibt ein Entscheid, der sich aufgrund politischer Entwicklungen aufdrängt (z.b. wegen parlamentarischer Initiativen), welche ausserhalb des Einflussbereiches des UVEK liegen.

- 6-3.2 Entscheid zum weiteren Vorgehen Nach dem 30. Juni 2007 entscheidet das UVEK, ob der Klimarappen den erforderlichen Beitrag zur Schliessung der Ziellücke leisten kann. Beim Entscheid werden die Dokumente gemäss Ziffer 2.4, M4 berücksichtigt, d.h.: - der definitive Businessplan; - die Wirkungsanalyse; - der Jahresbericht 2006. 4. Schlussbestimmungen 4.1 Kosten Die Stiftung bezahlt dem UVEK eine jährliche Pauschale. Mit der Pauschale werden die Zusatzkosten abgegolten, welche dem UVEK durch die Koordination der Projekte der Stiftung mit denjenigen von Programm EnergieSchweiz und der Kantone entstehen (siehe Ziffer 2.2.3 und 2.3). Die Pauschale wird erstmals für das Jahr 2006 geschuldet und beträgt CHF 220'000.-. Für die weiteren Jahre wird die Pauschale von den Vertragsparteien jährlich gemeinsam angepasst. Als Grundlage dient der jeweils nachgewiesene Aufwand beim UVEK des Vorjahres. 4.2 Vertraulichkeit Dieser Vertragstext ist der Öffentlichkeit zugänglich. Die Vertragsparteien behandeln alle Tatsachen in Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Sie einigen sich über die jeweilige Veröffentlichung von Informationen. Die Vertraulichkeit ist schon vor Beginn des Vertragsabschlusses zu wahren und bleibt nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen. Gesetzliche Aufklärungspflichten, insbesondere aufgrund des ab 1. Januar 2006 geltenden Öffentlichkeitsgesetzes, bleiben vorbehalten. 4.3 Vertragsänderung Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen Form. Sie werden von den Vertragsparteien in einem Zusatz zu diesem Vertrag geregelt. Der Vertrag ist anzupassen, wenn sich die Rahmenbedingungen erheblich ändern. Als erhebliche Veränderung gilt namentlich, wenn der Bundesrat aufgrund der

- 7 - Parlamentsentscheide seine Entscheide über die Zielerreichung der CO 2 - Gesetzgebung grundsätzlich neu fällt. 4.4 Vertragsdauer Dieser Vertrag tritt mit der beidseitigen Unterzeichnung in Kraft und dauert bis zum 31. Dezember 2012. 4.5 Kündigung 4.5.1 Form Dieser Vertrag kann durch beide Vertragsparteien schriftlich gekündigt werden. 4.5.2 Fristen Die Kündigung ist erstmals zulässig per 31. Dezember 2007, mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. Spätere Kündigungen erfolgen jeweils auf den 31. Dezember des Folgejahres, mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten. 4.6 Anwendbares Recht und Streitigkeiten Es gelten sinngemäss die Bestimmungen des Obligationenrechts. Bei Streitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Vertrag erlässt der Generalsekretär des UVEK eine Verfügung. 5. Anhänge Der Vertrag geht den Anhängen vor. Die Anhänge sind Bestandteil des Vertrages. Anhang 1 Anhang 2 Anhang 3 Anhang 4 Anrechnungsverfahren für Emissionsverminderungen im Inland Anrechnungsverfahren für Emissionsverminderungen im Ausland Grundsätze zum Businessplan Inhalt Jahresberichte

- 8 - Bern, den 30. August 2005 Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Stiftung Klimarappen Moritz Leuenberger David Syz Ronald Ganz Bundesrat Präsident Vizepräsident

- 9 - Anhang 1 Anrechnungsverfahren für Emissionsverminderungen im Inland 1. Das Modell der Wirkungsanalyse ist transparent offen zu legen und ist mit der Koordinationsgruppe Klimarappen abzustimmen. Es fliessen nur quantitativ erhärtete Wirkungen in das Wirkungsmodell ein. Ausserdem wird nur die gegenwärtige Wirkung einer Massnahme berücksichtigt. Die langfristige Wirkung kann zusätzlich aufgezeigt werden. 2. Die Wirkungsanalyse soll die Wirkung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages geltenden sowie zukünftigen gesetzlichen Massnahmen (z.b. Bonus/Malus-System) von derjenigen der getroffenen Massnahmen trennen können. Sie muss zudem die gemeinsame Wirkung zweier Massnahmen aufteilen können, d.h. die langfristige Wirkung jeder Massnahme muss getrennt ausgewiesen werden. 3. Mit Zustimmung des BFE gibt die Stiftung für ausgewählte Projekte projektunabhängige Evaluationen zur Erhebung der Einzelwirkungen der Massnahmen in Auftrag. Die Begleitung der Evaluation erfolgt durch das BFE. Die Zustimmung muss mindestens 10 Monate vor der Publikation der Resultate der Wirkungsanalyse erfolgen. 4. Projekte, welche die Wirkung von Projekten von EnergieSchweiz verstärken oder tangieren, müssen neu evaluiert werden, da die zu erwartende Wirkung bei einem Mehreinsatz von Mitteln nicht linear verlaufen dürfte. 5. Die Stiftung stellt in Absprache mit der Koordinationsgruppe Klimarappen sicher, dass für jede Massnahme ein Monitoring der Emissionsreduktion stattfindet. 6. Die Stiftung ist für die Übernahme der Kosten für die Wirkungsanalyse, die Evaluation und das Monitoring besorgt.

- 10 - Anhang 2 Anrechnungsverfahren für Emissionsverminderungen im Ausland Art. 1 Gegenstand Dieser Anhang regelt die Anrechnung der im Ausland erzielten Emissionsverminderungen auf das Reduktionsziel des CO 2 -Gesetzes. Art. 2 Begriffe 1 Als im Ausland erzielte Verminderungen der CO 2 -Emissionen gelten: a. als Zertifikate ausgestellte Bescheinigungen über im Ausland erzielte Emissionsverminderungen nach den Artikeln 6 und 12 des Kyoto-Protokolls; b. im Ausland ausgestellte Bewilligungen, eine bestimmte Menge CO 2 zu emittieren (Emissionsrechte), soweit diese Bewilligungen in Staaten mit vergleichbaren Emissionshandelsregelungen ausgestellt wurden. 2 Eine Tonne Kohlendioxidäquivalent (tco 2 eq) ist eine metrische Tonne Kohlendioxid oder eine Menge eines anderen in Anhang A des Kyoto-Protokolls aufgeführten Treibhausgases mit gleichwertigem Erderwärmungspotenzial. Art. 3 Anrechnungsverfahren 1 Will die Stiftung im Ausland erzielte Emissionsverminderungen auf das Reduktionsziel nach Artikel 2 des Gesetzes anrechnen lassen will, muss sie beim BUWAL ein Gesuch einreichen. 2 Das BUWAL prüft das Gesuch und entscheidet über die Anrechnung. Art. 4 Projekte nach Artikel 12 des Kyoto-Protokolls 1 Emissionsverminderungen aus Projekten nach Artikel 12 des Kyoto-Protokolls müssen von einer für diese Zwecke akkreditierten privaten Prüfstelle validiert, kontrolliert und bescheinigt werden. 2 Bei Auf- und Wiederaufforstungsprojekten kann das BUWAL im Hinblick darauf, dass das Projekt an Wirkung einbüssen könnte, jederzeit eine angemessene Sicherstellung verlangen. 3 Von der Anrechnung ausgeschlossen sind Auf- und Wiederaufforstungsprojekte mit gentechnisch verändertem oder fremdartigem Pflanzenmaterial. Art. 5 Umfang der anrechenbaren Emissionsverminderung Bei der Emissionsberechnung nach dem Gesetz dürfen im Ausland erzielte Emissionsverminderungen gesamthaft im Durchschnitt der Jahre 2008 2012 bis im Umfang von höchstens 1,6 Mio. tco 2 eq pro Jahr auf das Reduktionsziel angerechnet werden.

- 11 - Anhang 3 Grundsätze zum Businessplan Der Businessplan muss mindestens umfassen: 1. Eine Liste der ausgewählten Projekte. 2. Die erwarteten CO 2 -Reduktionswirkungen dieser Projekte für die Periode 2008-2012. Dabei gilt: - Alle vorhandenen Informationen sind in die Berechnungen einzubeziehen. - Die Additionalität der Projekte (siehe Ziffer 2.2.2 Vertrag) muss nachgewiesen werden. - Für Projekte, deren Umsetzung seit einem Jahr oder weniger erfolgt, muss der Wirkungsmechanismus transparent aufgezeigt werden. Dabei muss die Wirkung auch bezüglich der zeitlichen Dimension beschrieben und nachvollziehbar anhand eines Wirkungsmodells ex ante quantitativ abgeschätzt werden. - Bei Bedarf kann das BFE die Stiftung bei der Erarbeitung eines Wirkungsmodells unterstützen. Über die Kosten treffen die Vertragsparteien jeweils eine entsprechende Vereinbarung. 3. Eine Darstellung der Methode zur Wirkungsmessung ex post. 4. Der Umfang der finanziellen Unterstützung durch die Stiftung pro Projekt, inklusive der Mittelflüsse. 5. Den Nachweis über die Sicherstellung der ausländischen Zertifikate. Dies sind zum Beispiel Belege von Projektfinanzierungen, Beteiligungen an Fonds und anteilsmässig erwartete Zertifikate, abgeschlossene Termingeschäfte bzw. Verträge zum Zertifikateerwerb (Emission Reduction Purchase Agreements), erworbene Kaufsoptionen, auf dem Konto der Klimarappen- Stiftung im nationalen Register eingetragene Zertifikate.

- 12 - Anhang 4 Inhalt Jahresberichte (Tabelle aus Ziffer 4.8 Prozesshandbuch von Programm EnergieSchweiz vom 15.12.2004).