Satzung. für die Städtische Jugendkapelle Friedberg. Vom 5.Mai 2004

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Transkript:

Satzung für die Städtische Jugendkapelle Friedberg Vom 5.Mai 2004 Beschluss: 01.04.2004 Genehmigung: - Ausfertigung: 05.05.2004 Inkrafttreten: 16.05.2004 Seite 1 von 5

Satzung für die Städtische Jugendkapelle Friedberg Vom 5.Mai 2004 Die Stadt Friedberg erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl.S.796) folgende Satzung: 1 Name, Sitz, Träger Die Städtische Jugendkapelle ist eine von der Stadt Friedberg getragene kommunale Einrichtung. Sie führt den Namen Städtische Jugendkapelle Friedberg und hat ihren Sitz in Friedberg. In die Städtische Jugendkapelle können auch Kinder und Jugendliche aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz außerhalb des Stadtgebietes haben. 2 Auftrag Die Städtische Jugendkapelle pflegt und vermittelt das Kulturgut Musik. In freiwilliger Mitgliedschaft werden Jugendliche im Zusammenspiel geschult und unter Berücksichtigung des jugendlichen Alters der Musiker öffentliche Konzerte gegeben. Durch das gemeinschaftliche Musizieren leistet sie einen Beitrag zur sozialen Erziehung. 3 Aufnahme, Aufbau 3.1. Die Aufnahme in die Städtische Jugendkapelle ist ab dem 7.Lebensjahr nach Rücksprache mit dem Musikalischen Leiter durch Anmeldung bei der Stadt Friedberg möglich. 3.2. Der innere Aufbau der Jugendkapelle gliedert sich in: 1. Vorstufe 2. B-Orchester 3. A-Orchester 3.2.1. Vorstufe Hier erlernt das Mitglied der Jugendkapelle das erste gemeinsame Musizieren. Die Mitglieder verpflichten sich einmal wöchentlich an der 60-minütigen Probe und an allen Auftritten teilzunehmen. Nach ca. 1 Jahr erfolgt der Aufstieg in das Seite 2 von 5

3.2.2. B-Orchester Das B-Orchester ist als Ausbildungsorchester zu verstehen. Das Mitglied verpflichtet sich an sämtlichen Proben und Aufführungen des B-Orchesters teilzunehmen. Die Proben setzen sich in der Regel aus je einmal wöchentlich 60 Minuten Registerprobe und 90 Minuten Gesamtprobe zusammen. Nach einer Ausbildungszeit von ca. 4 Jahren und dem erfolgreichen Ablegen der D1 Bläserprüfung des Allgäu-Schwäbischen Musikbundes wird die Befähigung zum Aufstieg in das A-Orchester durch den Leiter der Jugendkapelle festgestellt. 3.2.3. A-Orchester Der Schüler verpflichtet sich, an allen Proben und Aufführungen des A-Orchesters teilzunehmen. Die Proben setzen sich in der Regel aus je einmal wöchentlich 60 Minuten Registerprobe und 120 Minuten Gesamtprobe zusammen. Will ein Mitglied direkt in das A-Orchester einsteigen, so muss es sein Können durch Vorspiel nachweisen. Jedes Mitglied des A- Orchesters sollte über die D2 Bläserprüfung des Allgäu-Schwäbischen Musikbundes verfügen. 3.3. Mit Ablauf des 21.Lebensjahres endet in der Regel die Mitgliedschaft im A-Orchester. Sie kann bis zum 25.Lebensjahr verlängert werden. 3.4. Erfüllt ein Mitglied die Anforderungen nicht oder fehlt mehrmals unentschuldigt bei Proben oder Aufführungen, kann er nach Benachrichtigung der Eltern mit sofortiger Wirkung aus der Jugendkapelle ausgeschlossen werden. 3.5. Für die Einkleidung in gemeinsame Tracht sorgt die Stadt Friedberg (ausgenommen Schuhe und Strümpfe). Die Bekleidung bleibt Eigentum der Stadt. Sie ist pfleglich aufzubewahren und zu behandeln. Die Kleidung darf nur für Zwecke der Jugendkapelle Friedberg verwendet werden. Sie wird gegen Kaution ausgegeben und ist bei Ausscheiden gereinigt zurückzugeben. 3.6. Die Jugendkapelle tritt nur geschlossen oder in einer vom Jugendkapellenleiter zu treffenden Auswahl auf. Öffentliche Auftritte von Mitgliedern der Jugendkapelle einzeln oder in Gruppen außerhalb des Rahmens der Jugendkapelle bedürfen der vorherigen Zustimmung des Leiters, wobei Belange des Orchesters Vorrang haben. 3.7. Ein Austritt aus der Städtischen Jugendkapelle Friedberg ist nur zum Schuljahresende möglich. Voraussetzung ist eine schriftliche Mitteilung, die spätestens bis zum 31.Mai des laufenden Schuljahres eingehen muss. 3.8. Alle durch die Stadt überlassenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sind mit dem Ausscheiden in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Für verlorene oder unbrauchbare Gegenstände haben die Mitglieder bzw. deren Erziehungsberechtigte Kostenersatz zu leisten. Seite 3 von 5

4 Gebühren Die Benützer leisten einen finanziellen Eigenbetrag zu den Kosten der Städtischen Jugendkapelle in Form von Gebühren. Diese werden in einer Gebührensatzung festgelegt. 5 Räumlichkeiten Die Stadt Friedberg stellt der Jugendkapelle geeignete Räumlichkeiten (Musikpavillon, Aichacherstraße 18) zur Verfügung und sorgt für die Ausstattung. 6 Instrumente Die Instrumente werden grundsätzlich von den Mitgliedern oder deren Erziehungsberechtigten beschafft und gestellt. Die Städtische Jugendkapelle kann im Rahmen Ihrer Bestände an Mitglieder Instrumente und Unterrichtsmittel verleihen. 7 Leiter der Städtischen Jugendkapelle Die Städtische Jugendkapelle Friedberg wird von einer hauptamtlichen musikpädagogischen Fachkraft geleitet. Diese wird von der Stadt Friedberg gestellt. Dem Leiter obliegt: 7.1. die organisatorische Leitung, insbesondere a) Sorge um den Orchesternachwuchs und dessen Auswahl, b) Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltungen in Abstimmung mit der Verwaltung, c) Erstellung der erforderlichen Gesamtkonzeption der Jugendkapelle, 7.2. die pädagogische Leitung, insbesondere a) Vermittlung der für das Zusammenspiel im Blasorchester erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, b) Vorbereitung auf die Bläserprüfungen D1 und D2 des Allgäu-Schwäbischen Musikbundes, c) Überwachung des Ausbildungserfolges, d) Aufsichtspflicht bei Unterricht, Proben und allen Veranstaltungen. Seite 4 von 5

8 Beirat Der Leiter der Städtischen Jugendkapelle kann zu seiner Unterstützung einen Beirat einberufen, der sich aus Elternvertretern und Jugendkapellenmitgliedern zusammensetzen soll. 9 Inkrafttreten Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die seit 01.02.1991 wirksame Satzung für die Stadtmusikschule vom 24.01.1991 außer Kraft. Friedberg, den 05. Mai 2004 STADT FRIEDBERG Dr. Peter Bergmair Erster Bürgermeister Diese Satzung wurde in der Friedberger Allgemeinen in der Samstagsausgabe am 08.05.2004 durch den Hinweis bekannt gemacht, dass die Änderungssatzung in den allgemeinen Dienststunden im Verwaltungsgebäude II der Stadtverwaltung Friedberg, Zimmer-Nr. 08/EG zur Einsicht ausgelegt ist. Es wurde des Weiteren darauf hingewiesen, dass die Satzung eine Woche nach der Bekanntmachung in Kraft tritt. Friedberg, 10.05.2004 STADT FRIEDBERG Dr. Peter Bergmair Erster Bürgermeister Seite 5 von 5