Stadtgemeinde St. Andrä im Lavanttal - TBPL St. Andrä - Innere Stadt Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde St. Andrä im Lavanttal vom 14.09.2015, ZI. 031-3/111/2015 mit der der Teilbebauungsplan St. Andrä - Innere Stadt" erlassen wird. Aufgrund der Bestimmungen des K-GpIG 1995, LGBI. Nr. 23/1995, idf LGBI. Nr. 85/2013, 24 bis 27 wird verordnet: 1. Abschnitt (Allgemeines) 1 Wirkungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die als Planungsgebiet gekennzeichnete Fläche der zeichnerischen Darstellung (Plannr.: 14025-TBPL, Plan 01), auf den innerhalb der Planungsgrenzen dargestellten Grundstücken.141,.335,.342,.343, 380/1 tlw., 469, 473/1 tlw., 473/5, alle KG St. Andrä, mit einer Gesamtfläche von ca. 4.000M 2. (2) Integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet die zeichnerische Darstellung des Teilbebauungsplanes (Plan 01) über die festgelegten Bebauungsbedingungen auf den im Absatz 1 angeführten Grundparzellen. RAUMPLANUNGSBÜRO K A U F M A N N Seite 3
Stadtgemeinde St. Andra im Lavanttal - TBPL St. Andrä Innere Stadt II Abschnitt (Bebauungsbedingungen) 2 Mindestgröße der Baugrundstücke (1) Die Mindestgröße der Baugrundstücke in den Verordnungsbereichen 1 (VB 1), 2 (VB 2) und 3 (VB 3) wird mit 500 m2 festgelegt. (2) Die Mindestgröße des Baugrundstückes in den Verordnungsbereichen 4 (VB 4) und 5 (VB 5) wird mit insgesamt 1.200 m2 festgelegt. (3) Ausnahmen von den Bestimmungen in den Absätzen (1) und (2) bilden lediglich Teilungen für den Zweck der Schaffung von Flächen für Versorgungseinrichtungen, wie für eine Transformatorstation oder ähnliches. In einem solchen Fall ist die Mindestgröße dem tatsächlichen Bedarf anzupassen. 3 Bauliche Ausnutzung von Baugrundstücken (1) Die bauliche Ausnutzung von Baugrundstücken wird durch die Geschossflächenzahl (GFZ) bestimmt. (2) Die GFZ ist das Verhältnis der Summe der Bruttogeschossfläche zur Grundstücksgröße. (3) Die GFZ im gesamten Projektgebiet wird mit 2,5 festgelegt. (4) Für die Bemessung der GFZ im Verordnungsbereich 4 ist sowohl die Fläche des Verordnungsbereiches 4, als auch jene des Verordnungsbereiches 5 heranzuziehen. (5) Überdachungen, offene Abstellplätze, Tiefgaragen oder ähnliche Konstruktionen sind bei der Berechnung der GFZ nicht zu berücksichtigen. 4 Bebauungsweise (1) In den Verordnungsbereichen 1, 2, 3 und 4 wird die offene und halboffene Bebauungsweise festgelegt. (2) Im Verordnungsbereich 5 ist die Errichtung eines Parkdecks erlaubt, welches baulich in Verbindung mit dem Objekt im Verordnungsbereich 4 stehen kann. RAUMPLANUNGSBÜRO K A U F M A N N Seite 4
meinde St. Aridrä im Lavanttal - TBPL St. Andrä - Innere Stadt 5 Geschossanzahl (1) Die Höhe der Baulichkeiten wird durch eine maximal zulässige Geschossanzahl und eine maximal zulässige Gebäudehöhe bestimmt. (2) Die maximal zulässige Gebäudehöhe ist im Sinne dieser Verordnung die maximal zulässige Höhe eines Bauwerkes einschließlich Dachkonstruktion und ausgehend von der FOK der jeweiligen Erdgeschossebenen (Eingangshöhen). (3) Im Verordnungsbereich 1 wird eine maximal zulässige Geschossanzahl von vier Vollgeschossen sowie eine maximal zulässige Gebäudehöhe von 14,00 m verordnet. (4) In den Verordnungsbereichen 2 und 3 wird eine maximal zulässige Geschossanzahl von drei Vollgeschossen sowie eine maximal zulässige Gebäudehöhe von 11,00 m verordnet. Mit dem Zeichen - V wird in der zeichnerischen Darstellung des Teilbebauungsplanes (5) Im Verordnungsbereich 4 wird eine maximal zulässige Geschossanzahl von vier Vollgeschossen sowie eine maximal zulässige Gebäudehöhe von 16,00 m verordnet. (6) Im Verordnungsbereich 5 ist nur die Errichtung einer Tiefgarage auf E-1 und eines Parkdecks auf E00 erlaubt. (7) Bei Bauteilen, welche aus technischen Gründen das Dach überragen (z.b. Entlüftungsanlagen, Liftkästen etc.), können die max. zulässigen Gebäudehöhen in erforderlichem Maße überschritten werden. (8) Die zu berücksichtigende Geschossanzahl sowie die maximale Gebäudehöhe aller entstehenden Baulichkeiten ist in den Nutzungsschablonen der zeichnerischen Darstellung des Teilbebauungsplanes festgelegt. RAUMPLANUNGSBÜRO K A U F M A N N Seite
Stadtgemeinde St. Andrä im Lavanttal - TBPL St. Andrä - Innere Stadt 6 Ausmaß und Verlauf der Verkehrsflächen (1) Die fahrwegmäßige Erschließung des Planungsgebietes erfolgt durch die zwischen VB 3 und VB 4 durchführende B70 Packer Straße. Zudem verläuft südlich von VB 4 und VB 5 die Kulturheimstraße. (2) Entlang der Ostgrenze von VB 4 ist eine Fußwegverbindung (Gehsteig bzw. Arkade) mit einer lichten Weite von mindestens 2,50 m herzustellen. (3) Pro entstehende Wohneinheit ist ein PKW-Abstellplatz im Planungsgebiet oder im Umkreis von 200 m nachzuweisen. (4) Für je 35 m2 Gastronomie-, Handels- oder Dienstleistungsflächen ist ein PKW-Abstellplatz im Planungsgebiet oder im Umkreis nachzuweisen. (5) Im VB 5 ist die Errichtung von PKW-Abstellplätzen erlaubt. (6) Die Anlage für PKW-Abstellplätze kann auch als Parkdeck ausgebildet werden. In diesem Falle ist die bauliche Verbindung des Untergeschosses mit dem entstehenden Objekt in VB 4 möglich. (7) Die Zufahrt zur Parkplatzanlage (Parkdeck) in VB 5 hat über die Kulturheimstraße aus zu erfolgen. 7 Baulinien (1) Baulinien sind jene Grenzlinien eines Baugrundstückes, innerhalb welcher Gebäude und bauliche Anlagen errichtet werden dürfen. (2) An die Baulinien kann mit dem aufgehenden Mauerwerk eines Gebäudes herangebaut werden. (3) Entlang der Ostgrenze des VB 4 wird für die Errichtung eines Arkadenganges auf Erdgeschossebene eine zusätzliche Baulinie festgelegt. (4) Entlang der Nordgrenze des VB 4 werden zwei Baulinien festgelegt. Ausgehend vom Hauptbaukörper können in nördliche Richtung auf Erdgeschossebene in einer Tiefe von 2,00 m Gebäudeteile errichtet werden. (5) Untergeordnete Bauteile der Hauptgebäude und Bauwerke, wie Müllinseln, Stufenanlagen u.ä., können auch außerhalb der festgelegten Baulinien errichtet werden. (6) Die im Teilbebauungsplan festgelegten Baulinien ersetzen die Bestimmungen zur Festlegung des Abstandes oberirdischer Gebäude zur Grundstücksgrenze in einem Bauverfahren nach der Kärntner Bauordnung 1996. (7) Der Verlauf der Baulinien ist in der zeichnerischen Darstellung des Teilbebauungsplanes festgelegt. RAUMPLANUNGSBÜRO K A U F M A N N Seite 6
Stadtgemeinde St. Andra im Lavarittal - TBPL St. Andrä - Innere Stadt 8 Dachform (1) In den Verordnungsbereichen 1 und 2 wird als zulässige Dachform für Hauptgebäude das Flachdach, das Pultdach und das Walmdach verordnet. (2) Im Verordnungsbereich 3 wird als zulässige Dachform für Hauptgebäude das Flachdach, das Satteldach und das Walmdach verordnet. (3) Im Verordnungsbereich 4 wird als zulässige Dachform für Hauptgebäude das Flachdach verordnet. (4) Untergeordnete Bauteile, Müllinseln, Überdachung von Stufenanlagen und Carports sind von dieser Bestimmung ausgenommen. (5) Die zulässige Dachform für alle Hauptgebäude ist in den Nutzungsschablonen der zeichnerischen Darstellung des Teilbebauungsplanes festgelegt. 9 Art der Nutzung (1) In den Verordnungsbereichen 1, 2, 3 und 4 sind Nutzungen gemäß 3, Abs. 8, Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 idf LGBI. 85/2013 (Bauland Geschäftsgebiet) zulässig. (2) Im Verordnungsbereich 5 ist die Errichtung von baulichen Anlagen für die Schaffung von PKW-Abstellplätzen erlaubt. RAUMPLANUNGSBÜRO K A U F M A N N Seite 7
nde St. Andrä im Lavanttal - TBPL St. Andrä - Innere Stadt III. Abschnitt 10 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt gemäß 26 Abs. 5 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBI. Nr. 23/1995, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBI. Nr. 85/2013 am Tag nach der Kundmachung in der Kärntner Landeszeitung in Kraft. (2) Dieser Teilbebauungsplan ersetzt den Allgemeinen Textlichen Bebauungsplan" der Stadtgemeinde im o.a. Wirkungsbereich. Die Bestimmungen des für das Gebiet der Stadtgemeinde St. Andrä im Lavanttal erlassenen Allgemeinen Textlichen Bebauungsplan" vom 06.06.2006, ZI.: 031-3/1810/2006, verlieren im Planungsgebiet des vorliegenden Teilbebauungsplanes bei dessen in Kraft treten ihre Wirkung. St. Andrä 1. L, am 15.09.2015 Der Bürgermeister: / - 1 / fj bo (Peter tauber) Angeschlagen am: 15.09.2015 Abgenommen am: 30.09.2015 RAUMPLANUNGSBURO K A U F M A N N Seite 8