Vergabekriterien für Bauland in der Gemeinde Bergkirchen

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Transkript:

Vergabekriterien für Bauland in der Gemeinde Bergkirchen 1

Die Gemeinde Bergkirchen ist bestrebt, bauwilligen Personen bezahlbare Wohnbaugrundstücke zur Verfügung zu stellen, die gesondert von der Gemeinde Bergkirchen als solche ausgewiesen werden. Zur Sicherstellung einer gerechten Grundstücksvergabe stellt der Gemeinderat der Gemeinde Bergkirchen die nachfolgenden Vergabekriterien auf. Die Vergabe der ausgewiesenen Grundstücke erfolgt gemäß dieser ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften, wobei jeder Antragsteller/in nur einmalig ein Baugrundstück bzw. Miteigentumsanteile an einem Wohnbaugrundstück erhalten kann. 1. Antragsberechtigter Personenkreis: 1.1 Es können sich nur volljährige natürliche Personen bewerben. Eltern oder Alleinerziehende sind für ihre minderjährigen Kinder nicht antragsberechtigt. 1.2 Antragsberechtigt sind lediglich Personen, deren durchschnittliches Jahreseinkommen die Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Die Einkommensgrenze liegt für Paare bei 104.000 und für Singles bei 52.000. Für jedes kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderfreibetrag in Höhe von 7.428 hinzugerechnet. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen des/r Antragstellers/Antragstellerin zuzüglich der zu versteuernden Einkommen der im künftigen Haushalt des/r Antragstellers/Antragstellerin lebenden Familienmitglieder (Ehegatte/in, Lebenspartner/in, Eltern(teil)). Abzustellen ist auf das zu versteuernde Durchschnittseinkommen der letzten drei Kalenderjahre vor Antragstellung. Hinzuzurechnen sind Renten, Arbeitslosen- und Krankengeld sowie Einkünfte aus sog. geringfügiger Beschäftigung, sofern diese im zu versteuernden Einkommen nicht bereits enthalten sind. Steuerliche Besonderheiten - wie z. B. der Grundfreibetrag oder die Veranlagungsart - sind für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ohne Belang. Die Einkommensverhältnisse sind durch entsprechende Nachweise (z. B. Steuerbescheide, vom Steuerberater testierte Steuererklärungen oder anderweitige Erklärungen des Steuerberaters) zu erbringen. 1.3 Des Weiteren dürfen Antragsteller/innen maximal über ein Vermögen in Höhe des Verkehrswertes des zu vergebenden Grundstückes bzw. der Miteigentumsanteile an Wohnbaugrundstücken verfügen. Zum Vermögen zählen Grundstücks- und Wohneigentum, Bargeld, Bankguthaben, Wertpapiere und sonstiges Anlagevermögen. 1.4 Der/Die Antragsteller/in darf kein Wohnungseigentum, zu Wohnzwecken geeignetes Erbbaurecht oder zu Wohnzwecken geeignetes Grundeigentum in der Gemeinde haben. Außer Betracht bleiben jedoch Rechte, die keine angemessene Wohnung für den Antragsteller und dessen Haushaltsangehörige ( 18 WoFG) ermöglichen sowie Rechte, die durch Nießbrauchsrecht zu Gunsten Dritter belastet sind. Dem/Der Antragsteller/in werden die Rechte seines/ihres Ehepartners/Ehepartnerin, seines nichtehelichen Lebenspartners/Lebenspartnerin und seines Lebenspartners /Lebenspartnerin (LPartG) zugerechnet. 1.5 Vorhandenes Wohneigentum oder bebaubare Grundstücke außerhalb der Gemeinde Bergkirchen werden zum Vermögenswert hinzugerechnet. 1.6 Nicht antragsberechtigt sind Personen, die bereits in der Vergangenheit ein Baugrundstück oder einen Miteigentumsanteil an einem Wohnbaugrundstück im Rahmen eines vergünstigten Baulands der Gemeinde Bergkirchen erworben haben. Dies gilt auch dann, sollte eine in künftiger Haushaltgemeinschaft mit dem Antragsteller/in lebende Person (Ehegatte/in, Lebenspartner/in, Kind, Elternteil) in der Vergangenheit ein Baugrundstück oder einen Miteigentumsanteil an einem 2

Wohnbaugrundstück im Rahmen eines vergünstigten Baulands der Gemeinde Bergkirchen erworben haben. 1.7 Ferner fehlt es an der Antragsberechtigung, wenn die für die Vergabe maßgeblichen Einkommensverhältnisse/Vermögensverhältnisse nicht offengelegt und nachgewiesen werden. 1.8 Eine vorläufige Finanzierungsbestätigung für das Grundstück inklusive Haus bzw. für die Miteigentumsanteile an einem Wohnbaugrundstück inklusive Wohnung ist bereits bei Antragstellung vorzulegen. 2. Rangfolge innerhalb des antragsberechtigten Personenkreises: 2.1 Die Grundstücke werden in aller Regel an die antragsberechtigen Antragsteller/innen vergeben, die gemäß den nachstehenden Auswahlkriterien die höchste Punktezahl erreichen. Übersteigt die Zahl der zu berücksichtigenden Bewerbungen die Anzahl der zu vergebenden Grundstücke, werden die nicht berücksichtigten Antragsteller/innen in eine Ersatzbewerberliste aufgenommen. Zieht ein/e Antragsteller/in vor der notariellen Beurkundung seinen/ihren Antrag zurück, rückt aus der Ersatzbewerberliste der/die Antragsteller/in mit der höchsten Punktzahl nach. 2.2 Folgende Auswahlkriterien sind maßgeblich: Ortsbezugskriterien (der 5-Jahreszeitraum muss von einem Antragsteller erfüllt werden und kann nicht auf die Haushaltsgemeinschaft gesplittet werden): 2.2.1 Gemeldeter und tatsächlicher Hauptwohnsitz in der Gemeinde Bergkirchen: aktuell seit mind. 5 zusammenhängenden Jahren, oder während der letzten 15 Jahre vor Antragstellung mind. 5 zusammenhängende Jahre: 100 Punkte 2.2.2 Arbeitnehmer/innen, Selbständige/r und Gewerbetreibende/r, die aktuell in der Gemeinde Bergkirchen ihrem Hauptberuf nachgehen: seit mind. 5 zusammenhängenden Jahren: 50 Punkte Es sind wahlweise die Punkte für den 5-Jahreszeitraum des Wohnortes oder die Punkte für den 5-Jahreszeitraum Berufstätigkeit in einem zusammenhängenden Zeitraum zu bepunkten. Die höhere Punktezahl ist maßgeblich. Sozialkriterien 2.2.3 Kind(er): je kindergeldberechtigtem Kind, das im Haushalt des/der Antragsteller/in mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und dort tatsächlich auch wohnt bzw. nach gesicherter Prognose seinen gemeldeten und tatsächlichen Hauptwohnsitz im Haushalt des/der Antragsteller/in haben wird: je Kind 10 Punkte max. 30 Punkte 3

2.2.4 Behinderung (ab einem GdB von 50%): Behinderung des/r Antragsteller/in oder eines GdB 50 % = 10 Punkte Familienmitglieds (Ehegatte/in, Lebenspart- GdB 60 % = 11 Punkte ner/in, Kind, Elternteil), das seinen gemelde- GdB 70 % = 12 Punkte ten und tatsächlichen Hauptwohnsitz im GdB 80 % = 13 Punkte Haushalt des/r Antragsteller/in hat bzw. nach GdB 90 % = 14 Punkte gesicherter Prognose dort haben wird: GdB 100 % = 15 Punkte 2.2.5 Pflegebedürftigkeit (ab Pflegegrad 2): Pflegebedürftigkeit des/r Antragsteller/in oder eines Familienmitglieds (Ehegatte/in, Lebenspartner/in, Kind, Elternteil), das seinen gemeldeten und tatsächlichen Hauptwohnsitz im Haushalt des/r Antragsteller/in hat bzw. nach gesicherter Prognose dort haben wird: Pflegerad 2 = 12 Punkte Pflegerad 3 = 13 Punkte Pflegerad 4 = 14 Punkte Pflegerad 5 = 15 Punkte 2.2.6 Einkommensverhältnisse: Maßgeblich ist das zu versteuernden Einkommen des/r Antragsteller/in zuzüglich der zu versteuernden Einkommen der künftig im Haushalt des/r Antragsteller/in lebenden Familienmitglieder (Ehegatte/in, Lebenspartner/in, Eltern(teil)). Abzustellen ist auf das zu versteuernde Durchschnittseinkommen der letzten drei Kalenderjahre vor Antragstellung. Hinzuzurechnen sind Renten, Arbeitslosen- und Krankengeld sowie Einkünfte aus sog. geringfügiger Beschäftigung, sofern diese im zu versteuernden Einkommen nicht bereits enthalten sind. Steuerliche Besonderheiten - wie z. B. der Grundfreibetrag oder die Veranlagungsart - sind für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ohne Belang. Die Einkommensverhältnisse sind durch entsprechende Nachweise (z. B. Steuerbescheide, vom Steuerberater testierte Steuererklärungen oder anderweitige Erklärungen des Steuerberaters) zu erbringen. Folgende Punkte werden vergeben: 104.000 bis 94.000 Einkommen: 5 Punkte 93.999 bis 84.000 Einkommen: 10 Punkte 83.999 bis 74.000 Einkommen: 15 Punkte 73.999 bis 64.000 Einkommen: 20 Punkte 63.999 bis 54.000 Einkommen: 25 Punkte Eine Bepunktung unter 54.000 erfolgt nur bei Vorlage eines positiven Finanzierungsnachweises. 2.2.7 Vermögen Antragsteller/innen dürfen maximal über ein Vermögen in Höhe des Verkehrswertes des zu vergebenden Grundstückes bzw. der Miteigentumsanteile an Wohnbaugrundstücken verfügen. Zum Vermögen zählen Grundstücks- und Wohneigentum, Bargeld, Bankguthaben, Wertpapiere und sonstiges Anlagevermögen. Vorhandenes Wohneigentum oder bebaubare Grundstücke außerhalb der Gemeinde Bergkirchen werden zum Vermögenswert hinzugerechnet. 4

Folgende Punkte werden vergeben: bis 20% des Verkehrswertes des Grundstückes bis 30% des Verkehrswertes des Grundstückes bis 40% des Verkehrswertes des Grundstückes bis 50% des Verkehrswertes des Grundstückes bis 60% des Verkehrswertes des Grundstückes bis 70% des Verkehrswertes des Grundstückes bis 80% des Verkehrswertes des Grundstückes 35 Punkte 30 Punkte 25 Punkte 20 Punkte 15 Punkte 10 Punkte 5 Punkte 2.2.8 Ehrenamtliche Tätigkeit: 10 Punkte Antragsteller bzw. deren Haushaltsangehörige, die aktuell seit mindestens 5 zusammenhängenden Jahren in einem aktiven Ehrenamt Aufgaben übernommen haben, erhalten ab dem 6. Jahr pauschal 10 Punkte. Das Ehrenamt wird nicht auf eine ehrenamtliche Tätigkeit in der Gemeinde Bergkirchen beschränkt. Es werden auch Ehrenämter außerhalb der Gemeinde, d.h. weltweit berücksichtigt. Als aktive Ehrenämter gelten unentgeltliche Vorstandsämter, übungsleiterähnliche Positionen (Platzwart, Trainer, Übungsleiter, Maschinisten, Gerätewart etc.), gemeinschaftsdienliche Tätigkeiten (Schulweghelfer, Gemeindebüchereihelfer etc.), soziales und kirchliches Engagement (aktive Rot-Kreuz-Helfer, aktive Caritas-Helfer, aktive Feuerwehrleute, Personen, die eine definierte Position im kirchlichen Bereich bekleiden etc.) sowie den genannten Tätigkeiten gleichgestellte Positionen. Als weltweites Ehrenamt wird z.b. die aktive Mitgliedschaft bei folgenden Organisationen angesehen: Ärzte ohne Grenzen, WWF Global, Caritas International etc. 2.3 Punktegleichstand: Kommen mehrere Antragsteller/innen aufgrund Punktegleichstands für die Zuteilung eines Grundstücks in Betracht, entscheidet der Gemeinderat der Gemeinde Bergkirchen aufgrund der vorliegenden Sozialkriterien in der Reihenfolge nach Punkt 2.2.3 bis 2.2.5 über die Zuteilung. 3. Bewertungszeitpunkt: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der Vergabekriterien ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Antragstellung. Danach eingetretene Veränderungen können von der Gemeinde Bergkirchen nach pflichtgemäßem Ermessen berücksichtigt werden. Der/die Antragsteller/in hat solche Veränderungen der Gemeinde Bergkirchen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. 5

4. Sonstige Bestimmungen: 4.1 Ein Rechtsanspruch auf Ausweisung und auf Zuteilung eines Grundstückes oder Miteigentumsanteilen an einem Wohnbaugrundstück im Rahmen der vergünstigten Baulandvergabe besteht nicht. 4.2 Jede/r Antragsteller/in kann seine Bewerbung vor, während und nach Abschluss des Vergabeverfahrens zurückziehen. 5. Grundstücksvergabe: Die Beratung über die Vergabe der Grundstücke an den/die Antragsteller/in erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung des Gemeinderats. Die Vergabeentscheidung des Gemeinderats wird den Begünstigten schriftlich und unter Beifügen einer Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt. Die nichtberücksichtigten Antragsteller/innen werden ebenfalls schriftlich informiert; auch dieser Mitteilung wird eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. 6. Inhalt des Grundstückskaufvertrages: Die Gemeinde Bergkirchen verkauft das Grundstück an den/die Antragsteller/in zu den nachfolgend angeführten Bedingungen, wobei der detaillierte Regelungsgehalt dem notariellen Grundstückskaufvertrag vorbehalten bleibt. Die Verträge werden insbesondere Regelungen zu folgenden Bereichen enthalten: a) Bauverpflichtung Der Käufer/Die Käuferin hat sich gegenüber der Gemeinde Bergkirchen zu verpflichten, das Vertragsgrundstück innerhalb von 5 Jahren nach notarieller Beurkundung des Kaufvertrags bezugsfertig nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu bebauen. Abweichend hiervon kann die Bebauung des Grundstücks schon früher verlangt werden, insbesondere dann, wenn die Bebauung bei Doppel- bzw. Reihenhausanlagen zeitgleich mit den anderen Bauherren erforderlich ist. b) Nutzung Der Käufer/Die Käuferin hat das Vertragsgrundstück auf die Dauer von 25 Jahren (Bindungsfrist) selbst zu bewohnen. Eine Vermietung ist während dieser Zeit nur für eine eventuell im Haus vorhandene weitere Wohnung, im Übrigen nur in Ausnahmefällen und mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde zulässig. Eine gewerbliche Nutzung ist, soweit baurechtlich zulässig, nur für eigene Zwecke und vom Raumanteil in untergeordneter Weise gestattet. c) Wiederkaufsrecht Die Gemeinde ist berechtigt, den Vertragsbesitz samt den hierauf von dem Käufer/der Käuferin gegebenenfalls bereits errichteten Gebäuden auf die Dauer von 25 Jahren (Bindungsfrist), gerechnet ab notarieller Beurkundung des Kaufvertrags, zurück zu erwerben (Alternative A) oder durch einen von der Gemeinde zu benennenden Dritten erwerben zu lassen (Alternative B), wenn - der Grundbesitz durch den/die Käufer/in an andere Personen als den Ehegatten oder Kinder veräußert werden soll 6

- der Grundbesitz entgegen Buchstabe b) vom Käufer/Käuferin oder dem Ehegatten nicht ständig mit Lebensmittelpunkt bewohnt oder nicht für Wohnzwecke genutzt wird - der/die Käufer/in vor Vertragsabschluss der Gemeinde gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat, die mitentscheidend für den Vertragsabschluss waren - der/die Käufer/in Tatsachen verschwiegen hat, bei deren Kenntnis durch die Gemeinde das Vertragsgrundstück nicht an ihn/sie verkauft worden wäre oder - der/die Käufer/in gegen die Bauverpflichtung gemäß Buchstabe a) verstößt. d) Zuwendungswert und Vertragsverletzungen Zuwendungswert ist die Differenz zwischen dem Verkehrswert des Wohnbaugrundstücks im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses zwischen der Gemeinde und dem/der Käufer/in und dem tatsächlich vom Käufer/in bezahlten Preis. Wird das Grundstück ohne Zustimmung der Gemeinde veräußert und bei Verletzung der anderen unter Buchstabe c) aufgeführten Punkte kann die Gemeinde vom Käufer/in den vollen Zuwendungswert zurückverlangen. e) Ausübung des Wiederkaufsrechts mittels Rückerwerb durch die Gemeinde (Alternative A). Der Wiederkauf erfolgt zu den Bedingungen des Verkaufs. Eine Verzinsung des Kaufpreises findet nicht statt. Wertverbessernde Verwendungen, insbesondere ein bereits errichtetes Gebäude, werden zum Schätzwert abgelöst. Die Kosten der Rückübertragung einschließlich Steuern und Grundbuchvollzug sowie die Kosten eines Schätzgutachtens hat der Grundstückseigentümer zu tragen. Können sich die Parteien nicht über die Höhe des Wiederkaufpreises oder den Wert der baulichen Anlagen einigen, so erfolgt auf Antrag einer Partei die Preis- bzw. Wertermittlung durch den Gutachterausschuss des Landkreises Dachau oder einem von den Parteien zu bestimmenden öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung unbebauter und bebauter Grundstücke. f) Ausübung des Wiederkaufsrechts mittels Erwerb durch einen Dritten (Alternative B) Eine Veräußerung während der Bindungsfrist bedarf der Zustimmung durch die Gemeinde. Der/Die Käufer/in muss schriftlich bei der Gemeinde die Zustimmung beantragen. Die Gemeinde holt dann ein Gutachten zum Wert der baulichen Anlagen auf dem Wohnbaugrundstück auf Kosten des/der Käufers/Käuferin ein, der diese vorzuschießen hat. Die Gemeinde wird dann nach den dann geltenden Richtlinien ein Vergabeverfahren durchführen. Der Kaufpreis, zu dem das Grundstück vergeben werden soll, ist die Summe aus ursprünglichem Kaufpreis zuzüglich prozentuale Bodenwertsteigerung seit Abschluss des Kaufvertrags gemäß Bodenrichtwertkarte zuzüglich des Wertes der baulichen Anlagen und gegebenenfalls weiterer Beiträge nach Baugesetzbuch (BauGB) und Bayrischem Kommunalabgabengesetz (KAG) zuzüglich 1/25 des Zuwendungswertes für jedes verstrichene volle Jahr der Bindungsfrist. Eine Bodenwertsteigerung ist an die Gemeinde abzuführen, die diese zur Finanzierung weiterer Maßnahmen im Ansiedlungsmodell zu verwenden hat. Nennt die Gemeinde binnen vier Monaten keine vorzugswürdige Person, muss sie die Zustimmung erteilen, wenn der Erwerber selbst Berechtigter ist und in die Bindung des Antragstellers für die Restdauer der Bindungsfrist eintritt. 7

g) Ausübung des Wiederkaufsrechts mittels Erwerb durch einen Dritten (Alternative C, Nichtberechtigter (freier Verkauf): Ist die Ausübung des Wiederkaufsrechts durch einen Berechtigten nicht möglich, stimmt die Gemeinde einer Veräußerung während der Bindungsfrist an Nichtberechtigte zu. Der/Die Käufer/in muss schriftlich bei der Gemeinde die Zustimmung beantragen. Die Gemeinde holt dann ein Gutachten zum Wert des Grundstückes und der baulichen Anlagen auf dem Wohnbaugrundstück auf Kosten des/der Käufers/Käuferin ein, der diese vorzuschießen hat. Das vorgelegte Gutachten wird bei der Berechnung der Bodenwertsteigerung zugrunde gelegt. Diese Bodenwertsteigerung ist an die Gemeinde abzuführen, die diese zur Finanzierung weiterer Maßnahmen im Ansiedlungsmodell zu verwenden hat. h) Dingliche Sicherung Das Wiederkaufsrecht ist im Grundbuch an nächst offener Rangstelle einzutragen. Die Gemeinde wird mit ihrem Recht hinter solche Grundpfandrechte zurücktreten, die dem Erwerb und der Bebauung des Grundstückes dienen und sich im Rahmen üblicher Finanzierung halten. i) Annahme des Baugrundstücks Das Grundstück verbleibt nach Abschluss der Vergabe vier Wochen reserviert. Macht der Berechtigte nach dieser Frist vom Angebot nicht Gebrauch, so scheidet er aus dem Vergabeverfahren endgültig aus. Jeder Bewerber kann vor, während und nach Abschluss des Vergabeverfahrens seine Bewerbung zurückziehen. Mit der Annahme des Baugrundstücks erkennt der/die Erwerber/in die bei Erwerb des Grundstückes gültigen Bedingungen aus den Vergabekriterien für Bauland der Gemeinde Bergkirchen in allen Teilen verbindlich an. 6.4 Die Gemeinde Bergkirchen behält sich ausdrücklich vor, bei Vorliegen eines sachlichen Grundes den Inhalt des Grundstückskaufvertrages abweichend von den vorgenannten Bedingungen zu gestalten. 8