R i c h t l i n i e n
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- Lioba Tiedeman
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1 Gemeinde Weyarn * Ignaz-Günther-Straße 5 * Weyarn R i c h t l i n i e n der Gemeinde Weyarn für die Vergabe von preisvergünstigtem Wohnbauland für einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung Die Gemeinde Weyarn hat ein starkes Interesse, einkommensschwächeren und weniger begüterten Personen der örtlichen Bevölkerung, und hier insbesondere jungen Familien, den Erwerb angemessenen Wohnraums zu ermöglichen. Kann dieser Personenkreis aufgrund der Marktlage, insbesondere aufgrund hoher Grundstückspreise, eine Wohnimmobilie auf dem freien Immobilienmarkt nicht zur Eigennutzung erwerben, ist die Gemeinde Weyarn bestrebt, diesen Wohnbedarf im Rahmen ihrer finanziellen und rechtlichen Möglichkeiten mittels Zurverfügungstellung von preisvergünstigten Wohnbaugrundstücken zu decken. Zur Sicherstellung einer gerechten und rechtskonformen Vergabe solcher preisvergünstigter Wohnbaugrundstücke stellt die Gemeinde Weyarn die nachfolgenden Vergaberichtlinien auf. Die Vergabe erfolgt gemäß dieser ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften, wobei jeder Antragsteller nur ein Wohnbaugrundstück erhalten kann. Anspruchsbegründend sind diese Vergaberichtlinien nicht. 1. Antragsberechtigter Personenkreis: 1.1 Es können sich nur volljährige natürliche Personen, die mindestens ein minderjähriges Kind haben, bewerben. Eltern oder Alleinerziehende sind für ihre minderjährigen Kinder nicht antragsberechtigt. 1.2 Bei Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerschaften und nichtehelichen Lebensgemeinschaften kann nur ein Antrag gestellt werden. Es genügt, wenn einer der beiden Antragsteller die unter den Ziffern 1.1 angeführten Antragsvoraussetzungen erfüllt. Erfüllen neben dem Antragsteller weitere Haushaltsangehörige ( 18 WoFG) die vorgenannten Antragsvoraussetzungen, sind diese nicht antragsberechtigt. Kreissparkasse Miesbach-Tegernsee Raiffeisenbank im Oberland eg IBAN DE BIC BYLADEM1MIB IBAN DE BIC GENODEF1MIB
2 1.3 Grundsätzlich nicht antragsberechtigt sind Personen, die bereits Eigentümer oder Erbbauberechtige eines bebauten oder bebaubaren Grundstücks sind. Dies gilt entsprechend, wenn ein Haushaltsangehöriger ( 18 WoFG) des Antragstellers Eigentümer oder Erbbauberechtigter eines bebauten oder bebaubaren Grundstücks ist. Ausnahmen können zugelassen werden, sollten die Wohnung, das Haus oder das Grundstück keine angemessenen Wohnverhältnisse für den Antragsteller und seine Haushaltsangehörigen gewährleisten. Angemessene Wohnverhältnisse sind regelmäßig dann gewährleitet, wenn - die Wohnfläche für einen Ein-Personen-Haushalt mindestens 50 m² beträgt; - die Wohnfläche für einen Zwei-Personen-Haushalt mindestens 65 m² beträgt; - die Wohnfläche für einen Drei-Personen-Haushalt mindestens 80 m² beträgt. Für jede weitere Person im Haushalt kann die Wohnfläche 15 m² mehr betragen. Ist eine Person des Haushalts schwer behindert und/oder pflegebedürftig (ab Pflegegrad 2), kann die Wohnfläche zusätzlich 15 m² mehr betragen. Mit dieser Mehrfläche ist der zusätzliche Flächenbedarf auch dann gedeckt, wenn sich im Haushalt mehrere schwer behinderte und/oder pflegebedürftige Personen befinden. 1.4 Zur Meidung einer gleichheitswidrigen Mehrfachsubventionierung einzelner Bewerber sind ferner die Personen nicht antragsberechtigt, die bereits in der Vergangenheit ein Baugrundstück im Rahmen eines Wohnbaulandmodells der Gemeinde Weyarn erhalten haben. Dies gilt auch dann, sollte ein Ehegatte oder Lebenspartner des Antragstellers in der Vergangenheit ein Baugrundstück im Rahmen eines Wohnbaulandmodells der Gemeinde Weyarn erhalten haben. 1.5 Das zu versteuernde Jahreseinkommen des Antragstellers zuzüglich des zu versteuernden Jahreseinkommens des im Haushalt des Antragstellers lebenden Ehegattens oder Lebenspartners des Antragstellers darf ,00 nicht übersteigen. Abzustellen ist auf das zu versteuernde Durchschnittseinkommen der letzten drei Kalenderjahre vor Antragstellung. Die Einkommensverhältnisse sind durch entsprechende Nachweise (z. B. Steuerbescheide, vom Steuerberater testierte Steuererklärungen oder anderweitige Erklärungen des Steuerberaters) zu belegen. 1.6 Nicht antragsberechtigt sind Personen, die über kein Eigenkapital in Höhe von mindestens ,00 verfügen, wobei als Eigenkapital nur Vermögenswerte anerkannt werden, die nachweislich innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten in Form von Bargeld zur Verfügung stehen. 1.7 Das Vermögen darf unter Berücksichtigung des Eigenkapitals nach vorstehender Ziffer % des Verkehrswertes des gemeindlichen Grundstücks, an dem das Erbbaurecht bestellt werden soll, nicht übersteigen. Maßgeblich ist die Summe aller Vermögenswerte (z. B. Barvermögen, Kapitalanlagen, Lebensversicherungen, Immobilien) des Antragstellers sowie seines Ehegattens oder Lebenspartners. Die 2
3 Vermögenswerte sind durch entsprechende Nachweise (z. B. Steuerbescheide, vom Steuerberater testierte Steuererklärungen oder anderweitige Erklärungen des Steuerberaters, Kontoauszüge, Grundbuchauszüge, Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen) zu belegen. 1.8 Schließlich fehlt es an der Antragsberechtigung auch dann, wenn die für die Vergabe maßgeblichen Umstände, insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, nicht offengelegt und nachgewiesen werden, oder der Antragsteller eine Finanzierbarkeit des Bauvorhabens in geeigneter Form (z. B. vorläufige Finanzierungsbestätigung einer Bank oder Bausparkasse) nicht nachweisen kann. 1.9 Antragsberechtigt sind nur Bewerber, die gemäß den nachfolgenden Ziffern bis mindestens 170 Punkte erreichen. 2. Rangfolge innerhalb des antragsberechtigten Personenkreises: 2.1 Die Grundstücke werden an die antragsberechtigen Bewerber vergeben, die gemäß den nachstehenden Auswahlkriterien die höchste Punktzahl erreichen. Übersteigt die Zahl der zu berücksichtigenden Bewerbungen die Anzahl der zu vergebenden Grundstücke, werden die nicht berücksichtigten Bewerber in eine Ersatzbewerberliste aufgenommen. Zieht ein Bewerber vor der notariellen Beurkundung seinen Antrag zurück, rückt aus der Ersatzbewerberliste der Bewerber mit der höchsten Punktzahl nach. 2.2 Folgende Auswahlkriterien sind maßgeblich: Kind(er): Je minderjährigem Kind, das im Haushalt des Antragstellers mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und dort tatsächlich auch wohnt bzw. nach gesicherter Prognose seinen gemeldeten und tatsächlichen Hauptwohnsitz im Haushalt des Antragstellers haben wird: je Kind unter 15 Jahren: je Kind ab 15 Jahren bis zur Volljährigkeit: 35 Punkte 25 Punkte Behinderung: Nachgewiesene Behinderung des Antragstellers oder eines Haushaltsangehörigen, der nach gesicherter Prognose auch in Zukunft seinen gemeldeten und tatsächlichen Hauptwohnsitz im Haushalt des Antragstellers haben wird: 3
4 GdB ab 50%: GdB ab 60%: GdB ab 70%: GdB ab 80%: GdB ab 90%: GdB von 100%: 10 Punkte 15 Punkte 20 Punkte 25 Punkte 30 Punkte 35 Punkte je behinderter Person Einkommen gemäß vorstehender Ziffer 1.5: Unterschreitung der Obergrenze um mind ,00 : Unterschreitung der Obergrenze um mind ,00 : 20 Punkte 10 Punkte Vermögen gemäß vorstehender Ziffer 1.7: ab ,00 bis 25% des Grundstücksverkehrswertes: ab 25,01% bis 40% des Grundstücksverkehrswertes: 10 Punkte 5 Punkte Örtlicher Bezug: Der Antragsteller hat zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gemeldeten und tatsächlichen Hauptwohnsitz seit mindestens fünf vollen, zusammenhängenden Jahren in der Gemeinde Weyarn. Oder: Der Antragsteller hatte in der Vergangenheit seinen gemeldeten und tatsächlichen Hauptwohnsitz für die Dauer von mindestens 18 vollen Jahren in der Gemeinde Weyarn. 170 Punkte Erfüllt auch der Ehegatte oder Lebenspartner des Antragstellers diese Voraussetzung, werden hierfür keine Punkte vergeben. 2.3 Punktegleichstand: Kommen mehrere Bewerber aufgrund Punktegleichstands für die Zuteilung eines Grundstücks in Betracht, bestimmt der Gemeinderat die Reihenfolge unter Berücksichtigung weiterer sozialer Aspekte nach pflichtgemäßem Ermessen. Weitere soziale Aspekte können z. B. nachgewiesene besondere soziale Notlagen oder nachgewiesenes erhebliches ehrenamtliches Engagement in der Gemeinde Weyarn sein. 3. Bewertungszeitpunkt: 4
5 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der Vergabekriterien ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Antragstellung. Danach eingetretene Veränderungen können von der Gemeinde Weyarn nach pflichtgemäßem Ermessen berücksichtigt werden. Der Antragsteller hat solche Veränderungen der Gemeinde Weyarn unverzüglich zur Kenntnis zu bringen und ggf. nachzuweisen. 4. Sonstige Bestimmungen: 4.1 Ein Rechtsanspruch auf Ausweisung und auf Zuteilung von Wohnbaugrundstücken besteht nicht. 4.2 Jeder Antragsteller kann seine Bewerbung vor, während und nach Abschluss des Vergabeverfahrens zurückziehen. 5. Grundstücksvergabe: Der Gemeinderat der Gemeinde Weyarn entscheidet über die Vergabe der Grundstücke an die Antragsteller in nicht-öffentlicher Sitzung. Die Vergabeentscheidung wird den Begünstigten schriftlich unter Beifügen einer Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt. Die nicht berücksichtigten Antragsteller werden ebenfalls schriftlich informiert; auch dieser Mitteilung wird eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. 6. Inhalt des Erbbaurechtsvertrages: An den Grundstücken wird zugunsten der Antragsteller zu den nachfolgenden Bedingungen jeweils ein Erbbaurecht bestellt, wobei der detaillierte Regelungsgehalt dem notariellen Erbbaurechtsvertrag vorbehalten bleibt: 6.1 Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, das Erbbaurecht in folgenden Fällen auf die Gemeinde Weyarn zu übertragen (Heimfall): Der Erbbauberechtigte hat in dem Vergabeverfahren unrichtige Angaben gemacht; oder der Erbbauberechtigte hat - Baureife vorausgesetzt - mit dem Rohbau des Wohngebäudes nicht innerhalb von zwei Jahren ab Erbbaurechtsvertragsabschluss begonnen; oder der Erbbauberechtigte hat - Baureife vorausgesetzt - das Wohngebäude innerhalb von drei Jahren ab Erbbaurechtsvertragsabschluss nicht bezugsfertig errichtet o- der nicht mit gemeldetem und tatsächlichem Hauptwohnsitz bezogen; oder 5
6 6.1.4 der Erbbauberechtigte bzw. seine Abkömmlinge und deren Abkömmlinge haben ihren gemeldeten und tatsächlichen Hauptwohnsitz nicht für die Dauer des Erbbaurechts in dem auf dem Grundstück errichteten Wohngebäude; oder der Erbbauberechtigte bzw. seine Rechtsnachfolger haben das Erbbaurecht an Dritte übertragen, das Wohngebäude an Dritte vermietet oder in sonstiger Weise Dritten zur Nutzung überlassen. 6.2 Die Gemeinde Weyarn kann anstelle der Ausübung des Heimfalls verlangen, dass der Erbbauberechtigte das Erbbaurecht an einen von der Gemeinde Weyarn benannten Dritten, der antragsberechtigt im Sinne dieser Vergaberichtlinien ist, überträgt. Bei mehreren Interessenten ist das Erbbaurecht an den Interessenten mit der höchsten Punktzahl gemäß vorstehender Ziffer 2 zu übertragen. Der Interessent muss die dem Erbbauberechtigten auferlegten Verpflichtungen vollumfänglich übernehmen. 6.3 Die Gemeinde Weyarn behält sich ausdrücklich vor, bei Vorliegen eines sachlichen Grundes den Inhalt des Erbbaurechtsvertrages abweichend von den vorgenannten Bedingungen zu gestalten. Stand: Januar
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