Taxtarif der Spitalregionen 2-4 gültig ab 1. Januar 2016 1 Taxen für stationäre Patientinnen und Patienten 1.1 Allgemeine Abteilung Das Entgelt für die Leistungen bei stationären Patientinnen und Patienten auf der allgemeinen Abteilung richtet sich nach den Regeln von SwissDRG. Davon ausgenommen sind Tarife für die folgenden Leistungen: Leistungen, welche nicht in die Leistungsbereiche der Bundesgesetze (inkl. deren Verordnungen) über die Krankenversicherung (KVG 1 ), Unfallversicherung (UVG 2 ), Invalidenversicherung (IVG 3 ) oder Militärversicherung (MVG 4 ) fallen; Leistungen bei Wartepatienten; Leistungen der psychosomatischen Abteilung im Spital Wattwil. 1.1.1 Leistungen, welche in den Leistungsbereich des KVG, UVG, IVG oder MVG fallen Personen mit gesetzlichem Wohnsitz in der Schweiz oder dem Fürstentum Liechtenstein sowie Personen, welche über die Gemeinsame Einrichtung KVG in Solothurn abgerechnet werden: Massgeblich für die Abrechnung ist der im Tarifvertrag ausgehandelte Basispreis nach SwissDRG Basispreis nach SwissDRG für Garanten/Personen ohne Tarifvertrag Fr. 9 980.00 Personen ohne gesetzlichem Wohnsitz in der Schweiz oder dem Fürstentum Liechtenstein und welche nicht über die Gemeinsame Einrichtung KVG in Solothurn abgerechnet werden: Basispreis nach SwissDRG Fr. 10 580.00 Es gelten die folgenden Bedingungen: Der angegebene Basispreis entspricht 100% und enthält den Investitionskostenzuschlag. Folgende Leistungen sind nicht mit der SwissDRG-Pauschale abgedeckt und werden separat in Rechnung gestellt (nicht abschliessende Aufzählung): in SwissDRG definierte Zusatzentgelte (Anlage 2 und 3 des Fallpauschalen-Katalogs); Rettungskosten sowie Transportkosten bei Krankenhauseintritt und austritt (exkl. medizinisch indizierte Verlegungstransporte in Institutionen, welche ebenfalls nach SwissDRG abrechnen); Gutachten und Autopsien; beim Spitalaustritt mitgegebene Materialien und Medikamente; Nichtpflichtleistungen gemäss KVG, UVG, IVG oder MVG und den dazugehörigen Verordnungen; auf Wunsch der Patientin oder des Patienten oder deren Angehörigen zugezogene spitalfremde Ärztinnen und Ärzte; Mehrleistungen Hotellerie auf Wunsch des Patienten; persönliche Bedürfnisse der Patientin oder des Patienten (Telefonate, TV, Radio, etc.); Anschaffungen, Reinigung, Reparatur, Pflege von Bekleidung; Beherbergung von Begleitpersonen; Auslagen für Begleitung; Bettenreservation und Effektenaufbewahrung während Urlaub; Unkosten bei Todesfällen. 1 SR 832.10 2 SR 832.20 3 SR 831.20 4 SR 833.1
- 2 - Bewertung von SwissDRG Fallpauschalen gemäss Anlage 1 des Fallpauschalenkatalogs DRG Bezeichnung Kostengewicht K01Z Verschiedene Eingriffe bei Diabetes mellitus mit Komplikationen, mit Frührehabilitation 2.100 1.1.2 Leistungen, welche nicht in den Leistungsbereich des KVG, UVG, IVG oder MVG fallen (Nichtpflichtleistungen) Die Verrechnung erfolgt mittels den von den einzelnen Spitalregionen publizierten Pauschalpreisreglementen oder aufgrund eines Kostenvoranschlags. 1.1.3 Leistungen bei Wartepatienten Taxe pro Aufenthaltstag 5 alle Abteilungen (exkl. ärztliche Leistungen) Basis Mehrbettzimmer für Einzel- oder Zweibettzimmer kommen die Zuschläge gemäss Kapitel 3.2.1 zur Anwendung. Fr. 600.00 1.1.4 Leistungen der psychosomatischen Abteilung im Spital Wattwil Massgeblich für die Abrechnung ist die im Tarifvertrag ausgehandelte Pauschale für den jeweils zuständigen Garanten. Pauschale pro Pflegetag 6 für Garanten/Personen ohne Tarifvertrag Fr. 580.00 Es gelten die folgenden Bedingungen: Folgende Leistungen sind nicht mit der SwissDRG-Pauschale abgedeckt und werden separat in Rechnung gestellt (nicht abschliessende Aufzählung): alle im Vertrag zwischen H+ Die Spitäler der Schweiz und dem Schweizerischen Verband für Gemeinschaftsaufgaben der Krankenversicherer (SVK) definierten Leistungen wie Dialysen, Transplantationen usw.; Rettungskosten sowie Transportkosten bei Krankenhauseintritt und austritt; Gutachten und Autopsien; beim Spitalaustritt mitgegebene Materialien und Medikamente; Nichtpflichtleistungen gemäss KVG, UVG, IVG oder MVG und den dazugehörigen Verordnungen; auf Wunsch der Patientin oder des Patienten oder deren Angehörigen zugezogene spitalfremde Ärztinnen und Ärzte; Mehrleistungen Hotellerie auf Wunsch des Patienten; Kosten für Sachbeschädigungen; persönliche Bedürfnisse der Patientin oder des Patienten (Telefonate, TV, Radio, etc.); Anschaffungen, Reinigung, Reparatur, Pflege von Bekleidung; Beherbergung von Begleitpersonen; Auslagen für Begleitung; Bettenreservation und Effektenaufbewahrung während Urlaub; Unkosten bei Todesfällen. 5 Die Anzahl Aufenthaltstage berechnet sich nach Kapitel 1.5 des Dokuments Regeln und Definitionen zur Fallabrechnung unter SwissDRG 6 Ein- und Austrittstage werden als ganze Pflegetage gerechnet.
- 3-1.2 Halbprivate und private Abteilung 1.2.1 Aufpreis für Behandlung als Halbprivat- resp. Privatpatient Patientenklasse Zuschlag pro Aufenthaltstag 7 Halbprivat-Patient 325.00 Privatpatient 395.00 1.2.2 Aufpreis für freie Arztwahl 1.2.2.1 Betreuungshonorar pro Tag / Konsilien Betreuungshonorar Halbprivat Privat Innere Medizin / Neurologie / Kardiologie / Angiologie Chirurgie / Orthopädie / Viszeralchirurgie / Endoprothetik 286.- 371.- 149.- 194.- Urologie 100.- 130.- ORL 114.- 148.- Augenheilkunde 128.- 162.- Gynäkologie 154.- 200.- Geburtshilfe (inkl. Neugeborene) 174.- 227.- Intensivpflegestation 335.- 435.- Psychosomatische Abteilung 56.- 73.- Geriatrie 98.- 128.- Konsilium intern 194.- 253.- Abrechnungsregeln: 1. Das Betreuungshonorar wird durch die Klinik/Fachbereich, in welcher sich der Patient aufhält, einmal pro Aufenthaltstag nach SwissDRG verrechnet. 2. Bei internen Verlegungen ist am Verlegungstag das Betreuungshonorar durch die aufnehmende Klinik/Fachbereich zu verrechnen. 3. Ein internes Konsilium liegt dann vor, wenn aus medizinischen Gründen ein weiterer Kaderarzt bei Abklärungen, Untersuchungen oder Behandlungen zugezogen wird. 4. Externe Konsilien (Abklärungen, Untersuchungen und Behandlungen durch spitalfremde Spezialisten) werden ohne Zuschläge weiterverrechnet. Ebenfalls werden spitalextern erbrachte Labor- und Histologieleistungen als externes Konsilium ohne Zuschläge weiterverrechnet. 7 Die Anzahl Aufenthaltstage berechnet sich nach Kapitel 1.5 des Dokuments Regeln und Definitionen zur Fallabrechnung unter SwissDRG
- 4-1.2.2.2 Honorar für diagnostische und therapeutische Eingriffe (je Eingriff) Fachbereich Klasse Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3 Kategorie 4 Kategorie 5 Innere Medizin, Neurologie, Kardiologie, Angiologie und Geriatrie Chirurgie, Orthopädie, Viszeralchirurgie und Endoprothetik Halbprivat 241.- 865.- 1'850.- 3'280.- 4 500.- Privat 313.- 1 225.- 2'405.- 4'264.- 5 800.- Halbprivat 440.- 1'065.- 2'030.- 3'185.- 4'410.- Privat 572.- 1 385.- 2'639.- 4 141.- 5'733.- Urologie Halbprivat 490.- 970.- 1'910.- 2'495.- 4 000.- Privat 637.- 1'261.- 2'483.- 3'244.- 5 200.- ORL Halbprivat 450.- 870.- 1'845.- 2'950.- 3'900.- Privat 585.- 1'131.- 2'399.- 3'835.- 5'070.- Augenheilkunde Halbprivat 500.- 1'200.- 1'930.- 3'000.- - Privat 650.- 1'560.- 2'509.- 4'986.- - Gynäkologie Halbprivat 525.- 980.- 1'995.- 2'850.- 4'030.- Privat 683.- 1'274.- 2'594.- 3'705.- 5'239.- Geburtshilfe (inkl. Neugeborene) Halbprivat 350.- 1'050.- 1'730.- 2'750.- 4'000.- Privat 455.- 1'365.- 2'249.- 3'575.- 5'200.- Abrechnungsregeln 1. Bei einer erheblichen Adipositas des Patienten (BMI >40) kann der Eingriff eine Kategorie höher berechnet werden, wenn die Adipositas den Eingriff massgeblich erschwert. 2. Wenn wegen eines mindestens zweiten Rezidivs an derselben Stelle operiert werden muss, kann der Eingriff eine Kategorie höher berechnet werden. 3. Wenn der Eingriff unter den Bedingungen einer vorbestehenden und nicht unterbrechbaren Antikoagulation stattfinden muss, kann der Eingriff eine Kategorie höher berechnet werden. 4. Werden zwei Eingriffe gleichzeitig bzw. unmittelbar hintereinander mittels gleichen Zugangs vorgenommen, wird der höherklassige Eingriff voll, jeder weitere zu 50% in Rechnung gestellt. 5. Für Anästhesie (einschliesslich prä- und postoperative Visite) wird ein Zuschlag von 50 Prozent des Honorars für diagnostische und therapeutische Eingriffe erhoben. 6. Die Erhöhung der Eingriffskategorie aufgrund der Punkte 1, 2 und 3 dieses Kapitel (Einstufung der einzelnen Eingriffe) kann nicht kumuliert werden. D.h., es ist aufgrund der in den Punkten genannten Gründen maximal eine Erhöhung um eine Kategorie möglich, auch wenn mehrere Punkte zutreffen.
- 5-7. Bei Notfalleingriffen der Kategorien 1 oder 2 kann ein einmaliger Zuschlag von CHF 342.00 bei Eingriffen der Kategorien 3 und 4 ein einmaliger Zuschlag von CHF 570.00 pro beteiligte Fachdisziplin zusätzlich berechnet werden. 8. Ein Notfallzuschlag kann verrechnet werden, wenn Eingriffe ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten (nachts zwischen 19.00 Uhr und 08.00 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen erforderlich sind und nicht aufgeschoben werden können. 9. Der Notfallzuschlag ist bei Halbprivat- und Privatpatienten gleich hoch. 10. Für Eingriffe der Kategorie 5 kann kein Notfallzuschlag verrechnet werden.
- 6-2 Taxen für ambulante Patientinnen und Patienten 2.1 Ärztliche Leistungen nach TARMED Taxpunktwert nach TARMED für Garanten/Personen ohne Tarifvertrag Fr. 1.10 2.2 Zahnärztliche Leistungen Gemäss Vertrag und Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft SSO und santésuisse betreffend die von Zahnärzten erbrachten Leistungen und die zahntechnischen Leistungen, die von den Versicherern gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 zu vergüten sind. 2.3 Laborleistungen Analysen-Liste mit Tarif des Bundesamtes für Sozialversicherung bzw. Tarife des Zentrums für Labormedizin. 2.4 Physiotherapeutische Leistungen Physiotherapeutische Leistungen werden gemäss Vertrag zwischen H+ Die Spitäler der Schweiz, santésuisse, der Medizinaltarifkommission UVG, der Invalidenversicherung und dem Bundesamt für Militärversicherung verrechnet. 2.5 Ergotherapeutische Leistungen Ergotherapeutische Leistungen werden gemäss Vertrag zwischen H+ Die Spitäler der Schweiz, santésuisse, der Medizinaltarifkommission UVG, der Invalidenversicherung und dem Bundesamt für Militärversicherung verrechnet. 2.6 Logopädische Leistungen Logopädische Leistungen werden gemäss Vertrag zwischen H+ Die Spitäler der Schweiz, santésuisse, der Medizinaltarifkommission UVG und dem Bundesamt für Militärversicherung verrechnet. 2.7 Ernährungs- und Diabetesberatung Leistungen der Ernährungs- und Diabetesberatung werden gemäss Vertrag zwischen H+ Die Spitäler der Schweiz, santésuisse, der Medizinaltarifkommission UVG, der Invalidenversicherung und dem Bundesamt für Militärversicherung verrechnet.
- 7-2.8 Arzneimittel Preise gemäss neuester veröffentlichter Fassung der Spezialitätenliste des Bundesamtes für Sozialversicherung. 2.9 Materialien Preise gemäss Einstandspreis (inkl. MwSt.) plus einen Zuschlag von 10 Prozent. 2.10 Hämodialyse Gemäss Schweizerischem Dialysetarifvertrag vom 02./14. November 2011. 2.11 Stomaberatung und Stomabehandlung durch nichtärztliches Personal Leistungen bei der Stomaberatung und Stomabehandlung durch nichtärztliches Personal werden gemäss Vertrag zwischen H+ Die Spitäler der Schweiz, santésuisse, der Medizinaltarifkommission UVG, der Invalidenversicherung und dem Bundesamt für Militärversicherung verrechnet. 2.12 Behandlung im Zusammenhang mit Geburt, Geburtsvorbereitung und Wochenbett durch Hebammen (ohne Beisein des Arztes) Die Behandlungen im Zusammenhang mit Geburt, Geburtsvorbereitung und Wochenbett durch Hebammen (ohne Beisein des Arztes) werden gemäss Vertrag zwischen H+ Die Spitäler der Schweiz, santésuisse, der Medizinaltarifkommission UVG, der Invalidenversicherung und dem Bundesamt für Militärversicherung verrechnet. 2.13 Neuropsychologische Leistungen UV / MV / IV Neuropsychologische Leistungen werden gemäss Vertrag zwischen H+ Die Spitäler der Schweiz, der Medizinaltarifkommission UVG, der Invalidenversicherung und dem Bundesamt für Militärversicherung verrechnet:
- 8-3. Besondere Leistungen 3.1 Patientinnen und Patienten aller Abteilungen 3.1.1 Rettungsdienst Grundtaxe Primäreinsatz Fr. 1 050.- Grundtaxe Sekundäreinsatz Fr. 280.- Grundtaxe Leerfahrt Fr. 1 050.- Grundtaxe Notarzteinsatzfahrzeug Fr. 210.- Grundtaxe Notarzt Fr. 420.- Zuschlag je Fahrkilometer (für Hin- und Rückfahrt) Fr. 7.- Zuschlag Kantonale Notrufzentrale (KNZ) Fr. 61.- Pistenrettung Fr. 200.- Zuschlag für Nacht-, Wochenend- und Feiertagseinsätze bei den Tarifpositionen Grundtaxe Primäreinsatz und Grundtaxe Leerfahrt. Massgebend für den Zuschlag ist der Beginn des Einsatzes. Der Nachtzuschlag gilt für alle Einsätze, welche zwischen 19.00 Uhr und 06.30 Uhr begonnen werden. 3.1.2 Leistungen im Todesfall Pauschale ohne Benützung der Kühlzelle Pauschale mit Benützung der Kühlzelle Sarg, Legalinspektion, Beerdigungsaufschub, Leichenpass, Leichenkleider, Blumen usw. 25% Fr. 150.- zuzüglich MwSt. Fr. 200.- zuzüglich MwSt. Selbstkosten Leichentransport Gemäss Kap. 3.1.1 3.1.3 Diverses Taxifahrten Mittel und Gegenstände, Utensilien Gemäss Kostenvoranschlag Selbstkosten 3.2 Patientinnen und Patienten der Allgemeinen Abteilung 3.2.1 Aufpreis für zusätzlichen Hotelkomfort (pro Aufenthaltstag 8 ) im Einzelzimmer Fr. 270.- im Zweibettzimmer Fr. 180.- Zusätzlicher Hotelkomfort kann nicht mit freier Arztwahl kombiniert werden. 3.2.2 Aufpreis für freie Arztwahl Gemäss Kapitel 1.2.2 3.3 Patientinnen und Patienten der Halbprivaten Abteilung Aufpreis für zusätzlichen Hotelkomfort im Einzelzimmer (pro Aufenthaltstag 7 ) Fr. 90.- 8 Die Anzahl Aufenthaltstage berechnet sich nach Kapitel 1.5 des Dokuments Regeln und Definitionen zur Fallabrechnung unter SwissDRG