TAXORDNUNG. gültig ab 1. Januar (Version 0.1 vom ) Allgemeine Hinweise:

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1 gültig ab 1. Januar 2015 (Version 0.1 vom ) Allgemeine Hinweise: Zugunsten der besseren Lesbarkeit verwenden wir in der Taxordnung ausschliesslich die männliche Form. Damit sind sämtliche Personen, unabhängig des Geschlechts bezeichnet. Taxordnung 2015_Version 0.1 Seite 1/14

2 Inhaltsverzeichnis I. AUSGANGSLAGE... 3 II. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich Aufklärungspflicht des Spitals Kostenvorschuss Vertragliche Vereinbarung Wohnsitz Aufenthaltsklassen Tarife Upgrade Chefarzt mit Versicherungsklassenwechsel und Upgrade Zimmer... 6 Upgrade Chefarzt Versicherungsklassenwechsel zu HALBPRIVAT oder PRIVAT Rechnungsstellung Zahlungsbedingungen Verrechnungsgrundlagen Aufenthaltsarten im Spital... 8 III. STATIONÄRE TARIFE Allgemeine Abteilung Allgemeine Abteilung ganze Schweiz (freie Spitalwahl) Halbprivate Abteilung Private Abteilung IV. AMBULANTE TARIFE V. MEHRLEISTUNGEN Upgrade Chefarzt Geburtshilfe - Versicherungsklassenwechsel Upgrade Kliniken Medizin, Chirurgie, Gynäkologie ausser Geburtshilfe Notfallmässige Eintritte über Feiertage und Wochenenden Tarife Pflegeheimpatienten für Pflege und Hotellerie Familienzimmer auf der Geburtsabteilung Begleitpersonen Mehrleistungen Hotellerie VI. ABKUERZUNGEN ANHANG: Tarifblatt zur Taxordnung Taxordnung 2015_Version 0.1 Seite 2/14

3 I. AUSGANGSLAGE Ab dem wurde ein schweizweit einheitlich geregeltes Tarifsystem, SwissDRG, für stationäre Spitalleistungen eingeführt. Das Klassifikationssystem SwissDRG wurde entwickelt um alle stationären Behandlungen über Fallpauschalen vergüten zu können. Die aktuell gültige SwissDRG-Version weist über Fallgruppen sowie auch Zusatzentgelte z.b. für Dialysebehandlungen, Kunstherzen und hochteure Medikamente auf. Die stationären Fälle werden anhand der gestellten Diagnosen und durchgeführten Prozeduren (auch Operationscodes genannt) in eine der über Fallgruppen eingeteilt. Jede Fallgruppe wird mit einem Kostengewicht (relative Zahl) versehen. Dieses Fallgewicht wird dann zur Ermittlung des Rechnungbetrages jeweils mit dem gültigen Basisfallpreis, den die Spital Lachen AG mit den jeweiligen Versicherern vereinbart hat, multipliziert. Infos zur freien Spitalwahl können unter abgerufen werden. Berechnungsbeispiel Swiss DRG Pauschale (Version 4.0): DRG Bezeichnung Kosten gewicht Basisfallpreis (fiktives Beispiel) Total = Kostengewicht mal Basispreis I43B Implantation oder vollständiger Wechsel einer Endoprothese am Kniegelenk ohne äusserst schwere Komplikationen CHF CHF Dieser Betrag beinhaltet sämtliche Behandlungskosten inkl. Implantationsmaterial. Separat verrechnet werden die Leistungen gemäss Kapitel II, Ziffer 9. Taxordnung 2015_Version 0.1 Seite 3/14

4 II. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. Geltungsbereich Diese Tarifordnung gilt für alle stationären und ambulanten Behandlungen in der Spital Lachen AG. 2. Aufklärungspflicht des Spitals Die Spital Lachen AG hat gegenüber dem Patienten eine medizinische und finanzielle Aufklärungspflicht. Der Patient wird deshalb umfassend über die medizinische Behandlung und die finanziellen Folgen des Spitalaufenthaltes aufgeklärt. Der zuständige Arzt klärt den Patienten über die bevorstehende Behandlung und deren Folgen auf. Ziel der vorliegenden Taxordnung ist es, in Bezug auf die Verrechnung der erbrachten Leistungen transparent und nachvollziehbar zu informieren. Für allfällige Fragen vor dem Spitalaufenthalt steht die Patientenadministration (Tel. 055 / ; patientenaufnahme@spital-lachen.ch) gerne zur Verfügung. Während des Spitalaufenthaltes steht der Sozialdienst (Tel. 055 / ; sozialdienst@spital-lachen.ch) gerne beratend zur Verfügung. 3. Kostenvorschuss Sofern zum Zeitpunkt des Spitaleintritts bzw. zu Beginn des Behandlungsprozesses keine Kostengutsprache vorliegt, ist ein Kostenvorschuss zu leisten. Die Kostengutsprache wird in der Regel vor dem Eintritt oder möglichst vor der Behandlung durch die Patientenadministration des Spitals eingeholt. Bei dringlichen Aufnahmen wie z.b. bei einem Notfall werden die entsprechenden Abklärungen nach dem Eintritt veranlasst. Die Kostenvorschusspflicht bleibt bestehen und die Sicherstellung der Bezahlung wird baldmöglichst nachgeholt. Zusatzversicherte stationäre Patienten (halbprivat oder privat), bei welchen der geforderte Kostenvorschuss nicht innerhalb von drei Tagen nach Eintritt geleistet werden kann, werden in der Regel im Einvernehmen mit dem zuständigen Kaderarzt auf die Allgemeine Abteilung verlegt. Patienten mit einem stationären Upgrade (halbprivat oder privat), die den geforderten Upgrade-Preis vor Eintritt nicht begleichen oder die Zahlung nicht schriftlich in Aussicht gestellt haben, werden in der versicherten Patientenklasse hospitalisiert. Bei Patienten, die im Ausland wohnhaft sind, wird vor Eintritt ein Vorschuss in der mutmasslichen Höhe der Behandlungskosten verlangt, es sei denn, die Europäische Versicherungskarte kann vorgewiesen werden. Für ambulante Fälle, bei denen keine Schweizer Versicherung die Garantie leistet oder keine Europäische Versicherungskarte vorliegt, ist ein Kostenvorschuss zu leisten. Taxordnung 2015_Version 0.1 Seite 4/14

5 Für nichtpflichtige Leistungen im Sinne des KVG wird ein Kostenvorschuss gemäss beiliegendem Tarifblatt, Ziff 1, verrechnet. Die erwähnten Vorschussbeträge können höher angesetzt werden, sofern dies aus medizinischen Gründen angezeigt ist. Bei Wahl-Eingriffen resp. Wahl-Leistungen richtet sich das Depot nach der Höhe des Kostenvoranschlags. 4. Vertragliche Vereinbarung Grundsätzlich gelten für stationäre Patienten der Allgemeinen Abteilung die administrativen Regeln und Vorgaben der SwissDRG sowie zusätzlich die entsprechenden bundesrechtlichen Verordnungen. So wurde zum Beispiel eine Verordnung über den Inhalt der Rechnungsstellung und die Weiterleitung medizinischer Daten zu Händen der Versicherungen erlassen. Die Spital Lachen AG kann für alle Patientenklassen mittels gesonderten Verträgen abweichende Tarifvereinbarungen mit den anerkannten Versicherungen oder mit Behörden abschliessen. 5. Wohnsitz Für den Tarif ist immer der gesetzliche Wohnsitz des Patienten massgebend. Es werden unterschieden: a) Patienten wohnhaft im Kanton Schwyz b) Patienten wohnhaft ausserhalb des Kantons Schwyz c) Selbstzahler / Nichtpflichtleistungen Bei Patienten ohne festen Wohnsitz in der Schweiz werden die Tarife für Patienten wohnhaft ausserhalb des Kantons Schwyz angewendet. Betreffend der freien Spitalwahl verweisen wir wiederum auf den im Kapitel I erwähnten Internetlink: 6. Aufenthaltsklassen Es werden folgende Klassen unterschieden: a) allgemein (=grundversichert) b) halbprivat (=grundversichert + halbprivat zusatzversichert) c) privat (=grundversichert + privat zusatzversichert) 7. Tarife Die Tarife sind im beiliegenden Tarifblatt zu dieser Taxordnung geregelt. Die Ansätze für die Leistungen werden in den Verhandlungen zwischen den Versicherern und dem Spital ausgehandelt. Die Tarife im Grundversicherungsbereich werden jeweils durch die Regierung des Kantons Schwyz genehmigt. Taxordnung 2015_Version 0.1 Seite 5/14

6 8. Upgrade Chefarzt mit Versicherungsklassenwechsel und Upgrade Zimmer Upgrade Chefarzt Versicherungsklassenwechsel zu HALBPRIVAT oder PRIVAT Die Spital Lachen AG bietet allgemein versicherten Patienten ohne Zusatzversicherung die Möglichkeit an, ein Upgrade für die Behandlung HALBPRIVAT oder PRIVAT selber zu finanzieren. Die Tarife für das Upgrade sind im Kapitel V dieser Taxordnung geregelt. Das gleiche Angebot gilt für halbprivatversicherte Patienten, die sich PRIVAT behandeln lassen wollen. Upgrade Chefarzt Versicherungsklassenwechsel von Allgemein zu HALBPRIVAT bzw. zu PRIVAT Ein allgemeinversicherter Patient kann einen Wechsel in die Klasse HALBPRIVAT oder in die Klasse PRIVAT wünschen. Die daraus entstehenden Kosten sind, abzüglich der durch Versicherer abgegoltenen Fallpauschale der Grundversicherung, vom Patienten zu tragen. In der jeweiligen Nachtpauschale sind alle Einzelleistungen, Arzthonorare, Pflege- und Hotellerieleistungen inbegriffen. Der behandelnde Arzt und die Mitarbeitenden der Patientenadministration klären den Patienten vor dem Eingriff bzw. der Behandlung über die approximativ ermittelten Kosten auf. Der Kostenvoranschlag wird auf Basis der bekannten Ausgangslage hinsichtlich des Gesundheitszustands des Patienten erstellt. Mehrkosten aufgrund von möglichen Komplikationen oder aufgrund des individuellen Krankheitsverlaufs werden auch in Rechnung gestellt. Die Kosten, die nicht via eine Kostengutsprache abgedeckt sind, sind im Rahmen einer Depotzahlung von Seiten des Patienten vor oder bei Eintritt zu leisten. Upgrade Chefarzt Versicherungsklassenwechsel von HALBPRIVAT zu PRIVAT Ein halbprivat versicherter Patient kann einen Wechsel in die Klasse PRIVAT wünschen. Die daraus entstehenden Kosten sind, abzüglich der durch die Versicherer abgegoltenen Fallpauschale für die halbprivate Abteilung, vom Patienten selbst zu tragen. In der jeweiligen Nachtpauschale sind alle Einzelleistungen, Arzthonorare, Pflege- und Hotellerieleistungen inbegriffen. Der behandelnde Arzt und die Mitarbeitenden der Patientenadministration klären den Patienten vor dem Eingriff bzw. der Behandlung über die approximativ ermittelten Kosten auf. Der Kostenvoranschlag wird auf Basis der bekannten Ausgangslage hinsichtlich des Gesundheitszustands des Patienten erstellt. Mehrkosten aufgrund von möglichen Komplikationen oder aufgrund des individuellen Krankheitsverlaufs werden auch in Rechnung gestellt. Die Kosten, die nicht via eine Kostengutsprache abgedeckt sind, sind im Rahmen einer Depotzahlung von Seiten des Patienten vor oder bei Eintritt zu leisten. Taxordnung 2015_Version 0.1 Seite 6/14

7 9. Rechnungsstellung Die Rechnungsstellung erfolgt primär an die Versicherer, welche eine Kostengutsprache erteilt haben. Von den Garanten nicht gedeckte Leistungen werden den Patienten oder sonst Zahlungspflichtigen in Rechnung gestellt. Es gelten jeweils die Abrechnungsregeln und Preise zum Zeitpunkt des Kalenderjahres, in dem der Spitalaustritt stattgefunden hat. Die inhaltlichen Anforderungen an die Rechnungsstellung richten sich nach der vom Bundesrat eigens erlassenen Verordnung und unter Wahrung der Datenschutzbestimmungen. Den Patienten oder sonst Zahlungspflichtigen werden unabhängig der Patientenklasse separat zu den SwissDRG-Fallpauschalen und Einzelleistungen immer folgende Leistungen in Rechnung gestellt: a. nicht KVG- oder UVG-pflichtige medizinische Leistungen, inklusive präventivmedizinische Leistungen b. nicht von der obligatorischen Versicherung (KVG/UVG) zu übernehmende Mittel und Gegenstände c. nicht von den Versicherungen gedeckte Komfort-Zuschläge d. Mehrkosten für Ferienaufenthalt e. Zuschläge für ausserordentliche Pflegebedürftigkeit f. Todesfallkosten g. private Aufwendungen (z.b. Telefonate, Patientenwäsche) sowie Ersatzleistungen für Beschädigungen h. Beherbergung und Auslagen für Begleitpersonen i. Mahngebühren j. Individuelle Hotellerie-Zusatzleistungen 10. Zahlungsbedingungen Die Rechnungen sind grundsätzlich innert 30 Tagen zu begleichen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist ein Verzugszins von 5% geschuldet. Vorbehalten bleiben Vereinbarungen mit den Versicherern. Taxordnung 2015_Version 0.1 Seite 7/14

8 11. Verrechnungsgrundlagen Bereich der Pflichtleistungen Pflichtleistungen werden gemäss den nachfolgenden Verrechnungsgrundlagen verrechnet: Beschlüsse der Spital Lachen AG Rahmenvertrag TARMED Verträge über den Taxpunktwert zu Tarmed Eidgenössische Analysenliste (AL) Spezialitätenliste (SL) Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL) Einzelleistungstarife im Bereich der Paramedizin (Ergo-, Physio- und Psychotherapie, Ernährungs-, Diabetesberatung, Logopädie etc.) Zahnarzttarif SSO Tarifvereinbarung mit dem SVK (Schweizerischer Verband für Gemeinschaftsaufgaben der Krankenversicherer) Tarifverträge mit Assura und HSK (Helsana, Sanitas und KPT) Tarifverträge mit tarifsuisse Tarifverträge der UV/MV/IV-Versicherer mit den Spitälern Tarifverträge mit den Versicherern für den Zusatzversicherungsbereich Gemeinsame Einrichtung KVG im Rahmen der bilateralen Verträge Schweiz - EU. Bereich der Nichtpflichtleistungen / Selbstzahler Leistungen für die keine anerkannten Tarife bestehen, die nicht als Pflichtleistung gemäss KVG, IVG, UVG, MVG gelten und in dieser Taxordnung nicht speziell geregelt sind, werden zu Vollkosten fakturiert. Die Spital Lachen AG ist gerne bereit, bei fehlenden Tarifen oder bei Selbstzahlern eine schriftliche Offerte zu unterbreiten. 12. Aufenthaltsarten im Spital Der Spitalaufenthalt kann gemäss KVG stationär oder ambulant erfolgen. Die Abrechnung von stationären Patienten erfolgt auf Basis des SwissDRG-Systems. Im ambulanten Bereich erfolgt die Verrechnung gemäss den entsprechenden Einzelleistungstarifen. Stationäre Patienten sind Patienten, die: sich länger als 24 Stunden im Spital aufhalten vor Ablauf von 24 Stunden im Spital sterben aus medizinischen Gründen zur stationären Behandlung in ein anderes Spital verlegt werden sich weniger als 24 Stunden im Spital aufhalten und über Mitternacht ein Bett benützen Alle übrigen Patienten gelten als ambulante Patienten. Taxordnung 2015_Version 0.1 Seite 8/14

9 III. STATIONÄRE TARIFE 1. Allgemeine Abteilung SwissDRG-Fallpauschale mit Basispreis für ein Kostengewicht von 1.0 für Erwachsene/Kinder. Weiterführende Informationen können dem beiliegenden Tarifblatt, Ziff. 2, entnommen werden. In den mit den Versicherungen vertraglich vereinbarten Fallpauschalen sind die Leistungen wie Unterkunft, Verpflegung, Bereitschaftskosten, pflegerische Betreuung, alle ärztlichen und spitaltechnischen Diagnostik- und Therapieleistungen, Implantate, Materialien und Medikamente gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) bzw. Unfallversicherungsgesetz (UVG) sowie allfällige Verlegungstransporte während des Spitalaufenthaltes gemäss KVG enthalten. Der jeweiligen Versicherung werden zusätzlich zur Fallpauschale folgende Leistungen in Rechnung gestellt: - Medikamente und Verbandsstoffe, die dem Patienten beim Austritt aus dem Spital ausgehändigt werden - Primär-Krankentransporte - Vom Versicherer extra verlangte Gutachten und Autopsien - Zusatzentgelte gemäss Tarifwerk SwissDRG Weiterführende Informationen in Bezug auf das Upgrade Chefarzt auf Halbprivat oder Privat und das Upgrade Hotellerie 2er-Zimmer können dem Kapitel V entnommen werden. 2. Allgemeine Abteilung ganze Schweiz (freie Spitalwahl) SwissDRG-Fallpauschale mit Basispreis für ein Kostengewicht von 1.0 für Erwachsene/Kinder. Gemäss KVG ist die freie Spitalwahl gesamtschweizerisch neu geregelt. Dies hat zur Folge, dass sich je nach Höhe der Referenz-Fallpauschale im Wohnkanton gegenüber der Spital Lachen AG ein Aufpreis zu Lasten des Patienten ergeben kann. Weiterführende Informationen können dem beiliegenden Tarifblatt, Ziff. 2, entnommen werden. In den mit den Versicherern vertraglich vereinbarten Fallpauschalen sind die Leistungen wie Unterkunft, Verpflegung, Bereitschaftskosten, pflegerische Betreuung, alle ärztlichen und spitaltechnischen Diagnostik- und Therapieleistungen, Implantate, Materialien und Medikamente gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) bzw. Unfallversicherungsgesetz (UVG) sowie allfällige Verlegungstransporte während des Spitalaufenthaltes gemäss KVG enthalten. Taxordnung 2015 Version 0 1.doc Seite 9/14

10 Der jeweiligen Versicherung werden zusätzlich zur Fallpauschale folgende Leistungen in Rechnung gestellt: - Medikamente und Verbandsstoffe, die dem Patienten beim Austritt aus dem Spital ausgehändigt werden - Primär-Krankentransporte - Vom Versicherer extra verlangte Gutachten und Autopsien - Zusatzentgelte gemäss Tarifwerk SwissDRG Weiterführende Informationen in Bezug auf das Upgrade Chefarzt auf Halbprivat oder Privat und das Upgrade Hotellerie 2er-Zimmer können dem Kapitel V entnommen werden. 3. Halbprivate Abteilung SwissDRG-Fallpauschale mit Basispreis für ein Kostengewicht von 1.0 für Erwachsene/Kinder. Weiterführende Informationen können dem beiliegenden Tarifblatt, Ziff. 3, entnommen werden. Mit einzelnen Versicherungen wurden anders lautende Pauschalen vereinbart. In den mit den Versicherungen vertraglich vereinbarten Fallpauschalen sind die Leistungen wie Unterkunft, Verpflegung, Bereitschaftskosten, pflegerische Betreuung, alle ärztlichen und spitaltechnischen Diagnostik- und Therapieleistungen, Implantate, Materialien und Medikamente gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) bzw. Unfallversicherungsgesetz (UVG) sowie allfällige Verlegungstransporte während des Spitalaufenthaltes gemäss KVG enthalten. Der jeweiligen Versicherung werden zusätzlich zur Fallpauschale folgende Leistungen in Rechnung gestellt: - Medikamente und Verbandsstoffe, die dem Patienten beim Austritt aus dem Spital ausgehändigt werden - Primär-Krankentransporte - Vom Versicherer extra verlangte Gutachten und Autopsien - Zusatzentgelte gemäss Tarifwerk SwissDRG Weiterführende Informationen können dem Kapitel V entnommen werden. Taxordnung 2015 Version 0 1.doc Seite 10/14

11 4. Private Abteilung SwissDRG-Fallpauschale mit Basispreis für ein Kostengewicht von 1.0 für Erwachsene und Kinder. Weiterführende Informationen können dem beiliegenden Tarifblatt, Ziff. 4, entnommen werden. Mit einzelnen Versicherungen wurden anders lautende Pauschalen vereinbart. In den mit den Versicherungen vertraglich vereinbarten Fallpauschalen sind die Leistungen wie Unterkunft, Verpflegung, Bereitschaftskosten, pflegerische Betreuung, alle ärztlichen und spitaltechnischen Diagnostik- und Therapie-Leistungen, Implantate, Materialien und Medikamente gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) bzw. Unfallversicherungsgesetz (UVG) sowie allfällige Verlegungstransporte während des Spitalaufenthaltes gemäss KVG enthalten. Der jeweiligen Versicherung werden zusätzlich zur Fallpauschale folgende Leistungen in Rechnung gestellt: - Medikamente und Verbandsstoffe, die dem Patienten beim Austritt aus dem Spital ausgehändigt werden - Primär-Krankentransporte - Vom Versicherer extra verlangte Gutachten und Autopsien - Zusatzentgelte gemäss Tarifwerk SwissDRG IV. AMBULANTE TARIFE Für die ambulanten Patienten werden sämtliche ärztlichen und spitaltechnischen Leistungen sowie die benötigten Implantate, Materialien und Medikamente als Einzelleistungen verrechnet. Sämtliche ärztlichen und spitaltechnischen Leistungen sowie die benötigten Implantate, Materialien und Medikamente werden als Einzelleistungen nach den mit den Versicherern ausgehandelten Tarifen verrechnet. Für ambulante Fälle, bei denen keine Schweizer Versicherung die Garantie leistet oder keine Europäische Versicherungskarte vorliegt, ist ein Kostenvorschuss zu leisten. Weiterführende Informationen können dem beiliegenden Tarifblatt, Ziff. 5, entnommen werden. Taxordnung 2015 Version 0 1.doc Seite 11/14

12 V. MEHRLEISTUNGEN 1. Upgrade Chefarzt Geburtshilfe - Versicherungsklassenwechsel Die Spital Lachen AG ist gerne bereit, für das Upgrade eine schriftliche Offerte zu unterbreiten. Für die entsprechenden Leistungen wird je nach Versicherungsdeckung eine Depotleistung eingefordert. Weiterführende Informationen können dem beiliegenden Tarifblatt, Ziff. 6a und 6b, entnommen werden. 2. Upgrade Chefarzt Kliniken Medizin, Chirurgie, Gynäkologie ausser Geburtshilfe Die Spital Lachen AG ist gerne bereit, für das Upgrade eine schriftliche Offerte zu unterbreiten. Für die entsprechenden Leistungen wird je nach Versicherungsdeckung eine Depotleistung eingefordert. Pro Nacht wird eine Pauschale verrechnet. Weiterführende Informationen können dem beiliegenden Tarifblatt, Ziff. 7a, entnommen werden. 3. Upgrade Zimmer Es besteht die Möglichkeit zum Upgraden in ein 2-er Zimmer, sofern genügend freie Betten vorhanden sind. Weiterführende Informationen können dem beiliegenden Tarifblatt, Ziff. 7b, entnommen werden. 4. Notfallmässige Eintritte über Feiertage und Wochenenden Patienten, die ein Upgrade wünschen und notfallmässig ins Spital eintreten, wird pro Nacht bis zur Ausstellung einer verbindlichen Offerte ein Kostenvorschuss verrechnet. Weiterführende Informationen können dem beiliegenden Tarifblatt, Ziff. 8a und 8b, entnommen werden. Auf Basis der Offerte kann sich der Patient abschliessend entscheiden, welche Mehrleistungen er in Anspruch nehmen möchte. Taxordnung 2015 Version 0 1.doc Seite 12/14

13 Verzichtet ein Patient auf Basis der Offerte auf ein Upgrade, wird er am 3. Tag für die restliche Liegedauer in seine ursprüngliche Versicherungsklasse verlegt. Die bis zum Zeitpunkt der Verlegung geschuldete Pauschale wird bei Austritt dem Patienten in Rechnung gestellt. 5. Tarife Pflegeheimpatienten für Pflege und Hotellerie Für Patienten, deren Spitalbedürftigkeit aus medizinischen Gründen nicht mehr indiziert bzw. gegeben ist und deren Versicherer die Kostendeckung einschränken, wird ein Tagessatz je nach gewünschtem Hotelleriekomfort erhoben. Weiterführende Informationen können dem beiliegenden Tarifblatt, Ziff. 9, entnommen werden. 6. Familienzimmer auf der Geburtsabteilung Das Spital Lachen bietet werdenden Eltern ein Familienzimmer mit Vollpension inkl. Verpflegung der Begleitung der Wöchnerin vom Ein- bis Austrittstag an (unabhängig der Anzahl Übernachtungen des Ehepartners bzw. Lebenspartners). Die Zusatzleistungen werden gemäss beiliegendem Tarifblatt, Ziff. 10, verrechnet. In der Taxe sind die Bettbenützung sowie die Verpflegung in der allgemeinen Abteilung enthalten. Die Gebühr wird pro Nacht berechnet. Das Zimmer ist nach Möglichkeit bis spätestens 14 h freizugeben, d.h. es kann unter Umständen am Eintrittstag auch frühestens ab diesem Zeitpunkt bezogen werden. 7. Begleitpersonen Als Begleitpersonen gelten Elternteile von Kindern bis max. 12 Jahren bzw. Angehörige von Patienten, die sich in einem sehr schlechten Gesundheitszustand befinden. Zugelassen ist die Beherbergung von jeweils einer Begleitperson. Die Zusatzleistungen werden gemäss beiliegendem Tarifblatt, Ziff. 11, verrechnet. In der Taxe für Begleitpersonen sind die Bettbenützung sowie die Verpflegung in der allgemeinen Abteilung enthalten. Darüber hinausgehende persönliche Auslagen werden zusätzlich verrechnet. Das Angebot für die Beherbergung von Begleitpersonen richtet sich nach der Verfügbarkeit von freien Spitalbetten. Taxordnung 2015 Version 0 1.doc Seite 13/14

14 8. Mehrleistungen Hotellerie Es besteht auf allen Abteilungen die Möglichkeit, den Hotellerieservice für individuelle Sonderwünsche gegen entsprechende zusätzliche Verrechnung gemäss Preisliste zu beanspruchen. Beanspruchte Mehrleistungen sollten wenn immer möglich am Austrittstag bar beim Empfang beglichen werden. VI. ABKUERZUNGEN AL AP-DRG DRG CW HSK IV KVG MiGel MTK MV UV UVG SL SVK SwissDRG Analysenliste All Patients Diagnosis Related Groups Diagnosis Related Groups Costs Weight Helsana, Sanitas und KPT Invalidenversicherung Obligatorisches Krankenversicherungs-Gesetz Mittel- & Gegenständeliste Medizinaltarif-Kommission Militärversicherung Unfallversicherung Obligatorisches Unfallversicherungs-Gesetz Spezialitätenliste Schweizerischer Verband für Gemeinschaftsaufgaben der Krankenversicherer Swiss Diagnosis Related Groups Taxordnung 2015 Version 0 1.doc Seite 14/14

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