Taxtarif der Spitalregionen 2-4
|
|
- Johanna Langenberg
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Taxtarif der Spitalregionen 2-4 gültig ab 1. Januar Taxen für stationäre Patientinnen und Patienten 1.1 Allgemeine Abteilung Das Entgelt für die Leistungen bei stationären Patientinnen und Patienten auf der allgemeinen Abteilung richtet sich nach den Regeln von SwissDRG. Davon ausgenommen sind Tarife für die folgenden Leistungen: Leistungen, welche nicht in die Leistungsbereiche der Bundesgesetze (inkl. deren Verordnungen) über die Krankenversicherung (KVG 1 ), Unfallversicherung (UVG 2 ), Invalidenversicherung (IVG 3 ) oder Militärversicherung (MVG 4 ) fallen; Leistungen bei Wartepatienten; Leistungen der psychosomatischen Abteilung im Spital Wattwil Leistungen, welche in den Leistungsbereich des KVG, UVG, IVG oder MVG fallen Personen mit gesetzlichem Wohnsitz in der Schweiz oder dem Fürstentum Liechtenstein sowie Personen, welche über die Gemeinsame Einrichtung KVG in Solothurn abgerechnet werden: Massgeblich für die Abrechnung ist der im Tarifvertrag ausgehandelte Basispreis nach SwissDRG für den jeweils zuständigen Garanten. Basispreis nach SwissDRG für Garanten/Personen ohne Tarifvertrag Fr Personen ohne gesetzlichem Wohnsitz in der Schweiz oder dem Fürstentum Liechtenstein und welche nicht über die Gemeinsame Einrichtung KVG in Solothurn abgerechnet werden: Basispreis nach SwissDRG Fr Es gelten die folgenden Bedingungen: Der angegebene Basispreis entspricht 100% und enthält den Investitionskostenzuschlag. Folgende Leistungen sind nicht mit der SwissDRG-Pauschale abgedeckt und werden separat in Rechnung gestellt (nicht abschliessende Aufzählung): in SwissDRG definierte Zusatzentgelte (Anlage 2 und 3 des Fallpauschalen-Katalogs); Rettungskosten sowie Transportkosten bei Krankenhauseintritt und austritt (exkl. medizinisch indizierte Verlegungstransporte in Institutionen, welche ebenfalls nach SwissDRG abrechnen); Gutachten und Autopsien; beim Spitalaustritt mitgegebene Materialien und Medikamente; ANQ-Beitrag (Beitrag für Qualitätsmessung), falls im entsprechenden Tarifvertrag vorgesehen; Nichtpflichtleistungen gemäss KVG, UVG, IVG oder MVG und den dazugehörigen Verordnungen; auf Wunsch der Patientin oder des Patienten oder deren Angehörigen zugezogene spitalfremde Ärztinnen und Ärzte; Mehrleistungen Hotellerie auf Wunsch des Patienten; persönliche Bedürfnisse der Patientin oder des Patienten (Telefonate, TV, Radio, etc.); Anschaffungen, Reinigung, Reparatur, Pflege von Bekleidung; Beherbergung von Begleitpersonen; Auslagen für Begleitung; Bettenreservation und Effektenaufbewahrung während Urlaub; Unkosten bei Todesfällen. 1 SR SR SR SR 833.1
2 - 2 - Bewertung von SwissDRG Fallpauschalen gemäss Anlage 1 des Fallpauschalenkatalogs DRG Bezeichnung Kostengewicht K01A Verschiedene Eingriffe bei Diabetes mellitus mit Komplikationen, mit Frührehabilitation oder geriatrischer frührehabilitativer Komplexbehandlung Leistungen, welche nicht in den Leistungsbereich des KVG, UVG, IVG oder MVG fallen (Nichtpflichtleistungen) Die Verrechnung erfolgt mittels den von den einzelnen Spitalregionen publizierten Pauschalpreisreglementen oder aufgrund eines Kostenvoranschlags Leistungen bei Wartepatienten Taxe pro Aufenthaltstag 5 alle Abteilungen (exkl. ärztliche Leistungen) Basis Mehrbettzimmer für Einzel- oder Zweibettzimmer kommen die Zuschläge gemäss Kapitel zur Anwendung. Fr Leistungen der psychosomatischen Abteilung im Spital Wattwil Massgeblich für die Abrechnung ist die im Tarifvertrag ausgehandelte Pauschale für den jeweils zuständigen Garanten. Pauschale pro Pflegetag 6 für Garanten/Personen ohne Tarifvertrag Fr Es gelten die folgenden Bedingungen: Folgende Leistungen sind nicht mit der SwissDRG-Pauschale abgedeckt und werden separat in Rechnung gestellt (nicht abschliessende Aufzählung): alle im Vertrag zwischen H+ Die Spitäler der Schweiz und dem Schweizerischen Verband für Gemeinschaftsaufgaben der Krankenversicherer (SVK) definierten Leistungen wie Dialysen, Transplantationen usw.; Rettungskosten sowie Transportkosten bei Krankenhauseintritt und austritt; Gutachten und Autopsien; beim Spitalaustritt mitgegebene Materialien und Medikamente; ANQ-Beitrag (Beitrag für Qualitätsmessung), falls im entsprechenden Tarifvertrag vorgesehen; Nichtpflichtleistungen gemäss KVG, UVG, IVG oder MVG und den dazugehörigen Verordnungen; auf Wunsch der Patientin oder des Patienten oder deren Angehörigen zugezogene spitalfremde Ärztinnen und Ärzte; Mehrleistungen Hotellerie auf Wunsch des Patienten; Kosten für Sachbeschädigungen; persönliche Bedürfnisse der Patientin oder des Patienten (Telefonate, TV, Radio, etc.); Anschaffungen, Reinigung, Reparatur, Pflege von Bekleidung; Beherbergung von Begleitpersonen; Auslagen für Begleitung; Bettenreservation und Effektenaufbewahrung während Urlaub; Unkosten bei Todesfällen. 5 Die Anzahl Aufenthaltstage berechnet sich nach Kapitel 1.5 des Dokuments Regeln und Definitionen zur Fallabrechnung unter SwissDRG 6 Ein- und Austrittstage werden als ganze Pflegetage gerechnet.
3 Halbprivate und private Abteilung Aufpreis für Behandlung als Halbprivat- resp. Privatpatient Patientenklasse Zuschlag pro Aufenthaltstag 7 Halbprivat-Patient Privatpatient Aufpreis für freie Arztwahl Betreuungshonorar pro Tag / Konsilien Betreuungshonorar Halbprivat Privat Innere Medizin / Neurologie / Kardiologie / Angiologie Chirurgie / Orthopädie / Viszeralchirurgie / Endoprothetik Urologie ORL Augenheilkunde Gynäkologie Geburtshilfe (inkl. Neugeborene) Intensivpflegestation Psychosomatische Abteilung Geriatrie Konsilium intern Abrechnungsregeln: 1. Das Betreuungshonorar wird durch die Klinik/Fachbereich, in welcher sich der Patient aufhält, einmal pro Aufenthaltstag nach SwissDRG verrechnet. 2. Bei internen Verlegungen ist am Verlegungstag das Betreuungshonorar durch die aufnehmende Klinik/Fachbereich zu verrechnen. 3. Ein internes Konsilium liegt dann vor, wenn aus medizinischen Gründen ein weiterer Kaderarzt bei Abklärungen, Untersuchungen oder Behandlungen zugezogen wird. 4. Externe Konsilien (Abklärungen, Untersuchungen und Behandlungen durch spitalfremde Spezialisten) werden ohne Zuschläge weiterverrechnet. Ebenfalls werden spitalextern erbrachte Labor- und Histologieleistungen als externes Konsilium ohne Zuschläge weiterverrechnet. 7 Die Anzahl Aufenthaltstage berechnet sich nach Kapitel 1.5 des Dokuments Regeln und Definitionen zur Fallabrechnung unter SwissDRG
4 Honorar für diagnostische und therapeutische Eingriffe (je Eingriff) Fachbereich Klasse Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3 Kategorie 4 Kategorie 5 Innere Medizin, Neurologie, Kardiologie, Angiologie und Geriatrie Chirurgie, Orthopädie, Viszeralchirurgie und Endoprothetik Halbprivat ' ' Privat ' ' Halbprivat ' ' ' '410.- Privat ' '733.- Urologie Halbprivat ' ' Privat ' ' ' ORL Halbprivat ' ' '900.- Privat ' ' ' '070.- Augenheilkunde Halbprivat ' ' ' Privat ' ' ' Gynäkologie Halbprivat ' ' '030.- Privat ' ' ' '239.- Geburtshilfe (inkl. Neugeborene) Halbprivat ' ' ' '000.- Privat ' ' ' '200.- Abrechnungsregeln 1. Bei einer erheblichen Adipositas des Patienten (BMI >40) kann der Eingriff eine Kategorie höher berechnet werden, wenn die Adipositas den Eingriff massgeblich erschwert. 2. Wenn wegen eines mindestens zweiten Rezidivs an derselben Stelle operiert werden muss, kann der Eingriff eine Kategorie höher berechnet werden. 3. Wenn der Eingriff unter den Bedingungen einer vorbestehenden und nicht unterbrechbaren Antikoagulation stattfinden muss, kann der Eingriff eine Kategorie höher berechnet werden. 4. Werden zwei Eingriffe gleichzeitig bzw. unmittelbar hintereinander mittels gleichen Zugangs vorgenommen, ohne dass der Patient den Operationssaal verlässt, wird der höherklassige Eingriff voll, jeder weitere zu 50% in Rechnung gestellt. 5. Für Anästhesie (einschliesslich prä- und postoperative Visite) wird ein Zuschlag von 50 Prozent des Honorars für diagnostische und therapeutische Eingriffe erhoben. 6. Die Erhöhung der Eingriffskategorie aufgrund der Punkte 1, 2 und 3 dieses Kapitel (Einstufung der einzelnen Eingriffe) kann nicht kumuliert werden. D.h., es ist aufgrund der in den Punkten genannten Gründen maximal eine Erhöhung um eine Kategorie möglich, auch wenn mehrere Punkte zutreffen.
5 Bei Notfalleingriffen der Kategorien 1 oder 2 kann ein einmaliger Zuschlag von CHF bei Eingriffen der Kategorien 3 und 4 ein einmaliger Zuschlag von CHF pro beteiligte Fachdisziplin zusätzlich berechnet werden. 8. Ein Notfallzuschlag kann verrechnet werden, wenn Eingriffe ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten (nachts zwischen Uhr und Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen erforderlich sind und nicht aufgeschoben werden können. 9. Der Notfallzuschlag ist bei Halbprivat- und Privatpatienten gleich hoch. 10. Für Eingriffe der Kategorie 5 kann kein Notfallzuschlag verrechnet werden.
6 - 6-2 Taxen für ambulante Patientinnen und Patienten 2.1 Ärztliche Leistungen Ärztliche Leistungen werden mit TARMED mit den folgenden Taxpunktwerten verrechnet: Krankenversicherer für Personen mit gesetzlichem Wohnsitz in der Schweiz Fr Krankenversicherer für Personen mit gesetzlichem Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein 2.2 Zahnärztliche Leistungen Gemäss Vertrag und Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft SSO und santésuisse betreffend die von Zahnärzten erbrachten Leistungen und die zahntechnischen Leistungen, die von den Versicherern gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 zu vergüten sind. 2.3 Laborleistungen Analysen-Liste mit Tarif des Bundesamtes für Sozialversicherung bzw. Tarife des Zentrums für Labormedizin. 2.4 Physiotherapeutische Leistungen Physiotherapeutische Leistungen werden gemäss Vertrag zwischen H+ Die Spitäler der Schweiz, santésuisse, der Medizinaltarifkommission UVG, der Invalidenversicherung und dem Bundesamt für Militärversicherung zu den folgenden Taxpunktwerten verrechnet: Krankenversicherer für Personen mit gesetzlichem Wohnsitz in der Schweiz Fr Fr Übrige Sozialversicherer (UV, IV, MV) für Personen mit gesetzlichem Wohnsitz in der Schweiz Fr Ergotherapeutische Leistungen Ergotherapeutische Leistungen werden gemäss Vertrag zwischen H+ Die Spitäler der Schweiz, santésuisse, der Medizinaltarifkommission UVG, der Invalidenversicherung und dem Bundesamt für Militärversicherung zu den folgenden Taxpunktwerten verrechnet: Krankenversicherer für Personen mit gesetzlichem Wohnsitz in der Schweiz Fr Fr Übrige Sozialversicherer (UV, IV, MV) für Personen mit gesetzlichem Wohnsitz in der Schweiz Fr Logopädische Leistungen Logopädische Leistungen werden gemäss Vertrag zwischen H+ Die Spitäler der Schweiz, santésuisse, der Medizinaltarifkommission UVG und dem Bundesamt für Militärversicherung zu den folgenden Taxpunktwerten verrechnet: Krankenversicherer für Personen mit gesetzlichem Wohnsitz in der Schweiz
7 Ernährungs- und Diabetesberatung Leistungen der Ernährungs- und Diabetesberatung werden gemäss Vertrag zwischen H+ Die Spitäler der Schweiz, santésuisse, der Medizinaltarifkommission UVG, der Invalidenversicherung und dem Bundesamt für Militärversicherung zu den folgenden Taxpunktwerten verrechnet: Krankenversicherer für Personen mit gesetzlichem Wohnsitz in der Schweiz 2.8 Arzneimittel Preise gemäss neuester veröffentlichter Fassung der Spezialitätenliste des Bundesamtes für Sozialversicherung. 2.9 Materialien Preise gemäss Einstandspreis (inkl. MwSt.) plus einen Zuschlag von 10 Prozent Hämodialyse Gemäss Schweizerischem Dialysetarifvertrag vom 02./14. November Stomaberatung und Stomabehandlung durch nichtärztliches Personal Leistungen bei der Stomaberatung und Stomabehandlung durch nichtärztliches Personal werden gemäss Vertrag zwischen H+ Die Spitäler der Schweiz, santésuisse, der Medizinaltarifkommission UVG, der Invalidenversicherung und dem Bundesamt für Militärversicherung zu den folgenden Taxpunktwerten verrechnet: Krankenversicherer für Personen mit gesetzlichem Wohnsitz in der Schweiz Fr Behandlung im Zusammenhang mit Geburt, Geburtsvorbereitung und Wochenbett durch Hebammen (ohne Beisein des Arztes) Die Behandlungen im Zusammenhang mit Geburt, Geburtsvorbereitung und Wochenbett durch Hebammen (ohne Beisein des Arztes) werden gemäss Vertrag zwischen H+ Die Spitäler der Schweiz, santésuisse, der Medizinaltarifkommission UVG, der Invalidenversicherung und dem Bundesamt für Militärversicherung zu den folgenden Taxpunktwerten verrechnet: Krankenversicherer für Personen mit gesetzlichem Wohnsitz in der Schweiz Fr Fr. 1.10
8 Neuropsychologische Leistungen UV / MV / IV Neuropsychologische Leistungen werden gemäss Vertrag zwischen H+ Die Spitäler der Schweiz, der Medizinaltarifkommission UVG, der Invalidenversicherung und dem Bundesamt für Militärversicherung zu den folgenden Taxpunktwerten verrechnet: Sozialversicherer gemäss UVG, IVG, MVG für Personen mit gesetzlichem Wohnsitz in der Schweiz 3. Besondere Leistungen 3.1 Patientinnen und Patienten aller Abteilungen Rettungsdienst Grundtaxe Primäreinsatz Fr Grundtaxe Sekundäreinsatz Fr Grundtaxe Leerfahrt Fr Grundtaxe Notarzteinsatzfahrzeug Fr Grundtaxe Notarzt Fr Zuschlag je Fahrkilometer (für Hin- und Rückfahrt) Fr. 7.- Zuschlag Kantonale Notrufzentrale (KNZ) Fr Pistenrettung Fr Zuschlag für Nacht-, Wochenend- und Feiertagseinsätze bei den Tarifpositionen Grundtaxe Primäreinsatz und Grundtaxe Leerfahrt. Massgebend für den Zuschlag ist der Beginn des Einsatzes. Der Nachtzuschlag gilt für alle Einsätze, welche zwischen Uhr und Uhr begonnen werden Leistungen im Todesfall Pauschale ohne Benützung der Kühlzelle Pauschale mit Benützung der Kühlzelle Sarg, Legalinspektion, Beerdigungsaufschub, Leichenpass, Leichenkleider, Blumen usw. 25% Fr zuzüglich MwSt. Fr zuzüglich MwSt. Selbstkosten Leichentransport Gemäss Kap Diverses Taxifahrten Mittel und Gegenstände, Utensilien Gemäss Kostenvoranschlag Selbstkosten
9 Patientinnen und Patienten der Allgemeinen Abteilung Aufpreis für zusätzlichen Hotelkomfort (pro Aufenthaltstag 8 ) im Einzelzimmer Fr im Zweibettzimmer Fr Zusätzlicher Hotelkomfort kann nicht mit freier Arztwahl kombiniert werden Aufpreis für freie Arztwahl Gemäss Kapitel Patientinnen und Patienten der Halbprivaten Abteilung Aufpreis für zusätzlichen Hotelkomfort im Einzelzimmer (pro Aufenthaltstag 7 ) Fr Die Anzahl Aufenthaltstage berechnet sich nach Kapitel 1.5 des Dokuments Regeln und Definitionen zur Fallabrechnung unter SwissDRG
Taxtarif der Spitalregionen 2-4
Taxtarif der Spitalregionen 2-4 gültig ab 1. Januar 2012 1 Taxen für stationäre Patientinnen und Patienten 1.1 Allgemeine Abteilung Das Entgelt für die Leistungen bei stationären Patientinnen und Patienten
MehrTaxtarif der Spitalregionen 2-4
Taxtarif der Spitalregionen 2-4 gültig ab 1. Januar 2016 1 Taxen für stationäre Patientinnen und Patienten 1.1 Allgemeine Abteilung Das Entgelt für die Leistungen bei stationären Patientinnen und Patienten
Mehr1/7. sgs sgs In Vollzug ab 1. Juni SR ; abgekürzt KVG. SR ; abgekürzt UVG. SR 833.1; abgekürzt MVG.
Taxtarif der Spitalregion Rheintal Werdenberg Sarganserland, des Spitals Linth und der Spitalregion Fürstenland Toggenburg vom 17. Mai 2017 (Stand am 1. Januar 2018) Der Verwaltungsrat der Spitalverbunde
MehrTaxtarif der Spitalregion Rheintal Werdenberg Sarganserland, des Spitals Linth und der Spitalregion Fürstenland Toggenburg
Taxtarif der Spitalregion Rheintal Werdenberg Sarganserland, des Spitals Linth und der Spitalregion Fürstenland Toggenburg vom 17. Mai 2017 Der Verwaltungsrat der Spitalverbunde erlässt in Ausführung von
MehrAnhang 1 Tarifordnung gültig ab 1. Januar 2012
Anhang 1 Tarifordnung gültig ab 1. Januar 2012 1. Pauschalen für einen stationären Aufenthalt Alle im stationären Bereich erbrachten Leistungen des Spitals Glarus werden durch ressourcenbezogene Fallpreispauschalen
MehrTARIFORDNUNG. gültig ab 1. Januar 2012. Kantonsspital Glarus AG Burgstrasse 99 CH-8750 Glarus www.ksgl.ch
TARIFORDNUNG gültig ab 1. Januar 2012 Kantonsspital Glarus AG Burgstrasse 99 CH-8750 Glarus www.ksgl.ch Erlassen am 16.12.2011 vom Verwaltungsrat der Kantonsspital Glarus AG Seite 2 / 7 INHALTSVERZEICHNIS
MehrAnhang 1 Tarifordnung gültig ab 1. Januar 2015
Anhang 1 Tarifordnung gültig ab 1. Januar 2015 1. Pauschalen für einen stationären Aufenthalt Alle im stationären Bereich erbrachten Leistungen des Spitals Glarus werden durch ressourcenbezogene Fallpreispauschalen
MehrAuszug aus der Taxordnung
Klinik Barmelweid AG Auszug aus der Taxordnung gültig ab 1. Januar 2015 Aus Gründen der Lesbarkeit wurde nur die männliche Form verwendet. Alle Angaben gelten selbstverständlich für Männer und Frauen.
MehrTaxordnung der Psychiatrieverbunde
Taxordnung der Psychiatrieverbunde vom 25. März 2015 Der Verwaltungsrat der Psychiatrieverbunde erlässt in Anwendung von Art. 7 Bst. d des Gesetzes über die Psychiatrieverbunde vom 25. Januar 2011 1 als
MehrTarifliste 2016 (Stand 1. Januar 2016)
Geschäftsbereich Finanzen Tarifliste 2016 (Stand 1. Januar 2016) Anhang zur Tarifordnung der 1. Stationär Allgemein Akutversorgung (Grundversicherung) 1.1 Allgemein Patienten Kanton Bern Allgemeine Behandlung
MehrPersonen, die nach UV/IV/MV versichert
Taxtarif des Kantonsspitals St.Gallen vom 15. Dezember 2016 (Stand am 1. Januar 2018) Der Verwaltungsrat der Spitalverbunde erlässt in Ausführung von Art. 6 Abs. 2 Bst. g des Gesetzes über die Spitalverbunde
MehrPreisliste Universitätskinderspital beider Basel
Preisliste Universitätskinderspital beider Basel gültig ab 01.01.2016 1 Einleitung... 2 2 Ambulante Behandlungen... 3 2.1 Operative Eingriffe... 3 2.2. Ambulante Diagnostik und Therapie... 3 3 Stationäre
MehrAkut- und Übergangspflege Taxordnung 2015
Akut- und Übergangspflege Taxordnung 2015 Regionales Pflegezentrum Baden 2 Taxordnung 1. Allgemeine Bestimmungen Die Kosten für den Aufenthalt setzen sich wie folgt zusammen: Pensionstaxen (zu Lasten der
MehrAktuelle Fassung des Erlasses: http://gdb.ow.ch/ gestützt auf Artikel 8 Buchstabe g des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober
Taxordnung des Kantonsspitals 1 vom 6. November 1990 2 Aktuelle Fassung des Erlasses: http://gdb.ow.ch/ 830.611 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 8 Buchstabe g des Gesundheitsgesetzes
MehrTarifordnung. Kantonales Spital und Pflegeheim Appenzell Akutspital. gültig ab 1. Januar 2016
Tarifordnung Kantonales Spital und Pflegeheim Appenzell Akutspital gültig ab 1. Januar 2016 Kantonales Spital und Pflegeheim Appenzell 9050 Appenzell Appenzell INHALTSVERZEICHNIS 1. Allgemeine Bestimmungen...
MehrVollzugsverordnung zur Taxordnung des Kantonsspital Winterthur KSW (Änderung vom 01.12.2013)
Spitalrat, Brauerstrasse 15, Postfach 834, 8401 Winterthur, www.ksw.ch Vollzugsverordnung zur Taxordnung des Kantonsspital Winterthur KSW (Änderung vom 01.12.2013) Der Spitalrat, gestützt auf 29 der Taxordnung
MehrTaxordnung Alterszentrum Weihermatt
Taxordnung Alterszentrum Weihermatt Anhang 2 vom 26. Dezember 2012 Nachgeführt bis 1. Januar 2015 1/5 Tarifliste (Taxtabelle) gültig ab 1. Januar 2013 1. GRUNDTAXEN Einzelzimmer Grundtaxe I Fr. 155.--
MehrUnfallversicherung. Zusatzbedingungen (ZB) Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen. Ausgabe Januar 2007
Unfallversicherung Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen Zusatzbedingungen (ZB) Ausgabe Januar 2007 Inhaltsverzeichnis Zweck und Grundlagen 5 1 Gemeinsame Bestimmungen 1.1 Begriffe......................................5
MehrBund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.v. (BfHD), Frankfurt. schließen hiermit nach 134a Abs. 1 Satz 3 SGB V die folgende Vereinbarung:
Die Berufsverbände der Hebammen: Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.v. (BfHD), Frankfurt Deutscher Hebammenverband e.v. (DHV), Karlsruhe - einerseits - sowie der GKV-Spitzenverband, Berlin -
MehrVereinbarung. zwischen. den Versicherern gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung vertreten durch die Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK),
Vereinbarung zwischen den Versicherern gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung vertreten durch die Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK), der Militärversicherung vertreten durch die Suva, der Invalidenversicherung
MehrHinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2012
Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2012 Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des DRG- Systemzuschlags im Jahr 2012 verdeutlichen.
MehrTaxordnung 2004 für das Spital Grenchen
Taxordnung 2004 für das Spital Grenchen 817.428.1 vom 4. Dezember 2003 A. Aufnahmebedingungen 1. In das Spital Grenchen werden spitalbedürftige Einwohner und Einwohnerinnen des Kantons Solothurn und Einwohner
MehrPrimär- und Sekundärtransporte und -einsätze. durch Rettungs- und Transportdienst Spital Davos AG
TAXORDNUNG Primär- und Sekundärtransporte und -einsätze durch Rettungs- und Transportdienst Spital Davos AG Gültig ab 1. Januar 2014 Genehmigt durch den Verwaltungsrat der Spital Davos AG am 05.12.2013.
MehrTaxordnung der Spitalregion - Rheintal Werdenberg Sarganserland (SR 2) - Linth (SR 3) - Fürstenland Toggenburg (SR 4)
Taxordnung der Spitalregion - Rheintal Werdenberg Sarganserland (SR 2) - Linth (SR 3) - Fürstenland Toggenburg (SR 4) vom 1. Januar 2012 Der Verwaltungsrat der Spitalverbunde des Kantons St.Gallen erlässt
MehrVertrag Stillberatung SBK. Tarifvertrag. zwischen dem. Schweizer Berufsverband der Krankenschwestern und Krankenpfleger. und dem
Tarifvertrag zwischen dem Schweizer Berufsverband der Krankenschwestern und Krankenpfleger (SBK) und dem Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer (KSK) Art. 1. Gegenstand Der vorliegende Vertrag,
Mehr«Ich will kurzfristig entscheiden, wie ich im Spital liege.» «Ich will im Spital im Zweitbettzimmer liegen.» ÖKK HALBPRIVAT ÖKK FLEX
1 Ein passendes Grundpaket auswählen. «Ich will kurzfristig entscheiden, wie ich im Spital liege.» «Ich will im Spital im Zweitbettzimmer liegen.» ÖKK FLEX Die umfassende Krankenversicherung mit flexibler
MehrTaxverfügung der Stadtspitäler Waid und Triemli
813.111 Taxverfügung der Stadtspitäler Waid und Triemli Verfügung des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartements über die ab 1. April 2006 geltenden Taxen in den Stadtspitälern Waid und Triemli
MehrPatienteninformationsbroschüre. Beim Zahnarzt. Behandlung Patientenrechte Honorar
Patienteninformationsbroschüre Beim Zahnarzt Behandlung Patientenrechte Honorar Der Beginn der Behandlung Bringen Sie Ihre Anliegen, Ihre Wünsche, Ihre Erwartungen gleich bei der ersten Konsultation vor.
MehrTarifordnung. Kantonales Spital und Pflegeheim Appenzell Akutspital. gültig ab 1. Januar 2010
Tarifordnung Kantonales Spital und Pflegeheim Appenzell Akutspital gültig ab 1. Januar 2010 Kantonales Spital und Pflegeheim Appenzell 9050 Appenzell Appenzell, 05.01.2010 INHALTSVERZEICHNIS 1. Allgemeine
MehrSVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Prüfungskommission. Berufsprüfung 2007 für den Sozialversicherungs-Fachausweis
SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Prüfungskommission Berufsprüfung 2007 für den Sozialversicherungs-Fachausweis Probeprüfung Krankenversicherung Aufgaben Name / Vorname: Kandidatennummer:
Mehrzum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung
GSD/Vorentwurf vom 6.05.00 Ausführungsgesetz vom zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 3. Juni 008 über die Neuordnung
MehrVertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)
Vertrag zwischen der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) über die Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit 1) Dem
MehrTarifordnung. Inhaltsverzeichnis. gültig ab 1. Januar 2016
Tarifordnung gültig ab 1. Januar 2016 Inhaltsverzeichnis Tarifordnung... 1 Inhaltsverzeichnis... 1 1 Allgemeine Bestimmungen... 3 1.1 Geltungsbereich... 3 1.2 Einweisung... 3 1.3 Ausweise/Dokumente...
MehrTaxordnung für Tages -und Nachtangebot (gültig ab 01.01.2016)
Taxordnung für Tages -und Nachtangebot (gültig ab 01.01.2016) Pflegeheim Sennhof AG Alte St. Urbanstrasse 1 4803 Vordemwald Taxordnung (gültig ab 01.01.2015) Seite 1 von 6 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1
MehrGesundheit & Wertvoll. Privat Rundum
Gesundheit & Wertvoll Privat Rundum Ob Spital, Arzt oder Zahnarzt Sie wollen rundum die beste medizinische Betreuung. Wenn Sie bei Krankheit oder Unfall wirklich von A bis Z abgesichert sein möchten, dann
MehrDie häufigsten Fragen zum Thema und Dokumentation und Bericht nach TARMED (Stand April 2013)
Die häufigsten Fragen zum Thema und Dokumentation und Bericht nach TARMED (Stand April 2013) Generelle Interpretation GI-14 Dokumentation / Bericht 1. Gibt es eine Generelle Interpretation zum Thema Bericht
MehrSie müssen demnächst ins Spital? Was Sie vorher wissen sollten. Das Wichtigste auf einen Blick
Sie müssen demnächst ins Spital? Was Sie vorher wissen sollten. Das Wichtigste auf einen Blick 2 Sie müssen stationär ins Spital? Durch die neue Spitalfinanzierung hat sich einiges geändert. Wir sagen
MehrZusatzleistungen nach Wunsch
Upgrades Zusatzleistungen nach Wunsch Zusätzliche Hotellerie-Leistungen Sie möchten sich während Ihres Aufenthaltes im Spital Schwyz ein ruhiges Einzelzimmer gönnen? Sie möchten besondere Aufmerksamkeit
MehrPatientenmobilität an der schweizerischen Grenze
Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht
MehrHerzlich Willkommen in der Parallelveranstaltung 1 «Grundlagen des Tarifwerks TARMED»
Herzlich Willkommen in der Parallelveranstaltung 1 «Grundlagen des Tarifwerks TARMED» FMH Zeitplan 11:30 11:40 Begrüssung und Zielsetzung 11:40 12:10 Einführung in den TARMED 12:10 12:40 Offene Diskussions-
Mehr4.05 Leistungen der IV Vergütung der Reisekosten in der IV
4.05 Leistungen der IV Vergütung der Reisekosten in der IV Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Invalidenversicherung vergütet die Reisekosten, die sie für die Umsetzung der von ihr angeordneten
MehrUnfallversicherung. Zusatzbedingungen (ZB) Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen. Ausgabe Januar 2007
Unfallversicherung Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen Zusatzbedingungen (ZB) Ausgabe Januar 2007 Inhaltsverzeichnis Zweck und Grundlagen 5 1 Gemeinsame Bestimmungen 1.1 Begriffe......................................5
MehrTAXTABELLE ab Januar 2015
TAXTABELLE ab Januar 2015 1. Pensionspreise Haus A * 1-er Zimmer ohne Nasszelle Fr. 102.-- Haus B EG 1-er Zimmer mit Nasszelle Fr. 110.-- 2-er Zimmer mit Nasszelle Fr. 95.-- Haus B OG 1-er Zimmer mit Nasszelle
MehrTarifordnung 2016. gültig ab 1. Januar 2016 bis Bezug Alterszentrum Rubiswil. Alters- und Pflegeheim der Gemeinde Schwyz
Alters- und Pflegeheim der Gemeinde Schwyz Gotthardstrasse 120, 6438 Ibach Tarifordnung 2016 gültig ab 1. Januar 2016 bis Bezug Alterszentrum Rubiswil Alters- und Pflegeheim der Gemeinde Schwyz (genehmigt
MehrR+V - Blick + Check classic (BC3U), Klinik premium. Zahn premium (Z1U), ZahnVorsorge (ZV) Gesellschaft Tarif S N1 MB EA 25 Euro
Die besten GKV-Zusatzversicherungen Leistungen ambulant, stationär und Zahn R+V Blick + Check classic (BC3U), Klinik premium (K1U), Zahn premium (Z1U), ZahnVorsorge (ZV) Gesellschaft Tarif S ohne R R+V
MehrSpitalfinanzierung und Transparenz. Dr. Bernhard Wegmüller
Spitalfinanzierung und Transparenz Dr. Bernhard Wegmüller 1 Übersicht 1. Spitalfinanzierung und Leistungsvergütung 2. DRGs 3. Transparenz 4. Fazit 2 1. Spitalfinanzierung und Leistungsvergütung (I) 3 Ebenen,
Mehr10. Keine Annahme weiterer Arbeiten
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht
MehrTARIF. Sitzungspauschale (Ziffern 7821, 7822, 7823, 7824 SVDE-Fachpersonal) verrechnet werden.
TARIF A. Allgemeines 1 Die Ernährungsberaterin ist im Rahmen der ärztlichen Verordnung, der gesetzlichen Bestimmungen und ihres Fachwissens frei in der Wahl ihrer Beratungs- und Behandlungsmethoden. Gestützt
MehrWie machen es die anderen? Beispiel Schweiz. Dr.med. Thomas Maier Chefarzt St. Gallische Kantonale Psychiatrische Dienste Sektor Nord
Wie machen es die anderen? Beispiel Schweiz Dr.med. Thomas Maier Chefarzt St. Gallische Kantonale Psychiatrische Dienste Sektor Nord 2 Kanton St. Gallen 487 000 Einwohner Sektor Nord 280 000 Einwohner
MehrTaxordnung. Gültig ab 1. Januar 2015. Tarife + Tarifverträge Tel. 062 838 67 35
Tarife + Tarifverträge Tel. 062 838 67 35 Taxordnung Gültig ab 1. Januar 2015 Allgemeiner Hinweis: Zugunsten der besseren Lesbarkeit verwenden wir in der Taxordnung ausschliesslich die männliche Form.
MehrTarif und Tarifanpassung in der Krankenversicherung (KVG)
Tarif und Tarifanpassung in der Krankenversicherung (KVG) Folien-Auszüge von Willy Oggier, Dr.oec.HSG Aufbau Wie war die Tarifaushandlung im KVG gedacht? Methodische Hinweise Die Fragen im einzelnen Fazit
MehrHeimtarife gültig ab 1. Januar 2016
logisplus AG Geschäftsleitung Stapfenstrasse 15 3098 Köniz Heimtarife gültig ab 1. Januar 2016 1. Tarif für Infrastruktur, Hotellerie und Betreuung, für alle 13 Stufen: 2. Tarif Pflege für die 13 Stufen:
MehrTAXORDNUNG. gültig ab 1. Januar 2015. (Version 0.1 vom 10.12.2014) Allgemeine Hinweise:
gültig ab 1. Januar 2015 (Version 0.1 vom 10.12.2014) Allgemeine Hinweise: Zugunsten der besseren Lesbarkeit verwenden wir in der Taxordnung ausschliesslich die männliche Form. Damit sind sämtliche Personen,
MehrKantonsspital St.Gallen. CH-9007 St.Gallen Tel Taxordnung. Handbuch. Departement Finanzen. Tarif- und Leistungswesen
Kantonsspital St.Gallen CH-9007 St.Gallen Tel. 071 494 11 11 www.kssg.ch Taxordnung Handbuch Departement Finanzen Tarif- und Leistungswesen Gültig ab 1. Januar 2015 Inhaltsverzeichnis I Allgemeine Bestimmungen...
MehrVereinbarung. über die Vergütung der vertragsärztlichen Kataraktoperation und der Kosten für Intraokularlinsen und Verbrauchsmaterialien
Vereinbarung über die Vergütung der vertragsärztlichen Kataraktoperation und der Kosten für Intraokularlinsen und Verbrauchsmaterialien zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf -
MehrKRANKENKASSE. Grundversicherung
KRANKENKASSE Grundversicherung Alle Personen, die in der Schweiz wohnen, müssen sich gegen Krankheit und Unfall versichern. Diese Grundversicherung ist obligatorisch für alle, unabhängig von Alter, Herkunft
MehrTarif vitas1 Zusatzversicherung für gesetzlich Versicherte mit stationären Leistungen
Tarif vitas1 TOP V ERSICHERUNGSFÄHIGKEIT Versicherungsfähig sind Personen, die Mitglied der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind oder im Rahmen der Familienversicherung Anspruch auf Leistungen
MehrMehrwertsteuer (MWST)
MWST - Ja MWST - Nein Aber Achtung! Umsatz-Definition Wenn Umsatz CHF 75'000.- pro Jahr erreicht Wenn der Kanton die Therapie nicht anerkennt Bei Therapien zur Hebung des W ohlbefindens Bei KVG-Gesundheitsleistungen
MehrVom TCS für Ferien und Reisen ins Ausland empfohlen. TCS Heilungskosten: Die optimale Ergänzung zu Ihrer Krankenversicherung.
Vom TCS für Ferien und Reisen ins Ausland empfohlen TCS Heilungskosten: Die optimale Ergänzung zu Ihrer Krankenversicherung. Schutz vor finanziellen Folgen durch notfallbedingte medizinische Behandlungen.
MehrSie werden Anfang Schuljahr vom Schulzahnarztdienst Ihrer Wohngemeinde aufgefordert, Ihr Kind/Ihre Kinder zum obligatorischen Untersuch anzumelden.
Der Schulzahnarztdienst im Kanton Zug sieht für alle Kinder des Kindergartens sowie für alle schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen während der Dauer der Schulpflicht eine jährliche obligatorische Untersuchung
MehrKreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen
Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben
MehrWholesale und FTTH. Handbuch Abrechnung 1/5. Ausgabedatum 01.05.2015 Ersetzt Version 2-0. Swisscom (Schweiz) AG CH-3050 Bern
Ausgabedatum 005.2015 Ersetzt Version 2-0 Gültig ab 005.2015 Gültig ab 005.2015 1/5 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 3 2 Rechnungsstellung... 3 3 Rechnungen... 3 4 Zahlungen... 4 5 Widerspruch gegen
MehrAlters- und Pflegeheim "Im Winkel" 8213 Neunkirch. Taxordnung 2013
Alters- und Pflegeheim "Im Winkel" 8213 Neunkirch Taxordnung 2013 1. Festlegung des Pensionspreises Art. 7a. Heimreglement Der Gemeinderat ist zuständig für den Erlass der Taxordnung. 2. Pensionspreis
MehrGeschäftsbedingungen und Preise
Kantonsspitäler Frauenfeld und Münsterlingen Geschäftsbedingungen und Preise für die stationären und ambulanten Patienten und Patientinnen* der Kantonsspitäler Frauenfeld (KSF) und Münsterlingen (KSM)
MehrTaxordnung der Geriatrischen Klinik St.Gallen AG
Taxordnung der Geriatrischen Klinik St.Gallen AG Vom 1. Januar 2018 1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Geltungsbereich Art. 1 Diese Taxordnung gilt für die Geriatrische Klinik St.Gallen AG. 1.2 Vereinbarungen
MehrBundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom... 1, beschliesst: I
MehrWissenswertes und Aktuelles zur GOÄ
GOÄ heute Leistungsverzeichnis veraltet Wissenswertes und Aktuelles zur GOÄ zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe zunehmende Finanznot bei den Trägern der Beihilfe und bei privaten Krankenversicherungen
Mehr1. Allgemeine Bestimmungen
Tarifordnung gültig ab 01.01.2015 Erstellung am: 19.01.2015 durch: Aldo Platz Version: 2.0 / 19.01.2015 gültig ab: 01.01.2015 Freigabe am: 20.01.2015 durch: Geschäftsleitung CSEB Seite 0 von 14 INHALTSVERZEICHNIS
MehrAnhang A Service Abonnement
Anhang A Service Abonnement zum Dienstleistungs-Rahmenvertrag Nr.: 9999-151009 1 Gegenstand 1.1 Zweck und Inhalt Das Service Abonnement bietet dem Kunden die Möglichkeit, Dienstleistungen zu günstigeren
MehrDie bilateralen Abkommen bringen Neuerungen im Sozialversicherungsbereich
Gültig ab Inkrafttreten der bilateralen Abkommen Die bilateralen Abkommen bringen Neuerungen im Sozialversicherungsbereich Die Bestimmungen über die Koordination der sozialen Sicherheit zwischen der Schweiz
MehrReferentenentwurf. Artikel 1 Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte. "Abweichende Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen zur Gebührenhöhe".
Referentenentwurf GOZ Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte vom Auf Grund des 15 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung
MehrHäufig gestellte Fragen. Die wichtigsten Fragen und Antworten von A bis Z.
Häufig gestellte Fragen Die wichtigsten Fragen und Antworten von A bis Z. Seite 2 7 A Aufnahme Wer kann nicht aufgenommen werden? Akut Selbst- und/oder Fremdgefährdete sowie akut Weglaufgefährdete. Gibt
MehrTarifordnung gültig ab 1. Januar 2016
Direktion Baar, 30. Dezember 2015 Tarifordnung gültig ab 1. Januar 2016 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen... 2 1.1. Gültigkeitsbereich... 2 1.2. Einweisung... 2 1.3. Ausweise/Dokumente... 2
MehrDie Gebührenordnung für Ärzte
PKV-Info Die Gebührenordnung für Ärzte Ein kleiner Leitfaden 2 Wenn Sie sich als Privatpatient behandeln lassen, erhalten Sie vom Arzt eine Rechnung. Im Gegensatz zu Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung
MehrPflegefinanzierung für Personen in stationärer Langzeitpflege.
Pflegefinanzierung für Personen in stationärer Langzeitpflege. Finanzierung der Pflege. Seit dem 1. Januar 2011 gilt das Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung. Zum einen wird die Situation
MehrWillkommen zum Kurzaufenthalt
Willkommen zum Kurzaufenthalt Die Ambulante Augenchirurgie Zürich ist mit erfahrenen Fachärztinnen und Fachärzten sowie modernster Infrastruktur auf die ambulante chirurgische Behandlung von Augenerkrankungen
MehrHinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2004
Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2004 Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des DRG- Systemzuschlags im Jahr 2004 verdeutlichen.
MehrTARIFORDNUNG gültig ab 1. Januar 2018 KANTONALES SPITAL APPENZELL
TARIFORDNUNG 2018 gültig ab 1. Januar 2018 Sonnhalde 2, 9050 Appenzell, T 071 788 75 75, F 071 788 75 76, info@ksp-ai.ch, www.ksp-ai.ch INHALTSVERZEICHNIS 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 Art. 1 Geltungsbereich
MehrUnfallversicherung ACCIDENT HIRSLANDEN Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen
Unfallversicherung ACCIDENT HIRSLANDEN Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen Zusatzbedingungen (ZB) Sanitas Corporate Private Care Ausgabe Januar 2007 (Fassung 2013) Inhaltsverzeichnis Zweck und
MehrInhalt der Grundtaxe
Finanzierung eines Heimplatzes im Alterszentrum Dreilinden Unterscheidung der Kosten Private Auslagen Pflegekosten Betreuungskosten Grundtaxe (Hotelkosten) Inhalt der Grundtaxe Unterkunft Vollpension (inkl.
MehrKRANKEN-ZUSATZVERSICHERUNG. Leistungsvergleiche GKV und ARAG.
KRANKEN-ZUSATZVERSICHERUNG Leistungsvergleiche GKV und ARAG. Gesetzliche Krankenversicherung Zahnbehandlung Zahnersatz Kieferorthopädie Vorsorgeuntersuchung und medizinisch notwendige zahnärztliche Behandlungen
MehrHier dreht sich alles um Ihre Gesundheit. Stationäre Zusatzversicherung
Hier dreht sich alles um Ihre Gesundheit. Stationäre Zusatzversicherung 2 3 IHR PARTNER, WENN ES UM IHRE GESUNDHEIT GEHT: ADVIGON VERSICHERUNG AG Die Advigon Versicherung AG bietet Personenversicherungen
MehrEINWOHNER GEMEINDE HÄGENDORF S c h u l z a h n r e g l e m e n t
EINWOHNER GEMEINDE HÄGENDORF S c h u l z a h n r e g l e m e n t 16 Schulzahlreglement 1999.12 Seite 2 von 8 INHALTSVERZEICHNIS Text Seite I EINLEITUNG 4 II ALLGEMEINES 4 III VORBEUGENDE ZAHNPFLEGE 5 IV
Mehr832.104 Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung
Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) vom 3. Juli 2002 (Stand am 17. September 2002) Der Schweizerische Bundesrat,
MehrLeistungsübersicht Tarif TAA/TAF, gültig ab 1.7.2015
Gruppenkrankenversicherung der Österreichischen Tierärztekammer Leistungsübersicht Tarif TAA/TAF, gültig ab 1.7.2015 I. STATIONÄRER BEREICH Der Versicherungsschutz umfasst Leistungen für medizinisch notwendige
MehrTaxordnung Stiftung Altersheim Sonnenberg 5734 Reinach Vertrag BESA
Taxordnung Stiftung Altersheim Sonnenberg 5734 Reinach Vertrag BESA Ohne Pauschalen für medizinische Nebenleistungen Gültig ab 1. Januar 2015 In der Taxordnung ist der besseren Lesbarkeit wegen bewusst
MehrObergericht des Kantons Zürich
Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995
MehrAllgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für Medicasa, Hausarztversicherung für das Oberw allis
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für Medicasa, Hausarztversicherung für das Oberw allis I nhaltsverzeichnis 1. Grundsätze 1.1. Versicherungsform 1.2. Ärzteliste 1.3. Behandlung, Qualität, Versorgung
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
MehrDepartement für Finanzen und Soziales. was ist neu? Neue Spitalfinanzierung per 1. Januar 2012. Die wichtigsten Fragen und Antworten.
Departement für Finanzen und Soziales was ist neu? eu Neue Spitalfinanzierung per 1. Januar 2012 Die wichtigsten Fragen und Antworten. Was ändert mit der neuen Spitalfinanzierung? Die Abgeltung der Spitäler
MehrRechtsgrundlage für die PKV ist die Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) und die Gebührenordnung der Zahnärzte (GOZ).
Grundlagen GEBÜHRENORDNUNG GOÄ und GOZ Rechtsgrundlage für die PKV ist die Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) und die Gebührenordnung der Zahnärzte (GOZ). Dort sind die Regeln für die Therapie und die Rechnungsstellung
MehrErgänzungsleistungen (EL) Vergütung von Zahnbehandlungskosten
Ergänzungsleistungen (EL) Vergütung von Zahnbehandlungskosten Stand am 1. Juli 2015 Allgemeines 1 Einleitung Dieses Merkblatt dient als Information für Ergänzungsleistungsbezügerinnen und bezüger sowie
MehrAllgemeine Taxvorschriften (siehe Anhang)
Allgemeine Taxvorschriften (siehe Anhang) Die Kosten fär den Aufenthalt setzen sich wie folgt zusammen: Tagestaxe fär Hotellerie (zu Lasten Bewohner) Tagestaxe fär Betreuung (zu Lasten Bewohner) Tagestaxe
MehrPatientensicherheit aus Patientensicht
Patientensicherheit aus Patientensicht 6. MetrikAnwendertag Wir haben 100 Jahre versucht Konzepte zu entwickeln damit Menschen älter werden Jetzt haben wir es geschafft! und die Gesellschaft weiß nicht,
MehrNr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)
Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom. Dezember 995* (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt
MehrUNSERE ZUSÄTZLICHEN LEISTUNGEN FÜR PRIVATPATIENTEN
UNSERE ZUSÄTZLICHEN LEISTUNGEN FÜR PRIVATPATIENTEN 1 DER AUFENTHALT IM KANTONSSPITAL OBWALDEN, SARNEN WILLKOMMEN UND DANKE // Herzlich willkommen und vielen Dank, dass Sie sich für Ihren Spitalaufenthalt
MehrVereinfachtes Abrechnungsverfahren
2.07 Beiträge Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgebende Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist Teil des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung
MehrVertragsmuster Arbeitsvertrag Freier Mitarbeiter
Felix-Dahn-Str. 43 70597 Stuttgart Telefon 07 11 / 97 63 90 Telefax 07 11 / 97 63 98 info@rationelle-arztpraxis.de www.rationelle-arztpraxis.de Entwurf: Messner Dönnebrink Marcus Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
MehrVerordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung
Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom
Mehr