Geschäftsbedingungen 2013 der Solothurner Spitäler AG

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1 Geschäftsbedingungen 2013 der Solothurner Spitäler AG Inhaltsverzeichnis Seite 1 Geltungsbereich 2 2 Besondere vertragliche Vereinbarungen 2 3 Stationäre und ambulante Patienten 1) 2 4 Wohnsitz und anwendbarer Tarif 2 5 Selbstzahler 2 6 Stationärer Aufenthalt Grundsatz Ein- und Austritt sowie interne Verlegungen Privat- und Halbprivatpatienten Ärztlich bewilligter Urlaub Tarife für stationäre Patienten Akutsomatik Tarife für stationäre Patienten Rehabilitation Tarife für stationäre Patienten Psychiatrie Tarife für stationäre Patienten Akut- und Übergangspflege AüP Freie Arztwahl im stationären Bereich Komfortzuschläge 5 7 Ambulante Behandlungen Grundsätze Ambulante Tarife 6 8 Rettungsdienst 6 9 Zuschläge und besondere Leistungen 7 10 Langzeitpflege Tarife Berechnung der Aufenthaltstage, Urlaub 8 11 Abgeltung weiterer Tätigkeiten der Solothurner Spitäler AG 8 12 Besondere Bestimmungen Rechnungsstellung Zahlungsfrist und Mahnwesen Gerichtsstand, anwendbares Recht 9 13 Inkrafttreten 9 1 Wenn keine neutralen Bezeichnungen zur Verfügung stehen, wird nur die kürzere verwendet. Es sind immer beide Geschlechter gemeint.

2 2 1 Geltungsbereich Diese Geschäftsbedingungen regeln die Behandlungs- und Aufenthaltspreise für Akut- und Rehabilitationspatienten der Solothurner Spitäler AG für die Standorte Olten, Solothurn, Dornach, Grenchen und für die Psychiatrischen Dienste, die Akut- und Übergangspflege AüP, die Behandlungs- und Aufenthaltspreise für Bewohner der Langzeitpflege sowie die Gebührenpflicht für weitere Tätigkeiten der Solothurner Spitäler AG. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen im Bereich der obligatorischen Sozialversicherungsgesetzgebung des Bundes. 2 Besondere vertragliche Vereinbarungen Die Solothurner Spitäler AG kann mit Versicherern wie auch mit übrigen Dritten Verträge abschliessen, die von diesen Geschäftsbedingungen abweichen. 3 Stationäre und ambulante Patienten Als stationäre Behandlung nach Art. 49 Abs. 1 KVG gelten Aufenthalte zur Untersuchung, Behandlung und Pflege im Spital: - von mindestens 24 Stunden - von weniger als 24 Stunden, bei denen während einer Nacht ein Bett (Pflegestation/Intensivmedizin/IMC/Wöchnerinnenbett) belegt wird - bei Überweisung in ein anderes Spital - bei Todesfällen Die übrigen Patienten gelten als ambulante Patienten. Die Behandlung von Patienten, welche ausschliesslich die Notfallstation, das Schlaflabor oder das Geburtszimmer beanspruchen (weniger als 24 Stunden sowohl tags als auch nachts), gilt ebenfalls als ambulant. 4 Wohnsitz und anwendbarer Tarif Massgebend für die Bestimmung des anwendbaren Tarifs ist immer der gesetzliche Wohnsitz des Patienten. Die Definition des Wohnsitzes richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Kategorien: - Patienten mit Wohnsitz im Kanton Solothurn - Patienten mit Wohnsitz in einem anderen Schweizer Kanton (ausserkantonale Patienten) Ausserkantonalen Patienten gleichgestellt sind Patienten mit Wohnsitz im Ausland und ausgewiesenem Anspruch auf internationale Leistungsaushilfe (mit gültiger europäischer Krankenversicherungskarte oder Ersatzformular) sowie Schweizer Patienten ohne festen Wohnsitz in der Schweiz. - Patienten mit Wohnsitz im Ausland ohne Anspruch auf internationale Leistungsaushilfe Jeder Patient hat bei Spitaleintritt bzw. bei Beginn einer ambulanten Behandlung einen aktuellen Versicherungsausweis und einen gültigen persönlichen Ausweis mitzubringen. Als persönlicher Ausweis gelten amtliche Ausweise wie beispielsweise Identitätskarte, Fahrausweis, Ausländerausweis oder Aufenthaltsbewilligung. 5 Selbstzahler Als Selbstzahler gelten Patienten, die für die gewünschten resp. die in Anspruch genommenen Spitalleistungen keine vollumfängliche Versicherungsdeckung einer anerkannten schweizerischen Kranken- oder Unfallversicherung oder eines anderen von der soh anerkannten Garanten vorweisen können.

3 Nicht versicherte Patienten, bei welchen eine Fürsorgebehörde für die Kosten aufkommt, werden den Patienten anerkannter Krankenversicherungen gleichgestellt. Für nicht KVG-pflichtige Eingriffe sowie für Wahleingriffe und Wahlbehandlungen bei Patienten mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz und Selbstzahlern werden individuelle Kostenvoranschläge in der Regel auf Basis der Privat- oder Halbprivatabteilung erstellt. Die Kostenvoranschläge gelten vorbehältlich von Komplikationen oder zusätzlichen anderen Ereignissen, welche die offerierte zu der tatsächlichen Fallpauschale erheblich beeinflussen können. Implantate und Orthesen, Krankentransporte (Primär- und Sekundärtransporte) sowie abgegebene Mittel und Gegenstände (Gehhilfen usw.) werden separat in Rechnung gestellt. Bei Selbstzahlern wird ein Depot gemäss Kostenvoranschlag oder folgenden Beträgen erhoben. Der Betrag ist gemäss Vorgaben der soh vor oder bei Eintritt in das Spital zu bezahlen und wird ohne Verzinsung in der Abschlussrechnung berücksichtigt. Die Depotleistung beträgt: - für Allgemeinpatienten ohne Kostengutsprache Fr. 8' für Privat- und Halbprivatpatienten ohne Kostengutsprache Fr. 12' als Privat- oder Halbprivatpatient mit eingeschränkter Kostengutsprache Fr. 6' Übersteigen die Behandlungskosten die Höhe des Depots, ist das Spital jederzeit berechtigt, für die nicht gedeckten und künftigen Kosten vom Patienten eine Nachzahlung zu verlangen. Ungedeckte Kosten, die durch unkorrekte oder unvollständige Angaben des Patienten verursacht wurden (z.b. Wohnsitzkanton oder Versicherungskategorie), gehen zu Lasten des Patienten. 3 6 Stationärer Aufenthalt 6.1 Grundsatz In der Akutsomatik erfolgt die Abrechnung nach SwissDRG mit Fallpauschalen. Für Privat- und Halbprivatpatienten werden zusätzlich Tagesteilpauschalen abgerechnet. In der Psychiatrie und der Rehabilitation werden Tagespauschalen für alle Patientenklassen verrechnet. Es werden die Tarife gemäss individuellen Verträgen mit Versicherungen fakturiert. Ohne gültigen Vertrag werden der anerkannten schweizerischen Kranken- oder Unfallversicherung die Tarife gemäss Geschäftsbedingungen in Rechnung gestellt. Für Selbstzahler und andere Versicherungen gelten zudem die Ansätze gemäss Kostenvoranschlag. 6.2 Ein- und Austritt sowie interne Verlegungen (innerhalb der Solothurner Spitäler AG) Für den Eintritts- und den Austritts- bzw. Verlegungstag werden die vollen Tagespauschalen bzw. Tagesteilpauschalen in Rechnung gestellt. Medikamente, die dem Patienten beim Austritt aus dem Spital mitgegeben werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. 6.3 Privat- und Halbprivatpatienten Privat- oder Halbprivatpatienten werden in der Regel durch einen Chefarzt, Leitenden Arzt oder deren Stellvertreter behandelt. Stationäre Privatpatienten werden in einem Einbettzimmer und Halbprivatpatienten in einem Zweibettzimmer untergebracht, wenn nicht betriebliche oder medizinische Gründe die Unterbringung in einem Mehrbettzimmer erfordern. Die übrigen Patienten gelten als Allgemeinpatienten. Patienten, die während des Spitalaufenthalts von der Allgemeinen Abteilung in die Privatabteilung wechseln, haben die Zuschläge ab Wechseltag zu entrichten. Ein Wechsel von der Privatabteilung auf die Allgemeine Abteilung ist nur in besonderen Fällen und im Einverständnis der soh möglich. Der Wechseltag wird nach der höheren Kategorie abgerechnet.

4 4 6.4 Ärztlich bewilligter Urlaub In der Akutsomatik wird der Urlaub nach den Regeln von SwissDRG abgerechnet. In der Psychiatrie und der Rehabilitation werden die Tage, an welchen ein Patient einen Urlaub antritt oder beendigt, voll berechnet. 6.5 Tarife für stationäre Patienten Akutsomatik Allgemeinpatienten SwissDRG-Fallpauschale mit Basispreis für ein Kostengewicht von 1.0 Krankenversicherungen nach Art. 11 KVG Unfall-, Invaliden- und Militärversicherung Selbstzahler gemäss Kostenvoranschlag Halbprivat- und Privatpatienten (Teilpauschalen pro Tag als Zuschlag zur Fallpauschale) Halbprivat Privat Spitalpauschale pro Tag Fr Fr Hotelleriepauschale pro Tag Fr Fr Ärztliche Leistungen pro Tag Fr Fr Tarife für stationäre Patienten Rehabilitation Allgemeinpatienten Krankenversicherungen nach Art. 11 KVG Unfall-, Invaliden- und Militärversicherung Selbstzahler Fr Halbprivat- und Privatpatienten (Teilpauschalen pro Tag als Zuschlag) Halbprivat Privat Spitalpauschale pro Tag Fr Fr Hotelleriepauschale pro Tag Fr Fr Ärztliche Leistungen pro Tag Fr Fr Tarife für stationäre Patienten Psychiatrie Allgemeinpatienten Krankenversicherungen nach Art. 11 KVG Unfall-, Invaliden- und Militärversicherung Selbstzahler Fr Halbprivat- und Privatpatienten (Teilpauschalen pro Tag als Zuschlag) Halbprivat Privat Spitalpauschale Fr Fr Hotelleriepauschale pro Tag Fr Fr Ärztliche Leistungen pro Tag Fr Fr Für ausserkantonale Patienten in der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik wird dem Wohnkanton analog der Regelung für kantonale Patienten ein Schulgeld in Rechnung gestellt.

5 5 6.8 Tarife für stationäre Patienten Akut- und Übergangspflege AüP Krankenversicherungen Anteil Patient pro Tag Fr Freie Arztwahl im stationären Bereich Allgemeinpatienten haben nach Vereinbarung die Möglichkeit, die Behandlung durch einen Chefarzt oder Leitenden Arzt bzw. deren Stellvertreter ihrer persönlichen Wahl in Anspruch zu nehmen. Für die privatärztliche stationäre Spitalbehandlung im Mehrbettzimmer werden zusätzlich zu den Tarifen der Allgemeinabteilung folgende Zuschläge erhoben, die vorgängig festgelegt werden und gemäss Vorgaben der soh vor oder bei Eintritt in das Spital zu bezahlen sind: - Kleiner Eingriff ohne Anästhesie Fr Kleiner Eingriff mit Anästhesie Fr Mittlerer Eingriff Fr Grosser Eingriff Fr Sehr grosser Eingriff Fr. 2' Geburtspauschale (inkl. Risiko eines komplikationsbedingten grösseren Eingriffs) Fr Spitalbehandlung ohne Eingriff/Geburt - 1. Behandlungstag Fr jeder weitere Folgetag (inkl. Austritts- bzw. Verlegungstag) Fr Gebärende können in Absprache mit dem Chefarzt auf eigene Rechnung zusätzlich zu der vom Spital zur Verfügung gestellten Infrastruktur eine vom Spital zugelassene Beleghebamme beiziehen Komfortzuschläge für den Aufenthalt in einem Einer- oder Zweierzimmer (Komfort): Patienten der Allgemeinen Abteilung oder Halbprivatabteilung können im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und der aktuellen Bettenbelegungssituation gegen Aufpreis in einem Ein- bzw. Zweibettzimmer untergebracht werden. Bei Zimmerknappheit haben die Zusatzversicherten Vorrang. Zuschläge: - bei Allgemeinpatienten für den Aufenthalt in einem Zweibettzimmer pro Tag Fr bei Allgemeinpatienten für den Aufenthalt in einem Einbettzimmer pro Tag Fr bei Halbprivatversicherten für den Aufenthalt in einem Einbettzimmer pro Tag Fr Der Eintritts- bzw. Verlegungstag wird voll in Rechnung gestellt, unabhängig von der Eintrittszeit. Der Austritts- bzw. Verlegungstag wird nicht in Rechnung gestellt. Falls die Verlegung in eine höhere Zimmerkategorie aus betrieblichen oder medizinischen Gründen notwendig ist, werden keine Komfortzuschläge fakturiert. Die Zuschläge für freie Arztwahl und Komfort können nicht kombiniert werden. 7 Ambulante Behandlungen 7.1 Grundsätze Für ambulante Patienten gilt die Einzelleistungsverrechnung nach Tarmed bzw. anderen anerkannten Tarifen (z.b. für paramedizinische Leistungen). Ausgenommen sind die gemäss separaten Verträgen pauschal vergüteten Behandlungen wie heroingestützte Behandlungen und ambulante Herzrehabilitation. Ambulante Patienten haben auf Verlangen der soh eine Kostengutsprache vorzulegen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. Für versäumte Termine ohne Abmeldung spätestens 24 Stunden vor dem Termin kann ein Pauschalbetrag von mindestens Fr in Rechnung gestellt werden.

6 6 7.2 Ambulante Tarife Taxpunktwert KVG IV/MV/UV übrige Ausland Ärztliche Leistungen (ohne Privatsprechstunden der Chef- und leitenden Ärzte) nach Tarmed nach Vertrag Fr Fr Fr Ärztliche Leistungen der Privatpraxen nach Vertrag Fr Fr Fr Laborleistungen Fr Fr Fr Fr Physiotherapie Fr Fr Fr Fr Ergotherapie Fr Fr Fr Fr Logopädie Fr Fr Fr Fr Ernährungs- und Diabetesberatung Fr Fr Fr Fr Hebammen Fr Fr Fr Fr Stomaberatung Fr Fr Fr Fr Heroingestützte Behandlung: Anteil Krankenversicherung mit santésuisse Anteil, den die Patienten für soziale und ökonomische Leistungen selber zu bezahlen haben bzw. der von der Sozialhilfe getragen wird Fr /Woche 8. Rettungsdienst Die Kosten für Primär-Krankentransporte bis in das Zielspital, die durch spitaleigene Ambulanzen durchgeführt werden oder dem Spital von einem externen Transportunternehmen in Rechnung gestellt wurden, werden dem Patienten in Rechnung gestellt (System des Tiers garant). Sekundärfahrten werden vom verlegenden Spital übernommen und im Rahmen der DRG- Fallpauschale abgegolten. Nicht medizinisch indizierte Transporte in eine Rehabilitationsklinik gehen zu Lasten des Patienten. Transporte auf Wunsch des Patienten für Besuche beim Coiffeur, Zahnarzt, usw., sowie für Verlegungen direkt ab Spital nach Hause, in ein Alters- oder Pflegeheim, in ein anderes Spital seiner Wahl oder an einen anderen Standort der soh, von einem ausserkantonalen Spital zurück in ein Spital des Wohnkantons Solothurn, sofern eine vollumfängliche Versicherungsdeckung für den Verbleib im ausserkantonalen Spital vorliegt, etc. gelten nicht als Verlegungen in ein Spital gemäss KVG und werden dem Patienten in Rechnung gestellt. Leerfahrten werden derjenigen Person in Rechnung gestellt, die von der Leistung des Rettungsdienstes hätte profitieren sollen. Es gelten die gleichen Tarife wie für erfolgte Transporte. Rettungstransportwagen und Einsatzambulanz - Grundtaxe pro Transport und Besatzung für einstündigen Einsatz inkl. Wegentschädigung, inkl. Pauschale für Material Fr und Medikamente - Zuschlag für zusätzliche Einsatzzeit pro angebrochene Viertelstunde Fr Krankentransportwagen - Grundtaxe pro Transport und Besatzung Fr Inkl. Wegentschädigung, Material und Medikamente für zeitlich unbefristeten Einsatz inkl. Kilometerpauschale von 30 km - Zuschlag je km ab 31. km Fr Notarzt / zusätzliche Begleitperson/Zubringer - Grundtaxe pro Viertelstunde für den Notarzt Fr Grundtaxe für Notarztzubringer/zusätzliche Begleitperson mit Notarzteinsatz- Fr fahrzeug pro Transport und Besatzung inkl. Wegentschädigung, Material und

7 7 Medikamente für zeitlich unbefristeten Einsatz inkl. Kilometerpauschale von 30 km - Zuschlag je km ab 31. km Fr Grundtaxe pro Viertelstunde pro zusätzliche Begleitperson Fr Zuschläge - Samstag, Sonntag, Feiertag sowie Nacht ( Uhr) Fr Als Einsatzzeit gilt die Zeit ab Alarmierung der Basis (bzw. Wegfahrt bei planbaren Transporten mit der Einsatzambulanz) bis Übergabe beim Leistungserbringer. Als Anzahl der gefahrenen Kilometer gilt der Weg von der Basis bis zurück zur Basis. Transport und Transportbegleitung mit einem anderen Fahrzeug zu Lasten Fr des Patienten pro Stunde bis Fr Zuschläge und besondere Leistungen Die Patienten tragen die Kosten für: - Telefon, Medien wie Radio, TV, Internet etc., private Porti, Zulagen zur ordentlichen Verpflegung auf persönlichen Wunsch und weitere private Aufwendungen oder durch besondere Wünsche des Patienten bedingte Mehrleistungen. Für Halbprivat- und Privatpatienten sowie Allgemeinpatienten mit Komfortzuschlag ist die Nutzung von Radio und TV unentgeltlich. - Kosten für Spezialärzte und Medizinalpersonen, die ohne medizinische Notwendigkeit auf Wunsch des Patienten zugezogen werden - Kosten für während des Aufenthaltes in der Solothurner Spitäler AG in externen Kliniken und Institutionen durchgeführte medizinische Behandlungen, die nicht im Zusammenhang mit dem Akutaufenthalt in der Solothurner Spitäler AG stehen und auf Wunsch des Patienten veranlasst worden sind - Kosten für nicht KVG-pflichtige Leistungen - Aus medizinischen Gründen angeordnete zahnärztliche Behandlungen - Kosten für Leistungen im Todesfall - Kosten für Sitzwachen, die auf Wunsch der Patienten oder deren Angehörigen veranlasst wurden - Reparaturkosten bei Sachbeschädigungen - Gebühren für Kopien von Röntgenbildern und Auszügen aus der Krankengeschichte - Notfalltransporte und weitere Transporte - Bettenreservation und Effektenaufbewahrung während Urlaub - Beherbergung von Begleitpersonen - Auslagen für Begleitung - Nebenkosten in der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik Diese Liste ist nicht abschliessend. Kosten für besondere Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen, welche über die gesetzliche Patientenaufklärung hinausgehen und auf Wunsch des Patienten bzw. mit dessen Einwilligung erbracht worden sind, können den Patienten in Rechnung gestellt werden.

8 8 10. Langzeitpflege Die folgenden Ausführungen gelten für die Bewohner der Langzeitpflegeabteilungen und für langzeitstationäre Patienten auf Akutabteilungen mit Wohnsitz in der Schweiz Tarife Pflegestufe Anteil Anteil Kranken- Anteil Einwohner- Gesamt- Bewohner Fr. versicherung Fr. gemeinde * Fr. taxe 1-a Fr Fr Fr Fr b Fr Fr Fr Fr c Fr Fr Fr Fr d Fr Fr Fr Fr e Fr Fr Fr Fr f Fr Fr Fr Fr g Fr Fr Fr Fr h Fr Fr Fr Fr i Fr Fr Fr Fr j Fr Fr Fr Fr k Fr Fr Fr Fr l Fr Fr Fr Fr * Falls bei ausserkantonalen Patienten der Beitrag tiefer ist, wird die Differenz dem Patienten in Rechnung gestellt. Folgende Leistungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt: - Arztkosten, Medikamente, Mittel und Gegenstände sowie durch den Arzt verordnete Nebenleistungen. Die Rechnungsstellung erfolgt direkt an die Krankenversicherungen. Die Rechnungsstellung für Nichtpflicht-Leistungen erfolgt an den Bewohner. - Zusätzliche Leistungen für persönliche Bedürfnisse (z.b. Coiffeur, Pediküre, usw.) sind von den Bewohnern separat zu bezahlen. - Weitere Leistungen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt Berechnung der Aufenthaltstage, Urlaub Der Ein- und Austrittstag wird voll in Rechnung gestellt. Ausnahme: bei einem Übertritt in den Akutoder Rehabilitationsbereich der soh wird der Austrittstag nicht verrechnet. Bei Urlaub wird der Austritts- und der Rückkehrtag voll in Rechnung gestellt. Bei Abwesenheiten wird eine Reservationstaxe von 100 Franken pro Tag fakturiert. Ausnahme: Bei einem Akutaufenthalt in einem Spital der Solothurner Spitäler AG wird keine Reservationstaxe berechnet. 11. Abgeltung weiterer Tätigkeiten der Solothurner Spitäler AG Es gelten die vom Verwaltungsrat festgelegten Tarife und sinngemäss die Bestimmungen des kantonalen Gebührentarifs, sofern nicht durch Gesetz oder Verträge geregelt. 12. Besondere Bestimmungen 12.1 Rechnungsstellung Die Rechnungsstellung erfolgt in erster Linie an den Garanten (Kranken- oder Unfallversicherer, Kanton), der eine Kostengutsprache erteilt hat. Nicht gedeckte Kosten werden direkt dem Patienten in Rechnung gestellt. Die definitive Rechnung kann bei Abrechnung nach SwissDRG erst nach dem Austritt des Patienten und nach Vorliegen der Arztberichte erstellt werden. Der Rechnungsbetrag ergibt sich dabei aus dem Kostengewicht des Aufenthalts multipliziert mit dem Basispreis.

9 12.2 Zahlungsfrist und Mahnwesen Die Rechnung ist innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Eine davon abweichende Zahlungsfrist muss schriftlich vereinbart werden. Im Verzugsfall kann ein Verzugszins von 5 % erhoben werden (analog Art. 104 Abs. 1 OR). Reklamationen und Fragen kann der Patient innert der Zahlungsfrist von 30 Tagen bei der auf der Rechnung aufgeführten Kontaktperson vorbringen (Gewährung des rechtlichen Gehörs). Meldet sich der Patient innert der Zahlungsfrist nicht und begleicht auch die Rechnung nicht, so wird eine Mahnung mit nachträglicher Zahlungsfrist von 10 Tagen verschickt. Innert dieser Frist erhält der Patient nochmals Gelegenheit, gegen die Rechnung Reklamationen oder Fragen einzubringen. Wird innert der Nachfrist weder die Rechnung beglichen noch eine Reklamation dagegen eingewendet, erlässt die Solothurner Spitäler AG eine anfechtbare Verfügung in Form einer zweiten Mahnung mit Rechtsmittelbelehrung. Eine anfechtbare Verfügung kann auch im Fall von Reklamationen erlassen werden Gerichtsstand, anwendbares Recht Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Geschäftsbedingungen gilt, soweit nicht das Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Solothurn (BGS ) zur Anwendung gelangt, der ausschliessliche Gerichtsstand Solothurn. Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht. Für das Verfahren bei Streitigkeiten zwischen Patienten und privatärztlich tätigen Ärzten gelten die Bestimmungen des Zivilprozessrechtes. 13. Inkrafttreten Diese Geschäftsbedingungen treten auf den 1. Januar 2013 in Kraft (Beschluss des Verwaltungsrats vom 29. November 2012).

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