Kleine Sammlung von Hinweisen zur Anfertigung einer Hausarbeit Anders als eine Klausur verlangt eine Hausarbeit von den BearbeiterInnen nicht nur die juristisch richtige Lösung des zur Bearbeitung gestellten Falles, sondern darüber hinaus die Beachtung bestimmter Regeln wissenschaftlichen Arbeitens und die Einhaltung bestimmter formaler Gestaltungsregeln (dazu gehören unter anderem die Seitenzahlbegrenzung und die Formatierungsvorgaben im Bearbeitervermerk). All das ist Gegenstand der Benotung. 1. Zu allen damit zusammenhängenden Einzelfragen finden Sie zahlreiche Hilfestellungen in der Ausbildungsliteratur, beispielsweise bei: - Bosch, Nikolaus, Übungen im Strafrecht, 8. Auflage, Berlin 2017. - Putzke, Holm, Juristische Arbeiten erfolgreich schreiben, 6. Auflage, München 2018. Die vorliegenden Hinweise wollen kein in den Ratgebern vorgeschlagenes System ausschließen oder bevorzugen, sie sollen nur Wichtiges herausstreichen und häufige Fehler vermeiden helfen. Für die formale Gestaltung Ihrer Hausarbeit gilt neben dem damit ausgesprochenen Grundsatz der Toleranz der Grundsatz der Einheitlichkeit: Wenn Sie sich für eine von mehreren Möglichkeiten entschieden haben, bleiben Sie konsequent dabei. 2. Eine Hausarbeit besteht aus (a) Deckblatt > mit der Bezeichnung als Hausarbeit > mit Angaben zur Veranstaltung (Bezeichnung der Vorlesung, Semester, Dozent) > mit Ihrem Namen, Adresse, E-Mail-Adresse, Matrikelnummer und Fachsemester > ohne Seitenzahl > mitunter wird im Anschluss der Abdruck des Sachverhalts verlangt (ich halte das für entbehrlich). (b) Gliederung > mit den Überschriften, die im Text des Gutachtens unverändert wiederkehren > zu jeder Überschrift gehört die Angabe der zugehörigen Anfangs-Seitenzahl im Gutachten > Überschriften sind keine vollständigen Sätze, verlangen also kein Satzzeichen am Ende 1
> einheitlich hierarchisch durchnummeriert (z.b.: A. (...) / I. (...) / 1. (...) / a) (...) / aa) (...) usw., Achtung: eine Gliederungsebene besteht immer aus mindestens zwei Elementen wer a) sagt, muss auch b) sagen ) > deutlich machen soll die Gliederung den Gedankengang des Gutachtens (Tatkomplexe, geprüfte Beteiligte, geprüfte Tatbestände mit Tathandlungen, Aufbau der Straftat, im konkreten Fall problematische Strafbarkeitsvoraussetzungen) > mit Seitenzahlen. (c) Literaturverzeichnis mit Seitenzahlen. (d) Gutachten mit Fußnoten und Seitenzahlen (üblich ist es, für Gliederung und Literaturverzeichnis römische Seitenzahlen zu verwenden und das Gutachten mit der Seitenzahl arabisch 1 beginnen zu lassen) empfehlenswert ist es, die inhaltliche Struktur des Textes durch Absätze und ausreichenden Abstand zwischen den Absätzen auch optisch deutlich zu machen; das erleichtert das Lesen und erhöht dadurch die Überzeugungskraft. (e) üblich ist eine Eigenständigkeitserklärung (z.b.: Die vorliegende Arbeit habe ich selbstständig verfasst. Ich habe keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt und die benutzten Hilfsmittel jeweils in den Fußnoten angegeben. ), die Sie unterschreiben. 3. Das Literaturverzeichnis dient dazu, dem Leser das Auffinden der verwendeten Literatur zu ermöglichen und möglichst zu vereinfachen. Es enthält sämtliche, aber auch nur die in den Fußnoten des Gutachtens zitierte Literatur. Es wird alphabetisch geordnet (wenn, wie in aller Regel, an erster Stelle der Nachname des Autors genannt wird, richtet sich die alphabetische Reihung nach dem Anfangsbuchstaben dieses Nachnamens). Außerdem soll der kundige Leser Qualität und Sachnähe der verwendeten Quellen einschätzen können. Verwendete Rechtsprechung wird nicht ins Literaturverzeichnis aufgenommen. - Autoren / Herausgeber (mit dem Klammerzusatz Hrsg. ) werden mit Nachnamen und Vornamen, aber ohne Berufsbezeichnung, Titel etc. (Prof., Dr., Hofrat, Graf, etc.) angeführt. - Bei Monographien, Kommentaren und Lehrbüchern werden Autor / Herausgeber, der Titel des Buches, ggf. der Titel einer Schriftenreihe, bei mehreren Bänden außerdem der verwendete Band, Auflage, Erscheinungsort und -jahr angegeben. - Bei Aufsätzen in Zeitschriften wird nach dem Autor der vollständige Aufsatztitel angegeben (eine Zeitschrift als solche wird nicht ins Literaturverzeichnis aufgenommen), anschließend folgt 2
nur noch die Kurzbezeichnung der Zeitschrift (z.b. NStZ) und die Anfangsseitenzahl des Aufsatzes mit dem Zusatz f. (noch eine weitere Seite) oder ff. (mehrere weitere Seiten). - Bei Beiträgen in Sammelbänden (z.b. Festschriften) werden die Regeln für Aufsätze und die Regeln für Monographien etc. miteinander kombiniert: Angabe des Autors und des konkreten Aufsatztitels, mit dem Zusatz, in: folgen der Titel des Sammelwerks, seine Herausgeber ( hrsg. v. [...] ), Erscheinungsort und -jahr sowie die Anfangsseitenzahl des Beitrags mit dem Zusatz f. oder ff. - In der Rechtswissenschaft ist es üblich, keine Angaben zum Verlag einer inländischen Veröffentlichung zu machen. 4. Im Gutachten werden Fußnoten gesetzt, um Angaben unmittelbar zu belegen. - Das bedeutet erstens, dass Sie normalerweise nur abstrakte rechtliche Aussagen und Meinungen mit Fußnoten versehen können (typischerweise Definitionen und Argumente), weil Ihre Quelle nur dazu eine Aussage trifft. - Zweitens müssen Sie die eigene Meinung der Quelle (zitierfähig) von dem unterscheiden, was in einer Quelle nur als Meinung Anderer referiert wird (dafür steht die Quelle nicht ein; unzulässiges mittelbares Zitat, Sie müssen die Originalquelle benutzen und angeben). Alarmsignale: Wenn Sie bei der Darstellung eines Meinungsstreits für zwei Meinungen nur eine Quelle zitieren, kann das normalerweise nicht stimmen. Eine Auffassung der Rechtsprechung muss mit einer Rechtsprechungsquelle belegt sein. - Drittens bedeutet unmittelbar, dass Sie in der Fußnote die Quelle punktgenau mit Seitenzahl oder Randnummer ( Rn. ), ggf. Paragraph ( ) und Randnummer angeben müssen. - Und viertens müssen Sie die Fußnote in Ihrem Gutachten unmittelbar dort setzen, wo der Gedanke steht, den Sie der Quelle entnommen haben. Um die Fußnoten kurz zu halten, geben Sie das zitierte Werk dort in einer Kurzfassung an (z.b. Roxin NStZ 1990 S. 356, 358; Schroeder FS Grünwald S. 217, 222 angegeben sind jeweils Anfangsseite und Seite der konkreten Fundstelle, FS steht für Festschrift). Bei Kommentaren und Lehrbüchern verwenden Sie die üblichen Kurzfassungen (oft am Anfang des Buches angegeben; z.b. Autor StrafR BT 1 Rn. 399). Sonst können Sie bei Monographien im Literaturverzeichnis am Ende der Quellenangabe definieren, wie Sie das Buch zitieren werden Beispiel: (zit.: Eckstein 3
Besitz). Das ist aber nur bei Verwechselungsgefahr nötig (wenn Sie nur eine Quelle eines Autors verwenden, genügt in der Fußnote die Namensangabe mit der Seitenzahl oder Randnummer etc.). Kleiner Tipp: Es empfiehlt sich, das System möglichst einfach zu halten, denn Sie sind an den Grundsatz der Einheitlichkeit gebunden, müssen also immer dieselbe Zitierweise und für Quellen gleicher Art eine einheitliche Zitierweise benutzen. Der Fußnotentext beginnt mit einem Großbuchstaben und schließt mit einem Punkt, also dem Satzzeichen Punkt und nur einem Punkt z.b.: Eckstein Besitz S. 177 f. Inhaltliche Ausführungen gehören nicht in die Fußnoten. 5. In einer Hausarbeit müssen Sie Literatur und Rechtsprechung vertieft auswerten (Gerichtsentscheidungen, die wesentlichen Kommentare und Lehrbücher, Zeitschriftenaufsätze, von Fall zu Fall Monographien). Das ist ein ausschlaggebender Bewertungsgesichtspunkt. Mit einer Fußnote belegen müssen Sie alle Ihre Definitionen von Rechtsbegriffen. Die Anzahl der in einer Fußnote genannten Quellen hängt davon ab, ob für die konkrete Falllösung relevanter Streit besteht oder nicht. Bei Streitfragen müssen Sie erhöhten Begründungsaufwand betreiben, nämlich alle vertretenen Meinungen darstellen und belegen und zwar jeweils mit möglichst zahlreichen Nachweisen, damit für den Leser deutlich wird, welche Meinung die meisten Befürworter hat. 6. Im Text des Gutachtens tragen Sie Streitfragen sachlich und nüchtern als Streit um die Sache aus, nicht als Streit zwischen Personen. Sie müssen also nicht benennen, wer eine bestimmte Meinung vertritt. Entscheidend ist vielmehr, worin die Meinung besteht (wer sie vertritt, ergibt sich aus den Fußnoten) und welche Argumente für oder gegen sie sprechen. Diese Argumente stellen Sie in einem sinnvollen Für und Wider (= Argumentation) gegeneinander und kommen so abschließend dazu, eine der Meinungen für überzeugend bzw. eine andere Meinung für nicht überzeugend zu erklären. Sachlich und nüchtern verzichten Sie dabei auf die Verwendung der Ich-Form (Formulierung z.b.: Überzeugender erscheint es deshalb [...] ). 7. Ein paar Anregungen zum Schluss: - Vergessen Sie nicht, im Gutachtenstil zu schreiben. 4
- Von den Definitionen und besonders schlagenden Formulierungen Anderer abgesehen (wörtliche Zitate sind die Ausnahme): Schreiben Sie in Ihren eigenen Worten. - Übertreiben Sie es nicht mit dem Konjunktiv. Sie geben zwar weitgehend die Meinungen Anderer wieder, das geht aber oft auch im Indikativ, zum Beispiel: Einer Auffassung zufolge ist Mord im Verhältnis zum Totschlag ein selbstständiges Delikt. Dafür soll sprechen, dass der Gesetzgeber den Mordtatbestand an die Spitze der Tötungsdelikte gestellt hat. - Vergessen Sie nicht, Rechtsnormen immer möglichst genau zu zitieren. - Starten Sie die Bearbeitung der Hausarbeit mit einer Lektüre des Sachverhalts und einer ersten Lösungsskizze mit einfachen Mitteln. Wenn Sie die Probleme des Falles gefunden haben, steigen Sie Stück für Stück tiefer ein. - Und lassen Sie sich von all den Regeln und gutgemeinten Tipps den Spaß an der Sache nicht verderben: Übung macht den Meister! Viel Erfolg! 5