Ergänzende Informationen zur Vorabbekanntmachung

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Transkript:

Ergänzende Informationen zur Vorabbekanntmachung Vergabe von Buslinienverkehren im Landkreis Zusätzliche Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß 8a Abs. 2 i. V. m. 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz. Aufgabenträger Landkreis straße 100 78532

Buslinienverkehre im Lkr. Zusatzdokument zur Vorabbekanntmachung 0. Vorbemerkung Dieses Dokument beschreibt die mit dem beabsichtigten Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards im Sinne von 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG. a) Anforderungen für Fahrplan à Ziffer 2 Vorgesehenes Verkehrsangebot (i.v.m. Anlage 3) à Ziffer 4 Weiterentwicklung des Verkehrsangebots b) Anforderungen für Beförderungsentgelt und -bedingungen à Ziffer 8 Tarif und Vertrieb c) Anforderungen für Standards à Ziffer 5 Fahrzeugeinsatz à Ziffer 6 Qualitätsvorgaben à Ziffer 7 Haltestellen (i.v.m. Anlage 1) à Ziffer 10 Informationspflichten Seite 1

Buslinienverkehre im Lkr. Zusatzdokument zur Vorabbekanntmachung 1. Umfasste Verkehrsleistung Der beabsichtigte öffentliche Dienstleistungsauftrag umfasst sämtliche im gültigen Nahverkehrsplan des Landkreis zu den folgenden Teilnetzen zusammengefassten Verkehrslinien des öffentlichen Personennahverkehrs im Linienverkehr mit Kraftomnibussen ( 42 PBefG) oder diesen ergänzenden bzw. ersetzenden Verkehren als taxen- bzw. mietwagenähnlich gemäß 2 Abs. 6 und 8 Abs. 2 PBefG. Teilnetz Ost Teilnetz Nordwest Teilnetz Süd Der Landkreis betrachtet die im jeweiligen Teilnetz zusammengefassten Verkehrsleistungen als Gesamtleistung i.s.d. 8a Abs. 2 Satz 4 i.v.m. 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG. Die Gesamtleistung umfasst dabei aufgrund der gegenseitigen Ergänzungsfunktion und der verkehrlichen Abhängigkeit der Angebotsbestandteile sämtliche Fahrten auf den vom Teilnetz umfassten Linien einschließlich der dargestellten anmeldepflichtigen Bedarfsfahrten. Im Vergabeverfahren bleibt eine ergänzende Losbildung insbesondere bzgl. Bedarfsverkehren vorbehalten. 2. Vorgesehenes Verkehrsangebot Zur Vergabe kommt ein gegenüber dem heutigen Zustand in Umsetzung der Vorgaben des Nahverkehrsplanes überarbeitetes Angebot. Umzusetzen sind dabei mindestens die im Nahverkehrsplan in Kapitel 8.2 für die jeweiligen ÖPNV-Achsen festgelegten Bedienungsstandards (Bedienungsumfang Basisangebot). Ergänzend sind die Festlegungen in Anlage 4 zum Linien-Bedienkonzept und in nachstehenden Kapitel 3 für die Schülerbeförderung im Linienverkehr getroffenen Festlegungen verbindlich zu beachten. Der Nahverkehrsplan lässt es in bestimmten Fällen zu, dass Fahrleistungen als Bedarfsverkehr (Rufbus) erbracht werden, wobei die Fahrgäste Ihren Fahrtwunsch vorab telefonisch anmelden müssen. Sofern hiervon Gebrauch gemacht wird, ist es erforderlich, dass Fahrtwunschanmeldungen bis zu 60 Minuten vor Fahrtantritt (= Fahrplanzeit an der vom Fahrgast gewählten Einstiegshaltestelle) möglich ist. Dies gilt auch für die späten Abendstunden und die Wochenendverkehre. Die Betriebsaufnahme auf den ausgeschriebenen Linien ist für den 01.12.2019 mit einer Laufzeit von 10 Jahre vorgesehen. 3. Anforderungen an die Schülerbeförderung Das Verkehrsunternehmen hat dafür Sorge zu tragen, dass es im Schülerverkehr nicht zu Kapazitätsproblemen kommt. Sollten diese in der Praxis dennoch auftreten, z. B. wegen einer fehlerhaften Fahrzeugeinsatzplanung hinsichtlich der Gefäßgrößen oder aufgrund von Veränderungen der Schülerzahlen und ströme (auch saisonale Schwankungen), hat das Verkehrsunternehmen eigenverantwortlich Abhilfe zu schaffen. Das damit verbundene finanzielle Risiko trägt im eigenwirtschaftlichen Fall das Verkehrsunternehmen selbst. Ein finanzielles Eintreten des Landkreises ist bei eigenwirtschaftlichen Verkehren ausgeschlossen. Die vorhandenen Schülerverbindungen und zu bedienenden Haltestellen gehen aus den derzeit gültigen Fahrplänen von TUTicket hervor, die im Internet unter Seite 2

Buslinienverkehre im Lkr. Zusatzdokument zur Vorabbekanntmachung www.tuticket.de abrufbar sind. Diese sind gemäß Kapitel 8.2.3 des Nahverkehrsplans uneingeschränkt sicherzustellen. 1 Folgende Schülerverbindungen von und zum Unterricht sind dabei mindestens vorzuhalten: - zwei zeitgerechte Hinfahrten zu den relevanten Unterrichtsbeginnzeiten am Morgen - zwei zeitgerechte Rückfahrten nach Ablauf der relevanten Unterrichtsendzeiten des Vormittagsunterrichts - ggf. eine zeitgerechte Hinfahrt zum Nachmittagsunterricht (nur bei nennenswertem Bedarf) - zwei zeitgerechte Rückfahrten nach Ablauf der relevanten Unterrichtsendzeiten des Nachmittagsunterrichts Die entsprechend zu bedienenden relevanten Unterrichtszeiten (Unterrichtsbeginn- und Unterrichtsendzeiten) im Sinne des Kapitels 8.2.3.2 des Nahverkehrsplans sind in folgender Tabelle dargestellt. Ort Schule Hin Hin Rück Rück Hin Rück Rück Aldingen Schulzentrum Aldingen 07:50 08:35 12:15 13:00 13:45 15:15 16:00 Schulzentrum Aldingen Außenklasse Aixheim 08:10 x 11:40 12:30 14:00 x 15:35 Balgheim Otfried-Preußler-Schule 08:20 x x x x 14:30 x Böttingen Grundschule Böttingen 07:45 08:35 11:10 12:00 13:35 15:05 16:00 Dürbheim Grundschule Dürbheim 07:40 08:30 11:05 11:55 14:00 14:45 15:30 Emmingen- Liptingen Werkrealschule Emmingen 07:30 08:20 11:45 12:35 14:10 15:45 16:40 Grundschule Liptingen 07:50 08:40 11:20 12:10 14:10 15:50 x Fridingen Gemeinschaftsschule Obere Donau 08:00 08:45 12:15 13:00 x 15:30 16:25 Vogelsangschule - Schule wird geschlossen 08:00 x 12:15 13:00 x 15:30 x Geisingen Grund- und Werkrealschule 07:35 08:20 11:50 12:35 x 14:30 15:15 Geisingen Gosheim Lembergschule 07:30 08:20 11:40 12:30 x 15:30 x Gymnasium Gosheim- 07:30 08:15 11:40 12:30 14:00 15:30 17:15 Wehingen Realschule Gosheim- 07:30 08:15 11:40 12:30 14:00 15:30 16:30 Wehingen Immendingen Grundschule Immendingen 07:45 08:30 12:00 12:45 13:40 16:00 x Hornenbergschule 07:45 08:30 12:00 12:45 x 14:50 15:40 Mühlheim Realschule Mühlheim 07:50 08:35 12:05 12:55 14:00 15:30 16:25 Neuhausen Homburgschule 07:45 08:30 12:00 12:45 14:15 15:45 x Reichenbach Grundschule Reichenbach 07:35 08:25 11:50 12:40 x x x Reischach- Realschule/Werkrealschule 07:45 08:30 12:00 12:45 x 15:20 16:15 Kolbingen Wachtfelsschule 07:30 08:20 11:45 12:35 13:30 15:05 16:00 Rietheim- Weilheim Grundschule Rietheim 07:45 08:35 11:15 12:05 13:55 15:25 x Fortsetzung der Tabelle umseitig 1 Schülerverbindungen, die nach dem letzten Fahrplanwechsel im Dezember 2017 aufgrund der umfangreichen Fahrplanumstellungen verloren gegangen sind, aber laut Nahverkehrsplan notwendig sind, sind nach den Vorgaben des Nahverkehrsplans wiedereinzurichten. Basis für die Einrichtung dieser derzeit fehlenden Verbindungen sind die Fahrpläne des Kreisfahrplanbuchs 2017. Seite 3

Buslinienverkehre im Lkr. Zusatzdokument zur Vorabbekanntmachung Ort Schule Hin Hin Rück Rück Hin Rück Rück Spaichingen Baldenbergschule 07:45 08:30 12:00 12:45 x x x Erwin-Teufel-Schule 07:30 x 11:50 12:35 x 15:50 16:35 Gymnasium Spaichingen 07:45 08:30 12:05 12:50 14:15 15:45 17:35 Realschule Spaichingen 07:45 08:30 12:00 12:50 14:15 15:45 16:45 Rupert-Mayer-Schule 07:50 x 12:05 12:50 x 15:45 x Schillerschule 07:45 08:30 12:00 12:45 14:15 15:45 16:45 Trossingen Kellenbachschule Schura 07:45 08:35 12:00 12:50 x x x Realschule Trossingen 07:30 08:20 11:40 12:20 14:00 14:40 15:20 Solwegschule 07:30 x 11:45 x x 15:30 x Albert-Schweitzer-Schule 07:50 08:35 12:05 12:50 x 15:30 16:15 Gymnasium Trossingen (derzeit) 07:30 08:20 11:45 12:30 x 15:40 17:25 Gymnasium Trossingen ab 07:30 08:20 12:30 14:05 14:10 15:40 17:25 Schuljahr 18/19 Löhrschule 07:30 08:20 11:45 12:35 14:00 15:35 16:35 Ferdinand-von-Steinbeis- Schule 07:30 08:15 11:45 12:30 x 15:00 16:40 Fritz-Erler-Schule 07:30 09:10 x 12:30 x 15:00 16:40 Hermann-Hesse-Realschule 07:30 08:15 11:45 12:30 14:00 15:30 16:30 Immanuel-Kant-Gymnasium 07:30 08:15 11:45 12:35 15:40 17:25 BVE Außenstelle von Johann- Peter-Hebel-Schule (Ast. Rudolf-Diesel-Str.) 08:00 x 12:00 x x 14:20 x Ludwig-Uhland-Realschule 07:30 08:15 11:50 12:35 14:00 15:30 x Gotthilf-Vollert-Schule 08:00 08:45 12:15 14:15 x 16:00 16:45 Otto-Hahn-Gymnasium 07:30 09:15 11:45 12:35 x 15:40 17:25 Schillerschule 07:30 x x 12:30 15:30 17:15 Schrotenschule 07:30 08:20 11:55 12:45 14:00 15:35 x Wilhelmschule 07:30 08:15 11:45 12:35 14:00 15:30 16:35 Anton-Braun-Schule Möhringen 08:20 09:05 11:45 12:45 x x 15:40 Donauschule Nendingen 07:30 08:15 11:50 12:35 x 15:30 Wehingen Schlossbergschule Wehingen 07:35 08:20 11:50 12:35 14:00 15:30 16:20 Wurmlingen Konzenbergschule 07:35 08:20 11:50 12:35 x 15:40 x Auf Änderungen von Unterrichtszeiten und Schuleinzugsbereichen ist bei der Fortschreibung der für den Schülerverkehr relevanten Linien-Fahrpläne unverzüglich zu reagieren. Die Fahrpläne sind dabei so anzupassen, dass die in Kapitel 8.2.3 des Nahverkehrsplans für den Schülerverkehr aufgestellten Bedingungen stets erfüllt werden. Das damit verbundene Risiko finanzieller Auswirkungen trägt das Verkehrsunternehmen im eigenwirtschaftlichen Fall selbst. Bei der Durchführung und Fortschreibung der Schülerverkehre ist überdies zu beachten, dass die hierbei existierenden Umsteigeverbindungen und Wegeketten bestehen bleiben. Die dazu erforderlichen Umsteigeverbindungen zwischen - und Bus - Bus und - Bus und Bus müssen zwingend erhalten bleiben. Diese Umsteigeverbindungen und Wegeketten gehen ebenfalls aus den o. g. Fahrplänen hervor. Betreffs dabei etwaig zulässiger Umsteigezeiten gilt Kapitel 8.2.3.3 des Nahverkehrsplans. Das Verkehrsunterneh- Seite 4

Buslinienverkehre im Lkr. Zusatzdokument zur Vorabbekanntmachung men hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Anschlüsse gewährleistet werden. Sollten Anschlüsse in der Praxis dennoch an der ein oder anderen Stelle nicht funktionieren, z. B. wegen fehlerhafter Fahrzeitenplanungen (auch zu den Verkehrsspitzenzeiten), beständiger Verspätungssituationen wegen Verkehrsbehinderungen, mangelnder Anschlusssicherungsmaßnahmen o. ä., hat das Verkehrsunternehmen eigenverantwortlich Abhilfe zu schaffen. Das damit verbundene Risiko finanzieller Auswirkungen trägt im eigenwirtschaftlichen Fall das Verkehrsunternehmen selbst. Bei erforderlichen Fahrplanänderungen sind die Anschlüsse/ Umsteigeverbindungen und gegebenenfalls auch die Kapazitäten im Sinne des nachstehenden Kapitel 4 Weiterentwicklung des Verkehrsangebots anzupassen. Für das Funktionieren des gesamten Schülerverkehrs zeichnet im eigenwirtschaftlichen Fall allein das Verkehrsunternehmen verantwortlich. Aus der in Anlage 3 beigefügten Matrix gehen Schülerzahlen und Schulstandorte hervor. Bei den in der Matrix dargestellten Schülerzahlen handelt es sich um Ist- Werte mit Stand Dezember 2017 auf Basis der vom Landkreis an anspruchsberechtigte Schüler ausgegebenen KidCards sowie einzelnen AboCards Azubi, soweit sie konkreten Schulen zugeordnet werden können. Nicht in den Zahlen enthalten sind etwaige nicht zuordenbare Schüler, die u.a. AboCards besitzen, sowie Schüler, die ihren Fahrschein im Freiverkauf erwerben. Beim Kapazitäteneinsatz sind außer den Schülerzahlen zudem auch Nutzungen durch Fahrgäste des Jedermann-Verkehrs zu beachten, die dieselben Linienbusse nutzen wie die Schüler. Ebenfalls existieren insbesondere in den grenznahen Gebieten auch Schülerverflechtungen zu Schulen in den Nachbarkreisen. 4. Weiterentwicklung des Verkehrsangebots Der Fahrplan wird nach dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) durch den Aufgabenträger ständig fortgeschrieben und auf die sich ändernden Verkehrsbedürfnisse abgestimmt. Dazu wird der ÖDA im Rahmen der vergaberechtlichen Grenzen umfangreiche Regelungen zur Anpassung des Fahrplans hinsichtlich Kapazitäten, Zeiten, Fahrwegen und Bedienungsformen enthalten. In den kommenden Jahren können insbesondere zur Sicherstellung der Schülerbeförderung, zur Abstimmung auf geänderte Fahrpläne der Schiene und angrenzender Linienverkehre benachbarter Kreise Fahrplananpassungen erforderlich werden, die vom Verkehrsunternehmen zwingend umzusetzen sind. Dabei können die Fahrtenangebote auch in einer gegenüber dem heutigen Zustand und Anlage 4 abweichenden Art und Weise zu Fahrplantabellen bzw. Linien zusammengefasst werden. Die im vorangehenden unter Ziffer 2 und 3 formulierten Anforderungen an das vorzuhaltende Fahrtenangebot auf den betreffenden Streckenabschnitten und Fahrtrelationen sind jedoch insbesondere hinsichtlich der Bedienungsstandards - auch dann vollumfänglich zu erfüllen. Sämtliche geänderte oder neu hinzukommende Leistungen sind Bestandteil der vorgenannten Gesamtleistung gemäß Kapitel 2 dieses Dokumentes. Im Rahmen des ÖDA erfolgt dazu eine entsprechende Vergütungsanpassung gemäß der dazu abgeschlossen vertraglichen Vereinbarungen. Im Falle einer eigenwirtschaftlichen Verkehrserbringung würde die Pflicht zur Leistungsänderung auf das verkehrlich Notwendige beschränkt. Dies gilt in Bezug auf veränderte Kapazitätsanforderungen, veränderte zeitliche Anforderungen und veränderte örtliche Anforderungen im Rahmen der Schülerbeförderung, sowie im Falle der Veränderung wichtiger Ab-, Zubringer- und Anschlussverkehre, insbesondere weiterführender, relevanter SPNV-Anschlüsse und angrenzender Linienverkehre anderer Aufgabenträger. Derartige Fahrplananpassungen sind vom Verkehrsun- Seite 5

Buslinienverkehre im Lkr. Zusatzdokument zur Vorabbekanntmachung ternehmen auch im eigenwirtschaftlichen Falle vollumfänglich umzusetzen und ebenfalls dauerhaft eigenwirtschaftlich zu erbringen. Die hieraus zu tragenden Kalkulationsrisiken liegen für eigenwirtschaftliche Verkehre gemäß den gesetzlichen Vorgaben komplett beim Verkehrsunternehmen und sind von diesem zu tragen. Im eigenwirtschaftlichen Falle würde das Verkehrsunternehmen aber nicht zu Fahrplananpassungen verpflichtet, die sich daraus ergeben, dass der Aufgabenträger im Zuge der Nahverkehrsplanung die Bedienungs- und/oder Qualitätsstandards erhöht oder die Neueinrichtung von Linien fordert. 5. Fahrzeugeinsatz 5.1 Grundbedienung mit Fahrzeugen der Kategorie A Mit Ausnahme von ausschließlich an Schultagen eingesetzten Verstärker- und Verdichterbussen dürfen auf den Haupt- und Nebenachsen sowie im Stadtverkehr nur Busse der Kategorie A eingesetzt werden. Besondere Anforderungen an Busse der Kategorie A sind: 1) Fahrzeuge in Niederflur- bzw. Low-Entry-Bauweise (Stufenfreiheit mindestens zwischen Vordertür und Mitteltür). 2) Bei Einsatz von Gebrauchtfahrzeugen ist mindestens Euro-V-Abgasnorm einzuhalten. 3) Bei Einsatz von Gebrauchtfahrzeugen als Kategorie-A-Fahrzeuge gilt: Fahrzeugalter max. 10 Jahre, Durchschnittsalter nicht über 6 Jahre. 4) Werden zur Betriebsaufnahme alle erforderlichen Fahrzeuge der Kategorie A neu beschafft und ausschließlich diese Fahrzeuge eingesetzt, dürfen diese bis zum Vertragsende genutzt/eingesetzt werden. 5) Ausrüstung mit Rollstuhlstellplatz und Rampe gem. Anhang VII zu EU- Richtlinie 2001/85/EG bzw. Anhang 8 zur ECE-Norm R107. 6) Ausstattung mit leistungsfähiger Heizungs- und Lüftungsanlage und Klimatisierung des Fahrgastraumes gemäß VDV-Richtlinie 236/1. 7) Beleuchtete oder selbstleuchtende, zentral vom Fahrerarbeitsplatz aus steuerbare, kontraststarke Fahrzielbeschilderung gemäß 33 BOKraft (Mindestanzeigefläche vorne 1680mm breit, Mindestschrifthöhe vorne 240mm). 8) Automatische dynamische Ansage und optische Anzeige mind. der nächsten Haltestelle im Fahrzeuginneren. 9) Auf den auf Linien von/nach eingesetzten Fahrzeugen sind perspektivisch die nötigen technischen Voraussetzungen zu schaffen, um die dortigen Lichtsignalanlagen zum Zwecke der Busbeschleunigung anzusteuern. 10) Das Fahrzeug-Design muss den Vorgaben aus Anlage 2 entsprechen. 11) Polstersitze mit einheitlichem Design 12) Mindestlänge der Rückenlehnen: 650mm 13) Gepäckablagen oberhalb der Sitze mindestens zwischen Tür 1 und 2. Seite 6

Buslinienverkehre im Lkr. Zusatzdokument zur Vorabbekanntmachung 5.2 Ergänzende Bedienung mit Fahrzeugen der Kategorie B Auf den Erschließungslinien sind auch Fahrzeuge der Kategorie B zulässig. Besondere Anforderungen an Busse der Kategorie B sind: nur Niederflur-Fahrzeuge/Low-Entry-Busse mit Rollstuhlplatz und Rampe zulässig mind. Euro-IV-Standard Fahrzeugalter max. 15 Jahre dynamische Haltestellenanzeige, -ansage (optisch und akustisch) leistungsfähige Heizungs- und Lüftungsanlage; eine Klimatisierung des Fahrgastraumes ist wünschenswert. beleuchtete oder selbstleuchtende, zentral vom Fahrerarbeitsplatz aus steuerbare, kontraststarke Fahrzielbeschilderung gemäß 33 BOKraft Polstersitze mit einheitlichem Design Fahrzeug-Design entsprechend den Vorgaben aus Anlage 2 5.3 Ergänzende Bedienung durch Fahrzeuge der Kategorie C Aus wirtschaftlichen Gründen können reine Verstärker- und Verdichterfahrten im Schülerverkehr auch mit Fahrzeugen der Kategorie C durchgeführt werden. An die Fahrzeuge der Kategorie C werden grundsätzlich dieselben Anforderungen wie an Busse der Kategorie B gestellt. Die Fahrzeuge der Kategorie C können jedoch innen eine Fußbodenhöhe von bis zu 840 mm über Straßenhöhe aufweisen, so dass auch sogenannte Kombi-Busse eingesetzt werden können, mit denen an Wochenenden und in den Schulferien zusätzliche Kostendeckungsbeiträge im Gelegenheitsverkehr vom Verkehrsunternehmen erwirtschaftet werden können. Damit ermöglichen Kombi-Busse eine bessere Auslastung des Fahrpersonals, das allein durch die kurzen Einsätze im Schulverkehr kein ausreichendes Einkommen erwirtschaften kann. Bei Fahrzeugen der Kategorie C kann auf eine optische Haltestellenanzeige verzichtet werden, eine akustische Ansage der nächsten Haltestelle ist jedoch auch hier erforderlich. Auf die Barrierefreiheit kann bei Fahrzeugen der Kategorie C verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass ausreichend zeitnah weitere Fahrten mit barrierefreien Fahrzeugen als Ausweichmöglichkeit verfügbar sind. Bei Fahrzeugen der Kategorie C kann die Barrierefreiheit auch durch den Einsatz von Hubliften hergestellt werden. Die Anforderungen nach Ziffer 4.1 Nr. 7, 9 und 12 aus diesem Dokument sind auch von diesen Fahrzeugen zu erfüllen. Die Fahrtzielbeschilderung muss nicht allen Anforderungen gemäß Ziffer 4.1 Nr. 9 dieses Dokuments, aber den Mindestanforderungen gemäß BOKraft genügen. Seite 7

Buslinienverkehre im Lkr. Zusatzdokument zur Vorabbekanntmachung 6. Qualitätsvorgaben Über den öffentlichen Dienstleistungsauftrag oder auch durch ergänzende Maßnahmen seitens des Aufgabenträgers werden folgende Qualitätsstandards sichergestellt: 6.1 Fahr-, Vertriebs- und Kontrollpersonal 1. Das im Fahr-, Vertriebs- und Kontrolldienst eingesetzte Personal muss die deutsche Sprache in Wort und Schrift hinreichend beherrschen. Über die reine Verständigung hinaus ist es erforderlich, dass das Personal dem Kunden in Tarif- und Fahrplanfragen Auskunft geben kann. 2. Das im Fahr- und Vertriebsdienst eingesetzte Personal, das im täglichen Kundenkontakt steht, muss über fachliche Kompetenz und eine umfassende Serviceorientierung verfügen: Kenntnis der Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen, Kundenorientierung, Dienstleistungsqualität, Kommunikation, Konflikt- und Stressbewältigung, Kenntnis von Liniennetz und Fahrplan, Informationssystem, Regelung des bedarfsorientierten Verkehrs und zu Vertrieb und Betriebsorganisation. 3. Das Fahrpersonal muss mobilitätseingeschränkten Personen im Rahmen des Möglichen bei Bedarf Hilfestellung beim Ein- und Aussteigen geben. Es meldet zudem Schäden und Mängel an den Haltestellen. 4. Die Bekleidung des Fahrpersonals muss sauber und den Anstandsregeln entsprechend angemessen sein. Die maßgebenden Kriterien hierfür sind: Tragen eines einfarbigen Oberhemdes oder einer einfarbigen Bluse mit bedeckten Schultern. kein Tragen von Sport-, Trainings- oder Arbeitsanzügen. kein Tragen von kurzen Hosen. kein Tragen von Mützen, Kappen oder sonstigen Kopfbedeckungen 5. Auf Fahrten, die zwingend mit Fahrzeugen der Kategorie A durchzuführen sind, ist das Fahrpersonal gemäß Kap. 11.3 Nahverkehrsplan mit einer einheitlich ausgeführten Dienstkleidung auszustatten. 6.2 Qualität Betriebsdurchführung 1. Einrichtung und Unterhalt einer ständig personell besetzten Betriebsleitung während der gesamten Verkehrszeit mit Betriebsfunk- und Telefonerreichbarkeit. 2. Einsatz von Ersatz-/Reservefahrzeugen bei Unfällen und Betriebsstörungen. Diese müssen so stationiert sein, dass sie spätestens nach 30 Min. an jedem Punkt des Bedienungsgebiets zur Verfügung stehen können. 3. Bei Fahrzeugausfall oder Anschlussversäumnis ist unverzüglich eine Ersatzbeförderung der Fahrgäste zu gewährleisten. Hierbei muss sichergestellt werden, dass den betroffenen Fahrgästen spätestens 30 Minuten nach der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit eine Ersatzbeförderung gewährt wird. Die Ersatzbeförderung kann auch mit Taxen, Kleinbussen etc. hergestellt werden, sofern die eingesetzten Fahrzeuggrößen zur Beförderung aller betroffenen Fahrgäste ausreichen. 4. Ein Verspätungsübertrag auf folgende, vom ausgefallenen/aufgehaltenen Fahrzeug im Rahmen des regulären Fahrzeugumlaufs zu bedienenden Kurse/Fahrten ist dadurch auszuschließen, dass in den Fahr- und Umlaufplänen Seite 8

Buslinienverkehre im Lkr. Zusatzdokument zur Vorabbekanntmachung Puffer-/Wendezeiten von jeweils mindestens 3 Minuten an den Fahrt- /Linienenden vorzusehen sind. An stark frequentierten Starthaltestellen (z. B. Busbahnhofe, Bahnhöfe, wichtige Umsteigepunkte) einer Fahrt sind jeweils mindestens zwei Minuten Bereitstellungszeit für die Fahrgastaufnahme einzuplanen. Ggf. ist der Verspätungsübertrag durch den Einsatz eines zusätzlichen Ersatzfahrzeuges auszuschließen. 5. In der Dienstplanung sind ausreichend Rufbereitschafts-Dienste für die Sicherstellung des Verkehrs bei Personalausfall vorzusehen. 6. Aktive betreiber- und verkehrsmittelübergreifende Anschlusssicherung insbesondere durch RBL- und ITCS-Nutzung (s.u.). 7. Das Verkehrsunternehmen hat Personal für folgende Aufgabengebiete vorzuhalten: Haltestellenpflege/-wartung Beschwerdebearbeitung Gemeinsames Marketing mit TUTicket Datenmanagement mit dem Nahverkehrsamt 6.3 Fahrgast-Information und Anschlusssicherung 1. Ausrüstung der Fahrzeuge mit einem RBL/ITCS-System. 2. Lieferung von Echtzeitdaten an den Landesserver. 3. Aktive Anschlusssicherung durch Teilnahme an geeignetem(n) betreiberübergreifenden Anschlusssicherungsverfahren - insbesondere an entsprechenden Diensten des Landesservers. 4. Darstellung haltestellenbezogener Echtzeitinformation via Smartphone (webbasiert) für alle Abfahrtstellen - zusätzlich an den folgenden zentralen Haltestellen bzw. Verknüpfungspunkten ZOB Trossingen Stadtbahnhof Spaichingen Busbahnhof Aldingen Mühlheim Immendingen auch auf geeigneten Displays an der Haltestelle selbst. 5. Kurzfristige telefonische Erreichbarkeit der Betriebsleitung des Verkehrsunternehmens im Störfall. 6. Sicherstellung stets aktueller und korrekter Fahrgastinformationen an der Haltestelle. 7. Aktuelle Fahrgastinformation über Umleitungen, Störungen etc. über entsprechenden Internetauftritt. 8. Der Landkreis misst der persönlichen Betreuung und Information der Bürgerinnen und Bürger in Zusammenhang mit den im Landkreis erbrachten öffentlichen Verkehrsdienstleistungen eine hohe Bedeutung zu. Zu diesem Zwecke ist ein sowohl persönlich wie auch telefonisch mindestens ein zu den im folgenden genannten Zeiten erreichbares KundenCenter in vorzuhalten, das Fahrgastbeschwerden entgegennimmt und für das kreis-, verbund- und landesweite ÖPNV-Angebot verkehrsmittelübergreifende Fahrplanauskünfte erteilt. Mo Di: 7:30 13:00 und 14:00 16:00 Uhr Mittwoch: 7:30 13:00 (nachmittags geschlossen) Donnerstag: 7:30 13:00 und 14:00 18:00 Uhr Freitag: 7:30 12:00 Uhr Seite 9

Buslinienverkehre im Lkr. Zusatzdokument zur Vorabbekanntmachung 6.4 Qualitätsmanagement Im öffentlichen Dienstleistungsauftrag sind umfassende Regelungen zur Qualitätssicherung vorgesehen, insbesondere zu: Fahrzeugqualität, Sauberkeit und Schadensfreiheit der Fahrzeuge, zu Auftreten, Kompetenz und Qualifikation des eingesetzten Fahr-, Vertriebsund Kontrollpersonals, zu Betriebsqualität, Anschlusssicherung, Ersatzbeförderung und Betriebsstörungsmanagement, zu Auftreten, Kompetenz und Qualifikation des eingesetzten Fahr-, Vertriebsund Kontrollpersonals. Der Vertrag wird auch Minderungen- und Vertragsstrafen für unzureichende Qualität und/oder Entschädigungen der Fahrgäste umfassen. 7. Haltestellen Die erforderliche gesetzliche Haltestellenausstattung gem. 32 BOKraft ist entsprechend dem im TUTicket-Gebiet gültigen Standard (vgl. Anlage 1) sicher zu stellen. Es ist ein qualifiziertes Haltestellemanagement, inkl. zeitnahem Austausch von Fahrplänen und sonstigen betrieblichen Aushängen, Pflege der Haltestelleneinrichtungen und Austausch beschädigter Haltestelleneinrichtungen, durchzuführen. 8. Tarif und Vertrieb 8.1 Anzuwendende Tarife Mit dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag ist als Anforderung für die Beförderungsentgelte die Anwendung insbesondere folgender Tarife verbunden: TUTicket-Tarif Anwendung des 3er -Tarifs für Verbindungen aus / in die folgenden Nachbarverbünde: VSB (Schwarzwald-Baar-Kreis) VVR (Kreis Rottweil) Übergangstarife zu weiteren Nachbarverbünden VHB/TUTicket-Kombitarif (mit Verkehrsverbund Hegau-Bodensee) Anerkennung von Schüler-Freizeit-Tickets aus VHB (Kreis Konstanz), VSB (Schwarzwald-Baar-Kreis), VVR (Rottweil) Baden-Württemberg-Tarif (Landestarif) Im Rahmen der öffentlichen Dienstleistungsaufträge sind Bruttoverträge geplant, so dass eine Einnahmenaufteilung nur gegenüber dem SPNV und den Nachbarverbünden notwendig ist. Soweit Verkehre eigenwirtschaftlich erbracht werden, wird der Verbund so gestaltet, dass die Einnahmen entsprechen der erbrachten und nachgewiesenen Nachfrage leistungsgerecht und zeitnah verteilt werden. Eine Verteilung von Zuschüssen erfolgt im Rahmen des Verbundes nicht. Seite 10

Buslinienverkehre im Lkr. Zusatzdokument zur Vorabbekanntmachung 8.2 Anforderungen an den Fahrscheinvertrieb Fahrscheine der o.g. Tarife sind anzuerkennen und es ist deren Verkauf über das gesamte Sortiment (inklusive Tages-, Wochen- und Monatskarten) über elektronische Fahrscheindrucker auf jedem eingesetzten Fahrzeug zu gewährleisten. Bei Fahrkarten des Baden-Württemberg-Tarifs ist dabei auch ein Fahrschein-Verkauf und eine Fahrschein-Kontrolle von E-Tickets gemäß VDV-Kernapplikation in der Ausbau-Variante 2b sicher zu stellen. Ausnahmen: Jahreskarten / Jahresabonnements sind nicht auf dem Fahrzeug zu verkaufen. Es werden lediglich Antragsformulare hierfür ausgegeben. Schülermonatskarten, die im Rahmen des Schülerlistenverfahrens ausgegeben werden (KidCard) Bei Bedarfsverkehren (Rufbusfahrten) kann der Ticket-Verkauf auch ohne elektronische Fahrscheindrucker zugelassen werden. 9. Wirtschaftlichkeit Der Aufgabenträger geht auf der Grundlage der ihm vorliegenden Einnahme-Daten (vgl. nachfolgende tabellarische Aufstellung für das Jahr 2016, Beträge netto ohne Umsatzsteuer) davon aus, dass eine eigenwirtschaftliche Erbringung der zur Vergabe anstehenden Verkehrsleistung auf dem geforderten qualitativen und quantitativen Niveau ausgeschlossen ist. Weitere Informationen dazu sind dem im Internet veröffentlichten Gesamtbericht nach Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1370 / 2007 zu entnehmen (https://www.landkreistuttlingen.de/aktuelles/bekanntmachungen). Der Landkreis beabsichtigt, allgemeine Vorschriften nach 16 Abs. 1 ÖPNVG BW nur für konkret nachgewiesene Einnahmenausfälle aus der Anwendung der Rabattierung im Ausbildungsverkehr gemäß Landesvorgabe aufzustellen. Der Ausgleich erfolgt nur auf den effektiv gewährten Rabatt unter Berücksichtigung aller Nutzungsmöglichkeiten der jeweiligen Fahrausweise und unter Berücksichtigung der Mehrnachfrage aufgrund niedrigerer Tarife (Preiselastizität). Zudem wird die allgemeine Vorschrift Regelungen zur Überkompensationskontrolle enthalten, die sicherstellen, dass die Einnahmen nicht die Kosten zuzüglich einer angemessenen Rendite übersteigen. Der Aufgabenträger geht davon aus, dass nur ein Teil der vom Land zugewiesenen Mittel im Rahmen allgemeiner Vorschriften verwandt werden können. Allgemeine Vorschriften für Durchtarifierungs- und Harmonisierungsverluste, sowie weitere Verbundlasten bestehen nicht und sind auch zukünftig nicht geplant. Seite 11

Buslinienverkehre im Lkr. Zusatzdokument zur Vorabbekanntmachung 10. Informationspflichten Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, mindestens zu folgenden Zeitpunkten bis zum 30. März 2024 bzw. bei Konzessionen, die vor Ende 2027 auslaufen: 36 Monate vor Konzessionsablauf folgende Daten zum Zwecke der Verkehrsplanung und konzeptionellen Vorbereitung der bevorstehenden Folgevergabe(n) / Neukonzessionierung(en) der Verkehre Einnahmen nach Fahrscheinart, Fahrschein-Relation und Preisstufe je Linie, Einnahmen aus allgemeiner Vorschrift, Einnahmen aus gesetzlichen Ausgleichsleistungen (bspw. nach SGB IX), Nutzkilometerleistung nach Fahrzeuggröße (Solobus, 15m-Bus, Gelenkbus usw.) Kategorie und Linien, Fahrgastzahlen für einzelne Linienfahrten Abgerufene Besetzkilometerleistung im Bedarfsverkehr nach Linie / Fahrt oder nach Linie / Tag und Stunde, Auslastung der abgerufenen Bedarfsfahrten jeweils für das vorangegangene, abgeschlossene Kalenderjahr vollständig und unentgeltlich dem Landkreis bis spätestens zum 31.01 des Folgejahres zur Verfügung zu stellen Etwaige künftige Vorgaben des Verkehrsministeriums zur Ausrüstung von Fahrzeugen mit automat. Fahrgastzählsystemen sind zu beachten und umzusetzen. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist vorgesehen, dass 10 bis 20% der Fahrzeugflotte entsprechend auszurüsten und die damit verbundene Informationspflichten zu erfüllen sind. 11. Verbindliche Zusicherung Eigenwirtschaftliche Anträge müssten den im Rahmen eines ÖDA geplanten gemeinwirtschaftlichen Vorgaben ebenbürtig sein und dürfen keine wesentlichen Abweichungen nach 13 Abs. 2a Satz 3 PBefG enthalten. Der Aufgabenträger betrachtet daher die Angaben des Verkehrsunternehmens nur als belastbar und damit gleichwertig, wenn diese in Form der Zusicherung nach 12 Abs. 1a PBefG gegeben werden. Derartige verbindliche Zusicherungen werden insbesondere erwartet zur Weiterentwicklung des Verkehrsangebots gemäß Ziffer 3, Absatz 3 zum Fahrzeugeinsatz gemäß Ziffer 4 zur Einhaltung aller Qualitätsvorgaben gemäß Ziffer 5 und zur Ausstattung der Haltestellen gemäß Ziffer 6 i.v.m. Anlage 1. Das Verkehrsunternehmen muss dazu bereit sein, die Zusicherungen über einen Qualitätssicherungsvertrag auch mit dem Aufgabenträger zu vereinbaren und diesem die Kontrolle und entsprechende Sanktionen zu ermöglichen. Es wird auf 15 Abs. 3 Satz 2 PBefG hingewiesen. Eine spätere Unwirtschaftlichkeit berechtigt nicht zur Reduzierung des Leistungsangebotes oder sonstigen Rücknahme von Zusicherungen. Es wird auf 21 Abs. 4 Satz 3 PBefG hingewiesen. Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen anderer Verkehre (v.a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif, der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen wirtschaftlichen Seite 12

Buslinienverkehre im Lkr. Zusatzdokument zur Vorabbekanntmachung Lage sich ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit abzuschätzen. Eine Entbindung der Betriebspflicht kommt nur für die Gesamtleistung in Betracht, da nur eine Genehmigung für die Gesamtleistung in Frage kommt: 21 Abs. 4 Satz 2 PBefG. Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung des Aufgabenträgers nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Anlagen Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Vorgaben zur Haltestellenausstattung Vorgaben zur Busgestaltung Matrix Schülerverflechtungen im Linienverkehr Linien-Bedienkonzept Seite 13

Buslinienverkehre im Lkr. Zusatzdokument zur Vorabbekanntmachung Anlage 1 Vorgaben zur Haltestellenausstattung 1. Haltestellenausstattung (1) Die zwingend vorzuhaltende Haltestellenausstattung besteht aus den gesetzlich vorgeschriebenen Ausstattungselementen, die überwiegend zur verkehrsrechtlichen Kennzeichnung der Haltestelle und der Fahrgastinformation dienen. (2) Nach 32 Abs. 2 BOKraft besteht die gesetzlich vorgeschriebene Haltestellenausstattung aus Haltestellenmast in Verbindung mit dem Haltestellenzeichen (Z 224 StVO) Aushangkasten für das Anbringen der Fahrpläne gem. 40 Abs. 4 PBefG ggfls. einem Abfallbehälter (nur im Ortslinienverkehr) (3) Der Aufgabenträger kann in Verbindung mit der jeweiligen Stadt / Gemeinde weitere Serviceeinrichtungen an Haltestellen schaffen. 1.1 Haltestellenzeichen (1) Der genaue Standort des Haltestellenzeichens bzw. der Ort dessen Anbringung bestimmt sich nach der verkehrsbehördlichen Anordnung; hiervon darf nur im Einvernehmen mit der Verkehrsbehörde abgewichen werden. (2) Das Haltestellenzeichen ist in rechteckiger Form ohne Rahmen auszuführen (Größe 450 x 650 x 4 mm (BxHxT), Ecken gerundet). Von oben nach unten enthält das Haltestellenzeichen folgende Angaben: Zeichen 224 StVO Ort und Haltestellenname Liniennummer(n) Tarifzone TUTicket-Signet gemäß nebenstehendem Gestaltungsbeispiel. Auf das Logo des betreibenden Verkehrsunternehmens wird verzichtet, da an einer Haltestelle verschiedene Unternehmen abfahren können. Das für den betreffenden Linienverkehr verantwortliche Verkehrsunternehmen wird im Aushangplan angegeben. 1.2 Fahrplankästen/Vitrinen (1) Grundsätzlich ist an allen Haltestellen je Linie ein Aushang im Format DIN A3 hoch vorzusehen. Wird die Haltestelle von mehreren Linien des betreffenden Teilnetzes angefahren, so sind die Abfahrten aller Linien des Teilnetzes in einem gemeinsamen Aushangplan zusammenzufassen. Dazu sind hinreichend große Aushangkästen oder Vitrinen zur Aufnahme auch ggfls. mehrseitiger Aushangpläne vorzuhalten. Gegebenenfalls sind mehrere Aushangkästen anzubringen. Zusätzlich ist ein Aushangkasten für den Aushang von Linien- und Tarifzonenplänen und von einer Tarifübersicht anzubringen. (2) Die Anbringung der Aushangkästen und Vitrinen muss so erfolgen, dass die Lesbarkeit durch die Fahrgäste gegeben ist. Aushangpläne dürfen nicht an schlecht zugänglichen oder schlecht sichtbaren Stellen angebracht sein. Die Aushänge müssen in Bezug auf die Mitte des Aushangkastens bzw. der angebrachten Aushangkästen 1,40 m über dem Fußboden angebracht sein. (3) Die Farbe der Aushangkästen ist im Farbton RAL 5005 (Signalblau) auszuführen. (4) Auf der inneren Rückwand des Fahrplankastens / der Vitrinenfläche ist hinter dem Aushangplan ein Hinweis mit einer Telefonnummer anzubringen, unter welcher das durchführende Verkehrsunternehmen während der gesamten Betriebszeit erreichbar ist. Der Hinweis ist nur dann sichtbar, wenn der Fahrplan fehlen sollte bzw. aus Seite 14

Buslinienverkehre im Lkr. Zusatzdokument zur Vorabbekanntmachung dem Kasten entwendet worden sein sollte. Er ermöglicht in diesem Falle die Kontaktaufnahme des Fahrgastes zum Verkehrsunternehmen per Telefon sowie ein zeitnahes Bekanntwerden des Mangels. (5) Die Anbringung von Werbung (mit Ausnahme von Tarif- oder ÖPNV-Informationen) an oder in den Aushangkästen bzw. Vitrinen ist nicht zulässig. 1.2 Aushangpläne (1) Es ist für jede Abfahrtsstelle ein eigener Aushangplan zu erstellen, der die Abfahrtszeiten aller Linienfahrten des betreffenden Teilnetzes ab der betreffenden Haltestelle nach dem jeweils gültigen Fahrplan wiedergibt. (2) Die Abfahrtszeiten werden nach Verkehrstagen (Montag bis Freitag, Samstag, Sonn- und Feiertagen) getrennt dargestellt. (3) Auf dem Aushangplan werden das durchführende Verkehrsunternehmen und die jeweilige Linien-Nummer sowie der Fahrtverlauf anhand wichtiger Haltestellen dargestellt. (4) Auf dem Aushangplan ist deutlich die Notfallnummer anzugeben, unter welcher der zuständige Disponent bzw. die Betriebsleitstelle des durchführenden Verkehrsunternehmens während der gesamten Betriebszeit im Falle von Betriebsstörungen erreichbar ist. (5) Der Austausch der Aushangpläne bei Fahrplanwechsel / Fahrplanänderungen an den von ihm bedienten Haltestellen und Linien obliegt dem Verkehrsunternehmen. Die Aktualisierung der Aushangpläne hat zeitnah zu erfolgen. Der Austausch sämtlicher Fahrplanaushänge ist an allen vom Verkehrsunternehmen bedienten Haltestellen am letzten Tag der Gültigkeit des alten Fahrplanes durchzuführen. Seite 15

Buslinienverkehre im Lkr. Zusatzdokument zur Vorabbekanntmachung Anlage 2 Vorgaben zum Busdesign Für alle Fahrzeuge der Kategorie A gilt die folgende Design-Vorgabe: Weiße Grundlackierung, (möglichst RAL 9016 verkehrsweiß ) Beklebung gemäß folgendem Muster: Seite 16

Buslinienverkehre im Lkr. Zusatzdokument zur Vorabbekanntmachung Anlage 3 Matrix Schülerverflechtungen im Linienverkehr è Siehe beiliegende Excel-Datei Anlage 4 Linien-Bedienkonzept è Siehe beiliegende Tabelle Seite 17

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Anlage 4 Linien-Bedienkonzept zum ergänzenden Dokument zur Vorabbekanntmachung Buslinienverkehre im Landkreis Teilnetz Liniennummer bisher neu Süd 7 7 Hauptachse Süd Linienbün del 1 Lkr. Konstanz Süd 7375 7375A 45 330 410 Linienkategorie gemäß Nahverkehrsplan Hauptachse Hauptachse Nebenachse Linienführung, ZOB, Möhringen Vorstadt Möhringen Möhringen, Burg, ZOB, Emmingen-Liptingen ( Heudorf) nachrichtliche Darstellung:, ZOB, Emmingen-Liptingen Stockach Die Linie ist in der Vorabbekanntmachung des Landkreises Konstanz vom 4.10.2017 ABI: 2017/S 190-390054 enthalten. Immendingen Mauenheim Hattingen Möhringen Herzustellende Anschlussverbindungen / Umsteigebeziehungen an allen Verkehrstagen (jew. in beide Richtungen) (Umsteigezeit in der Regel jew. mind. 5 / max. 10 Minuten) Haltestelle / Haltepunkt /, Heudorf, Kirchplatz/ Rathaus Immendingen, Möhringen, Rathaus Buslinie(n) / Bahn ICs (Gäubahn) 7375B von / nach Aldingen/Spaichingen und Immendingen Stuttgart und Zürich Stockach Weitere Anforderungen Eine etwa halbstündlich versetzte Fahrlage zum ist wünschenswert. Zwischen und der Haltestelle ", Wendelsgrundweg" ist der Fahrweg auf schnellem Wege durch den Kreuzstraßentunnel vorzusehen, um in Heudorf Anschluss an die Linie 7375B herstellen zu können. Schnellbusverkehr Stockach - Es sind in Immendingen und Möhringen Anschlüsse von/zu jedem aus/in Richtung vorzusehen. Falls im/am Donaupark eine Buswendeschleife durch die Gemeinde Immendingen gebaut wird, sind die anschlüsse am Haltepunkt "Immendingen Mitte" herzustellen. 455 Erschließungslinie Möhringen Vorstadt Möhringen Immendingen Immendingen, Schwarzwaldbahn Offenburg und Konstanz ergänzungsverkehr, Schwarzwaldbahnzubringer- und abbringerverkehr in den Tagesrandlagen sowie Schülerergänzungsverkehr entsprechend Status quo (sind einzustellen sobald dafür SPNV-Angebote eingerichtet werden).

zum ergänzenden Dokument zur Vorabbekanntmachung Buslinienverkehre im Landkreis Teilnetz Süd Liniennummer bisher 46 / 48 neu 420 Linienkategorie gemäß Nahverkehrsplan Erschließungslinie (Immendingen Hausen) / Nebenachse (Hausen Gutmadingen) Linienführung Immendingen Zimmern Hintschingen Hausen Geisingen Gutmadingen Herzustellende Anschlussverbindungen / Umsteigebeziehungen an allen Verkehrstagen (jew. in beide Richtungen) (Umsteigezeit in der Regel jew. mind. 5 / max. 10 Minuten) Haltestelle / Haltepunkt / Geisingen, DB-Haltepunkt Immendingen, Hausen, Buslinie(n) / Bahn Donaubahn von / nach Weitere Anforderungen Es sind in Immendingen Anschlüsse von/zu jedem aus/in Richtung vorzusehen. Es sind in Geisingen Anschlüsse von/zu jeder Donaubahn aus/in Richtung vorzusehen. Die Entwicklungen auf der Donaubahn sind zu berücksichtigen. Süd 7278 / 48 430 Erschließungslinie Leipferdingen, Leipferdingen, Rathaus Süd 47 440 Erschließungslinie Immendingen Bachzimmern Ippingen Nordwest 17 230 Erschließungslinie (Mühlheim Wehingen/ Gosheim) / Nebenachse Wehingen Deilingen) Mühlheim Mahlstetten Böttingen Bubsheim Wehingen/Gosheim Deilingen ( Schömberg) Leipferdingen, Immendingen, Mühlheim, Wehingen, Rathaus / Kirche, Buslinie 50, Donaubahn Buslinie 210 Immendingen Aldingen Die konkreten zeitlichen Fahrlagen sind mit dem Aufgabenträger abzustimmen. Falls im/am Donaupark eine Buswendeschleife durch die Gemeinde Immendingen gebaut wird, sind die anschlüsse am Haltepunkt "Immendingen Mitte" herzustellen. Der Angebotsumfang und die konkreten zeitlichen Fahrlagen zwischen Deilingen und Schömberg sind mit dem Zollern- Albkreis abzustimmen.

zum ergänzenden Dokument zur Vorabbekanntmachung Buslinienverkehre im Landkreis Teilnetz Nordwest Nordwest Nordwest Liniennummer bisher 18 / 43 19 / 42 neu 210 Linienkategorie gemäß Nahverkehrsplan Hauptachse (Aldingen Wehingen) / Nebenachse (Wehingen Mühlheim) 220 Nebenachse 21 130 Hauptachse Linienführung Aldingen Denkingen Gosheim Wehingen Harras Reichenbach Egesheim Königsheim Renquishausen Kolbingen Mühlheim Spaichingen Balgheim Dürbheim Rietheim Dürbheim Mahlstetten Böttingen Bubsheim Königsheim Trossingen Aldingen Herzustellende Anschlussverbindungen / Umsteigebeziehungen an allen Verkehrstagen (jew. in beide Richtungen) (Umsteigezeit in der Regel jew. mind. 5 / max. 10 Minuten) Haltestelle / Haltepunkt / Aldingen, Mühlheim, Wehingen, Rathaus / Kirche Rietheim, Trossingen, Stadtbahnhof Aldingen, Buslinie(n) / Bahn Buslinie 50,, Donaubahn Buslinie 230 von / nach und Rottweil Deilingen Trossingen, Staatsbahnhof und Rottweil Weitere Anforderungen Es sind in Aldingen und Mühlheim Anschlüsse von/zu jedem aus/in Richtung. Es sind in Aldingen bis 8 Uhr Anschlüsse auch an "Außer-Takt-Ringzüge" aus und in Richtung Rottweil vorzusehen. Anschlüsse von/nach Deilingen sind nur aus/in Richtung Aldingen vorzusehen. Es sind in Rietheim Anschlüsse von/zu jedem aus/in Richtung vorzusehen. schnelle Direktverbindung zwischen Trossingen und Aldingen Nordwest 22 131 Nebenachse Trossingen Aixheim 132 Nebenachse Aldingen Aixheim Trossingen, Stadtbahnhof Aldingen, Trossingen, Staatsbahnhof und Rottweil Es sind am Stadtbahnhof Trossingen von/zu jedem aus/in Richtung Staatsbahnhof Trossingen vorzusehen. Es sind in Aldingen Anschlüsse von/zu jedem aus/in Richtung vorzusehen. Nordwest 41 211 Nebenachse Aldingen Frittlingen 212 Erschließungslinie Frittlingen Wellendingen Wilflingen Gosheim Wehingen, Bildungszentrum Aldingen, Frittlingen, Apotheke / Steinenfurth und Rottweil Es sind in Aldingen Anschlüsse von/zu jedem aus/in Richtung vorzusehen. Buslinie 211 Aldingen reiner Schülerverkehr

zum ergänzenden Dokument zur Vorabbekanntmachung Buslinienverkehre im Landkreis Teilnetz Nordwest Nordwest Nordwest Liniennummer bisher neu Linienkategorie gemäß Nahverkehrsplan 42 133 Erschließungslinie 51 52 120 Hauptachse 110 Nebenachse Linienführung, ZOB, Wurmlingen Weilheim Rietheim Dürbheim Balgheim Spaichingen Aldingen, ZOB, Seitingen-Oberflacht Durchhausen Schura Trossingen, ZOB, Eßlingen Talheim Tuningen Weigheim Trossingen Herzustellende Anschlussverbindungen / Umsteigebeziehungen an allen Verkehrstagen (jew. in beide Richtungen) (Umsteigezeit in der Regel jew. mind. 5 / max. 10 Minuten) Haltestelle / Haltepunkt /, Trossingen, Stadtbahnhof, Trossingen, Stadtbahnhof Tuningen, Auf dem Platz Buslinie(n) / Bahn ICs (Gäubahn) ICs (Gäubahn) Buslinie 7283 von / nach Aldingen/Spaichingen und Immendingen Stuttgart und Zürich Trossingen, Staatsbahnhof Aldingen/Spaichingen und Immendingen Stuttgart und Zürich Trossingen, Staatsbahnhof Schwenningen Weitere Anforderungen ergänzungsverkehr in den Tagesrandlangen und Schülerergänzungsverkehr entsprechend Status quo (sind einzustellen sobald dafür SPNV- Angebote eingerichtet werden). Nach Ankunft am Stadtbahnhof Trossingen ist im Sinne des Erhalts des Status quo jeweils eine Stadtrunde vorzusehen: Hauptstraße Hangenstraße Schulzentrum Th.-Heuss- Str. Andreas-Koch-Str. Schwabenpark Stadtbahnhof. Zwischen Durchhausen und Trossingen ist in beiden Richtungen eine halbstündlich versetzte Fahrlage zur Linie 125 vorzusehen. In Tuningen sind in Abstimmung mit dem Schwarzwald-Baar-Kreis Anschlüsse von/zu der Buslinie 7283 von/nach Schwenningen vorzusehen. Nordwest 53 125 Nebenachse Trossingen Schura Durchhausen Gunningen Hausen o. V. Spaichingen Trossingen, Stadtbahnhof Spaichingen, Trossingen, Staatsbahnhof und Rottweil Zwischen Trossingen und Durchhausen ist in beiden Richtungen eine halbstündlich versetzte Fahrlage zur Linie 120 vorzusehen. Es sind in Trossingen und Spaichingen Anschlüsse von/zu jedem aus/in Richtung Staatsbahnhof Trossingen bzw. vorzusehen.

zum ergänzenden Dokument zur Vorabbekanntmachung Buslinienverkehre im Landkreis Teilnetz Nordwest Ost Liniennummer bisher Ost 50 Ost neu Linienkategorie gemäß Nahverkehrsplan 58 135 Erschließungslinie 20 312 Nebenachse (Fridingen Buchheim) / Erschließungslinie (Buchheim Worndorf) Linienführung Spaichingen: Busbahnhof Krankenhaus Busbahnhof Fridingen Buchheim ( Worndorf) Herzustellende Anschlussverbindungen / Umsteigebeziehungen an allen Verkehrstagen (jew. in beide Richtungen) (Umsteigezeit in der Regel jew. mind. 5 / max. 10 Minuten) Haltestelle / Haltepunkt / Spaichingen, Buslinie(n) / Bahn Fridingen,, Donaubahn 313 Erschließungslinie Fridingen Neuhausen Fridingen,, Donaubahn 310 54 320 Hauptachse 311 Nebenachse Fridingen Bärenthal Irndorf Hauptachse ( Neuhausen) / Erschließungslinie (Neuhausen Volkertsweiler/ Meßkirch),, ZOB Nendingen Stetten Mühlheim Fridingen ( Beuron),, ZOB Neuhausen Abzw. Breitenfeld Danningen Worndorf Oberschwandorf Unterschwandorf Holzach Volkertsweiler / Worndorf Meßkirch, Mühlheim, Fridingen, Fridingen,, Buslinie 210 Buslinien 311, 312 und 313 Buslinie 310,, Donaubahn ICs (Gäubahn) von / nach Aldingen/Spaichingen und Immendingen Wehingen/Aldingen Bärenthal, Irndorf, Buchheim, Neuhausen Aldingen/Spaichingen und Immendingen Stuttgart und Zürich Weitere Anforderungen Im Sinne des Erhalts des Status quo ist ein Stundentakt von 7 bis 18 Uhr Mo- Fr vorzusehen. Die Linie 312 bedient das Wohngebiet "Dickenloch". Es ist ein schlüssiges Gesamtkonzept im Donautal unter Berücksichtigung der Donaubahn, des s und der Buslinie 50 zu erstellen. Die Entwicklungen auf der Donaubahn sind zu berücksichtigen. Fahrten von/nach Meßkirch verkehren zwischen Worndorf und Meßkirch auf direktem Wege. Der Angebotsumfang und die konkreten zeitlichen Fahrlagen dieser Fahrten sind mit dem Landkreis Sigmaringen abzustimmen.