UNFALLVERSICHERUNG FÜR FUNKTIONÄRE. Interne Arbeitsunterlage. Jänner 2018

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Transkript:

1 UNFALLVERSICHERUNG FÜR FUNKTIONÄRE Interne Arbeitsunterlage Jänner 2018

2 Inhaltsverzeichnis 1. Versicherter Personenkreis und Versicherungsträger... 3 1.1. Wer ist versichert?... 3 1.2. Versicherungsträger... 3 2. Beitrag, Leistungen und Verfahren... 4 2.1. Beitrag... 4 2.2. Versicherungsleistungen... 4 2.3. Unfallmeldung... 4 3. Versehrtenrente... 5 3.1. Anspruch... 5 3.2. Bemessungsgrundlage... 5 3.3. Voll-/Teilrente... 5 3.4. Auszahlung... 6 3.5. Freiwillige Höherversicherung... 6

3 1. Versicherter Personenkreis und Versicherungsträger 1.1. Wer ist versichert? Die gesetzliche Unfallversicherung für Funktionäre erfasst alle gewählten oder sonst bestellten Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen in Ausübung der ihnen aufgrund ihrer Funktion obliegenden Pflichten. Geschützt ist auch die Tätigkeit als Versicherungsvertreter in Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger bzw. als Beiratsmitglied (einschließlich Wegunfälle). 1.2. Versicherungsträger Die Durchführung der Versicherung obliegt der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt. Dort sind auch Anträge auf Leistungen (insbesondere Versehrtenrente) zu stellen.

4 2. Beitrag, Leistungen und Verfahren 2.1. Beitrag Der Jahresbeitrag für die Versicherung als Funktionär von derzeit 28,92 pro Person wird von der Wirtschaftskammerorganisation getragen, der Beitrag für die Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder Beiratsmitglied von dem in Betracht kommenden Versicherungsträger bzw. vom Hauptverband. 2.2. Versicherungsleistungen Die Leistungen aus dieser Versicherung sind die gleichen wie bei einem Unfall, den der Funktionär im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit in seinem eigenen Betrieb erleidet: z.b. Unfallheilbehandlung, Rehabilitationsmaßnahmen, orthopädische Versorgung, Versehrten- und Hinterbliebenenrente, Teilersatz der Bestattungskosten. 2.3. Unfallmeldung Die Unfallmeldung über einen in Ausübung der Funktion erlittenen Unfall ist von der Wirtschaftskammer zu erstatten. Bei Unfällen als Versicherungsvertreter oder Beiratsmitglied hat der betreffende Versicherungsträger bzw. der Hauptverband die Meldepflicht. Es ist daher erforderlich, diese von einem solchen Unfall umgehend zu verständigen. Tipp! Auch der Funktionär selbst kann mittels des Unfallmeldeformulares den Unfall der jeweiligen Landesstelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt melden.

5 3. Versehrtenrente 3.1. Anspruch Anspruch auf Versehrtenrente besteht grundsätzlich, wenn und solange die Erwerbsfähigkeit durch die Folgen eines geschützten Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 % vermindert ist. 3.2. Bemessungsgrundlage Bei Funktionären bzw. Versicherungsvertretern/Beiratsmitgliedern, welche als gewerbetreibende Kammermitglieder der Unfallversicherung nach dem ASVG unterliegen, richtet sich die Höhe der Versehrtenrente nach der für die Unfallversicherung als Gewerbetreibender geltenden fixen Bemessungsgrundlage. Diese Bemessungsgrundlage wird alljährlich neu festgesetzt und beträgt für das Jahr 2018 20.071,99. Für den Fall, dass ein Wirtschaftskammerfunktionär bzw. Versicherungsvertreter/Beiratsmitglied Gewerbetreibender und Landwirt zugleich ist, werden für die Berechnung einer Versehrtenrente die Bemessungsgrundlagen als Gewerbetreibender und als unfallversicherter Landwirt bis zur Höchstbemessungsgrundlage (2018: 71.820,--) kumuliert. Eine gleichartige Regelung gilt auch für Funktionäre, welche in einem Dienstverhältnis im Sinne des ASVG stehen. 3.3. Voll-/Teilrente Die Rentenhöhe ist von der Bemessungsgrundlage sowie der Minderung der Erwerbsfähigkeit abhängig. Bei 100 %iger Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt die Rente jährlich 2/3 der Bemessungsgrundlage (= Vollrente), bei teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Rente den Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (= Teilrente). Beispiel: Minderung der Erwerbsfähigkeit: 40 % Teilrente: 40 % der Vollrente Tipp! Schwerversehrten (mit mind. 50 %iger Erwerbsminderung) gebührt eine Zusatzrente bei einer unter 70 % verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20 %, bei einer um mindestens 70 % verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50 % ihrer Versehrtenrente oder der Summe ihrer Versehrtenrenten.

6 3.4. Auszahlung Die Renten gebühren monatlich zuzüglich zweier Sonderzahlungen im April und September in der Höhe eines Vierzehntels des Jahresbetrages. 3.5. Freiwillige Höherversicherung Hat der betreffende Funktionär im Rahmen seiner gesetzlichen Unfallversicherung als Gewerbetreibender eine freiwillige Höherversicherung abgeschlossen, so gilt die erhöhte Bemessungsgrundlage der freiwilligen Höherversicherung gleichzeitig auch für die Unfallversicherung als Funktionär. Diese Arbeitsunterlage ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: Burgenland Tel. Nr.: 0590 907-2330, Kärnten Tel. Nr.: 0590 904, Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0, Oberösterreich Tel. Nr.: 0590 909, Salzburg Tel. Nr.: (0662) 8888-397, Steiermark Tel. Nr.: (0316) 601-601, Tirol Tel. Nr.: 0590 905-1111, Vorarlberg Tel. Nr.: (05522) 305-1122, Wien Tel. Nr.: (01) 51450-1620 Hinweis: Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!