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Transkript:

Gesetze / Verordnungen Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung Rheinschifffahrtspolizeiverordnung Moselschifffahrtspolizeiverordnung Donauschifffahrtspolizeiverordnung Wassermotorräderverordnung Wasserskiverordnung 1

Der Schiffsführer muss körperlich, geistig und fachlich geeignet sein wenn nicht feststeht, wer Schiffsführer ist, ist vor Fahrtantritt einer zu bestimmen er ist voll verantwortlich für alles, was an Bord geschieht; auch wenn er selber nicht am Ruder stehen muss 2

Der Schiffsführer Der Schiffsführer ist für die Befolgung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften verantwortlich und muss die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen gewährleisten. unter Maschine darf er das Ruder nur an mind. 16 Jahre alte, körperlich, geistig und fachlich geeignete Personen übergeben Alle an Bord befindlichen Personen haben den Anweisungen des Schiffsführer Folge zu leisten 3

Der Schiffsführer hat insbesondere der sogenannten Allgemeinen Sorgfaltspflicht nachzukommen. Dies beinhaltet Vermeidung: der Gefährdung von Menschenleben von Beschädigungen an Fahrzeugen, Anlagen oder Ufern der Behinderung der Schifffahrt der Beeinträchtigung der Umwelt Frage 76!!! 4

Der Schiffsführer SBF Binnen hat insbesondere der sogenannten Allgemeinen Sorgfaltspflicht nachzukommen. Dies beginnt schon mit der Vorbereitung / Ausrüstung des Schiffes! Das Boot muss so gebaut und ausgerüstet sein, dass die Sicherheit der Besatzung und der übrigen Schifffahrt gewährleistet ist und die Verpflichtungen erfüllt werden können, die sich aus den Verkehrsvorschriften ableiten! Abbildung 5: Wrack der Quintett, Sicht von vorn 5

... Dem gegebenen Zeitungsinterview zufolge war sogar beabsichtigt, in den Schären vor Stockholm zu kreuzen. Das Boot war demnach von vornherein dazu bestimmt, im Seebereich zu fahren. Die eigenwillige Konstruktion folgte jedoch mehr spontanen Eingebungen, als technischen Standards. Den Angaben Dritter zufolge wurden Warnungen hinsichtlich einer mangelnden Stabilität der QUINTETT vom Schiffseigner abgetan. 6

...Bereits nach erstem Ansehen der QUINTETT kommen Zweifel auf, ob die erforderliche Stabilität, d.h. die Fähigkeit des Bootes, eine Krängung durch Wind und Seegang auszugleichen und wieder in die aufrechte Lage zurückzukehren, gegeben ist. Da es sich bei der QUINTETT um einen quasi einzigartigen Konstruktionstyp handelt, hat die BSU davon abgesehen, dass Boot einem wissenschaftlichen Krängungsversuch sowie eingehenderen Untersuchungen zu unterziehen. Das Boot wird künftig nicht mehr zur Seefahrt eingesetzt, und es ist nicht ersichtlich, inwieweit die exakte Bestimmung des Gewichts- und des Formschwerpunktes der QUINTETT für andere Sportbooteigner hilfreich sein könnte. Die BSU beschränkt sich daher auf den allgemeinen Hinweis, dass bei jeder Eigenkonstruktion die das Boot aufrichtenden Komponenten unbedingt berücksichtigt werden müssen. Bei der QUINTETT tauchte der Aluminiumrumpf im Verhältnis zu den massiven Aluminiumaufbauten nur marginal ein. Bei knapp 40 cm Tiefgang türmten sich die Aluminiumplatten oberhalb der Wasserlinie auf maximal 2,5 m auf. Bei dieser Gewichtsverteilung war es auch ausgeschlossen, dass sich die QUINTETT nach dem Kentern selbst wieder aufrichten konnte.... 7

Dezimaluhr: kurzer/dicker Zeiger ===> Meter langer Zeiger ===> Dezimeter Pegel Köln Ein Pegelstand von Null bedeutet nicht, dass der Rhein kein Wasser mehr führt. Der Pegel wurde so definiert, dass beim Pegelstand Null in einer Fahrrinne von mindestens 150 Meter Breite noch mindestens ein Meter Wassertiefe gewährleistet ist. Pegelstand erhält man über Nautischen Informationsfunk, Rundfunk und Internet. 8

Hochwassermarken in Köln Hochwassermarke I Diese Marke liegt bei einem Pegelstand von 6,20 Meter. Sie bedeutet Einschränkungen der Schifffahrt: Die Schiffe dürfen nur noch mit verminderter Geschwindigkeit und im mittleren Stromdrittel fahren, um Uferbeschädigungen zu vermeiden. Man darf nur noch mit Funkausrüstung fahren!!! Ohne Funk - - - -> Fahrverbot! Hochwassermarke II Die Marke liegt bei 8,30 Meter. Die Schifffahrt muss vollständig eingestellt werden. 9

Der Schiffsführer Informationspflicht: SBF Binnen Da, zum Beispiel auf Landesgewässern oder Privatgewässern, von den u.a. Gesetzen abweichende / ergänzende Regelungen möglich sind, muss sich der Bootsführer vor Befahren eines neuen Reviers Informationen über die dort geltenden Vorschriften, Fahrwasserbezeichnungen, Sonderregelungen einholen und erforderliches Kartenmaterial beschaffen Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung Rheinschifffahrtspolizeiverordnung Moselschifffahrtspolizeiverordnung Donauschifffahrtspolizeiverordnung. Wassermotorräderverordnung Wasserskiverordnung 10

Informationspflicht zum Beispiel Rursee Da, zum Beispiel auf Landesgewässern oder Privatgewässern, abweichende / ergänzende Regelungen möglich sind, muss sich der Bootsführer vor Befahren eines neuen Reviers Informationen über die dort geltenden Vorschriften, Fahrwasserbezeichnungen, Sonderregelungen einholen und erforderliches Kartenmaterial beschaffen BENUTZUNGSBEDINGUNGEN für die Benutzung der Stauanlagen des Wasserverbandes Eifel-Rur Der Wasserverband Eifel-Rur gestattet die Benutzung seiner Stauanlagen Rurtalsperre Schwammenauel, Staubecken Heimbach und Staubecken Obermaubach zu Wassersportzwecken gemäß den Bestimmungen der Ordnungsbehördlichen Verordnung für die Zulassung und Regelung des Gemeingebrauchs an der Rurtalsperre Schwammenauel sowie den Stauanlagen Heimbach und Obermaubach der Bezirksregierung Köln vom 21. Juni 1993 unter folgenden Bedingungen: 1. Das Baden in der Rurtalsperre Schwammenauel und den Staubecken Heimbach und Obermaubach ist gefährlich und deshalb grundsätzlich verboten. Nur an den zum Baden ausgewiesenen Stellen ist es erlaubt. Zum Baden im Sinne des Verbotes gehört auch das Benutzen von Luftmatratzen u.ä. auf dem Wasser. Tauchen ist ausschließlich an besonders ausgewiesen Stellen der Rurtalsperre gemäß den Vorschriften und Bedingungen des Tauchsportverbandes Nordrhein-Westfalen und nur mit dessen ausdrücklicher Genehmigung erlaubt. 2. Zum Fischen und Angeln sind ein Fischereischein und eine für die Talsperre und die Staubecken ausgestellte Angelkarte erforderlich. 3. Das Betreten der Talsperrenanlagen und -betriebseinrichtungen außerhalb der öffentlichen Wege und Treppen ist untersagt. 4. Zuflüsse und Bewirtschaftung der Talsperre und der Staubecken bedingen unterschiedliche Wasserstände, Veränderungen an den Ufern, Vorhandensein von Felsgestein, Erderhebungen, Baumstümpfen und Gestrüpp unmittelbar unter der Wasseroberfläche. Den Benutzern der Wasserfläche obliegt insofern besondere Aufmerksamkeit. Eine Schadenshaftung des WVER ist ausgeschlossen. 11

Informationspflicht zum Beispiel Rursee Da, zum Beispiel auf Landesgewässern oder Privatgewässern, abweichende / ergänzende Regelungen möglich sind, muss sich der Bootsführer vor Befahren eines neuen Reviers Informationen über die dort geltenden Vorschriften, Fahrwasserbezeichnungen, Sonderregelungen einholen und erforderliches Kartenmaterial beschaffen -2-10. Bei Nacht müssen Sportfahrzeuge ein weißes, von allen Seiten sichtbares Licht führen; dies gilt nicht für Fahrzeuge, die am Ufer stillliegen. 11. Während der Zeit vom 15. November bis zum 31. März müssen Segel- und andere Boote sowie Surfbretter außerhalb der See- und Uferfläche gelagert und gegen unbefugtes Wassern gesichert sein. Die Nutzung der Seefläche ist in diesem Zeitraum nicht gestattet. 12. Für jedes Sportfahrzeug ist zum Benutzen der Talsperre und der Staubecken eine Genehmigung (Erlaubniskarte) des Wasserverbandes Eifel-Rur erforderlich, die an Bord mitgeführt werden muss. Die mit der Erlaubniskarte ausgehändigte Befahrensplakette ist am Fahrzeug gut sichtbar am Bug auf der Steuerbordseite anzubringen. Bei Surfbrettern muss die Surffahne im Masttop geführt werden, die Befahrensplakette ist am Mastfuß oder auf dem Brett anzubringen. 13. Bootsklassen und -gebühren: Klasse I: Klasse II: Klasse III: Mit Muskelkraft betriebene Boote und Kleinsegelboote (einschließlich Optimisten) mit einer Segelfläche bis 4,99 m² Wochengebühr: 3,00 Jahresgebühr: 15,00 Führerscheinpflichtige Segelboote sowie Surfer mit einer Segelfläche von 5,00 m² - 12,99 m² Wochengebühr: 6,00 Wochenendgebühr: 4,00 Jahresgebühr: 30,00 Führerscheinpflichtige Segelboote mit einer 12

Es ist allgemein verboten: Öl, Benzin, Fäkalien, Abfälle, etc. ins Wasser einzuleiten an Schifffahrtszeichen festzumachen Ankern im Fahrwasser, unter Brücken und Hochspannungsleitungen, in Fährstrecken, Hafeneinfahrten, Kanälen und dort, wo es durch Hinweisschilder verboten ist... Fahren bei Übermüdung; Fahren unter Alkohol-, Medikamenten- und Drogen-Einfluss 0,5 13

Grundregel für das Verhalten im Verkehr auf den Binnenschifffahrtstraßen: Alle Verkehrsteilnehmer haben Vorsichtsmaßregeln zur sicheren Führung des Fahrzeugs zu treffen, damit kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Bei Gefahr: Bei unmittelbar drohender Gefahr müssen die Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten, auch wenn sie dadurch gezwungen sind, von den geltenden Bestimmungen abzuweichen. 14

Kennzeichen Kleinfahrzeuge - Segelboote ab 5,5 m Länge, motorgetriebene Boote ab 3PSmüssen auf den Binnenschifffahrtstraßen ein amtliches oder ein amtlich anerkanntes Kennzeichen führen. Das amtliche Kennzeichen besteht aus einer Buchstaben/Zahlen-Kombination, die vom zuständigen Wasser und Schiffahrtsamt zusammen mit einem Ausweis ausgegeben wird. Das Kennzeichen muß deutlich lesbar (10 cm hoch, helle Schrift auf dunklem Grund, oder dunkle Schrift auf hellem Grund) beidseits am Bug oder am Heck angebracht werden. 15

Das amtlich anerkannte Kennzeichen besteht aus: der Nummer des Internationalen Bootsscheins für Wassersportfahrzeuge und dem nachfolgenden (!) Kennbuchstaben des ausstellenden Verbandes: S = DSV = Deutscher Segler Verband M = DMYV = Deutscher Motoryachtverband A = ADAC Kleinere und schwächer motorisierte Boote müssen innen oder außen gut erkennbar Name und Anschrift des Besitzers und am Bug oder Heck den Namen des Bootes führen! Ab 10 m 3 Wasserverdrängung müssen Wassersportfahrzeuge ins Binnenschiffsregister eingetragen werden 16