Spesenreglement der Gemeindeverwaltung Riehen 1)

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Transkript:

Spesenreglement RiE 6.0 Spesenreglement der Gemeindeverwaltung Riehen ) Vom. Dezember 007 (Stand. Juli 06) Der Gemeinderat Riehen erlässt gestützt auf 9 Abs. lit. k der Personalordnung vom. April 00 ) folgendes Reglement: I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Dieses Spesenreglement gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung. Spesen Als Spesen gelten die Auslagen, die den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Interesse der Arbeitgeberin entstanden sind. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden folgende geschäftlich bedingten Auslagen ersetzt: a) Fahrtkosten b) Verpflegungskosten c) Übernachtungskosten d) andere Auslagen Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, ihre Spesen möglichst tief zu halten. Fahrten vom Wohnort zum vertraglich vereinbarten Arbeitsort und zurück gelten nicht als Dienstfahrt. Grundsatz der Spesenrückerstattung Die Spesen werden grundsätzlich nach Spesenereignis entsprechend den effektiv angefallenen Auslagen und gegen Beleg abgerechnet. Vorbehalten bleiben 7 und. Ein Anspruch auf Rückerstattung besteht nur insoweit, als die Spesen für die Erledigung des Auftrags notwendig waren. Bei Kostenübernahme durch Dritte kann kein Spesenersatz geltend gemacht werden. ) ) Dieses Spesenreglement wurde von der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt genehmigt. Aufgrund der Genehmigung verzichtet die Gemeindeverwaltung auf die betragsmässige Bescheinigung der nach diesem Reglement abgerechneten Spesen in den Lohnausweisen. Jede Änderung dieses Spesenreglements oder dessen Ersatz wird der Steuerverwaltung wiederum vorgängig zur Genehmigung unterbreitet. RiE 6.00.

RiE 6.0 Riehen: Einwohnergemeinde II. Fahrtkosten Ersatz der Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel Für Dienstfahrten sind grundsätzlich die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. In der Regel werden die Kosten der. Klasse vergütet. Werden im Zug geschäftliche Aufträge erledigt, darf für Dienstfahrten die. Klasse benützt werden. Die Fahrtkosten werden pro Kalenderjahr bis zur Summe des doppelten Betrags eines Jahres-Halbtax-Abonnements voll vergütet. Danach erfolgt die Vergütung zum / Tarif. Für lokale Dienstfahrten mit Tram oder Bus wird den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine entsprechende Fahrkarte zur Verfügung gestellt. 5 Ersatz der Kosten für Privatfahrzeuge Ist für Dienstfahrten die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar und die Benutzung der gemeindeeigenen Fahrzeuge im Rahmen der Verfügbarkeit nicht möglich, werden den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Kosten für die Benützung eines Privatfahrzeugs oder eines Fahrzeugs einer Carsharing-Firma ersetzt. ) Die Kosten für die Benützung eines Privatfahrzeugs werden wie folgt ersetzt: a) Auto CHF.70/km b) Motorräder CHF.5/km c) ) Mofas CHF.5/km d) 5) e) Car-Sharing gemäss Abrechnung Bei durchschnittlich vier angeordneten Dienstfahrten pro Woche mit dem privaten Velo wird eine Pauschalentschädigung von CHF 00 pro Jahr gewährt. Bei weniger Dienstfahrten wird keine Entschädigung gewährt. 6) III. Kosten für Verpflegung und Unterkunft 6 Grundsatz Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben bei Geschäftsreisen oder wenn sie aus anderen Gründen veranlasst sind, sich ausserhalb ihres üblichen Arbeitsorts zu verpflegen oder auswärts zu übernachten, Anspruch auf Ersatz der Auslagen. ) Fassung vom. Juni 06, wirksam seit. Juli 06 (KB 9.06.06) ) Fassung vom. Juni 06, wirksam seit. Juli 06 (KB 9.06.06) 5) Aufgehoben am. Juni 06, wirksam seit. Juli 06 (KB 9.06.06) 6) Fassung vom. Juni 06, wirksam seit. Juli 06 (KB 9.06.06)

Spesenreglement RiE 6.0 7 Verpflegungskosten Es werden folgende Pauschalen vergütet: a) Frühstück CHF 0 b) Mittagessen CHF 5 c) Abendessen (bei auswärtiger Übernachtung oder Rückkehr nach 0 Uhr) CHF 0 Reichen diese Ansätze nachgewiesenermassen aus dienstlichen Gründen zur Deckung der tatsächlichen Auslagen nicht aus, so werden gegen Vorweisung der entsprechenden Belege die effektiven Kosten ersetzt. 8 Übernachtungskosten Vergütet werden maximal die effektiven Kosten von Übernachtungen in Hotels bis zur Mittelklasse. Allfällige Privatauslagen (z.b. private Telefongespräche, Mini-Bar) sind von der Hotelrechnung abzuziehen. Muss aus dienstlichen Gründen ein teureres Hotel gewählt werden, so werden gegen Vorweisung der entsprechenden Belege die effektiven Kosten ersetzt. IV. Andere Auslagen 9 Delegationen Werden Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Auftrag der Gemeinde an Kongresse, Festlichkeiten und ähnliche Anlässe delegiert, werden auch andere nachgewiesene Auslagen wie Eintrittsgelder, Kongressgebühren und dergleichen vergütet. 0 Repräsentationsauslagen Sind im Rahmen der Aufgabenerfüllung Repräsentationspflichten zu erfüllen (z.b. Einladungen zur Verpflegung im Restaurant, Repräsentationsgeschenk), so werden die nachgewiesenen Auslagen vergütet. 7) Grundsätzlich ist Zurückhaltung zu üben. Die anfallenden Kosten müssen stets durch die Interessen der Gemeinde gedeckt sein. Folgende Angaben sind bei Einladungen zur Verpflegung im Restaurant zu vermerken: Name aller anwesenden Personen Name und Ort des Lokals Datum und Geschäftszweck der Einladung. 7) Fassung vom. Juni 06, wirksam seit. Juli 06 (KB 9.06.06)

RiE 6.0 Riehen: Einwohnergemeinde Die Mitglieder der Geschäftsleitung sind befugt, für Repräsentationszwecke im Einzelfall bis maximal CHF 00 auszulegen. Sie vermerken auf dem Rückerstattungsbeleg den Verwendungszweck. Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter bzw. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär visieren die unterzeichneten Belege der ihnen direkt unterstellten Mitglieder der Geschäftsleitung. Spesenbelege der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters und der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs visiert die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident. 8) V. Administrative Bestimmungen Vorgängige Zustimmung Betragen die Auslagen für Geschäftsreisen voraussichtlich mehr als CHF 50, so ist von der zuständigen Vorgesetzten oder vom zuständigen Vorgesetzen vorgängig die Zustimmung zu den erwarteten Kosten einzuholen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Personalreglements über die Weiterbildung. Diese gelten analog auch für den Besuch von Fachtagungen. Spesenabrechnung Die Spesenabrechnungen sind in der Regel nach Beendigung des Spesenereignisses, bei wiederkehrenden Auslagen mindestens jedoch halbjährlich zu erstellen und zusammen mit den entsprechenden Belegen der oder dem zuständigen Vorgesetzten zum Visum vorzulegen. Bei Spesen im Zusammenhang mit Weiterbildungen ist zusätzlich das Visum der Leitung des Fachbereichs Personal notwendig. 9) Die Vergütung der Auslagen an die Berechtigten erfolgt nur gegen Einreichung eines gemäss Abs. visierten Zahlungsauftrags oder Auszahlungsbelegs. 0) Als Belege sind der Spesenabrechnung die Originaldokumente beizulegen wie Quittungen, quittierte Rechnungen, Kassenbons, Kreditkartenbelege oder Fahrkostenbelege. VI. Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts Die Ordnung betreffend den Auslagenersatz für Dienstreisen der Beamten und Angestellten der Gemeinde Riehen vom. Januar 977 wird aufgehoben. 8) Fassung vom. Juni 06, wirksam seit. Juli 06 (KB 9.06.06) 9) Fassung vom. Juni 06, wirksam seit. Juli 06 (KB 9.06.06) 0) Fassung vom. Juni 06, wirksam seit. Juli 06 (KB 9.06.06)

Spesenreglement RiE 6.0 Publikation und Wirksamkeit Dieses Reglement wird publiziert; es wird sofort wirksam. ) ) Wirksam seit 6.. 007. 5