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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Kommunikation BAKOM Faktenblatt 3 zum Bundesgesetz über elektronische Medien (Vernehmlassungsentwurf) Direkte und indirekte Medienförderung Allgemeines in Kürze Das neue Gesetz sieht direkte und indirekte Fördermassnahmen für elektronische Medien vor. Direkte Förderung ist eine Finanzierung von konkreten publizistischen Leistungen, die in Vereinbarungen/Konzession festgehalten sind. Indirekte Massnahmen beziehen sich nicht auf konkrete publizistische Leistungen, sondern sie schaffen gute Voraussetzungen, damit qualitativ hochwertige publizistische Leistungen erbracht werden können (z.b. Aus- und Weiterbildung oder Nachrichtenagentur). Mit dem neuen Gesetz wird die Medienförderung stärker in Richtung Innovation ausgerichtet, ohne stärker in den Wettbewerb einzugreifen. Vielmehr beschränkt sich die Regulierung auf ein Minimum. Innovative, auf die veränderte Mediennutzung zielende Medienangebote können direkt gefördert werden, und auch bei der indirekten Medienförderung sind innovative Ansätze gefragt. Mit diesem Ansatz will die Vorlage mehr Dynamik im Markt auslösen und zu neuen Ideen der Zusammenarbeit beitragen. Davon soll letztlich die ganze Medienbranche profitieren. Wie das Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) sieht das Bundesgesetz über elektronische Medien Leistungsaufträge für Medienanbieterinnen vor. Diese Medienanbieterinnen sollen mit ihren publizistischen Leistungen einen Beitrag an die demokratische, soziale und kulturelle Entwicklung in der Schweiz leisten. Ihr Angebot muss von hoher journalistischer Qualität sein. Diese Leistungen werden aus der Abgabe für elektronische Medien abgegolten, welche von den Haushalten und mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen bezahlt wird. Diese aus der Abgabe unterstützten Service-public-Leistungen sind im Wesentlichen in Form von Audio und Video anzubieten. Sie können via Radio und Fernsehen (zeitlich fest angesetzt) sowie Online (auf Abruf, on demand) verbreitet bzw. angeboten werden. Die SRG hat einen wesentlichen Beitrag zum medialen Service public in der Schweiz zu leisten. Ihr kommt der Hauptanteil der Abgabe zu, dessen Höhe vom Bundesrat festgelegt wird. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die SRG einen Mindestanteil der Abgabe für ihre Angebote im Informationsbereich einsetzen muss. Die anderen Medienanbieterinnen erhalten insgesamt maximal sechs Prozent der Abgabe. Weitere maximal zwei Prozent aus der Abgabe stehen für die indirekte Medienförderung zur Verfügung. Sie betreffen Organisationen wie den Presserat oder Nachrichtenagenturen, sollen den elektronischen Medien insgesamt zu Gute kommen und die Qualität des Schweizer Journalismus stärken. Die Leistungsaufträge werden neu von einer unabhängigen Regulierungsbehörde (Kommission für elektronische Medien KOMEM) erteilt und beaufsichtigt.

Direkte Medienförderung Mit direkter Medienförderung werden publizistische Leistungen aus der Abgabe finanziert. Der grösste Teil der finanziellen Mittel geht an die SRG, sie hat den umfassendsten publizistischen Auftrag. Direkte Medienförderung sieht einerseits Angebote für ein breites Publikum vor wie auch solche, die sich mit spezifischen Inhalten an bestimmte gesellschaftliche und kulturelle Bevölkerungsgruppen richten, z.b. an Bevölkerungsgruppen einer bestimmten Sprachregion oder mit gemeinsamen Interessen wie etwa Musik. SRG Der Auftrag der SRG wird in einer Konzession konkretisiert. Leistungsauftrag Angebote für die gesamte Bevölkerung Gesellschaftlicher Integrationsauftrag Publizistischer Auftrag Qualitätsanforderung Ausrichtung auf die Sprachregion und Austausch zwischen den Sprachregionen Inhaltlich umfassende Angebote in den Bereichen Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung. Umfassende und gleichwertige Angebote für die drei Amtssprachen und angemessene Angebote für die rätoromanische Schweiz. Förderung des Verständnisses, des Zusammenhalts und des Austausches unter den Landesteilen, Sprachgemeinschaften, Kulturen und gesellschaftlichen Gruppierungen; Berücksichtigung der Eigenheiten des Landes und der Bedürfnisse der Kantone. Inhaltlich umfassende Angebote in den Bereichen Information, Bildung und Kultur. Qualitätsanforderungen nicht im RTVG, sondern in der SRG- Konzession geregelt. Die Angebote auf die jeweilige Sprachregion ausgerichtet. Einschränkung des regionalen Angebots. Kulturaustausch unter den Sprachregionen. Angebote in den Bereichen Unterhaltung und Sport. Unterscheidbarkeit von kommerziellen Angeboten. Hohe qualitative und ethische Anforderungen für das publizistische Angebot: Relevanz, Professionalität, Unabhängigkeit, Vielfalt und Zugänglichkeit. Die Angebote auf die jeweilige Sprachregion ausgerichtet. Einschränkung des regionalen Angebots. Kulturaustausch unter den Sprachregionen. Verpflichtung, regelmässig über das Geschehen in den jeweils anderen Sprachregionen zu berichten, namentlich in den Informationsangeboten. 2

Inhalte für bestimmte Bevölkerungsgruppen Publizistisches Angebot für das Ausland Form und Verbreitung des Angebots Menschen mit einer Sinnesbehinderung Auslandschweizerinnen und schweizer 1 Bereitstellen eines publizistischen Angebots für das Ausland Audio- und Videobeiträge in Radio- und Fernsehprogrammen, beschränkt Online zulässig Menschen mit einer Sinnesbehinderung Auslandschweizerinnen und - schweizer Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene Menschen mit Migrationshintergrund Bereitstellen eines publizistischen Angebots für das Ausland 2 Möglichkeit für den Bund, neu einen entsprechenden Auftrag zu erteilen. Finanzierung nach wie vor aus den Bundesmitteln. Im Wesentlichen in Form von Audio- und Video- Medienbeiträgen Radio, Fernsehen und Online gleichwertig. 1 Die entsprechenden Leistungen werden heute zur Hälfte aus der Medienabgabe und zur Hälfte aus Bundesmitteln finanziert. 2 Finanzierung über Bundesmittel, dies im Gegensatz zum Angebot für Auslandschweizerinnen und -schweizer 3

Zusammenarbeit Zusammenarbeit im Kulturbereich Zusammenarbeit mit anderen Medienunternehmen Zur Verfügungstellen von Inhalten (Shared Content) Verpflichtung zur Zusammenarbeit im Kulturbereich in der SRG- Konzession geregelt. Zusammenarbeit mit anderen Veranstaltern, in vom UVEK genehmigten Verträgen geregelt (z.b. Presse-TV) Beteiligung an andern Programmveranstaltern mit Genehmigung des UVEK Keine 3 Zusammenarbeit der SRG mit dem schweizerischen Filmund Musikschaffen und Berücksichtigung der schweizerischen Literatur. Zusammenarbeit der SRG mit der unabhängigen schweizerischen audiovisuellen Industrie bei der Produktion von audiovisuellen Inhalten. Zusammenarbeit, insb. Erstellung von publizistischen Angeboten mit anderen Medienunternehmen (Koproduktionen). Langfristige Kooperationen mit Genehmigung der KOMEM. Beteiligungen an anderen Medienunternehmen und Gründung eigener Gesellschaften mit Genehmigung der KOMEM. Eigenproduzierte SRG- Informationsbeiträge werden unter bestimmten Bedingungen zur unveränderten Übernahme durch schweizerische Medienunternehmen zur Verfügung gestellt. Archivierung von Inhalten Dauerhafte Erhaltung der Medienbeiträge gewährleisten. Archiv unter gewissen Bedingungen der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen. 3 Regelung in der SRG-Übergangskonzession (ab 1.1.2019 in Kraft) vorgesehen 4

Finanzierung und Verwendung der finanziellen Mittel Mischfinanzierung Hauptsächliche Finanzierung durch die Abgabe. Weitere Finanzierungsquellen stehen der SRG offen. Werbeverbote Festlegung von Maximalbeträgen Festlegung eines Abgabenanteils für die publizistischen Leistungen im Informationsbereich Festlegen eines Abgabenanteils für Koproduktionen mit anderen schweizerischen Medienunternehmen Radio-Werbeverbot Online-Werbeverbot (in der Verordnung) keine keine keine Radio-Werbeverbot Online-Werbeverbot (im Gesetz) Bundesrat kann für die SRG Höchstbetrag festlegen. Bundesrat kann bei den Werbeeinnahmen der SRG einen Maximalbetrag festlegen. Bundesrat kann einen Anteil festlegen (z.b. 50 Prozent) Bundesrat kann einen Anteil für Koproduktionen (SRG/andere CH-Unternehmen) in den Bereichen Unterhaltung und Sport festlegen. Berichterstattung gegenüber der Öffentlichkeit und den Behörden Die SRG muss betreffend ihrer Angebots- und Unternehmensentwicklung neu einen regelmässigen Dialog mit der Öffentlichkeit führen. Die SRG muss neu die Erfüllung ihrer Ziele von externen Fachpersonen überprüfen lassen und die Ergebnisse veröffentlichen 5

Andere Anbieterinnen von elektronischen Medienangeboten Das neue Gesetz über elektronische Medien sieht Leistungsvereinbarungen mit Medienanbieterinnen vor, die alle mit einem Anteil aus der Abgabe mitfinanziert werden. Leistungsvereinbarungen werden für Radio-, Fernseh- oder Online-Angebote (linear / on demand) abgeschlossen. Insgesamt stehen maximal sechs Prozent der Abgabe zur Verfügung. Geografische Ausrichtung des Leistungsauftrages Bestimmung der Anzahl und Ausdehnung der Versorgungsgebiete im lokal-regionalen Gebiet Versorgungsgebiete vom Bundesrat definiert Die Versorgungsgebiete nicht mehr vorgegeben. Bundesrat gibt Kommunikationsräume vor. KOMEM kann regionale Schwerpunkte setzen, achtet auf angemessene Berücksichtigung der Sprachregionen bzw. Regionen. Medienanbieterinnen bestimmen geografisches Gebiet. Leistungsauftrag Publizistischer Auftrag Kommerzielle Lokalradio und Regional-TV: Umfassende lokale oder regionale Information über politische, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge. Beitrag zur Entfaltung des kulturellen Lebens im Versorgungsgebiet. Komplementäre nicht gewinnorientierte Radios: Beitrag zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags in Agglomerationen Besonderer Beitrag zur demokratischen Meinungs- und Willensbildung, zur kulturellen Teilhabe und zur gesellschaftlichen Integration. Leistungen auf den lokalen, regionalen oder sprachregionalen Raum bezogen. 6

Publizistische Auftrag: Varianten für die Leistungserbringung Adressatenkreis für den Abschluss von Leistungsvereinbarungen (Mitfinanzierung aus der Abgabe) Allgemeine Voraussetzungen Pflichten der Medienanbieterin siehe oben Kommerzielle Radio- und Regionalfernseh-Veranstalter in Gebieten ohne ausreichende Finanzierungsmöglichkeiten Komplementäre nicht gewinnorientierte Radioprogramme in Agglomerationen Generalistenangebote für breites Publikum. Relevante Informationen zu Politik, Wirtschaft, Kultur, Gesellschaft und Sport. Angebote für spezifische Interessen gesellschaftlicher oder kultureller Gruppen. Inhaltlich: Information, Kultur, Bildung und Sport. Partizipative Medienangebote, für gesellschaftliche oder kulturelle Gruppen. Einbezug des Publikum in Produktion Inhalt: Information, Kultur, Bildung und Sport. Zudem: Schwerpunkt bei Mehrsprachigkeit oder Ausbildung. kommerzielle oder komplementäre nicht gewinnorientierte Medienanbieterinnen. Angaben zur schweizerischen Medienanbieterin Angaben zur Finanzierbarkeit des Angebots Angaben zur Einhaltung der Arbeitsbedingungen Beschränkung auf maximal 2 Radio und 2 Fernseh- Konzessionen Bundesrat kann weitere Pflichten festlegen. Verbreitung der Medienangebote in erster Linie in Form von Audio oder Video Radio, Fernsehen und Online gleichwertig Ein redaktionelles Qualitätssicherungssystem muss etabliert sein Das Medienangebot muss überwiegend in der Schweiz produziert werden Die Medienanbieterin muss von religiösen Gemeinschaften und politischen Organisationen unabhängig sein. Voraussetzungen für den Abschluss einer Leistungsvereinbarung im Gesetz. (siehe unten) 7

Vergabe der Leistungsvereinbarung öffentliche Ausschreibung von Konzessionen mit Leistungsauftrag und festgelegtem Abgabenanteil. Kriterienwettbewerb Bei Gleichwertigkeit ist Bereicherung der Angebotsund Meinungsvielfalt entscheidend Medienanbieterinnen reichen Gesuche ein. Bewertungskriterien: Inhalt, Umfang und Qualität des publizistischen Angebots, anvisierte Bevölkerungsgruppe, Art der Verbreitung und Kosten, publizistischer Mehrwert in der Region. Sprachregionen angemessen berücksichtigen. Bei Gleichwertigkeit ist Bereicherung der Anbietersowie Angebots- und Meinungsvielfalt entscheidend. KOMEM wählt aus und führt Verhandlungen. Finanzierung Anteil aus der Abgabe Bestimmung der Höhe des Abgabenanteils für einzelne Medienanbieterinnen 4-6 Prozent aus dem Gesamtertrag der Abgabe Betrag vorab festgelegt. Maximal 6 Prozent aus dem Gesamtertrag der Abgabe. Abgabenanteils abhängig vom Aufwand für publizistische Leistung. Bedarf im Gesuch begründet. Berichterstattung gegenüber der Öffentlichkeit und den Behörden Dialog mit der Öffentlichkeit Berichterstattung gegenüber den Behörden keine Umfassende Berichterstattungspflicht Rechenschaft über Beitrag für die Demokratie und Gesellschaft ablegen. Umfassende Berichterstattungspflicht. 8

Indirekte Medienförderung Das neue Gesetz sieht zur Stärkung der Qualität der elektronischen Medien in der Schweiz indirekte Fördermassnahmen vor. Diese werden aus der Abgabe finanziert. Für die indirekte Medienförderung sieht das Gesetz zwei Prozent aus dem Gesamtertrag der Abgabe vor. Aus- und Weiterbildung Selbstregulierungsorganisationen der elektronischen Medien Förderung der Aus- und Weiterbildung von Programmschaffenden: Beiträge an Aus- und Weiterbildungsinstitutionen durch Bund. Finanzierung aus Bundesmitteln. keine Förderung der Aus- und Weiterbildung von Programmschaffenden: Beiträge an Aus- und Weiterbildungsinstitutionen durch KOMEM. Unterstützung nicht gewinnorientierter Selbstregulierungsorganisation en durch KOMEM. Nachrichtenagenturen keine Unterstützung nicht gewinnorientierter Nachrichtenagenturen durch KOMEM über einen Leistungsauftrag Innovative IT-Lösungen keine Unterstützung von Entwicklung oder Betrieb innovativer digitaler Infrastrukturen durch KOMEM. 9