Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Wertingen

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Transkript:

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Wertingen Die Stadt Wertingen erlässt aufgrund des Art. 28 Abs. 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) folgende S A T Z U N G 1 Aufwendungs- und Kostenersatz (1) Die Stadt Wertingen erhebt im Rahmen von Art. 28. Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren, insbesondere für 1. Einsätze, 2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG), 3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen. Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben. Der Aufwendungsersatz entsteht mit dem Tätigwerden der Feuerwehr. (2) Die Stadt Wertingen erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28. Abs. 4 Satz 1 BayFwG): 1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören, 2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch, 3. Leistungen der Schlauchwerkstatt. 4. Bereitstellung der Atemschutzstrecke zur Benutzung. Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr. (3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet. (4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen anderer Feuerwehren entstehen (Art. 17 Abs. 2 BayFwG), werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht. - 1 -

2 Schuldner (1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG. (2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat. (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. 3 Fälligkeit Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig. 4 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 14.01.2010 außer Kraft. Wertingen, den 06.10.2016 STADT WERTINGEN - 2 -

Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Aufwendungs- und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nrn. 1 4), den Gebühren für Wartungsarbeiten (Nr. 5) und den Personalkosten zusammen. In den Pauschalsätzen ist ein Eigenanteil der Stadt Wertingen in Höhe von 10 v. H. bereits eingerechnet (Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG), der sowohl bei den Pflichtaufgaben als auch bei den freiwilligen Aufgaben gleichermaßen in Ansatz gebracht wird. 1. Streckenkosten Die Streckenkosten sind ein Ersatz für die Aufwendungen, die der Stadt Wertingen durch das Zurücklegen einer Wegstrecke entstehen. Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für a) Einsatzfahrzeuge Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 4,18 Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W 5,65 Tragkraftspritzenanhänger TSA 3,58 Löschgruppenfahrzeug LF 10/6 6,91 (ohne Spreizer) Löschgruppenfahrzeug HLF 20/16 8,32 b) eine Drehleiter DLK-23/12 c) Mittleres Löschfahrzeug (MLF) 16,72 5,65 d) Einsatzleitwagen ELW 1 3,25 Feuerwehranhänger d) ein Lichtmastanhänger 2,20 e) einen Versorgungslastkraftwagen 2,20 f) ein Schlauchwagen SW 2000 3,16 g) ein Mehrzweckfahrzeug MZF oder 3,58 Transporter (Kombi) h) einen Gerätewagen 2,20 i) einen Bootsanhänger oder einen 1,98 Verkehrssicherungsanhänger j) einen Ölschadensanhänger 1,98 k) einen Pulverlöscheranhänger 1,98-3 -

2. Ausrückestundenkosten Mit dem Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflußt werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben. Die Ausrückestundenkosten betragen berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens je Stunde für: a) Einsatzfahrzeuge Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 80,91 Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W 100,16 Löschgruppenfahrzeug LF 10/6 (ohne 115,48 Spreizer) Löschgruppenfahrzeug HLF 20/16 133,21 b) eine Drehleiter DL-23-12 257,30 c) d) Mittleres Löschfahrzeug (MLF) einen Einsatzleitwagen ELW 1 100,16 36,41 Feuerwehranhänger d) ein Lichtmastanhänger 31,70 e) ein Versorgungslastkraftwagen 31,70 f) ein Schlauchwagen SW 2000 58,04 g) ein Mehrzweckfahrzeug (Kombi) 31,70 h) einen Gerätewagen 31,70 i) einen Verkehrssicherungsanhänger 9,19 j) ein Mehrzweckboot 28,29 k) einen Ölschadensanhänger 31,70 l) einen Pulverlöscheranhänger P-250 31,70-4 -

3. Arbeitsstundenkosten Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört (und können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet. In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. Als Arbeitsstundenkosten werden berechnet für: eine Tragkraftspritze 58,51 ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät incl. Atemmaske 31,42 einen Generator 16 KV 29,76 eine Tauchpumpe TP 4/1 15,71 eine Schmutzwasserpumpe 27,50 einen Mehrzwecksauger 19,16 Lüftungsgeräte für Benzin, Wasser, Strom 23,43 eine Wasserstrahlpumpe 3,00 eine Turbotauchpumpe 15,40 eine Mineralöl-Umfüllpumpe 33,80 einen Ölauffangbehälter (3 cbm) 13,31 einen Halogenflutlichtstrahler 3,60 ein Scheinwerferstativ 1,80 einen Hand-Suchscheinwerfer 3,99 eine Kabeltrommel für Lichtstrom oder 2,27 Drehstrom einen Greifzug Z 32 12,78 ein Hebekissen Hochdruck 29,95 eine Motorsäge 12,78 einen Trennschleifer 12,51 eine 3-teilige Schiebeleiter 8,25 ein Aggregat 8 kv 30,61 ein Aggregat 13 kv 36,74 ein Aggregat 20 kv 42,86 ein Chemieschutzanzug 35,41 ein Faltbehälter, 3000 Liter 9,57 sonstiges feuerwehrtechnisches Gerät, das nicht zur normgemäßen Ausstattung eines Feuerwehrfahrzeuges gehört, je Gerät 6,79 einen Hochdruckreiniger 6,79 eine Ölsperre 10 Meter 41,25 einen Gerätesatz Absturzsicherung 66,66 einen Hydraulik-Hebezug Büffel 9,46 4. Pauschale Einsatzabrechnung - 5 -

Nachfolgend genannte Einsätze werden ohne Berücksichtigung des eingesetzten Personals und Materials pauschal abgerechnet: Entfernen von Insektennestern 100,00 (Wespennestern) Türöffnungen 100,00 Ausrücken nach Fehlalarm einer 650,00 Brandmeldeanlage Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung 1000,00 Tragehilfe, soweit medizinisch nicht erforderlich 360,00 5. Gebühren für Wartungsarbeiten a) Leistungen der Schlauchwerkstätte: Schlauchpflege (Waschen/Trocknen/Druckprüfung) - B- und C-Schläuche je Schlauch 14,60 Einbinden von Kupplungen je Kupplung 8,50 Sonstige nachweisbare Leistungen je Stunde 40,00 Die Gebühren decken die Material- und Personalkosten. 6. Personalkosten Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt der Meldung Fahrzeug Einsatzklar (Bestücken des Fahrzeuges) anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu einer Einsatzdauer von 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. 6.1 Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet (einschl. des gemeindlichen Eigenanteils von 30 %) a) Kommandant bzw. Stellvertreter 30,00 b) Zugführer 29,00 c) Gruppenführer 27,00 d) Feuerwehrmann 25,00 6.2 Sicherheitswachen - 6 -

Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden je Stunde Wachdienst für einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden (s. 11 Abs. 4 AVBayFwG) Entschädigungssätze nach der jeweils gültigen Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern erhoben. Abweichend von Nummer 6.1 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet. Bei nicht rechtzeitiger Absage einer Sicherheitswache wird für jeden Feuerwehrdienstleistenden Aufwendungsersatz für eine Stunde erhoben. 6.3 Beratungstätigkeiten Bei Beratungen und Tätigkeiten im vorbeugenden Brandschutz werden die tatsächlich geleisteten Beratungsstunden berechnet. Für betriebliche Brandschutzunterweisungen wird pro Unterweisung bis maximal 2 Stunden mit maximal 15 Teilnehmern ein Kostenersatz in Höhe von 150,00 Euro erhoben. Materialverbrauch und die Wiederbefüllung der Übungslöscher bzw. feuerwehreigenen Ausbildungslöscher wird nach Aufwand verrechnet. Wertingen, den 06.10.2016 STADT WERTINGEN - 7 -