Frequently Asked Questions zum Hebammenbonus

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Transkript:

Frequently Asked Questions zum Hebammenbonus Hinweis: Im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit ausschl. die weibliche Berufsbezeichnung Hebamme verwendet, die Angaben beziehen sich auch auf männliche Entbindungspfleger. Der Hebammenbonus 1. Was ist der Hebammenbonus? Der Hebammenbonus in Höhe von bis zu 1.000 EUR pro Jahr soll der Anerkennung und Unterstützung von freiberuflichen Hebammen in der Geburtshilfe dienen. Zusätzlich soll der Hebammenbonus einen Anreiz schaffen, um freiberufliche Hebammen für eine Tätigkeit in der Geburtshilfe zu gewinnen und die Attraktivität des Hebammenberufs zu stärken. Ziel des Hebammenbonus ist die Sicherung einer flächendeckenden, wohnortnahen Betreuung und Versorgung von werdenden Müttern und ihren Neugeborenen. Allgemeines zur Antragstellung 2. Ab wann kann der Hebammenbonus beantragt werden? Der Hebammenbonus kann erstmals ab dem 01.09.2018 rückwirkend für das Jahr 2017 beantragt werden. 3. Welche Stelle ist für die Gewährung des Bonus zuständig? Das Bayerische Landesamt für Pflege ist für die Gewährung des Hebammenbonus zuständig. Die korrekte Adresse, damit der Antrag auch die richtige Stelle erreicht, wurde bereits in das Antragsformblatt (siehe Nr. 4) eingefügt. Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit unterstützt das Landesamt für Pflege beim Vollzug. 4. Wie beantrage ich den Hebammenbonus? Der Bonus wird mit einem Formblatt beantragt. Damit werden alle notwendigen Angaben für die Gewährung des Bonus abgefragt. Das Antragsformblatt kann unter www.hebammenbonus.bayern.de bezogen werden. Seite 1

5. Kann ich das Formblatt auch handschriftlich ausfüllen? Das Formular kann sowohl am Computer als auch handschriftlich ausgefüllt werden. Um eine rasche Bearbeitung des Antrags zu gewährleisten, ist beim handschriftlichen Ausfüllen auf eine leserliche Schrift zu achten. 6. Kann ich das ausgefüllte Antragsformblatt auch elektronisch per einfacher E- Mail übermitteln? Leider ist eine elektronische Übermittlung des vollständigen Antrags mit einfacher E-Mail nicht zulässig. Dies hängt insbesondere mit der Erklärung auf dem Antragsformblatt zusammen, für die eine Unterschrift im Original vorliegen muss. 7. Für welchen Zeitraum wird der Bonus gewährt? Der Bonus wird stets für das zurückliegende Jahr gewährt. Aus diesem Grund wird im Jahr 2018 der Bonus für das Jahr 2017 gewährt und es sind die Nachweise für das Jahr 2017 dem Antrag beizufügen. 8. Bis wann ist der Bonus zu beantragen? Für die Anträge für das Jahr 2017 ist eine Antragstellung bis zum 31.03.2019 möglich. Im Übrigen sind die Anträge bis spätestens 30.06. eines Jahres für das vorherige Jahr zu stellen. 9. Ich erfülle alle geforderten Voraussetzungen und habe auch alle Nachweise, jetzt ist die Auszahlung des Bonus doch sicher? Beim Hebammenbonus handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Freistaats Bayern und wird im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Grundsätzlich wurden genügend Mittel vom Landtag bereitgestellt, um allen fristgerecht eingereichten Anträgen entsprechen zu können. Es ist jedoch nicht gänzlich auszuschließen, dass, insbesondere in der Startphase, die eingehenden Anträge die bereitgestellten Mittel übersteigen. In solchen Fällen ist für die Gewährung des Bonus der Zeitpunkt des Eingangs des vollständigen Antrags maßgeblich. Wir empfehlen daher eine zeitnahe Beantragung des Bonus. 10. Ich habe einen Antrag gestellt und nun festgestellt, dass einige Angaben nicht korrekt waren. Was kann ich nun machen? Wenn bei Pflichtangaben auf dem Antrag fehlerhafte Angaben geleistet wurden, sollten Sie einen neuen Antrag einreichen. Vermerken Sie bitte auf dem Antrag, dass bereits ein Antrag gestellt wurde. Ggf. werden Sie zu einem späteren Zeitpunkt wegen der Doppeleinreichung kontaktiert. Dann erläutern Sie bitte die Doppeleinreichung und tragen so zur Klärung des Sachverhalts bei. Seite 2

11. Ich habe einen Antrag gestellt und fehlerhafte/unvollständige/nicht lesbare/keine Anlagen angefügt. Was soll ich machen? Wir werden im Rahmen der Bearbeitung mit Ihnen Kontakt aufnehmen und auf die fehlenden oder fehlerhaften Anlagen hinweisen und ggf. Nachweise nachfordern. 12. Ich habe bereits einen Antrag eingereicht. Kann ich eine Bestätigung über den Eingang erhalten? Leider ist das aus organisatorischen Gründen nicht möglich. In der Regel sollten Sie innerhalb von einem Monat Bescheid bekommen. In Ausnahmefällen, z.b. bei einer Vielzahl von Antragseingängen, kann die Bearbeitungszeit etwas länger dauern. Wenn Sie nach einem Monat noch keine Rückmeldung erhalten haben, wenden Sie sich bitte an unsere Hebammenbonus-Hotline (siehe Nr. 24). Voraussetzungen für die Gewährung (Infos zu den allgemeinen Voraussetzungen: www.hebammenbonus.bayern.de) 13. Welche Hebammen sind anspruchsberechtigt? Es sind ausschließlich freiberufliche Hebammen anspruchsberechtigt. Es sind aber auch angestellte Hebammen anspruchsberechtigt, wenn diese neben ihrer Festanstellung noch freiberuflich tätig sind. Der Anspruch bezieht sich dann ausschließlich auf die freiberufliche Tätigkeit in der Geburtshilfe. Im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit sind im Übrigen auch alle Anforderungen für die Gewährung des Hebammenbonus, bspw. die Betreuung von vier freiberuflich geleiteten Geburten in Bayern, zu erfüllen. 14. Meine Arbeitsstätte/Niederlassung befindet sich außerhalb Bayerns, aufgrund der Grenznähe zum Freistaat Bayern bin ich aber auch in Bayern in der Geburtshilfe tätig und habe dort auch die vier erforderlichen Geburten betreut. Habe ich Anspruch auf den Bonus? Leider nein. Derzeit erhalten nur freiberufliche Hebammen den Bonus, deren Arbeitsstätte/Niederlassung und Hauptwohnsitz sich in Bayern befindet. 15. Mein Hauptwohnsitz liegt in Bayern, meine Arbeitsstätte/Niederlassung befindet sich aber außerhalb Bayerns. Habe ich Anspruch auf den Bonus? Leider nein. Derzeit erhalten nur freiberufliche Hebammen den Bonus, deren Arbeitsstätte/Niederlassung und Hauptwohnsitz sich in Bayern befindet. Seite 3

16. Ich bin bereits seit vielen Jahren in der Geburtshilfe tätig. Erhalte ich ebenfalls den Bonus oder nur Hebammen, die neu in der Geburtshilfe tätig sind? Der Hebammenbonus zielt darauf ab, dass die Geburtshilfe in Bayern sichergestellt wird. Daher erhält den Hebammenbonus ab dem Jahr 2017 jede freiberufliche Hebamme, die mindestens vier Geburten im Jahr betreut hat, unabhängig davon, ob sie neu oder schon seit vielen Jahren in der Geburtshilfe tätig ist. 17. Als Nachweis für die Betreuung von mindestens vier Geburten im Vorjahr kann der Bescheid/können die Bescheide für das betreffende Jahr über die Gewährung des Sicherstellungszuschlags der GKV als Nachweis vorgelegt werden. Reicht die erste Seite des Bescheids/der Bescheide des Spitzenverbands aus oder muss ich den vollständigen Bescheid/die vollständigen Bescheide dem Antrag beilegen? Bitte legen Sie den vollständigen Bescheid bzw. Bescheide vor. Bitte beachten Sie, dass die Bescheide das komplette Jahr (bspw. 2017) abdecken müssen. Ein einzelner Bescheid, welcher lediglich zwei Quartale des jeweiligen Jahres abdeckt, ist für die Gewährung nicht ausreichend. 18. Ich habe meinen Bescheid über die Gewährung des Sicherstellungszuschlags nicht mehr. Was kann ich tun? Bitte übersenden Sie uns in solchen Fällen alternative Nachweise (bspw. entsprechende Abrechnungen mit der Krankenkasse). 19. Muss ich die Anlagen zum Antrag amtlich beglaubigen lassen? Sonstiges Nein, einfache und gut lesbare Kopien der Anlagen sind ausreichend. Nur das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antragsformblatt, die De-minimis-Erklärung und die Erklärung zu subventionserheblichen Tatsachen müssen im Original vorgelegt werden. 20. Ich habe ein Schreiben erhalten, in dem die Gewährung des Hebammenbonus bestätigt wurde. Wann erhalte ich die Auszahlung? Sollten Sie einen Monat nach Erhalt des Bestätigungsschreibens noch keinen Geldeingang verzeichnen, dann wenden Sie sich bitte an unsere Hebammenbonus-Hotline (siehe Nr. 24). Bitte berücksichtigen Sie, dass insbesondere zum Jahreswechsel die Auszahlung etwas länger als einen Monat dauern kann. Seite 4

21. Was wird im Verwendungszweck bei der Überweisung angegeben? Der Verwendungszweck für den Hebammenbonus lautet: - Hebammenbonus 20XX für Vorname und Nachname des Anspruchsberechtigten. - 22. Warum sind die persönlichen Daten meiner betreuten Frauen in den eingereichten Nachweisen zu schwärzen? Datenschutz ist ein wichtiges Thema und dies zu Recht. Für die Gewährung des Bonus sind die Namen und persönlichen Daten der betreuten Frauen nicht von Belang. Folglich sind diese Daten sind auf den eingereichten Nachweisen unbedingt zu schwärzen. 23. Wofür darf ich das erhaltene Geld verwenden? Der Hebammenbonus ist keine zweckgebundene Leistung. Es gibt bei der Verwendung des Bonus folglich keine Vorgaben. Sie können frei darüber verfügen. 24. Wo erhalte ich weitere Hilfe im Zusammenhang mit der Antragstellung und Gewährung des Bonus? Wenn Sie noch Fragen haben, sind wir unter folgender Nummer 09131-6808-2030 für Sie da: Sie erreichen uns: Dienstags von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie donnerstags von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Seite 5