Wir für Sie. Kronen, Teilkronen und Inlays

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Wir für Sie Aufgrund der zahlreichen Anfragen an beide Körperschaften (KZV und Zahnärztekammer) im Hinblick auf die Abrechnung im GKV-Bereich und PKV-Bereich haben wir gemeinsam verschiedene Fragen zusammengefasst, die wir anhand von Beispielen schlüssig erläutern. 2 207 Kronen, Teilkronen und Inlays

. Beispiel 2-22 Vollkeramikkronen (K) (K) KV KV KV KV B f ww ww ww ww f B 8 7 6 5 4 3 2 2 3 4 5 6 7 8 (K) (K) Bemerkungen: Vollkeramikkronen von 2 bis 22 (adhäsiv befestigt), Kofferdam von 4 bis 24 HKP Teil HKP Teil 2 Privatvereinbarung gem. 4 Abs. 5 BV-Z / 7 Abs. 7 EKVZ 4 x. 4 x 220 2 x 2040 4 x.3 4 x 297 BEA: 4 x 9 * ** Versorgungsform: gleichartige Versorgung ** zzgl. Kunststoffmaterial Zahn / egion GOZ-Nr. Behandlung Anz. 2-22 2270 Prov. Kronen * 4 2-22 220 Versorgung eines Zahnes durch eine 4 Vollkrone 2-22 297 Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.) 4 4-24 2040 Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 2 2

2. Beispiel 34 vollverblendete Krone (adhäsiv befestigt) mit Glasfaserstift und SDA-Aufbaurekonstruktion in ehrschichttechnik 8 7 6 5 4 3 2 2 3 4 5 6 7 8 B f ww f B KV K Bemerkungen: 34 Glasfaserstift HKP Teil HKP Teil 2 Privatvereinbarung gem. 4 Abs. 5 BV-Z / 7 Abs. 7 EKVZ x. x 295 *** x.3 x.4 2 x 297 x 220 BEA: x 9 * ** Versorgungsform: gleichartige Versorgung ** zzgl. Kunststoffmaterial *** zzgl. Stiftkosten 28 SGB V XXXXA./. 3b ZE Zahn / egion GOZ-Nr. Behandlung Anz. 34 295 *** Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch einen Schraubenaufbau oder Glasfaserstift o. Ä. zur Aufnahme einer Krone 34 XXXXa SDA-Aufbaurekonstruktion in ehrschichttechnik, gem. 6 Abs. GOZ, entsprechend: <Leistungs beschreibung der Originalposition> 34 2270 Prov. Krone * 34 297 Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.) 2 34 220 Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone *** zzgl. Stiftkosten Hinweis: Beim Kassenpatienten ist zusätzlich eine ehrkostenvereinbarung gem. 28 Abs. 2 SBG V für die SDA-Aufbaurekonstruktion erforderlich! 3

Vereinbarung über ehrkosten bei Füllungstherapie gemäß 28 Abs. 2 Satz 4 SGB V für den Versicherten Folgende Füllungstherapie soll außerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung vorgenommen werden: Zahn GOZ-Nr. Leistungsbeschreibung Faktor Preis in 34 XXXXa SDA-Aufbaurekonstruktion in ehrschichttechnik, gem. 6 Abs. GOZ, entsprechend: <Leistungsbeschreibung der Originalposition> X,X XX,XX Zwischensumme XX,XX abzüglich der vertraglichen Füllungsleistung (Kassenleistung) Zahn BEA-Nr. Leistungsbeschreibung Punktzahl Preis in 34 3b ZE Aufbaufüllung, zweiflächig 39 -XX,XX Gesamtsumme (ehrkosten) XX,XX Der Versicherte/Zahlungspflichtige verpflichtet sich, die aufgeführten ehrkosten, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden, selbst zu tragen. Der Zahnarzt / die Zahnärztin wird die echnung nach Beendigung der Behandlung entsprechend der Gebührenordnung für Zahnärzte erstellen. Ort, Datum Unterschrift Patient/Zahlungspflichtiger Unterschrift Zahnärztin/Zahnarzt 4

3. Beispiel 2 indirektes Veneer (adhäsiv befestigt) 8 7 6 5 4 3 2 2 3 4 5 6 7 8 HKP Teil HKP Teil 2 Privatvereinbarung gem. 4 Abs. 5 BV-Z / 7 Abs. 7 EKVZ x 2270 * x 2220 x 297 BEA: Versorgungsform: Privatleistung Zahn / egion GOZ-Nr. Behandlung Anz. 2 2270 Prov. Krone * 2 2220 Versorgung eines Zahnes durch ein Veneer 2 297 Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.) Kein Heil- und Kostenplan für die Krankenkasse, da keine Vertragsleistung, daher wird kein Festzuschuss angesetzt. 5

4. Beispiel 2 22 Vollkeramikteilkronen (adhäsiv befestigt), Kofferdam für die Eingliederung notwendig P(K) P(K) P(K) P(K) KV KV KV KV B f ww ww ww ww f B 8 7 6 5 4 3 2 2 3 4 5 6 7 8 Bemerkungen: Vollkeramikteilkronen, Kofferdam 3 23 HKP Teil HKP Teil 2 Privatvereinbarung gem. 4 Abs. 5 BV-Z / 7 Abs. 7 EKVZ 4 x. 4 x 2220 2040 4 x.3 4 x 297 BEA: 4 x 9 * ** Versorgungsform: gleichartige Versorgung ** zzgl. Kunststoffmaterial Zahn / egion GOZ-Nr. Behandlung Anz. 2-22 2270 Prov. Krone * 4 2-22 2220 Versorgung eines Zahnes durch eine 4 Teilkrone 2-22 297 Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.) 4 3-23 2040 Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich Hinweis: Im Frontzahnbereich ist eine Teilkrone nach dem bestehenden BEA und den darin enthaltenen Leistungen nicht als egelversorgung vorgesehen. Daher kann im Frontzahnbereich auch nur ww als Befund angegeben werden. Der Befund pw kann dagegen nur im Seitenzahnbereich eine Teilkrone auslösen. * Festzuschuss-Konferenz am. Januar 2008 6

5. Beispiel 24 Vollkeramikteilkrone in CAD/CA-Technik P(K) PK B f pw f B 8 7 6 5 4 3 2 2 3 4 5 6 7 8 Bemerkungen: Teilkrone in CAD/CA-Technik (adhäsiv befestigt); kein Provi., da direkt eingegliedert wird HKP Teil HKP Teil 2 Privatvereinbarung gem. 4 Abs. 5 BV-Z / 7 Abs. 7 EKVZ.2 2 x 0065 2040 x 2220 x 297 BEA: Versorgungsform: gleichartige Versorgung Zahn / egion GOZ-Nr. Behandlung Anz. 24, 34 0065 Optisch-elektronische Abformung 2 24 2220 Versorgung eines Zahnes durch eine Teilkrone 24 297 Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.) 22-26 2040 Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 7

6. Beispiel 34, 36 insuffiziente Füllungen, Versorgung mit dreiflächigen Inlays (adhäsiv befestigt) Vereinbarung über ehrkosten bei Füllungstherapie gemäß 28 Abs. 2 Satz 4 SGB V für den Versicherten Folgende Füllungstherapie soll außerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung vorgenommen werden: Zahn GOZ-Nr. Leistungsbeschreibung Faktor Preis in 34, 36 2 x 2260 Provisorium im direkten Verfahren ohne Abformung X,X XX,XX 34, 36 2 x 270 Einlagefüllung, mehr als zweiflächig X,X XX,XX 34, 36 2 x 297 Adhäsive Befestigung X,X XX,XX Zwischensumme XX,XX abzüglich der vertraglichen Füllungsleistung (Kassenleistung) Zahn BEA-Nr. Leistungsbeschreibung Punktzahl Preis in 34 3c Füllung, dreiflächig 49 -XX,XX 36 3c Füllung, dreiflächig 49 -XX,XX Gesamtsumme (ehrkosten) XX,XX Der Versicherte/Zahlungspflichtige verpflichtet sich, die aufgeführten ehrkosten, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden, selbst zu tragen. Der Zahnarzt / die Zahnärztin wird die echnung nach Beendigung der Behandlung entsprechend der Gebührenordnung für Zahnärzte erstellen. Ort, Datum Unterschrift Patient/Zahlungspflichtiger Unterschrift Zahnärztin/Zahnarzt Hinweis: Begleitleistungen, die nicht bei der Vertragsleistung (Füllung) angefallen wären, werden nach GOZ vereinbart und berechnet! 8

Zahn / egion GOZ-Nr. / BEA Behandlung Anz. 36 4a Leitungsanästhesie 34, 36 2260 Provisorium im direkten Verfahren ohne Abformung 2 34, 36 270 Einlagefüllung, mehr als zweiflächig 2 34, 36 3c Füllung dreiflächig 2 (abzügl.) 34, 36 297 Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.) 2 zzgl. Abformmaterial zzgl. aterial- und Laborkosten gem. 9 GOZ Zahn / egion GOZ-Nr. Behandlung Anz. 34, 36 0090 Infiltrationsanästhesie n. Bed. 36 000 Leitungsanästhesie n. Bed. 34, 36 2260 Provisorium im direkten Verfahren ohne Abformung 2 34, 36 270 Einlagefüllung, mehr als zweiflächig 2 34, 36 297 Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.) 2 zzgl. Anästhesiematerial zzgl. Abformmaterial zzgl. aterial- und Laborkosten gem. 9 GOZ In der nächsten Ausgabe des Zahnärzteblattes stellen wir Ihnen Zahnersatz und Schienentherapie in Verbindung mit einem Gesichtsbogen beim Kassen- und Privatpatienten vor. Daniela Fischer, ZÄKWL, Teamleiterin Susanne Hoppe-Woodbridge, KZVWL, Abteilungsleiterin Zentraler Informations- und Servicebereich Jost ieckesmann, Vizepräsident ZÄKWL 9