HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL IM NAMEN DES VOLKES



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Transkript:

HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL IM NAMEN DES VOLKES Geschäftszeichen: Verkündet am: 6 U 151/03 27. Januar 2004 420 O 124/02. Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle li In dem Rechtsstreit Klägerin Berufungsbeklagte Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte g e g e n Beklagte Berufungsklägerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

2 und die Firma Nebenintervenientin Berufungsklägerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg 6. Zivilsenat durch die Richter Dr. Schmidt-Syaßen Dr. Frantzioch Wunsch nach der am 16. Dezember 2003 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt: Die Berufungen der Beklagten und der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg Kammer 20 für Handelssachen vom 27. Juni 2003 (Az. 420 O 124/02) werden mit der Maßgabe zurückgewiesen dass die ausgeurteilte Summe 29.00261 beträgt und nicht 29.11623. In Höhe von 11362 wird das vorbezeichnete Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens ausgenommen hiervon sind die durch die Nebenintervention verursachten Kosten diese werden der Nebenintervenientin auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 42.000-- abwenden wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

3 Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Die Klägerin macht als führender Transportversicherer der Firma E... AG auf sie nach behaupteter Schadensregulierung übergegangene Ansprüche geltend. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin beauftragte die Firma B... s.r.l. mit dem Transport von Lederwaren (Schuhe und Handtaschen) von Italien zur Firma E... AG in München. Die Firma B... ihrerseits gab den Auftrag weiter an die Beklagte die ihrerseits die Nebenintervenientin mit der Durchführung des Transportes beauftragte. Diese übernahm in Prato/Italien 168 Kartons Lederwaren mit einem Gewicht von 2.17960 kg vollständig und unbeschädigt gegen reine Quittung. Bei der Ablieferung in München am 3. Juli 2000 wiesen einzelne Kartons Beschädigungen auf. Die Empfängerin liess auf dem CMR Frachtbrief (Anl. K 3) handschriftlich vermerken: davon 8 Karton beschädigt siehe Foto (Fehlmenge). Die Klägerin hat vorgetragen es seien 289 Paar Schuhe und 132 Handtaschen die von den Lieferanten der Firma E... AG mit insgesamt DM 56.94640 in Rechung gestellt worden seien (Anl. K 5 bis K 9) nicht abgeliefert worden. Die Klägerin hat beantragt die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 29.11623 nebst 5 % Zinsen seit Klagzustellung (13. September 2001) zu zahlen. Die Beklagte und die Nebenintervenientin haben beantragt die Klage abzuweisen. Beide haben die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und weiter dass ein Teilverlust der Güter während des Transportes eingetreten sei. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch

4 Vernehmung der Zeugen Stefan Fröhlich (Angestellter bei der Firma E... AG) sowie Michaela K... (von 1996 bis Ende 2000 Angestellte bei der Firma E... AG) und sodann mit Urteil vom 27. Juni 2003 die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt die Klägerin sei aktivlegitimiert die Beklagte hafte für den teilweisen Verlust des Transportgutes. Wohl sei zu vermuten dass das Transportgut vollständig abgeliefert worden sei da der bloße Vermerk auf dem Frachtbrief kein ordnungsgemäßer Hinweis im Sinne des Art. 30 Abs. 1 CMR sei jedoch stehe nach Durchführung der Beweisaufnahme fest dass die behauptete Anzahl an Schuhen und Handtaschen nicht abgeliefert worden sei. Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Die Beklagte und die Nebenintervenientin haben gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt und begründet. Die Beklagte nimmt in Abrede zu haften. Die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 CMR seien nicht gegeben. Weder ergebe sich aus den bisherigen Feststellungen dass der konkrete Warenverlust in der Obhut der Beklagten eingetreten sei noch dass der geltend gemachte Schaden in dieser Höhe entstanden sei. Die Nebenintervenientin rügt zudem die Aktivlegitimation der Klägerin. Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt die Berufungen der Beklagten und der Nebenintervenientin zurückzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Gegenseite in der Berufungsinstanz in allen Punkten entgegen. Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze die zu den Akten gereichten Anlagen und die Sitzungsniederschriften. II.

5 Die zulässigen Berufungen der Beklagten und der Nebenintervenientin sind bis auf eine geringfügige Spitze unbegründet. Die Klägerin ist aktivlegitimiert wie bereits das Landgericht zutreffend festgestellt hat. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. Die Klägerin kann sich auf die Abtretung gemäß Anlage K 2 stützen. Soweit die Nebenintervenientin in der Berufungsinstanz geltend macht es handele sich um einen Regressanspruch aus Art. 37 CMR der voraussetze dass eine Entschädigung seitens der Firma B... schon geleistet worden sei so ist dem zum einen entgegenzuhalten dass sie sich damit in Widerspruch zu den Erklärungen der unterstützten Partei stellt und deshalb damit nicht zu hören ist 74 Abs. 1 67 ZPO. Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz die Feststellungen des Landgerichts zur Aktivlegitimation der Klägerin nicht mehr angegriffen. Sie wendet sich nur noch gegen den vom Landgericht ihr angelasteten Verlust der Güter. Mithin bestreitet sie die Aktivlegitimation der Klägerin nicht weiter und der Nebenintervenientin ist es verwehrt diesen Punkt noch aufzugreifen und insoweit abweichende Ausführungen zu machen. Zum anderen ist Art. 37 CMR nicht einschlägig. Das Rechtsinstitut der aufeinander folgenden Frachtführer nach Art. 34 ff. CMR setzt voraus dass ein einziger Vertrag über eine gesamte Beförderungsstrecke geschlossen worden und ein durchgehender Frachtbrief über die gesamte Beförderungsstrecke ausgestellt worden ist. Der durchgehende Frachtbrief muss die gesamte Beförderungsstrecke umfassen vom Absender des Hauptfrachtvertrages oder vom Hauptfrachtführer in dessen Vollmacht ausgestellt und von den Unterfrachtführern mit dem Willen übernommen worden sein die im Frachtbrief umschriebene Beförderung ganz oder teilweise auszuführen (Fremuth/Thume Kommentar zum Transportrecht Art. 34 CMR Rdn. 1). Der CMR Frachtbrief weist hier als Absender die Firma B... aus und nicht die eigentliche Absenderin die Firma E... AG. Die Transportaufträge sind von der E... AG an die B... von dieser an die Beklagte und von dieser sodann an die Nebenintervenientin erteilt worden. Demgemäß wäre für das Anwenden von Art. 37 CMR erforderlich dass die Firma E... AG als Absenderin in den CMR Frachtbrief gemäß Anlage K 3 aufgeführt ist was nicht der Fall ist. Die Haftung der Beklagten folgt aus Art. 17 Abs. 1 CMR. Im Gegensatz zum Landgericht ist der Senat der Auffassung dass im vorliegenden Fall ein wirksamer Vorbehalt nach Art. 30 Abs. 1 CMR von der Empfängerin gemacht worden ist. Ein solcher Vorbehalt muss unter Angaben allgemeiner Art über den Verlust oder die Beschädigung erklärt werden. Ganz allgemeine Vermerke wie Beschädigung unter Vorbehalt angenommen sind unzureichend. Ein derartig typisierter Vorbehalt würde die Gefahr mit sich bringen dass er einfach regelmäßig zur Wahrung möglicherweise später geltend gemachter Rechte benutzt wird

6 (Loewe TranspR 1988 309 310). Der Vorbehalt muss den Schaden zwar nicht bis ins einzelne beschreiben; jedoch muss ein bestimmter Mangel hinreichend deutlich angegeben sein der auf den später genau festzustellenden Schaden in Art und Umfang Hinweise zulässt (Herber/Piper CMR Art. 30 Rn. 67; Fremuth/Thume a.a.o. Art. 30 CMR Rdn. 9 m.w.n.). Für einen wirksamen Vorbehalt ist es notwendig dass sich der Empfänger wenn auch in noch so allgemeiner Weise irgendwie festlegt in dem er z.b. angibt das Gut sei durchnässt oder schon der erste Augenschein deute auf eine Fehlmenge hin. Der Vorbehalt soll nicht eine bloße Formalität sein sondern dem abliefernden Frachtführer einen ernstlichen Hinweis auf eine voraussichtliche spätere Inanspruchnahme geben (Loewe a.a.o.). Es müssen bestimmte Mängel unter hinreichend deutlicher Angabe des Schadenssachverhaltes gerügt werden. Die Beschreibung der Mängel muss nicht ins Detail gehen (Koller Transportrecht 5. Aufl. Art. 30 CMR Rz. 4). Diesen Anforderungen genügt der handschriftlich aufgenommene Vermerk auf dem CMR Frachtbrief (Anl. K 3). Es wird von 8 beschädigten Kartons gesprochen. Das allein mag möglicherweise nicht ausreichend sein. Es folgt dann aber ein Verweis auf ein beigefügtes Foto das zeigt dass die Kartons mit den Lederwaren auf der fotografierten Palette nicht mehr übereinander gestapelt sind sondern zum Teil schräg liegen und aufgerissen sind. Ganz offensichtlich hat sich jemand an der Sendung zu schaffen gemacht. Weiter kommt hinzu dass durchaus ein Teilverlust reklamiert wird wenn es dort ausdrücklich heißt: Fehlmenge. Diese Fehlmenge betrifft die gesamte Sendung und nicht nur 8 Kartons. Damit sind Angaben allgemeiner Art über den teilweisen Verlust der Güter an den Frachtführer gemacht worden was bedeutet dass die widerlegliche Vermutung des Artikel 30 Abs. 1 S. 1 CMR nicht eingreift. Nachdem der Frachtführer quittiert hat dass er die Güter unbeschädigt und vollzählig zum Transport übernommen hat obliegt es ihm nun den Beweis der vollständigen Ablieferung zu führen (Koller a.a.o. Rz. 7). Diesen Beweis kann die Beklagte nicht führen. Die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme ist nach Auffassung des Senats in beide Richtungen unergiebig. Dabei spricht für die Klägerin dass von der Empfängerin zeitnah gescannt worden ist was ihr abgeliefert wurde ist. Später ist dann mit einem Abgleich zu den Rechnungen die Fehlmenge ermittelt worden. Es ist mithin eine Beweislastentscheidung zu treffen die zu Lasten der Beklagten geht. Da sie nicht beweisen kann die Güter vollständig abgeliefert zu haben hat sie den von der Klägerin nachvollziehbar aufgelisteten Teilverlust zu ersetzen. Auf gesetzliche Haftungsbeschränkungen kann sich die Beklagte nicht berufen wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (Art. 29 CMR). Ein Mitverschulden muss sich die Klägerin nicht zurechnen lassen. Es fehlt bereits jeder Vortrag der Beklagten wie sie die Güter vor Schäden geschützt hätte wenn ihr der Warenwert mitgeteilt worden wäre. Hinzukommt dass die Beklagte bereits aus den Angaben im CMR-Frachtbrief Rückschlüsse auf den Wert der Güter ziehen konnte werden dort doch

7 Lederwaren als Transportgut angegeben und als Empfängerin die Firma E... AG in München genannt von der allgemein bekannt ist dass ihre Waren hochpreisig sind. Lediglich in einer Position ist beim Schadensumfang ein Abzug zu machen. In der Klagschrift werden von der Klägerin auf Seite 3 in der vorletzten Zeile der dortigen Aufstellung zum Artikel 43335/169-53644 50 Paar Schuhe als Verlust reklamiert im Wert von ITL 5.500.000--. Die Orderposition 5364 umfasste ausweislich der Anlage K 8 Blatt 3 aber lediglich 48 Stück. Das hat die Klägerin selbst in ihrem Schriftsatz vom 14. Oktober 2002 auf Seite 4 5 eingeräumt. Mithin ist der Gegenwert von 2 Paar Schuhen unberechtigt geltend gemacht worden. In Höhe von 11362 (ITL 220.000--) ist die Klage unbegründet und mithin das angegriffene Urteil abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1 92 Abs. 2 101 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht 708 Nr. 10 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen von 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung die keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Dr. Schmidt-Syaßen Dr. Frantzioch Wunsch