Allgemeine Geschäftsbedingungen

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- Creating Plus+ for Brands and Products Allgemeine Geschäftsbedingungen der Genesis Design GmbH Ponkratzstraße 67 80995 München Deutschland (nachfolgend: Wir, Unsere oder Genesis Design ) 1 Allgemeines - Geltungsbereich (1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers die vereinbarten Leistungen vorbehaltlos erbringen. (2) Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von 310 Abs.1 BGB. 2 Zustandekommen und Gegenstand der Verträge mit Genesis Design (1) Angebote von Genesis Design sind freibleibend, es sei denn, es ist im Angebot ausdrücklich etwas Anderes angegeben. (2) Mündlich erteilte Aufträge von Kunden sind bindend. Ein Vertrag kommt insbesondere auch dann zustande, wenn Genesis Design in Kenntnis des Kunden, und ohne dass der Kunde widerspricht, mit der Auftragsdurchführung beginnt, obwohl noch nicht über alle Punkte des Vertrages Einigkeit besteht. (3) Genesis Design erteilte Aufträge haben regelmäßig die Erstellung eines Entwurfs für ein Produktdesign und die Einräumung von Nutzungsrechten an dem Design zum Gegenstand. Der Vertragsgegenstand im Einzelnen, insbesondere Inhalt und Umfang der von Genesis Design zu erbringenden Design-Leistungen, ergeben sich aus dem Angebot von Genesis Design und der Auftragsbestätigung des Auftraggebers in Verbindung mit diesen AGB. (4) Mündliche Nebenabreden zu mit uns geschlossenen Verträgen bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen der jeweils getroffenen Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, auf die auch nicht mündlich verzichtet werden kann. 3 Nutzungs- und Verwertungsrechte; Namens-/Kennzeichenrechte (1) Sämtliche Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und sonstige Arbeiten unterliegen dem Urheberrechtsschutz. Die Parteien sind einig, dass die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) auch dann gelten, wenn die nach dem UrhG erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen Genesis Design bei nicht genehmigter Nutzung der von ihr entwickelten Designs insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche nach 97 ff. UrhG zu. Die Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und sonstige Arbeiten dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung durch Genesis Design weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung und/oder Änderung, ganz oder teilweise, ist unzulässig. Insbesondere dürfen von Genesis Design entwickelte Designs oder Teile von Designs nur mit Zustimmung von Genesis Design und gegen zusätzliche Vergütung auf andere als die vom Vertragsgegenstand umfassten Gegenstände übertragen werden. 2018 Genesis Design GmbH Ponkratzstr. 67 D- 80995 München genesis-design.de Seite 1 von 5

Genesis Design überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck vereinbarten und erforderlichen Nutzungsrechte am final entwickelten Design. Bezüglich einzelner Entwicklungs- und Vorstufen werden keine Rechte eingeräumt, sofern nichts Anderes vereinbart ist. Soweit im Einzelfall nichts Anderes vereinbart ist, räumt Genesis Design dem Auftraggeber ein einfaches Nutzungsrecht für den Zeitraum von 12 Monaten ein. Die Einräumung inhaltlich und zeitlich weitergehender Rechte sowie das Recht zur Einräumung von Unterlizenzen bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Parteien im Einzelfall, die eine entsprechende Festlegung der Vergütung für die vereinbarte Einräumung der Nutzungsrechte beinhaltet. (2) Sofern nichts Anderes vereinbart ist, gehen die Nutzungsrechte erst nach vollständiger Designentwicklung und vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über. (3) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, dass das vertragsgegenständliche Produktdesign zum Schutz durch ein gewerbliches Schutzrecht (Patent, Gebrauchsmuster, Design oder Marke) zur Eintragung in die betreffenden Register bei den zuständigen Behörden (Patentämter etc.) anzumelden, wenn nichts Anderes schriftlich mit Genesis Design vereinbart ist. (4) Genesis Design trifft mit seinen Beschäftigten (einschließlich Forschern, Vertretern, Beratern und Unterauftragnehmern) gültige und ausreichende Vereinbarungen bzw. ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, welche die Übertragung der von diesem Personenkreis geschaffenen Arbeitsergebnisse auf Genesis Design sicherstellen. 4 Mitwirkungspflichten des Kunden; Verzug (1) Das Produktdesign wird entsprechend den zwischen den Parteien vereinbarten Vorgaben des Auftraggebers erstellt. Der Auftraggeber stellt für die Unterstützung der erforderlichen Arbeiten von Genesis-Design einen Ansprechpartner in einem zeitlich und qualitativ angemessenen Umfang zur Verfügung. Sofern im Einzelfall vereinbart, hat der Auftraggeber Prototypen, Zeichnungen, Abbildungen, technische Werte, Maße und andere Informationen oder Materialien zur Verfügung zu stellen. Diese Mitwirkungspflichten sind vertragliche Hauptpflichten des Auftraggebers. (2) Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, insbesondere die Nichteinhaltung von zwischen den Parteien vereinbarten Fristen für Mitwirkungshandlungen, kann Genesis Design eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen und Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt davon unberührt. 5 Vergütung (1) Die Gesamtvergütung ergibt sich, je nach Vereinbarung im Einzelfall, aus der Vergütung für die Entwurfsleistungen, wie Produktdesign-Entwurf, Entwurfsausarbeitung und Grundlagen für die Realisierung, plus der Vergütung für die Einräumung der Nutzungsrechte. Von Genesis Design angebotene und in Rechnung gestellte Beträge sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind. Genesis Design ist berechtigt, angemessene Vorschusszahlungen zu verlangen. (2) Genesis Design behält sich das Recht vor, ihre Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten. Die Faktoren für Kostensenkungen oder -erhöhungen sind dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. (3) Sonderleistungen wie z.b. die nachträglich vereinbarte Umarbeitung oder Änderung von Zeichnungen etc. werden, sofern nicht anders vereinbart, nach Zeitaufwand gesondert abgerechnet. (4) Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung der Genesis Design abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, sofern nicht anders vereinbart, die Genesis Design im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten. (5) Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Fotos und Modellen etc. sind, sofern nicht anders vereinbart, gesondert zu vergüten. (6) Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind, sofern nicht anders vereinbart, vom Auftraggeber zu 2018 Genesis Design GmbH Ponkratzstr. 67 D- 80995 München genesis-design.de Seite 2 von 5

erstatten. Dabei werden Reisetage nach vereinbartem Tageshonorar, Übernachtungskosten in nachgewiesener Höhe und Spesen gemäß den steuerlichen Höchstsätzen vergütet. Reisen mit der Bahn werden in Höhe der Fahrtkosten für ein Ticket der zweiten Klasse, Flugreisen in Höhe der Kosten für ein Business Class-Ticket und PKW-Reisen mit 0,80 für jeden gefahrenen Kilometer vergütet. (7) Stunden- und Tagessätze sowie sonstige Preise werden von Genesis Design regelmäßig an die allgemeine Preissteigerung und wirtschaftliche Lage angepasst. 6 Zahlungsziel; Vorauszahlung Die Zahlung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, nach Übermittlung des Aufwandsnachweises und der Rechnung. Das Zahlungsziel beträgt 2 Wochen nach Zugang der Rechnung und ggfs. des Aufwandsnachweises beim Auftraggeber. 7 Gestaltungsfreiheit; nachträgliche Änderungen; Vorlagen des Auftraggebers (1) Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der ästhetischkünstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während der Vertragsdurchführung, insbesondere in der Entwurfs- oder Produktionsphase, nachträglich inhaltliche Änderungen betreffend die Design-Erstellung oder eine Änderung des Zeitplans für die Vertragsdurchführung, hat er den daraus resultierenden Mehraufwand zu vergüten. Genesis Design behält, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird, den vollen ursprünglichen Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten. (2) Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an Genesis Design übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber Genesis Design von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. 8 Eigentum an Entwürfen, Rückgabepflicht (1) An Entwürfen, Zeichnungen und Modellen werden nur Nutzungsrechte nach 3 eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. (2) Originalentwürfe sind daher, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr für die Ausübung der Nutzungsrechte zwingend benötigt, spätestens 3 Monate nach Lieferung unbeschädigt an Genesis Design zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt. (3) Die Versendung von Entwürfen, sonstigen Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers. 9 Digitale Daten (1) Genesis Design ist nicht verpflichtet, 2D/3D-Entwürfe oder sonstige Datensätze, die im Computer erstellt wurden, als offene, editierbare Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Dateien dieser Art, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. (2) Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber. (3) Der Genesis Design haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datentransport auf das System des Auftraggebers oder seines Beauftragten entstehen. 10 Verzug; Haftung (1) Soweit zwischen den Parteien feste Termine für Mitwirkungspflichten nach 4 vereinbart sind, kommt Genesis-Design bei Verzögerungen nicht in Verzug, wenn die Mitwirkungshandlung ausbleibt. Im Übrigen kommt Genesis Design bei Verzögerungen nicht in Verzug, wenn eine für die Erstellung des Produktdesigns erforderliche Mitwirkungshandlung trotz schriftlicher Aufforderung, diese 2018 Genesis Design GmbH Ponkratzstr. 67 D- 80995 München genesis-design.de Seite 3 von 5

innerhalb angemessener Frist zu erbringen, vom Auftraggeber nicht erbracht wird. Der Auftraggeber ist verpflichtet, frustrierte Aufwendungen und Schäden, die Genesis Design infolge des Verzugs mit Mitwirkungspflichten entstehen, zu erstatten. (2) Genesis Design haftet nicht für die wirtschaftliche Verwertbarkeit des vom Kunden abgenommenen vertragsgegenständlichen Produktdesigns. Die Funktionssicherheit des Produkts liegt in der Risikosphäre des Auftraggebers, da der Schwerpunkt der von Genesis Design zu erbringenden Leistung im Bereich der Gestaltung liegt. (3) Genesis Design haftet grundsätzlich nicht für die Schutzfähigkeit des vertragsgegenständlichen Produktdesigns und die Durchsetzbarkeit gegen Dritte nach Urhebergesetzen, Patentgesetzen, Gebrauchsmustergesetzen, Designgesetzen, Markengesetzen sowie Vorschriften des Rechts gegen unlauteren Wettbewerb. Ebenso wenig haftet Genesis Design dafür, dass der Nutzung und Verwertung des vertragsgegenständlichen Produktdesigns keine älteren Rechte Dritter entgegenstehen. (4) Genesis Design haftet sofern der Vertrag keine anders lautenden Regelungen trifft gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Genesis Design nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenem Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt. 11 Namensnennung; Freiexemplare (1) Genesis Design darf, sofern nicht anders vereinbart, mündlich und schriftlich, insbesondere auch auf Ihrer Webseite und in sonstigen Werbemitteln zur Eigenwerbung auf die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber hinweisen. (2) Genesis Design hat das Recht, auf Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber und Designer genannt zu werden. Der Auftraggeber darf auf den von Genesis Design entworfenen Produkten sowie auf Werbemitteln dafür oder in Veröffentlichungen darüber die Genesis Design mit ihrer Genehmigung namentlich nennen. Die Form der Kennzeichnung ist abzustimmen und gegebenenfalls gesondert zu regeln, insbesondere, wenn sie markenmäßig erfolgt. (3) Genesis-Design GmbH erhält von jedem nach seinem Entwurf produzierten Auftraggeber 1-3 Belegexemplare aus der ersten Serie ohne Berechnung frei Büro des Designers zu Archivier-, Ausstellungs- und Referenzzwecken. Bei Produkten mit einem Herstellungswert (HK) von über Euro 500.- oder großen Abmessungen genügen nach Absprache Teile des Produktes und auf Kosten des Auftraggebers angefertigte Farbdiapositive professioneller Qualität. Ebenso erhält der Designer je 10 Belegexemplare von Werbemitteln, Drucksachen o.ä., die für nach Entwürfen des Designers hergestellte Produkte angefertigt werden. Genesis Design darf auch eigene Bilddarstellungen des vertragsgegenständlichen Produktdesigns oder solche des Auftraggebers und die vorgenannten Werbemittel veröffentlichen und zur Eigenwerbung benutzen. 12 Laufzeit und Kündigung (1) Die Vertragslaufzeit beginnt mit der Unterzeichnung des Vertrages durch beide Parteien. (2) Der Auftraggeber kann den Vertrag bis zur vollständigen Erbringung der Leistung nach 2 ohne Angabe von Gründen jederzeit kündigen. (3) Die Parteien können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Ein solch wichtiger Grund liegt für Genesis Design insbesondere dann vor, wenn nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers ein oder wird ihr eine vorher eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse nach Auftragserteilung bekannt wird und der Auftraggeber eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verweigert. (3) Im Fall der Kündigung gehen keinerlei Nutzungs- und oder Verwertungsrechte, auch nicht an Teilergebnissen, auf den Auftraggeber über. Sämtliche von Genesis Design gefertigten Gegenstände, 2018 Genesis Design GmbH Ponkratzstr. 67 D- 80995 München genesis-design.de Seite 4 von 5

z.b. Skizzen, Entwürfe und Modelle, sind Genesis Design nach der Kündigung unverzüglich zurückzugeben. (4) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 13 Stornokosten In Fall der Kündigung durch den Auftraggeber gemäß 12(2) erhält Genesis Design wahlweise (1) die anteilige Vergütung für bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Leitungen plus Ersatz für bis zum genannten Zeitpunkt gemachter Aufwendungen auf die Durchführung des Projekts; (2) oder anstelle des Anspruchs nach Abs. 1 einen Pauschalbetrag von (a) 25% der vereinbarten Vergütung, wenn die Kündigung bis 4 Wochen vor vereinbartem Projektbeginn oder früher erfolgt, es sei denn der Auftraggeber weist nach, dass Genesis Design unter Anrechnung anderweitigen, durch die Kündigung ermöglichten Erwerbs und ersparter Aufwendungen einen geringeren Anspruch hat; (b) 50% der für die Erstellung des Produktdesigns vereinbarten Vergütung, wenn die Kündigung nach dem vorstehend genannten Zeitpunkt oder nach dem Projektbeginn erfolgt, es sei denn der Auftraggeber weist nach, dass Genesis Design unter Anrechnung anderweitigen, durch die Kündigung ermöglichten Erwerbs und ersparter Aufwendungen einen geringeren Anspruch hat. 14 Vertraulichkeit, Herausgabe- und Löschungspflichten, Konkurrenzverbot (1) Die Parteien werden über alle ihnen im Rahmen ihrer Zusammenarbeit auf der Grundlage dieses Vertrages bekannt gewordenen Informationen auch nach Ablauf der Vertragsdauer Stillschweigen zu bewahren. (2) Genesis Design wird nach Fertigstellung des Designs und Übergabe an den Auftraggeber alle uns vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen und Inhalte, die in elektronischer Form vorliegen, zu löschen, es sei denn, der Auftraggeber beauftragt sie ausdrücklich mit deren Archivierung; auf vorheriges Verlangen des Auftraggebers hat sie diesem zuvor eine Kopie der im Verlangen bezeichneten, bestimmten Informationen oder Inhalte zukommen zu lassen. Informationen und Inhalte, die in verkörperter Form vorliegen, sind an den Auftraggeber zurückzugeben oder auf dessen Verlangen hin oder bei Nichtannahme zu vernichten. 15 Schlussbestimmungen (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt dasjenige, was die Parteien nach dem ursprünglich angestrebten Zweck unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise redlicher Weise vereinbart hätten. Das Gleiche gilt im Falle des Vorliegens einer Vertragslücke. (2) Das Rechtsverhältnis der Parteien unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. (3) Erfüllungsort ist München. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den vorliegend geregelten Rechten und Pflichten ist München. Ort, Datum Ort, Datum Kunde Genesis Design 2018 Genesis Design GmbH Ponkratzstr. 67 D- 80995 München genesis-design.de Seite 5 von 5