Erklärung für die Zuschläge zum Ruhegehalt nach den 65, 66 und 68 Thüringer Beamtenversorgungsgesetz

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Transkript:

Anlage III Erklärung für die Zuschläge zum Ruhegehalt nach den 65, 66 und 68 Thüringer Beamtenversorgungsgesetz Hinweis: Für Kindererziehungszeiten und Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege pflegebedürftiger Personen werden unter bestimmten Voraussetzungen Zuschläge zum Ruhegehalt gewährt ( 65, 66 und 68 ThürBeamtVG). Damit über einen Anspruch entschieden werden kann, beantworten Sie bitte die nachstehenden Fragen und tragen Sie die erbetenen Angaben ein: 1. Angaben zu Ihrer Person Name, Vorname Geburtsdatum Personalnummer 2. Kinder, die von Ihnen nach dem 31. Dezember 1991 bis zur Vollendung des 10. bzw. bei pflegebedürftigen Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebenshres oder während eines Teils dieses Zeitraums - wurden 1 Name, Vorname Geburtsdatum und ggf. Sterbedatum Ist das Kind ein während der Erziehungszeit zum Haushalt gehörendes Stief- oder Pflegekind? (bei : bitte Angaben zur Kindesmutter unter Ziffer 6 eintragen) 3. Kinder, die von Ihnen vor dem 1. nuar 1992 bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 1. Lebenshres oder während eines Teils dieses Zeitraums wurden; soweit das Kind vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet wurde sind die Angaben nur erforderlich, wenn die Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllt ist Name, Vorname Geburtsdatum und ggf. Sterbedatum Ist das Kind ein während der Erziehungszeit zum Haushalt gehörendes Stief- oder Pflegekind? (bei : bitte Angaben zur Kindesmutter unter Ziffer 6 eintragen) 1 Bei mehr als 3 Kindern ist das Formblatt für die weiteren Kinder erneut vollständig auszufüllen.

4. Angaben zu den Kindererziehungszeiten Hinweis: Bitte die Kindererziehungszeiten nach dem 31. Dezember 1991 bis zur Vollendung des 10. Lebenshres bzw. bei pflegebedürftigen Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebenshres eintragen. Zu den Kindererziehungszeiten vor dem 1. nuar 1992 sind die Angaben bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 1. Lebenshres erforderlich. 4.1. Haben Sie die unter 2. und 3. genannten Kinder ganz oder teilweise allein? allein Wenn : : allein Wenn : : allein Wenn : : 4.2. Haben Sie die unter 2. und 3. genannten Kinder mit dem anderen Elternteil ganz oder teilweise? Wenn : : Wenn : : Wenn : :

4.2.1. Haben Sie und der andere Elternteil für die Zeiten nach 4.2. eine übereinstimmende Erklärung über die Zuordnung der Kindererziehungszeiten zu einem Elternteil abgegeben? Wenn : zur Mutter zum Vater Datum der Erklärung Wenn : zur Mutter zum Vater Datum der Erklärung Wenn : zur Mutter zum Vater Datum der Erklärung 4.2.2. Ist in den Zeiten nach 4.2. ein Kind von einem Elternteil überwiegend worden? Hinweis: Die Beantwortung ist nur erforderlich, wenn keine übereinstimmende Erklärung nach Tz 4.2.1 abgegeben wurde. Die überwiegende Erziehung beurteilt sich nach objektiven Gesichtspunkten, d.h. danach, wie die Erwerbstätigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts zwischen den Eltern im maßgeblichen Zeitraum verteilt gewesen ist. Hat ein Elternteil z.b. die Erwerbstätigkeit allein ausgeübt, ist das ein wesentlicher Anhaltspunkt dafür, dass der andere Elternteil den überwiegenden Anteil der Erziehungsarbeit geleistet hat. Haben beide Elternteile in etwa gleichem Umfang durch Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt bestritten, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie sich auch zu gleichen Teilen der Erziehungsarbeit gewidmet haben. Wenn : von der Mutter vom Vater Wenn : von der Mutter vom Vater Wenn : von der Mutter vom Vater 5. War die häusliche Gemeinschaft mit den unter 2. aufgeführten Kindern bis zur Vollendung des 10./18. Lebenshres und mit den unter 3. aufgeführten Kindern bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 1. Lebenshres unterbrochen? Hinweis: Anzugeben sind Unterbrechungen wie z.b. längere Auslandsaufenthalte oder die Aufnahme in eine Pflegefamilie. Der Krankenhausaufenthalt des Kindes oder der Mutter unterbricht dagegen die häusliche Gemeinschaft nicht. Wenn : Grund der Unterbrechung Wenn : Grund der Unterbrechung Wenn : Grund der Unterbrechung

6. Angaben zur Person des anderen Elternteils Name, Vorname, Geburtsname, frühere Namen Geburtsdatum Geburtsort Adresse telefonisch tagsüber zu erreichen bei Beamten/Richtern/Berufs- oder Zeitsoldaten: Personaldienststelle bzw. Pensionsregelungsbehörde (sofern bereits im Ruhestand); sonst: Rentenversicherungsträger mit Anschrift bei Beamten/Richtern: Personalnummer; sonst: Versicherungsnummer Angaben zu weiteren Elternteilen bitte gesondert aufführen. 7. Sind die unter 4.1. und 4.2. genannten Kindererziehungszeiten bei Ihnen rentenrechtlich zu berücksichtigen? RV Träger Versicherungsnummer RV Träger Versicherungsnummer RV Träger Versicherungsnummer 8. Angaben zur nicht erwerbsmäßigen Pflege pflegebedürftiger Personen nach 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI 8.1. Waren Sie wegen der nicht erwerbsmäßigen Pflege einer pflegebedürftigen Person nach 3 S.1 Nr. 1a SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig? Von bis RV Träger Versicherungsnummer 8.2. Handelte es sich bei der unter 8.1. genannten pflegebedürftigen Person um ein Kind? Name, Vorname, Geburtsdatum des Kindes

9. Haben Sie die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt? Wurde die Wartezeit nicht erfüllt oder haben Sie die Frage 7 und/oder 8.2. beht, fügen Sie bitte den Versicherungsverlauf bei. Sie erhalten ihn durch einen Antrag auf Kontenklärung bei dem für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger. Dies ist jedoch nur dann erforderlich, wenn bei Ihnen überhaupt Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgelegen haben. 10. Hinweis Wird bei einer en Erziehung die Kindererziehungszeit einer anderen Person als der Mutter in der Beamtenversorgung zugeordnet, setzt die Dienststelle dieser Person den jeweils zuständigen Rentenversicherungsträger oder wenn die Mutter gleichfalls Beamtin ist die Dienststelle der Mutter über die Zuordnung der Kindererziehungszeiten durch eine Vergleichsmitteilung in Kenntnis. Ort, Datum Unterschrift