Drittes Gesetz zur Verbesserung rehabilitationsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen

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1 Münster, Auskunft erteilt: Auskunft erteilt: Thema Kontenklärung Herr Hansmann Thema Ehem. DDR: Drittes Gesetz... Herr Geßmann Telefon: Telefon: Thema Rentensplitting Herr Schulte Telefon: Telefax: Rundschreiben Nr. 2/2007 an alle Antrag aufnehmenden Stellen - nachrichtlich auch an Krankenkassen und andere Stellen - Kontenklärung: Hinweise zur möglichen Anerkennung von Anrechnungszeiten, die im Ausland zurückgelegt wurden Vollständige Klärung aller Zeiten (auch solcher Zeiten, die rentenrechtlich ohne Bedeutung sind) Hinweis zur fehlenden Monatsangabe in den ausgedruckten Versicherungsverläufen Rentensplitting Verteiler 3 A - 3 F Drittes Gesetz zur Verbesserung rehabilitationsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR Besondere Zuwendung für Haftopfer (sog. Opferrente ) Verlängerte Frist zur Beantragung einer Rehabilitierungsbescheinigung Rundschreiben Nr. 2/2007 Seite 1 von 7

2 Sehr geehrte Damen und Herren, zu den genannten Themen erhalten Sie hiermit nähere und aktuelle Informationen. Kontenklärung Hinweise zur möglichen Anerkennung von Anrechnungszeiten, die im Ausland zurückgelegt wurden Ist das FRG nicht anzuwenden, liegen Anrechnungszeiten im Sinne des 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI (Schwangerschaft bzw. Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz) auch dann vor, wenn entsprechende Sachverhalte im sonstigen Ausland zurückgelegt worden sind. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Anrechnungszeit wegen Schwangerschaft bzw. Mutterschaft sind gebietsneutral gefasst. Eine Anrechnung ist jedoch regelmäßig nur möglich zwischen dem vollendeten 17. und dem vollendeten 25. Lebensjahr, weil nur in diesem Zeitraum der Tatbestand der Unterbrechung der versicherten innerstaatlichen Beschäftigung/selbständigen Tätigkeit nicht gefordert wird. Darüber hinaus ist eine Anerkennung dann möglich, wenn über- bzw. zwischenstaatliche Regelungen dies ausdrücklich vorsehen. Wir bitten Sie deshalb, im Fragebogen für Anrechnungszeiten (Vordruck V410) unter Ziffer 5 ggf. auch Schwangerschafts-/Mutterschaftszeiten im Ausland anzugeben. Als Beweismittel kommen zum Beispiel die Geburtsurkunden der Kinder in Betracht. Rundschreiben Nr. 2/2007 Seite 2 von 7

3 Als Anrechnungszeiten anerkannt werden ggf. auch die im Ausland zurückgelegten Krankheitszeiten zwischen dem vollendeten 17. und dem vollendeten 25. Lebensjahr von mindestens einem Kalendermonat, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, sowie Schulzeiten (nach Vollendung des 17. Lebensjahres ohne zeitliche Einschränkung). Bitte machen Sie ggf. auch hierzu (unter Beifügung von Beweismitteln) Angaben im Vordruck V410. Vollständige Klärung aller Zeiten (auch solcher Zeiten, die rentenrechtlich ohne Bedeutung sind) Im Antrag auf Kontenklärung (Vordruck V100) fragen wir u. a. nach bisher nicht berücksichtigten Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, nach Zeiten im Beitrittsgebiet, Zeiten im Ausland, Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten, Kindererziehungsund berücksichtigungszeiten. Es geht bei den Fragen also darum, alle rentenrechtlichen Zeiten zu klären. Zeiten, die rentenrechtlich ohne Bedeutung sind, müssen im Vordruck V100 nicht extra angegeben werden. Allerdings ist es erforderlich (und darum bitten wir Sie), ausdrücklich danach zu fragen, ob während dieser Zeiten (Lücken im Versicherungsverlauf) auch tatsächlich keine rentenrechtliche Zeit zurückgelegt wurde. Dementsprechend enthält auch der zweite Absatz der Ziffer 10 des V100 die folgende Erklärung des Versicherten: Während der verbleibenden Lücken habe ich keine Beitrags-, Ersatz-, Anrechnungs-, Kindererziehungs- oder Berücksichtigungszeiten zurückgelegt. Rundschreiben Nr. 2/2007 Seite 3 von 7

4 Hinweis zur fehlenden Monatsangabe in den ausgedruckten Versicherungsverläufen Die zuständigen Gremien der Deutschen Rentenversicherung haben beschlossen, in den Versicherungsverläufen zur Kontenklärung, zur Renteninformation und zum Feststellungsbescheid auf die Monatsangabe zu den einzelnen Zeiträumen zu verzichten. Wir werden aber darum bitten, diesen Beschluss zu überdenken. Für die Antragsaufnahme erhalten Sie im Rahmen des Telefax-Verfahrens wie bisher den Versicherungsverlauf mit den Monatsangaben. Rentensplitting Beim Rentensplitting können Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam bestimmen, dass die von ihnen in der Ehe oder während der Zeit einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft erworbenen Rentenanwartschaften gleichmäßig zwischen ihnen aufgeteilt werden (vgl. 120a, 120d SGB VI). Mit der Entscheidung für ein Rentensplitting schließen Ehegatten und Lebenspartner jedoch aus, dass eine Witwen- oder Witwerrente gezahlt wird. Das Rentensplitting ist allerdings nur für Ehegatten/Lebenspartner möglich, die nach dem geheiratet bzw. eine Eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben oder die bei einer am bereits bestehenden Ehe oder Eingetragenen Lebenspartnerschaft beide nach dem geboren sind. Rundschreiben Nr. 2/2007 Seite 4 von 7

5 Daher wird das Rentensplitting im Laufe der Jahre an Bedeutung gewinnen. Für Partner mit höherem Lebensalter, bei denen wegen der Heirat bzw. Begründung der Lebenspartnerschaft nach dem Jahr 2001 das neue Hinterbliebenenrentenrecht anzuwenden ist, wird sich das Rentensplitting wegen der relativ kurzen Ehe- oder Partnerschaftsdauer in der Regel noch nicht lohnen. Dagegen kann das Rentensplitting vor allem für jüngere Witwen, Witwer und hinterbliebene Lebenspartner mit waisenrentenberechtigten Kindern von großem Interesse sein. Entscheiden diese Berechtigten sich für das Rentensplitting, verlieren sie zwar den Anspruch auf die eigenen Hinterbliebenenrente (vgl. 46 Abs. 2b, 4 SGB VI), dafür entsteht dann aber ein Anspruch auf Erziehungsrente aus eigener Versicherung (vgl. 47 Abs. 3 SGB VI). Zwar endet der Anspruch auf Erziehungsrente (und damit auch die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner) mit dem Monat der Vollendung des 18. Lebensjahres des jüngsten Kindes. Dafür ist die Erziehungsrente in der Regel deutlich höher als es die Witwen-/Witwerrente wäre. Diese Differenz beruht insbesondere auf den unterschiedlichen Rentenartfaktoren (1,0 bei Erziehungsrente, 0,55 plus Zuschlag bei großen Witwen-/Witwerrenten; vgl. 67, 78a SGB VI) und der höheren Bewertung der Zurechnungszeit durch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten beim überlebenden Elternteil. Hinzu kommt, dass das Rentensplitting für den begünstigten Partner regelmäßig zu höheren eigenständigen Rentenanwartschaften führt. Denkbar ist auch, dass in Einzelfällen alternativ zu einer Beitragserstattung an Hinterbliebene (vgl. 210 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI) die Voraussetzungen für eine Waisenrente erfüllt werden, weil durch das Rentensplitting zusätzliche Monate auf die Wartezeit anzurechnen sind (vgl. 52 Abs. 1a SGB VI). Aus alledem ergibt sich, dass die Frage Rentensplitting ja oder nein? nicht allgemein gültig beantwortet werden kann. Vielmehr ist eine auf den Einzelfall bezogene und ausführliche Beratung notwendig. Rundschreiben Nr. 2/2007 Seite 5 von 7

6 Wir bitten Sie, den in Betracht kommenden Antragstellern (Heirat/Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem bzw. beide Ehepartner/Lebenspartner nach dem geboren) die von der Deutschen Rentenversicherung herausgegebene Broschüre Rentensplitting partnerschaftlich teilen auszuhändigen. Sofern eine ausführliche Beratung zum Thema Rentensplitting gewünscht wird, vermerken Sie dies bitte im Antragsvordruck. Bei Todesfällen ab dem müssen die in Betracht kommenden Antragsteller auch darüber informiert werden, dass sie die Erklärung zum Rentensplitting nur bis zum Ablauf von zwölf Kalendermonaten nach Ablauf des Sterbemonats abgeben können (vgl. 120d Abs. 1 Satz 2 SGB VI in der Fassung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes). Wir bitten Sie, in den entsprechenden Fällen ab 2008 im Antrag zu vermerken, dass der Hinweis auf die 12-monatige Erklärungsfrist gegeben wurde. Drittes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom Dieses Gesetz sieht eine Besondere Zuwendung für Haftopfer (sog. Opfer- bzw. Entschädigungsrente ) für ehemalige politische Häftlinge der SED-Diktatur vor ( 17a StrRehaG). Danach erhalten Bürger, die in der DDR aus politischen Gründen mindestens sechs Monate in Haft waren und wirtschaftlich bedürftig sind, eine Zahlung von monatlich 250 EUR. Die Opferrente ist keine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung. Bitte verweisen Sie etwaige Berechtigte entsprechend ihres Wohnsitzes an das Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf Rundschreiben Nr. 2/2007 Seite 6 von 7

7 oder an die zuständige Bezirksregierung: Bezirksregierung Arnsberg Seibertzstr Arnsberg Tel.: Fax: Bezirksregierung Detmold Leopoldstr Detmold Tel.: Fax: Bezirksregierung Düsseldorf Cecilienallee Düsseldorf Tel.: Fax: Bezirksregierung Köln Zeughausstr Köln Tel.: Fax: Bezirksregierung Münster Domplatz 1 3 Tel.: Fax: Verlängerte Frist zur Beantragung einer Rehabilitierungsbescheinigung Verfolgte bzw. deren Hinterbliebene haben nunmehr bis zum (bisher bis zum ) die Möglichkeit, Anträge nach dem Beruflichen und Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz zu stellen ( 20 Abs. 2 Satz 1 BerRehaG). Nach 17 Abs. 3 BerRehaG ist wie bereits bisher die Rehabilitierungsbehörde des Landes für die Antragsbearbeitung zuständig, von dessen Gebiet nach dem Stand vom die Verfolgungsmaßnahme ausgegangen ist. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag R o b e r z Gen.-Akte /07 Rundschreiben Nr. 2/2007 Seite 7 von 7

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