Alles über die Rente Tagung All inclusive Evang. Akademie Bad Boll

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2 Alles über die Rente Tagung All inclusive Evang. Akademie Bad Boll Oktober 2010 Juan Victor Coseriu Pisani Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg Projekt Neubau Tel.: 0711 / Fax: 0711 / juan-victor.coseriu-pisani@drv-bw.de

3 Altersrenten Wer? Wann? Wie (viel)?

4 Altersrenten - Wer? Wann? Wie (viel)? Überblick Regelaltersrente Altersrente für langjährig Versicherte Altersrente für besonders langjährig Versicherte Altersrente für schwerbehinderte Menschen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit Altersrente nach Altersteilzeitarbeit Altersrente für Frauen Hinzuverdienst ISV03i00 Rentenbeginn und Antragstellung

5 Renten Wartezeiten Jahre Regelaltersrente Rente wegen Erwerbsminderung Renten wegen Todes Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit Altersrente für Frauen Altersrente für langjährig Versicherte Altersrente für schwerbehinderte Menschen Altersrente für besonders langjährig Versicherte

6 Altersrenten Anrechenbare Zeiten Regelaltersrente Altersrente für Arbeitslose oder nach Altersteilzeitarbeit Altersrente für Frauen Altersrente für langjährig Versicherte Altersrente für schwerbehinderte Menschen Beitragszeiten und Ersatzzeiten und Monate aus Versorgungsausgleich Rentensplitting geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung Anrechnungszeiten und Berücksichtigungszeiten

7 Regelaltersrente Regelung bis 2007 ( 35 SGB VI) 65 Jahre Regelung ab 2008 ( 35 SGB VI) Geburt ab Jahre Übergangsregelung ab 2008 ( 235 SGB VI) Geburt bis 1946 Altersgrenze 65 Jahre 1947 bis 1963 bis 1954 stufenweise Anhebung auf 66 Jahre 10 Monate Altersteilzeit vor vereinbart Vertrauensschutz = Altersgrenze 65 Jahre

8 Regelaltersrente Zugangsfaktor Beispiel Geburt Jahre 1,0 Geburt Jahre 7 Monate 1,0 Geburt Jahre ,0

9 Altersrente für langjährig Versicherte Regelung bis 2007 ( 36 SGB VI) Geburt ab (62) Jahre Übergangsregelung bis 2007 ( 236 i. V. m. Anlage 21 SGB VI) Geburt bis bis (63) Jahre 65 (stufenweise Absenkung 63 auf 62) Jahre

10 Altersrente für langjährig Versicherte Regelung ab 2008 ( 36 SGB VI) Geburt ab (63) Jahre Übergangsregelung ab 2008 ( 236 SGB VI) Geburt bis bis (63) Jahre stufenweise Anhebung auf 66 Jahre 10 Monate bis 1954 Altersteilzeit vor vereinbart Vertrauensschutz = Altersgrenze 63 auf 62 Jahre stufenweise abgesenkt

11 Altersrente für langjährig Versicherte Stufenweise Absenkung Vertrauensschutz (Altersteilzeit) bis 62 Jahre Geburt 62 Jahre Geburt

12 Altersrente für langjährig Versicherte Übergangsregelung Geburt bis Jahre 65 Jahre Rentenminderung 0,3 % je Monat Keine Minderung Rentenbeginn Rentenbeginn

13 Altersrente für besonders langjährig Versicherte Regelung bis 2011 keine Regelung ab 2012 ( 38 SGB VI) 65 Jahre Wartezeit 45 Jahre Pflichtbeiträge für versicherte Beschäftigung / Tätigkeit Pflichtbeiträge für sonstige Versicherte Kindererziehung, Pflege, Krankengeldbezug, Wehr- / Zivildienst Monate aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung Ersatzzeiten Berücksichtigungszeiten keine Anhebung auf 67 Jahre keine vorzeitige Inanspruchnahme kein Abschlag

14 Altersrente für besonders langjährig Versicherte Regelung ab 2012 ( 38 SGB VI) 65 Jahre Wartezeit 45 Jahre nicht anrechenbar freiwillige Beiträge Anrechnungszeiten Pflichtbeiträge Arbeitslosengeld Arbeitslosengeld II Arbeitslosenhilfe Monate aus Versorgungsausgleich Monate aus Rentensplitting

15 Altersgrenze Altersrente für besonders langjährig Versicherte 38 SGB VI Alter Anspruch ab Altersgrenze keine vorzeitige Inanspruchnahme keine Abschläge kein Vertrauensschutz Geburt

16 Anhebung der Altersgrenzen notwendig? Entwicklung der ferneren Lebenserwartung Sterbetafel Zeitpunkt der Geburt Vollendetes 65. Lebensjahr Zeitpunkt der Geburt Vollendetes 65. Lebensj. Männer Frauen ,86 12,36 72,39 14, ,62 14,91 79,98 18, ,17 17,11 82,40 20,41

17 Anhebung der Altersgrenzen notwendig? Durchschnittliche Rentenbezugsdauer der Versichertenrenten Jahr Insgesamt Männer Frauen ,9 9,6 10, ,8 13,6 18, ,5 20,4

18 Altersrente für schwerbehinderte Menschen Regelung bis 2007 ( 37 SGB VI) Geburt ab (60) Jahre bei Rentenbeginn schwerbehindert Übergangsregelung bis 2007 ( 236 a i. V. m. Anlage 22 SGB VI) Geburt 1944 bis bei Rentenbeginn schwerbehindert oder berufs- oder erwerbsunfähig 63 (60) Jahre bis am schwerbehindert oder berufs- oder erwerbsunfähig Vertrauensschutz = 60 Jahre ohne Abschlag

19 Altersrente für schwerbehinderte Menschen Regelung ab 2008 ( 37 SGB VI) Geburt ab (62) Jahre bei Rentenbeginn schwerbehindert Übergangsregelung ab 2008 ( 236 a SGB VI) Geburt bis bis (60) Jahre stufenweise Anhebung von 63/1 auf 63/6 Jahre/Monate (60/1) (60/6) stufenweise Anhebung von 63/7 auf 64/10 Jahre/Monate (60/7) (61/10)

20 Altersrente für schwerbehinderte Menschen Stufenweise Anhebung Rentenbeginn Geburt 60 Jahre Geburt 60/01 bis 61/10 Jahre/Monate 62 Jahre Geburt

21 Altersrente für schwerbehinderte Menschen Übergangsregelung ab 2008 ( 236 a SGB VI) Vertrauensschutz Geburt bis am schwerbehindert oder berufs- oder erwerbsunfähig 60 Jahre 1952 bis 1954 am schwerbehindert und Altersteilzeit vor dem vereinbart (60) Jahre

22 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit Voraussetzungen Geburt bis und und und und 60 Jahre mindestens 8 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 10 Jahren vor Rentenbeginn Wartezeit 15 Jahre Arbeitslosigkeit bei Rentenbeginn und mind. 52 Wochen nach 58,5 Jahren oder Altersteilzeitarbeit (mind. 24 Kalendermonate) Hinzuverdienstgrenzen

23 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit Voraussetzungen Geburt bis Jahre vor Rentenbeginn 58,5 Jahre 60 Jahre 8 Jahre Pflichtbeiträge Wartezeit 15 Jahre Arbeitslosigkeit bei Rentenbeginn und mind. 52 Wochen oder Altersteilzeitarbeit (24 Kalendermonate) Hinzuverdienstgrenzen

24 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit Regelung bis 2007 und ab 2008 ( 237 i. V. m. Anlage 19 SGB VI) Geburt bis bis (60) Jahre 65 Jahre (Anhebung von 60 auf 63) 1949 bis (63) Jahre

25 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit Frühester Rentenbeginn Geburt bis Geburt Geburt Geburt 60 Jahre 60 bis 63 Jahre 63 Jahre

26 Altersrente für Frauen Voraussetzungen Geburt bis und und und 60 Jahre nach dem 40. Geburtstag mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge Wartezeit 15 Jahre Hinzuverdienstgrenzen

27 Altersrente für Frauen Regelung bis 2007 und ab 2008 ( 237 a i. V. m. Anlage 20 SGB VI) Geburt bis (60) Jahre

28 Altersrente für Frauen Rentenbeginn und Rentenminderung Geburt 1945 bis Jahre 65 Jahre Rentenminderung je Monat 0,3% Keine Minderung Rentenbeginn Rentenbeginn

29 Altersrente für Frauen Voraussetzungen Geburt bis Jahre Rentenbeginn 10 Jahre und 1 Monat Pflichtbeiträge

30 Altersrente und Hinzuverdienst Hinzuverdienstgrenzen ab in EUR 60 Jahre Regelaltersgrenze Grenzen bis 400,00 Vollrente ab 400,01 Teilrente Keine Grenzen

31 Altersrente und Hinzuverdienst Berechnung Hinzuverdienstgrenze bei Teilrenten ab Alte Bundesländer monatliche Entgeltpunkte X X Bezugsgröße 3 Kalenderjahre der letzten = vor Rentenbeginn Teilrentenfaktor Hinzuverdienstgrenze mind.1,5 Entgeltpunkte

32 Altersrente und Hinzuverdienst Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze x doppelter Hinzuverdienst

33 Versichertenrenten Rentenbeginn Anspruchsvoraussetzungen erfüllt Antrag Antragsfrist 3 KM Anspruchsvoraussetzungen erfüllt Rentenbeginn Antragsfrist 3 KM Antrag Rentenbeginn

34 Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung

35 Verminderte Erwerbsfähigkeit Sicherungsziel Sicherung gegen einen durch Minderung oder Verlust der Erwerbsfähigkeit bedingten Ausfall des Erwerbseinkommens. Durch Ersatz des aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigung entfallenden Erwerbseinkommens durch Leistung einer Rente maximal bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres

36 Verminderte Erwerbsfähigkeit Voraussetzungen zum Erwerb einer Rente und Erfüllung der Wartezeit Erfüllung der besonderen rentenrechtlichen Voraussetzungen und Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung in einem rentenrelevanten Maße

37 Erfüllung der Wartezeit Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung können grundsätzlich nur dann erbracht werden, wenn der Versicherte mindestens eine Zeitlang der Versicherung angehört hat. Die Wartezeit für Erwerbsminderungsrenten beträgt fünf Jahre. Sie muss vor Eintritt der Erwerbsminderung erfüllt sein. Im einzelnen zählen folgende Zeiten mit Beitragszeiten Ersatzzeiten Monate aus einem Versorgungsausgleich Monate aus einer geringfügigen Beschäftigung (ab )

38 Verminderte Erwerbsfähigkeit Vorzeitige Wartezeiterfüllung 53 Abs. 1 S. 1 SGB VI Die allgemeine Wartezeit ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte wegen Arbeitsunfall * oder Berufskrankheit * oder Wehrdienstbeschädigung oder Zivildienstbeschädigung oder Gewahrsam ( 1 HHG) vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind.

39 Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen Erfüllung der besonderen rentenrechtlichen Voraussetzungen 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung (5-Jahreszeitraum kann unter Umständen verlängert werden). Beginn Fünf- Jahreszeitraum Eintritt der EM Innerhalb dieses Zeitraums müssen 3 Jahre (36 Monate) Pflichtbeiträge vorhanden sein!

40 Allgemeine Wartezeit erfüllt Besondere vers.rechtl. Voraussetzungen nach 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI Eintritt Berufsleben Zeitraum von fünf Jahren Eintritt EM Mind. 36 KM für versicherte Beschäftigung Mind. 60 Monate Wartezeit

41 43 Abs. 4 SGB VI Eintritt Berufsleben Zeitraum von fünf Jahren Eintritt EM Mind. 36 KM für versicherte Beschäftigung Verlängerung des 5-Jahreszeitraums durch z. B. Berücksichtigungszeiten Anrechnungszeiten (Alo, Schwangerschaft, Schule)

42 Die Renten wegen Erwerbsminderung Kriterien für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit Sämtliche auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhandenen Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen (Pausen, Erreichbarkeit...) Nicht Schonarbeitsplätze vergönnungsweise Beschäftigungen

43 Die Renten wegen Erwerbsminderung Abgestufte Erwerbsminderungsrente LV < 3 Std. volle Rente LV von 3 bis < 6 Stunden halbe Erwerbsminderungsrente LV 6 Stunden und mehr keine Erwerbsminderungsrente

44 Die Renten wegen Erwerbsminderung Leistungsvermögen 3 bis 6 Stunden konkrete Betrachtungsweise mit Arbeitsplatz ohne Arbeitsplatz Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Rente wegen voller Erwerbsminderung

45 Die Renten wegen Erwerbsminderung Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Keine volle Lohnersatzfunktion Berechnung mit dem Rentenartfaktor 0,5 d. h. niedriger als die bisherige BU-Rente (0,6667) weiteres Einkommen zur Deckung des Lebensunterhalts erforderlich

46 Die Renten wegen Erwerbsminderung Übergangsrecht Versichte, die vor dem geboren sind Berufsunfähig Leistungsvermögen im bisherigen ( Lehr -) Beruf und im zumutbaren Verweisungsberuf weniger als 6 Stunden Vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

47 Die Renten wegen Erwerbsminderung Wegfall des Berufsschutzes zum bisher neu Berufsschutz für Versicherte, die auf dem allgem. Arbeitsmarkt vollschichtig sind, jedoch bisherige (gelernte) Berufstätigkeit nicht mehr vollschichtig ausüben können Aufgabe des Berufsschutzes subjektive Zumutbarkeit, Ausbildung oder Status einer Tätigkeit ohne Bedeutung. Es zählt lediglich der Gesundheitszustand

48 Die Renten wegen Erwerbsminderung Eintritt des Leistungsfalles Beginn letzte AU Entlassungstag aus Reha Unfall Herzinfarkt Schlaganfall Rehaantrag Rentenantrag

49 Die Renten wegen Erwerbsminderung Zeitrentenproblematik Grundsatz Erwerbsminderungsrente = Zeitrente Ausnahme Erwerbsminderungsrente = Dauerrente Nur wenn Rente rein medizinisch bedingt und Besserung unwahrscheinlich Spätestens nach 9 Jahren Zeitrente

50 Die Renten wegen Erwerbsminderung Zeitrenten Dauer bis zu 3 Jahren Wiederholte Befristung möglich Nach 9 Jahren ununterbrochenem Bezug aus medizinischen Gründen Wird grundsätzlich von unwahrscheinlicher Besserung ausgegangen Sofern Arbeitsmarkt eine Rolle spielt immer nur Zeitrente - auch über 9 Jahren hinaus

51 Die Renten wegen Erwerbsminderung Abschläge Bezug vor dem 63. Lebensjahr gilt als vorzeitig Jedoch nur vom 60. bis 63. Lebensjahr, d. h. 36 Monate Pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme - Kürzung um 0,3 % der Bruttorente d. h. maximal 10,8 % Für diese Rente und anschließende Renten auch für Renten wegen Todes Teilw. Ausgleich durch Verlängerung Zurechnungszeit

52 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Juan Victor Coseriu Pisani Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg Projekt Neubau Tel.: 0711 / Fax: 0711 / juan-victor.coseriu-pisani@drv-bw.de

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