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- Kajetan Siegel
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14 ALTERSRENTE
15 Kindererziehung Kindererziehungszeiten sind die Zeiten der Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren (36 Kalendermonate) bei Geburten vom an bzw. in den ersten zwölf Kalendermonaten bei Geburten vor dem Kindererziehungszeiten sind Beitragszeiten. Hierfür werden Pflichtbeiträge vom Bund gezahlt. Die Erziehungszeit wird bei dem Elternteil angerechnet, der das Kind erzogen hat. Haben die Eltern das Kind gemeinsam erzogen, können sie übereinstimmend erklären, wem die Kindererziehungszeit angerechnet werden soll. Auch für Adoptiv- oder Pflegekinder können Kindererziehungszeiten angerechnet werden. Sie können nicht angerechnet werden bei Elternteilen, die bereits anderweitig versorgt sind, (z. B. Beamte) oder wenn die Erziehung im Ausland erfolgte. Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zum 10. Lebensjahr sind darüber hinaus Berücksichtigungszeiten. Diese wirken sich sowohl beim Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung und der Anrechnung auf die Wartezeit von 35 Jahren für bestimmte vorzeitige Altersrenten als auch bei der Gesamtleistungsbewertung und Mindestbewertung von geringen Arbeitsentgelten aus. Nach 1991 liegende Monate, die für mehr als ein Kind mit Kinderberücksichtigungszeiten (oder Kinderpflegezeiten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) belegt sind, gelten als Beitragszeiten, sofern insgesamt mindestens 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind und Entgeltpunkte gutgeschrieben wurden. Eine zusätzliche Bewertung kann auch erfolgen, wenn Kinderberücksichtigungszeiten (oder Kinderpflegezeiten) mit vergleichsweise niedrigen Pflichtbeiträgen zusammentreffen. Zusätzlich gibt es noch die sogenannte Mutterschutzfrist. Bei dieser handelt es sich um die 6 Wochen vor und die 8 Wochen nach der Geburt des Kindes. Diese Zeit, in der der Versicherte aus hauptsächlich persönlichen schutzwürdigen Gründen keine Beiträge gezahlt hat (sog. beitragsfreie Zeiten), wird dennoch für die Wartezeit von 35 Jahren und für die Rentenberechnung berücksichtigt, d.h. es müssen in dieser Zeit keine Beiträge geleistet werden, trotzdem erhöht sich der Rentenanspruch. Die Meldebehörden zeigen die Geburt eines jeden Kindes dem Rentenversicherungsträger an. Er wendet sich dann wegen der Versicherungspflicht an die Kindesmutter.
16 Geringfügige Beschäftigung Eine geringfügige Beschäftigung oder Tätigkeit liegt nach den vom an geltenden Regelungen vor, wenn das Arbeitsentgelt die festgeschriebene Entgeltgrenze von 400 EUR brutto monatlich regelmäßig nicht übersteigt (400-Euro-Job). Als geringfügig gelten auch die sog. Kurzfristigen Beschäftigungen, die innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegen oder im Voraus vertraglich begrenzt sind. Das gilt nicht für kurzfristige Beschäftigungen, die berufsmäßig ausgeübt werden und deren Entgelt 400 EUR im Monat übersteigt. Geringfügig Beschäftigte können auf die Versicherungsfreiheit verzichten und ihre Beiträge aufstocken, um so vollwertige Rentenansprüche (Anwartschaften) in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) zu erwerben.
17 Wehr- und Zivildienst Personen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst leisten, sind rentenversicherungspflichtig. Die Pflichtbeiträge zahlt der Bund. Früherer Wehrdienst im Zusammenhang mit den beiden Weltkriegen ist Ersatzzeit. Auch Personen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Zivildienst leisten, sind versicherungspflichtig. Die Pflichtbeiträge zahlt ebenfalls der Bund. Die Beiträge entsprechen dem Betrag, den ein arbeitender Versicherter 2003 bei einem Verdienst von Euro 1428,- im Westen und Euro 1197,- im Osten Deutschlands zu zahlen verpflichtet wäre. Im Jahr 2004 erhöht sich der vom Bund zu leistende Beitrag auf den fälligen Betrag bei einem Verdienst von Euro 1449,- im Westen und Euro 1218,- im Osten.
18 Ausbildungszeiten Zeiten der schulischen Ausbildung, also der Besuch einer Schule, Fach- oder Hochschule, sind nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zur Gesamtdauer von acht Jahren (96 Monate) Anrechnungszeiten. Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen der Versicherte aus hauptsächlich persönlichen schutzwürdigen Gründen keine Beiträge gezahlt hat (sog. beitragsfreie Zeiten), die aber dennoch für die Wartezeit von 35 Jahren und für die Rentenberechnung berücksichtigt werden. Eine eigene Bewertung erhalten jedoch nur die ersten drei Jahre. Sie wirken sich hauptsächlich auf die Wartezeit von 35 Jahren und auf die Rentenhöhe aus. Soweit die Ausbildungszeit nicht als Anrechnungszeit anzuerkennen ist, besteht für Zeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahres die Möglichkeit zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge ( 207 SGB VI). Bis kann der entsprechende Antrag grundsätzlich altersunabhängig, danach nur noch bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Bei der Waisenrente führt eine Schul- oder Berufsausbildung des Kindes zu einem verlängerten Anspruch über das 18. Lebensjahr hinaus, und zwar längstens bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. Das Ende des Anspruchs verschiebt sich ggf. noch um Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes.
19 Auslandsaufenthalt Wer für längere Zeit oder sogar für immer im Ausland bleiben will, sollte das in jedem Fall vorher dem Rentenversicherungsträger mitteilen und nach den Folgen für die Rentenzahlung und Rentenhöhe fragen. Der Rentner muss bei dauerndem Aufenthalt im Ausland unter Umständen in Kauf nehmen, dass seine Rente nur zum Teil oder überhaupt nicht gezahlt wird. Sollten Rentenbeiträge zu einem ausländischen Versicherungsträger gezahlt sein, können sich diese aufgrund zwischenstaatlichen Rechts günstig auf einen deutschen Rentenanspruch auswirken. Für Arbeitnehmer, die im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses von ihrem Arbeitgeber ins Ausland entsandt werden, gelten weiterhin die deutschen Vorschriften über die Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung, sofern die Entsendung nach Eigenart der Beschäftigung oder durch Vertrag im Voraus zeitlich begrenzt ist. Die Ausstrahlung gilt entsprechend für Personen, die selbständige Tätigkeiten ausüben. Erforderlich ist, dass die Tätigkeit nur vorübergehend im Ausland ausgeübt wird und die rechtliche und tatsächliche Selbständigkeit im Inland liegt. Das deutsche Recht "strahlt" in diesen Fällen bis ins Ausland "aus". Analog hierzu gilt bei Entsendung eines Arbeitnehmers vom Ausland ins Inland die Einstrahlung.
20 Selbständigkeit Selbständige sind Personen, die keine abhängige Beschäftigung, sondern eine selbständige Tätigkeit ausüben. Sie können im Gegensatz zu nicht selbständigen Arbeitnehmern Arbeitszeit, -ort, -umfang, Art und Reihenfolge der Arbeit frei bestimmen. Die meisten Selbständigen unterliegen nicht der Versicherungspflicht, können im Rahmen bestimmter Fristen aber auf Antrag versicherungspflichtig werden. Selbständige zahlen ihre Beiträge - im Gegensatz zu abhängig Beschäftigten - in vollem Umfang allein. Bestimmte Berufsgruppen, wie z.b. Lehrer, Dozenten, Physiotherapeuten oder Hebammen sind jedoch, solange sie keine eigenen Angestellten beschäftigen, auch als Selbständige versicherungspflichtig. Da in Grenzfällen nicht immer eindeutig ist, ob eine selbständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt, wurde bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Clearingstelle eingerichtet. Auf Antrag der Betroffenen (Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Auftraggeber, Auftragnehmer) stellt sie den Status, also die Selbständigkeit oder Arbeitnehmereigenschaft, fest.
21 Ich-AG Auch Ich-AG-Gründer unterliegen als Selbstständige der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Die Versicherungspflicht besteht so lange, wie man den Existenzgründerzuschuss des Arbeitsamtes erhält. Als Existenzgründer zahlen die Versicherten einen reduzierten Beitrag, der in Westdeutschland monatlich 232,05 Euro und in den neuen Bundesländern monatlich 194,51 Euro beträgt. Dies entspricht jeweils dem halben Regelbeitrag. Auf Antrag des Versicherten können auch einkommensgerechte Beiträge gezahlt werden. Basis für die Berechnung der einkommensgerechten Beiträge ist das Arbeiteinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit entsprechend dem Steuerbescheid. Den Antrag auf Zahlung des Existenzgründungszuschusses kann man beim Arbeitsamt stellen. Das Arbeitsamt prüft den Antrag und bewilligt bei Erfüllung der Voraussetzungen den Zuschuss. Die Bezieher von Existenzgründungszuschüssen meldet das Arbeitsamt dem zuständigen Rentenversicherungsträger. Der Rentenversicherungsträger wendet sich wegen der Angaben zur Beitragshöhe und des Zahlungswegs an den Versicherten. Der Versicherte selbst braucht sich in diesen Fällen nicht bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) direkt zu melden.
22 Erwerbsminderung Voll erwerbsgemindert ist, wer weniger als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann. Teilweise erwerbsgemindert ist, wer zwischen drei und weniger als sechs Stunden arbeiten kann. Bei voller Erwerbsminderung besteht ein Anspruch auf die volle, bei teilweiser Erwerbsminderung auf die halbe Erwerbsminderungsrente, jedoch nur, wenn neben den medizinischen Voraussetzungen auch zwei versicherungsrechtliche Voraussetzungen gegeben sind: Der Versicherte muss insgesamt mindestens 5 Jahre lang in die Rentenkasse eingezahlt haben und davon 3 in den vergangenen 5 Jahren. Versicherte, die zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten können, das verbliebene Leistungsvermögen wegen Arbeitslosigkeit aber nicht in Erwerbseinkommen umsetzen können, erhalten eine volle Erwerbsminderungsrente. Für Versicherte, die vor dem geboren sind, bleibt die Berufsunfähigkeit als möglicher Leistungsfall erhalten, sie genießen also weiterhin Berufsschutz und können nicht auf jede andere Tätigkeit verwiesen werden. Gegebenenfalls erhalten sie eine halbe Erwerbsminderungsrente auch dann, wenn sie in ihrem bisherigen oder einem zumutbaren anderen Beruf nicht mehr sechs Stunden am Tag arbeiten können. Für alle Versicherten, die nach diesem Stichtag geboren sind, existiert keinerlei Berufsschutz mehr, d.h. auch wenn sie nicht mehr imstande sind, ihren früheren Beruf auszuüben, steht ihnen keine Erwerbsminderungsrente zu, solange sie andere Tätigkeiten weiterhin ausüben können. Wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten eingeschränkt oder ganz weggefallen ist, ersetzt die Erwerbsminderungsrente entstehende Einkommenslücken. Sie wird bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres oder bis zur Erreichung einer vorgezogenen Altersgrenze gezahlt. Anschließend steht dem Versicherten die Regelaltersrente oder eine vorgezogene Altersrente zu. Um Versicherten, die in jungen Jahren eine Erwerbsminderung erleiden, eine ausreichende Rente zu sichern, werden ihnen Zurechnungszeiten angerechnet. Zurechnungszeit ist die Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Seit dem gilt nicht nur für vorzeitig in Anspruch genommene Altersrenten, sondern auch für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Renten wegen Todes vor Vollendung des 63. Lebensjahres des Versicherten die Abschlagsregel. Der maximale Abschlag beträgt hierbei 10,8 Prozent. Bezieht ein Versicherter eine solche um einen Abschlag geminderte Rente, so gilt dieser Abschlag auch nach Erreichen des 65. Lebensjahres.
23 Arbeitslosigkeit Als arbeitslos gilt, wer keine Beschäftigung ausübt und eine mindestens 15 Stunden pro Woche umfassende Beschäftigung sucht. Arbeitslosen gleichgestellt sind Versicherte, die Arbeitslosengeld erhalten, obwohl sie der Arbeitsvermittlung nicht uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Personen, die während dieser Zeit Arbeitslosengeld oder- Arbeitslosenhilfe beziehen, sind versicherungspflichtig. Für sie sind Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung von der Bundesanstalt für Arbeit zu zahlen. Zeiten der Arbeitslosigkeit können auch für Anrechnungs- und Ersatzzeiten Bedeutung haben und zum Anspruch auf die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit führen. - Vor dem geboren wurde, - die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt und - in den letzten 10 Jahren vor Beginn der Rente für 8 Jahre Pflichtbeiträge haben, - nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos war und - die Hinzuverdienstgrenze von 325,- Euro monatlich nicht überschreiten. Wer nach dem geboren ist, erhält die Rente ab 60 nur noch als Schwerbehinderter, sonst ist der Renteneintritt wegen Arbeitslosigkeit erst frühestens ab dem 62. Lebensjahr möglich. Dabei muss man jedoch mit drastischen Rentenabschlägen von bis zu 18% rechnen. Auf Antrag hat man ab vollendetem 60. Lebensjahr Anspruch auf die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, wenn man bei Beginn der Rente Arbeitslos ist und...
24 Altersteilzeit Altersteilzeit liegt vor, wenn ein Rentenversicherter seine bisherige Wochenarbeitszeit auf die Hälfte reduziert. Der Arbeitgeber stockt dabei den Lohn auf mindestens 70 Prozent der bisherigen Netto-Bezüge auf, die Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) auf mindestens 90 Prozent der bisherigen Arbeitsentgeltes. Grundlage für die Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz ist eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Anspruchsvoraussetzungen entsprechen denen der Rente wegen Arbeitslosigkeit, nur dass man statt der dort erforderlichen 52 Wochen Arbeitslosigkeit 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit ausgeübt haben muss. Kalendermonate, in denen man nur teilweise Altersteilzeitarbeit ausgeübt hat, zählen bei der Prüfung dieser Voraussetzungen als volle Monate. Die Altersrente wegen Altersteilzeitarbeit kann nur gezahlt werden, wenn die geforderten 24 Kalendermonate vorliegen. Muss man die Altersteilzeitarbeit vorzeitig beenden und man wird arbeitslos, kann diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt werden. Man kann dann nur durch eine folgende mindestens 52-wöchige Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen für eine Rente wegen Arbeitslosigkeit erfüllen. Die Zeiten der Altersteilzeitarbeit werden nicht als Arbeitslosigkeit angerechnet. Hat der Versicherte das 60. Lebensjahr vollendet und mindestens zwei volle Jahre Altersteilzeitarbeit geleistet, kann ein Anspruch auf Altersrente nach Altersteilzeit entstehen. Dabei muss man jedoch mit drastischen Rentenabschlägen von bis zu 18% rechnen.
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