Die Rente: Für wen, wann und wie? Rechtsanwalt Günter Friedrich, Köln. Rechtsanwalt Günter Friedrich (Tel. 0221/ ) Folie 1
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- Maximilian Adler
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1 Die Rente: Für wen, wann und wie? Rechtsanwalt Günter Friedrich, Köln Rechtsanwalt Günter Friedrich (Tel. 0221/ ) Folie 1
2 Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente 1. Antrag des Versicherten 2. Medizinische Voraussetzungen Der Versicherte darf wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr 6 Stunden täglich leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten können. Die Rentenversicherung prüft das anhand ärztlicher Unterlagen. Eventuell wird auch durch ein Rentengutachten die Leistungsfähigkeit festgestellt. Je nach dem, wie lange sie täglich arbeiten können, sind sie teilweise oder voll erwerbsgemindert. Rechtsanwalt Günter Friedrich (Tel. 0221/ ) Folie 2
3 Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente (2) 2. Versicherungsrechtliche Voraussetzungen Sie müssen mindestens 5 Jahre versichert sein *). In den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein. *) W a r t e z e i t Rechtsanwalt Günter Friedrich (Tel. 0221/ ) Folie 3
4 Wartezeit Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente (3) Für die Wartezeit zählen mit: 1 Beitragszeiten (Pflichtbeitragszeiten, unter bestimmten Voraussetzungen auch Zeiten des Bezuges von Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld, Zeiten der Kindererziehung, ab 1. April 1995 Zeiten der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege, freiwillige Beitragszeiten), 2 Ersatzzeiten (z.b. Zeiten der politischen Verfolgung in der DDR, Rechtsanwalt Günter Friedrich (Tel. 0221/ ) Folie 4
5 Wartezeit Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente (4) 3 Zeiten aus einem Versorgungsausgleich, 4 Zeiten aus Zuschlägen für eine geringfügige versicherungsrechtliche Beschäftigung (400-Euro-Job), 5 Zeiten aus einem Rentensplitting. Rechtsanwalt Günter Friedrich (Tel. 0221/ ) Folie 5
6 Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente (5) Vorzeitige Wartezeiterfüllung Die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren ist vorzeitig erfüllt, wenn Sie wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung oder wegen politischen Gewahrsams vermindert erwerbsfähig geworden sind. Merke: Grundsätzlich genügt hier schon ein einziger Beitrag zur Rentenversicherung, bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit jedoch nur, wenn Sie zum Zeitpunkt des Unfalls oder der Erkrankung versicherungspflichtig waren; anderenfalls müssen Sie mindestens 1 Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten 2 Jahren davor entrichtet haben. Rechtsanwalt Günter Friedrich (Tel. 0221/ ) Folie 6
7 Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente (6) Vorzeitige Wartezeiterfüllung 2... vor Ablauf von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden sind und in den letzten 2 Jahren vorher mindestens 1 Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben. Der Zeitraum von 2 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres, längstens jedoch um 7 Jahre. Rechtsanwalt Günter Friedrich (Tel. 0221/ ) Folie 7
8 Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente (7) Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen Letzten 5 Jahre Mindestens 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt So: 1 Jahr 1 Jahr 1 Jahr Oder so: 1 Jahr ½ J. ½ J. ½ J. ½ J. Rechtsanwalt Günter Friedrich (Tel. 0221/ ) Folie 8
9 Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente (8) Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen Bei der Ermittlung des Fünfjahreszeitraums bleiben Zeiten, die Sie unverschuldet nicht belegen konnten (z.b. Schwangerschaft, Arbeitsunfähigkeit) unberücksichtigt. Der Fünfjahreszeitraum wird um die genannten Zeiten, soweit sie nicht mit Pflichtbeiträgen belegt sind, in die Vergangenheit verlängert, so dass Sie unter Umständen mit weiteren Pflichtbeiträgen in diesem Verlängerungszeitraum die erforderlichen 3 Jahre Pflichtbeiträge erfüllen können. 1 Jahr 1 Jahr Nicht zu berücksichtigen 5 Jahre 1 Jahr Rechtsanwalt Günter Friedrich (Tel. 0221/ ) Folie 9
10 Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente (9) Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen Bitte beachten Sie: Wenn Sie bereits vor dem 1. Januar 1984 die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben, können Sie bei einer lückenlosen Belegung des Zeitraums vom 1. Januar 1984 bis zur Erwerbsminderung mit Versicherungszeiten*) auch ohne die 3 Jahre Pflichtbeiträge innerhalb des Fünfjahreszeitraumes rentenberechtigt sein. *) Hierzu zählen auch Zeiten der Belegung mit freiwilligen Mindestbeiträgen. Rechtsanwalt Günter Friedrich (Tel. 0221/ ) Folie 10
11 Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente (10) = 18,3% = 6,7% = 37,2% = 3,6% = 16% = 19% = 26,5% = 15% = 5,3% = 13,7% Rechtsanwalt Günter Friedrich (Tel. 0221/ ) Folie 11
12 Arten der Erwerbsminderungsrente Volle Erwerbsminderungsrente Teilweise Erwerbsminderungsrente Keine Rente 3 Std. 6 Std. Arbeitszeit Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung soll Ihre Lohnminderung ausgleichen, wenn Sie nicht mehr voll arbeiten können. Mit der verbliebenen Leistungskraft sollen Sie nach Möglichkeit einer Teilzeitarbeit nachgehen. Rechtsanwalt Günter Friedrich (Tel. 0221/ ) Folie 12
13 Arten der Erwerbsminderungsrente (2) Was ist, wenn es keine Teilzeitarbeit gibt? Wenn Sie mindestens 3 Stunden, aber nur noch weniger als 6 Stunden täglich erwerbstätig sein können und gleichzeitig arbeitslos sind oder keine Tätigkeit mehr ausüben, gilt der Arbeitsmarkt zur Zeit als verschlossen. Das bedeutet, auch wenn bei Ihnen aus medizinischer Sicht nur eine teilweise Erwerbsminderung vorliegt, können Sie Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben. Rechtsanwalt Günter Friedrich (Tel. 0221/ ) Folie 13
14 Arten der Erwerbsminderungsrente (3) Grundsätzlich gibt es keine Berufsunfähigkeitsrente mehr, aber... Besonderheiten für vor dem 2. Januar 1961 Geborene Für Sie gilt eine besondere Vertrauensschutzregelung! Sie können bei verminderter Erwerbsfähigkeit eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bekommen. Diese Rente wird an Versicherte gezahlt, die ihren bisherigen qualifizierten Beruf nicht mehr oder nur noch weniger als 6 Stunden täglich ausüben können, in einem anderen Beruf aber noch mindestens 6 Stunden einsetzbar sind. Facharbeiterschutz! Rechtsanwalt Günter Friedrich (Tel. 0221/ ) Folie 14
15 Arten der Erwerbsminderungsrente (4) Hier prüft Ihr Rentenversicherungsträger, ob Ihnen eine andere Tätigkeit zugemutet werden kann. Eine solche Tätigkeit muss Ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und Ihnen im Hinblick auf Ihre Ausbildung, die bisherige Karriere und die erlangte soziale Stellung zumutbar sein. [Vgl. 4-Stufen-Modell nächste Folie] Auf dem Arbeitsmarkt müssen genügend solcher Arbeitsplätze bereitstehen, sonst gilt der Arbeitsmarkt als verschlossen. Ein Beruf, für den Sie durch berufliche Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind, ist immer zumutbar. Rechtsanwalt Günter Friedrich (Tel. 0221/ ) Folie 15
16 Arten der Erwerbsminderungsrente (5) Ungelernt Ja! Angelernt Facharbeiter Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion Nein! Eine zumutbare Tätigkeit kann nur in der nächstniedrigeren Stufe gesucht werden. Im Streitfall muss hierüber ein berufskundliches Gutachten entscheiden. Rechtsanwalt Günter Friedrich (Tel. 0221/ ) Folie 16
17 Erwerbsminderungsrente und Hinzuverdienst Sind Sie voll erwerbsgemindert und erzielen trotz Ihrer Leistungseinschränkungen einen Verdienst von mehr als 350 EUR monatlich, wird Ihre Rente nicht mehr in voller Höhe gezahlt. Was beeinflusst die Rentenhöhe? Das Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbare Einkünfte und bestimmte Sozialleistungen, Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Vorruhestandsgeld oder die Lohnfortzahlung. Rechtsanwalt Günter Friedrich (Tel. 0221/ ) Folie 17
18 Erwerbsminderungsrente und Hinzuverdienst (2) Die Hinzuverdienstgrenzen werden für jeden Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung individuell ermittelt; sie sind u.a. von den in den letzten 3 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung erzielten Bruttoarbeitsverdiensten abhängig. Bitte beachten Sie! Ihr Einkommen darf die Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines jeden Kalenderjahres in 2 Monaten bis zur doppelten Hinzuverdienstgrenze überschreiten. (Urlaubs- u. Weihnachtsgeld) Rechtsanwalt Günter Friedrich (Tel. 0221/ ) Folie 18
19 Vertrauensschutz für BU- / EU-Rentner Wenn Sie bereits am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit hatten, wirkt sich die Reform der Erwerbsminderungsrenten für Sie nicht aus. Für Sie gilt dann aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin das frühere Recht. Dies gilt sowohl für Dauerrenten als auch befristete Renten. Der Vertrauensschutz endet generell nur dann, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, unter denen Ihnen die Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bewilligt wurde. Rechtsanwalt Günter Friedrich (Tel. 0221/ ) Folie 19
20 Abschlag bei früher Rente Wenn Sie eine Rente wegen Erwerbsminderung vor dem 63. Lebensjahr beziehen, müssen Sie einen Rentenabschlag hinnehmen. Pro Monat des vorzeitigen Rentenbezuges 0,3 Prozent: Abzug: Beginn mit vollendetem 62 Lebensjahr 3,6 % Beginn mit vollendetem 61 Lebensjahr Beginn mit vollendetem 60 Lebensjahr Abzug: 7,2 % Abzug: 10,8 % Rechtsanwalt Günter Friedrich (Tel. 0221/ ) Folie 20
21 Abschlag bei früher Rente (2) Achtung! Diese Abzüge werden dann auch in die Altersrente bis zum Tod übernommen! Die Rentenversicherungsträger zogen auch 10,8 % von der Rente ab, wenn das Renteneintrittsalter vor der Vollendung des 60. Lebensjahres lag. Diese Praxis ist vom Bundessozialgericht als rechtswidrig beurteilt worden: BSG-Urteil vom B 4 RA 22/05 Eine Rückerstattung abgezogener Rentenbeträge erfolgt nur auf Antrag. Beachten Sie, dass eine Rückwirkung nur bis zu 4 Jahren möglich ist. Daher: Noch 2006 einen Antrag stellen! Rechtsanwalt Günter Friedrich (Tel. 0221/ ) Folie 21
22 Rentenhöhe Durchschnittsbruttoverdienst 2006: EUR EUR EUR Rechtsanwalt Günter Friedrich (Tel. 0221/ ) Folie 22
23 Interessante Urteile (1) BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom , B 5 RJ 36/02 R Erwerbsunfähigkeitsrente - Fibromyalgie - Verwertbarkeit eines Gutachtens bei später gestellter fachspezifischer Diagnose Rechtsanwalt Günter Friedrich (Tel. 0221/ ) Folie 23
24 Interessante Urteile (2) BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom , B 1 KR 37/00 R Multiple Sklerose - Immunglobulin - Arzneitherapie - Off-Label-Use - Off- Label-Gebrauch - ausnahmsweise Abweichung - Aussicht - Behandlungserfolg Leitsätze 1. Ein zugelassenes Arzneimittel kann grundsätzlich nicht zu Lasten der Krankenversicherung in einem Anwendungsgebiet verordnet werden, auf das sich die Zulassung nicht erstreckt (insoweit Aufgabe von BSG vom RK 6/95 = BSGE 76, 194 = SozR Nr 5). 2. Davon kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn es bei einer schweren Krankheit keine Behandlungsalternative gibt und nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis die begründete Aussicht besteht, dass mit dem Medikament ein Behandlungserfolg erzielt werden kann. Rechtsanwalt Günter Friedrich (Tel. 0221/ ) Folie 24
25 Interessante Urteile (2a) Trotz des o.g. Urteils des Bundessozialgerichts besteht weiterhin eine erhebliche Unsicherheit bezüglich der Verordnung von Off-Label-Therapien in der Ärzteschaft, was sich auch in verschiedenen Publikationen und in den zum Teil widersprüchlichen Empfehlungen in den Organen der Ärzteschaft widerspiegelt. So hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung im Juli 2002 folgendes Vorgehen bei Off-Label-Therapien jeglicher Art vorgeschlagen: (1) Nach Indikationsstellung durch den Arzt für ein bestimmtes Medikament sollen die Krankenkassen durch den Patienten in Abstimmung mit dem Arzt schriftlich aufgefordert werden, auf einen Antrag auf Feststellung eines Sonstigen Schadens zu verzichten. (2) Falls die Kassen dies ablehnen, soll der Arzt das betreffende Arzneimittel dem Patienten auf einem Privatrezept verordnen. Der Patient soll dann versuchen, vor oder nach Einlösung des Rezeptes, die Kostenerstattung von den gesetzlichen Kassen zu erstreiten, was dann auf die Anrufung des Bundessozialgerichtes hinauslaufen würde. Rechtsanwalt Günter Friedrich (Tel. 0221/ ) Folie 25
26 Altersrente für Schwerbehinderte Schwerbehinderte Menschen (Mann oder Frau) können bereits ab Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Abschlag in Rente gehen. Voraussetzungen 37 SGB VI: 1. Der Versicherte muss mindestens das 63. Lebensjahr vollendet haben. 2. Bei Beginn der Altersrente muss die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch i.s.d. 2 Abs. 2 SGB IX vorliegen. Vgl. Definition nächste Seite! 3. Es muss die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt sein. Rechtsanwalt Günter Friedrich (Tel. 0221/ ) Folie 26
27 Altersrente für Schwerbehinderte (2) Menschen sind... schwerbehindert, wenn bei Ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben ( 2 Abs. 2 SGB IX). Merke! Eine Gleichstellung reich hierfür nicht aus! Rechtsanwalt Günter Friedrich (Tel. 0221/ ) Folie 27
28 Altersrente für Schwerbehinderte (3) Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 6o. Lebensjahres möglich ( 37 Satz 2 SGB VI. Allerdings müssen Abschläge hingenommen werden, wenn nicht weitere gesetzliche Bestimmungen erfüllt sind. Diese zusätzlichen Voraussetzungen sind in 236a SGB VI geregelt. Rechtsanwalt Günter Friedrich (Tel. 0221/ ) Folie 28
29 Altersrente für Schwerbehinderte (4) Keine Abschläge haben Versicherte 1. die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, 2. das 60. Lebensjahr vollendet haben, 3. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen im Sinne des 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt oder berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden (alten) Recht sind und 4. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Rechtsanwalt Günter Friedrich (Tel. 0221/ ) Folie 29
30 Altersrente für Schwerbehinderte (5) Die Altergrenze von 60 Jahren wird für Versicherte angehoben, die nach dem 31. Dezember 1940 geboren sind. Ab Jahrgang 1944 erfolgt die Anhebung der Altersgrenze um 3 Jahre, so dass dieser Personenkreis Abschläge hinnehmen muss, es sei denn, dass die sog. Vertrauensschutzregelung gilt. Die Abschläge erfolgen in monatlichen Schritten. Pro Monat ergibt sich ein Abschlag von 0,3%. Rechtsanwalt Günter Friedrich (Tel. 0221/ ) Folie 30
31 Altersrente für Schwerbehinderte (6) Beginn mit vollendetem 62 Lebensjahr Beginn mit vollendetem 61 Lebensjahr Beginn mit vollendetem 60 Lebensjahr Abzug: 3,6 % Abzug: 7,2 % Abzug: 10,8 % Beginn mit 60 Jahren und 6 Monaten Beginn mit 62 Jahren und 6 Monaten Abzug: 9 % Abzug: 1,8 % Rechtsanwalt Günter Friedrich (Tel. 0221/ ) Folie 31
32 Altersrente für Schwerbehinderte (7) Vertrauensschutzregelung ( 236a Satz 5 SGB VI) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird nicht angehoben für Versicherte, die 1. bis zum 16. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (oder), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren oder 2. vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen... belegt haben. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe sind nicht mitzuzählen. Kein Thema mehr, da bereits in Rente! Rechtsanwalt Günter Friedrich (Tel. 0221/ ) Folie 32
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