Rentenabschläge bei Erwerbsminderungsrenten
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- Mathilde Egger
- vor 9 Jahren
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1 Allgemeiner Behindertenverband Land Brandenburg e.v. Mitglied Allgemeiner Behindertenverband in Deutschland e.v. Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Brandenburg e.v. Landesgeschäftsstelle Hegelallee 8, Haus 2, Potsdam Tel , Fax: Internet: Urteilservice Rentenabschläge bei Erwerbsminderungsrenten Das Urteil des Bundessozialgerichts zu Rentenabschlägen bei Erwerbsminderungsrenten vom 16. Mai 2006 führte zu vielen Anfragen: Um welche Abschläge geht es eigentlich? Sind die vorgenommenen Abschläge gesetzwidrig? Welche Bezieher von Erwerbsminderungsrenten sind betroffen? Kann gegen gesetzwidrige Rentenabschläge Widerspruch eingelegt werden? ABB-Urteilservice
2 Das aktuelle Urteil Rentenabschläge bei Erwerbsminderungsrenten Wieder einmal hat es ein Urteil des Bundessozialgerichts auf die Ratgeberseiten einiger Tageszeitungen geschafft. Offenbar ausgehend von einer Meldung der Deutschen Presseagentur vom fand der Hinweis auf eine Entscheidung des höchsten deutschen Sozialgerichts mit dem Aktenzeichen B 4 RA 22/05 R vom in den Monaten Juni und Juli diesen Jahres in vielfältiger Form seinen Weg auf die Zeitungsseiten. Überschrift und Inhalt der Mitteilungen verhießen Gutes. So titelte die Deutsche Presseagentur Abschlag bei Erwerbsminderungsrente ist gesetzwidrig In der Folge gab es eine Vielzahl von Anfragen in unserer Beratungsstelle. Aus diesem Grunde seien die Ausgangssituation, das Urteil und seine Folgen in dieser Form erläutert. Die Ausgangssituation... ist bei der Kompliziertheit des deutschen Rentenrechts gar nicht so einfach erläutert. Zum besseren Verständnis des angeführten Urteils ist es erforderlich, die Grundzüge der Rentenberechnung kurz darzulegen. Die Rente wird nach einer Rentenformel berechnet. Diese sieht derzeit so aus: Summe der Entgeltpunkte X Zugangsfaktor X Rentenartfaktor X aktueller Rentenwert = Höhe der Rente Die Summe der Entgeltpunkte wird für jeden Versicherten individuell bestimmt. Sie ist davon abhängig, wie viel man in der Vergangenheit verdient und damit auch welche Beiträge man in die große Rentenkasse gezahlt hat. Der Einfachheit halber ein Beispiel: Habe ich als abhängig Beschäftigter in einem Jahr genau so viel verdient, wie der Durchschnitt aller deutschen Arbeitnehmer, bekomme ich 1,0 Punkte auf meinem Rentenkonto gutgeschrieben. Im Jahr 2004 betrug dieser Durchschnittswert ,00 EUR. Es existiert eine Tabelle im Gesetz, auf der alle Durchschnittswerte seit 1891 festgeschrieben sind. Für Beschäftigungszeiten in der ehemaligen DDR oder im Beitrittsgebiet existieren Anpassungsfaktoren. Das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt wird mit dem jeweiligen Faktor für das entsprechende Kalenderjahr multipliziert und das Ergebnis mit dem Durchschnittseinkommen verglichen. Entgeltpunkte werden einem Rentenkonto aber nicht nur gutgeschrieben, wenn man gearbeitet und in die große Rentenkasse eingezahlt hat. Es müssen vielmehr auch Zeiten bewertet werden, in denen gar nichts oder nur wenig eingezahlt wurde (Ausbildung, Kindererziehung). Bei der Berechnung von Erwerbsminderungsrenten werden auch Zeiten mit Entgeltpunkten bewertet, die der behinderte Mensch biologisch noch gar nicht absolviert haben kann. Bei einem 40 jährigen Erwerbsminderungsrentner wird so getan, als habe er bereits das 60. Lebensjahr vollendet und die Zeit zwischen 40 und 60 wird als so genannte "Zurechnungszeit" ebenfalls mit Entgeltpunkten belegt. ABB-Urteilservice
3 Aus dem Rentenbescheid ist jeweils zu entnehmen, welche Entgeltpunkte der Rentner auf seinem Rentenkonto hat. Die Anzahl der Entgeltpunkte, die der individuellen Rentenberechnung zugrunde liegen, ist im Regelfall recht einfach aus dem Rentenbescheid zu entnehmen. Dieser Wert taucht an verschiedenen Stellen dieses gewöhnlich recht umfangreichen Papiers auf, so zum Beispiel auch in der Anlage 6 der üblichen Rentenbescheide. Das sieht dann in aller Regel so aus: Abbildung 1 Auszug aus Anlage 6 eines Rentenbescheides Hier hat die Berechnung des Rentenversicherungsträgers also eine Zahl von 39,3204 Entgeltpunkten ergeben. Damit wäre der erste Bestandteil unserer Rentenformel erklärt. Die Rentenformel nennt nach der Zahl der Entgeltpunkte den Zugangsfaktor. Das ist ein Wert mit dem die vorzeitige oder die verspätete Inanspruchnahme der Rente finanzielle bestraft oder belohnt werden soll. Auch dazu ein vereinfachtes Beispiel: Die Regelaltersrente gibt es ab dem 65. Lebensjahrs. Wenn ich genau mit Vollendung des 65. Lebensjahres in diese Rente gehe, beträgt der Zugangsfaktor 1,0. Dieser Faktor wirkt sich dann nicht auf die Rentenhöhe aus, da die Multiplikation mit 1 rechnerisch ohne Bedeutung ist. Bei vielen Rentenarten sieht das Gesetz aber die Möglichkeit vor, vorzeitig in Rente zu gehen. Das sind insbesondere die Renten, bei denen in den letzten Jahren die Altersgrenzen angehoben wurden. Für jeden Monat, den ich eine solche Rente vor dem eigentlich vorgesehenen Rentenbeginn in Anspruch nehme, wird der Zugangsfaktor von 1,0 um einen Betrag von 0,003 gekürzt. Für jeden Monat, den ich die Rente nach Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nehme, erhalte ich einen Zuschlag von 0,005 auf den Zugangsfaktor. Auch der Zugangsfaktor ist im Rentenbescheid ausgewiesen. Er finde sich ebenfall in der Anlage 6 des üblichen Rentenbescheides. ABB-Urteilservice
4 Abbildung 2 Auszug aus der Anlage 6 eines üblichen Rentenbescheides Im vorstehenden Bescheid wird ein Rentenabschlag für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente in Höhe von 0,108 festgesetzt. Ausgangspunkt ist die Feststellung, dass eine ungekürzt mit 63 zustehende Rente hier drei Jahre früher in Anspruch genommen wird. Die Jahresangabe 2018 ist an dieser Stelle etwas verwirrend, wird aber später noch erklärt werden. Der Rentner mit diesem Rentenbescheid hat 19,6602 Entgeltpunkte auf seinem Rentenkonto. Wegen des Zugangsfaktors von 0,892 werden allerdings nur 17,5369 Entgeltpunkte der weiteren Rentenberechnung zugrunde gelegt. Damit enthält dieser Auszug den ersten Teil der Rentenformel in Form der Multiplikation von Entgeltpunkten mit dem Zugangsfaktor. Kommen wir zum dritten Bestandteil der Rentenformel, dem Rentenartfaktor. Er ist schnell erklärt, weil er für jede Rentenart schlicht im Gesetz steht. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt er 1,0 wirkt sich also nicht auf die Rentenberechnung aus. Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt er lediglich 0,5. Die Rente wird damit praktisch halbiert. Das ist vom Gesetzgeber allerdings gewollt, denn der Bezieher einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung verfügt noch über ein vorhandenes Leistungsvermögen, mit dem er zumindest einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen und die geringere Rente aufbessern kann. So sieht es zumindest der Gesetzgeber... Der letzte Faktor unserer Rentenformel ist der aktuelle Rentenwert. Das ist ein in EURO ausgewiesener Betrag, der vom Gesetzgeber jährlich zum eines jeden Jahres bestimmt wird. Bei Rentenerhöhungen geschieht dies gesetzestechnisch durch eine Erhöhung des aktuellen Rentenwertes. Der aktuelle Rentenwert West beträgt derzeit 26,13 EUR und Ost 22,97 EUR. Damit ist die Rentenformel vollständig. Nehmen wir die Werte aus der Abbildung 2, so ergäbe sich bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung folgende Rechnung: 19,6602 Entgeltpunkte X Zugangsfaktor 0,892 X Rentenartfaktor 1,0 X 22,97 EUR = 402,86 EUR Rente ABB-Urteilservice
5 Das Urteil... des Bundessozialgerichts betrifft eine Konstellation, wie sie nur bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auftreten kann. Diese Renten können von Versicherten in Anspruch genommen werden, deren Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung erheblich eingeschränkt ist. Die Rente wird jeweils bis zum 65. Lebensjahr geleistet. Danach kann der Rentner eine Alterrente beantragen. Stellen wir uns nun vor, ein gerade das 60. Lebensjahr vollendender Versicherter überlegt welche Rente er ggf. beantragen könnte. Das Arbeitsleben hat ihn schwer gezeichnet, er ist schwerbehindert und voll erwerbsgemindert. In Frage kommen hier die Renten wegen voller Erwerbsminderung und die vorgezogene Altersrente für Schwerbehinderte. Die Altersrente für Schwerbehinderte beginnt im Regelfall mit Vollendung des 63. Lebensjahres. Geht unser Beispielrentner jetzt in diese Rente, erhält er über den Zugangsfaktor einen Rentenabschlag für 36 Monate, demnach 0,108. Beantragt er eine Renten wegen voller Erwerbsminderung, erhält er ebenfalls einen Rentenabschlag über den Zugangsfaktor in gleicher Höhe. Spätestens hier sollte sich der Leser fragen, wieso es denn auch bei dieser Rente einen Abschlag für eine vorzeitige Inanspruchnahme gibt, wenn für diese Rente gar kein Eingangsalter angegeben ist. Eine solche Rente ist nicht an ein bestimmtes Lebensalter gebunden, sondern an eine eingeschränkte Erwerbsfähigkeit. Trotzdem gibt es für unseren Beispielrentner einen solchen Rentenabschlag auch bei der Inanspruchnahme der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Gesetzgeber hat es so gewollt und dafür auch einen Grund genannt: Würde dieser Rentenabschlag bei den Erwerbsminderungsrenten fehlen, so wäre die Entscheidung für unseren Beispielrentner klar. Er würde nicht die vorgezogenen Altersrente beantragen, sondern immer die Erwerbsminderungsrente, denn die erster enthielte einen Rentenabschlag, die zweite nicht. Indem auch die Erwerbsminderungsrenten ab 60 mit einem Rentenabschlag für 36 Monate versehen wurden, wollte man der zu erwartenden Tendenz vorbeugen, dass Rentner anstelle der vorgezogenen Altersrenten in die Erwerbsminderungsrente flüchten. Die Richter des Bundessozialgerichts hatten sich nun mit der Frage zu beschäftigen, wie man bei Erwerbsminderungsrenten verfahren soll, die vor dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Die Rentenversicherungsträger haben bei der Berechnung dieser Renten in der Vergangenheit ebenfalls einen Rentenabschlag für die Zeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres angesetzt. So geschah das auch bei der 1960 geborenen Klägerin, die erst 2020 das 60. Lebensjahr vollenden wird. Sie hielt es für nicht gerechtfertigt, auch bei ihr einen Rentenabschlag über den Zugangsfaktor vorzunehmen und klagte mit Hilfe des Sozialverbandes Deutschland SoVD bis vor das Bundessozialgericht. Die Richter entschieden am : Ein Rentenabschlag bei Erwerbsminderungsrenten darf erst dann vorgenommen werden, wenn der Betroffene das 60. Lebensjahr vollendet hat. Für jüngere Rentner gibt es keinen nachvollziehbaren Grund für einen solchen Abschlag. ABB-Urteilservice
6 Der eigentliche Grund für die Einführung des Abschlages auch bei den Erwerbsminderungsrentner (Verhinderung einer Flucht in die EM-Rente statt Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente) ist bei jüngeren Rentnern nicht gegeben, denn es gibt keine reguläre Altersrente, die bereits vor dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden kann. Bei der Klägerin muss nun die Rente neu berechnet werden und zwar mit einem Zugangsfaktor von 1,0 das heißt ohne Rentenabschläge. Ansonsten ist noch vieles im Unklaren, da der Text des Urteils noch nicht veröffentlicht ist. Zeitungsmeldungen beinhalten oft eine sinnentstellende Zusammenfassung. Selbst eine Pressemitteilung vom Deutschen Rentenversicherung Bund zu diesem Urteil ist vom Bundessozialgericht postwendend mit einer eigenen Richtigstellung als falsche Wiedergabe der Entscheidung gemaßregelt worden. Seit dieser Richtigstellung durch das Bundessozialgericht halten sich alle Beteiligten sehr zurück und verweisen lediglich darauf, dass man den Urteilstext abwarten müsse, bevor man weitere Schlussfolgerungen zieht. Mit einer Veröffentlichung des Textes wird nicht vor September gerechnet. Die Folgen... dieses Urteils für die Rentner sind bisher nur schwer abzuschätzen. Zunächst einmal sollte jeder Erwerbsminderungsrentner unter 60 mit einem Blick auf seine Rentenbescheide (dort im Regelfall in der Anlage 6) überprüfen, ob auch bei seiner individuellen Berechnung ein Rentenabschlag über den Zugangsfaktor angesetzt wurde. Wenn das der Fall ist, gibt es zwei Möglichkeiten: Ist Ihnen der Rentenbescheid erst kürzlich zugegangen, können Sie binnen eines Monats nach Erhalt Widerspruch einlegen und sich dabei auf das Urteil des Bundessozialgerichts beziehen. Liegt das Datum des Rentenbescheides länger zurück, können Sie mit einem formlosen Schreiben bei Ihrem Rentenversicherungsträger die Überprüfung des Rentenbescheides nach 44 SGB X beantragen. Es genügt, wenn Sie dazu unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts darlegen, dass die Rente wohl falsch berechnet sei und Sie daher eine Überprüfung der Berechnung fordern. Ob die Mehrzahl der betroffenen Erwerbsminderungsrenten von diesem Urteil profitieren kann, wird auch von der Reaktion des Gesetzgebers abhängen. Möglich wäre auch, dass der Bundestag eine Gesetzesänderung vornimmt und damit für die bisher geübte Praxis der Rentenversicherungsträger nachträglich eine wirksame Rechtsgrundlage schafft. In jüngster Zeit hat der Gesetzgeber so beispielsweise auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts reagiert, mit der bestimmte Unterschiede bei der Rentenberechnung zwischen alten und neuen Bundesländern für rechtswidrig erklärt worden waren. Die nach Ansicht der Bundesrichter fehlende Rechtsgrundlage für eine solche Differenzierung wurde durch den Bundestag flugs nachträglich geschaffen. ABB-Urteilservice
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