Vertraulichkeitsvereinbarung

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Transkript:

Vergabeverfahren der Stadt Schopfheim, Eigenbetrieb Stadtwerke Schopfheim ( Stadt genannt) zur Auswahl eines oder mehrerer Partner-Unternehmen für die Errichtung einer Netzgesellschaft Schopfheim Anlage 1: Vertraulichkeitsvereinbarung Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen - nachfolgend Unternehmen genannt - und der Stadt Schopfheim (Eigenbetrieb Stadtwerke Schopfheim) - nachfolgend Stadt genannt -

Vorbemerkung Die Stadt führt ein Vergabeverfahren zur Auswahl eines oder mehrerer Partner-Unternehmen für die Errichtung einer Netzgesellschaft durch. Das Verfahren gliedert sich in mehrere Phasen. Die erste Phase der Teilnahmewettbewerb ist zwischenzeitlich abgeschlossen. Mit der im 1. Bietermemorandum der Stadt vom 07.04.2017 enthaltenen Aufforderung aller Bieter, Erstangebote einzureichen, tritt die Stadt in die zweite Phase die Verhandlungsphase ein. Die Stadt hat bereits als Grundlage für den Teilnahmewettbewerb Basisinformationen zu dem Gas- und zu dem Stromverteilernetz in Schopfheim bereitgestellt. Weitere Netzdaten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der derzeitigen Netzbetreiber enthalten, werden den Bietern zum Schutz berechtigter Geheimhaltungsinteressen der derzeitigen Netzbetreiber nur gegen Abschluss dieser Vertraulichkeitsvereinbarung zur Verfügung gestellt. 1. Als vertrauliche Informationen gelten sämtliche Daten, die das Unternehmen im Rahmen des Vergabeverfahrens der Stadt zur Auswahl eines oder mehrerer Partner- Unternehmen für die Errichtung einer Netzgesellschaft sowie der Auswahlverfahren der Stadt nach 46 Abs. 3 EnWG zum Abschluss eines Gas- sowie eines Stromkonzessionsvertrages erhält. Vertrauliche Informationen können schriftlich, mündlich oder in jeder anderen körperlichen oder nicht-körperlichen Form mitgeteilt werden. Auch die Existenz und der Inhalt dieser Vereinbarung gelten als vertrauliche Informationen. 2. Informationen gelten nicht oder nicht mehr als vertrauliche Informationen, wenn sie a. öffentlich bekannt sind, b. ohne Verstoß gegen diese Vertraulichkeitsvereinbarung öffentlich bekannt werden oder c. dem Unternehmen oder einem seiner verbundenen Unternehmen ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung zugänglich waren oder zugänglich sind. 2

3. Verbundenes Unternehmen ist diejenige Gesellschaft, auf die die oberste Muttergesellschaft des Unternehmens oder das Unternehmen selbst entweder direkt oder indirekt einen beherrschenden Einfluss ausübt und die oberste Muttergesellschaft selbst. 4. Das Unternehmen verpflichtet sich, vertrauliche Informationen Dritten nicht zugänglich zu machen. Das Unternehmen ist berechtigt, vertrauliche Informationen seinen Gremien, Mitarbeitern und Mitarbeitern der mit ihm verbundenen Unternehmen zugänglich zu machen, sofern diese im Umfang dieser Vereinbarung selbst zur vertraulichen Behandlung der vertraulichen Informationen verpflichtet werden. Die vertraulichen Informationen können auch solchen externen Beratern zugänglich gemacht werden, die von Gesetzes wegen einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen und hinsichtlich der dem Unternehmen überlassenen Daten daran gebunden sind. Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht nicht gegenüber Gerichten und Behörden, soweit diese mit einer verpflichtenden Verfügung vertrauliche Informationen herausverlangen. Im Falle eines solchen Auskunftsverlangens ist die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen. 5. Vertrauliche Informationen werden ausschließlich verwendet a. für die Prüfung, ob das Unternehmen weiter am Vergabeverfahren der Stadt zur Auswahl eines oder mehrerer Partner-Unternehmen für die Errichtung einer Netzgesellschaft teilnehmen möchte, b. für die Prüfung, ob sich das Unternehmen am Auswahlverfahren der Stadt nach 46 Abs. 3 EnWG zum Abschluss eines Gaskonzessionsvertrages beteiligen möchte, c. für die Prüfung, ob sich das Unternehmen am Auswahlverfahren der Stadt nach 46 Abs. 3 EnWG zum Abschluss eines Stromkonzessionsvertrages beteiligen möchte sowie d. ggfs. zur Ausarbeitung entsprechender Angebote in den vorbezeichneten Verfahren an die Stadt. 6. Innerhalb eines Monats nach schriftlicher Aufforderung durch die Stadt wird das Unternehmen alle ihm in gegenständlicher oder in digitaler Form zugänglich gemachten vertraulichen Informationen und alle davon gemachten Kopien vernichten, soweit keine gesetzliche Verpflichtung oder Berechtigung entgegensteht. 3

7. Diese Vereinbarung beinhaltet weder eine Verpflichtung der Parteien zum Abschluss weitergehender Verträge noch zur Offenlegung bestimmter Informationen. 8. Das Unternehmen beachtet die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften. 9. Dem Unternehmen ist bekannt, dass die Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach 17, 18 UWG strafbar ist und mit Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren geahndet werden kann und zum Schadensersatz nach 9 UWG verpflichtet. 10. Sollte das Unternehmen gegen die in dieser Vereinbarung begründeten Geheimhaltungspflichten oder gegen die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen verstoßen, so haftet es sowohl gegenüber der Stadt als auch gegenüber den derzeitigen Netzbetreibern, soweit diese die betreffenden Daten zur Verfügung gestellt haben, nach den gesetzlichen Vorschriften. 11. Eine wenigstens fahrlässige Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch das Unternehmen wird vermutet, wenn die Stadt den Nachweis erbringen kann, dass vertrauliche Informationen aus der Sphäre des Unternehmens oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens in die eines Dritten gelangt sind. Das Unternehmen ist berechtigt, den Gegenbeweis zu führen. 12. Das Unternehmen haftet für das Verhalten seiner Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, ohne berechtigt zu sein, den Entlastungsbeweis nach 831 Abs. 1 Satz 2 BGB zu führen. 13. Diese Vereinbarung tritt ab ihrer Unterzeichnung in Kraft und bleibt auch nach Beendigung des Vergabeverfahrens unbefristet gültig. 14. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. 4

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen oder aus sonstigem Grunde unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Ort, Datum Ort, Datum Unternehmen Stadt 5